Strafverfolger
Eine Verhandlungspause am Düsseldorfer Landgericht nutzte ein Angeklagter heute zur Flucht. Er rannte durch den Zuschauereingang nach draußen und sprang in ein für ihn bereitgestelltes Auto, berichtet die Neue Rhein Zeitung.
Natürlich haben Wachtmeister versucht, ihn aufzuhalten. Aber nicht nur die Wachtmeister. Auch ein beisitzender Richter der Strafkammer soll den Flüchtenden verfolgt haben. Genau das führt jetzt vielleicht sogar noch zu juristischem Geplänkel. Der Verteidiger des Angeklagten überlegt, den Richter als befangen ablehnen. Mit der Verfolgung habe er seine Kompetenzen überschritten.
Hut ab, ich bin mir nicht sicher, ob ich darauf gekommen wäre. Und wenn ja, ob ich das der Presse so in den Block diktiert hätte.
(Bild am 5. Juni 2008 entfernt.)
Der Flüchtige
(Foto: Polizei Düsseldorf)
Achtung, Laienalarm:
Ich meine, mich zu erinnern, dass bei Gefahr im Verzug(Die ja fraglos gegeben war), jeder Bundesbürger berechtigt ist, einen Verdächtigen festzuhalten(also auch im wörtlichen Sinne).
Kann man nicht also einwenden, dass der Richter nicht im Rahmen seines Amtes sondern schlicht als Bürger gehandelt hat?
mhm, § 176 gvg? fraglich dürfte aber wohl sein, ob der auch für die sitzungspausen gilt.
ansonsten § 127 I stpo? die frische tat könnte die kv zulasten des wachtmeisters gewesen sein.
ansonsten amtshilfe bei der vollstreckung des haftbefehls?
man müsste wohl mal ins gesetz schauen …
Ich wage zu behaupten: selbst Spruchkörper haben manchmal Bürgerrechte.
Spannendere Frage wäre für mich, was wohl passieren würde, wenn der Verteidiger bei Gefahr in Verzug dieses Bürgerrecht meint in Anspruch nehmen zu müssen.
Ich frage mich ehrlich gesagt, was das Foto hier soll. Wirkt so ein wenig wie die Titelseite der Bild, wenn einfach so ein Foto gezeigt wird, das aber keine beachtliche Relevanz zur Nachricht aufweist.
Nebenbei sehe ich absolut keinen Grund für eine Befangenheit des Richters. Er hat hier lediglich versucht einen Flüchtigen – wohl UHaft? – an der Flucht zu hindern. Damit hat er bestenfalls seine Ansicht zum Grund der UHaft aber nicht zu dem Fall "kundgetan".
@1: § 127 II StPO. Wobei es dabei nicht um Gefahr im Verzug geht, sondern einen "auf frischer Tat" ertappten so lange festzuhalten, bis seine Personalien aufgenommen oder die Polizei da ist. Dabei ist nicht zu ende diskutiert, ob es ausreicht, dass ein Tatverdacht vorliegt oder ob die Tat tatsächlich begangen worden sein muss.
(meine Vermutung: In einem der nächsten Sicherheitsgesetze wird die Voraussetzung der Tat durch die Voraussetzung des "tatverdächtig erscheinens" ersetzt)
LOL der Kerl sieht geil aus. Waaahahahaaa ich schmeiß mich gleich weg.
Was für eine Nationalität hatte der früher?
Als Laie würde ich aber einen Fluchtversuch als eine neue Tat ansehen.
Das ist doch fast so wie wenn der Richter jemanden verfolgt der während des Prozesses einen Diebstahl begeht. Es mag besser geeignete Menschen im Gerichssaal dafür geben, aber da würde ich nie sagen, dass er seine Kompetenzen überschreitet.
Und wie weit hilft das dann? Das ist doch nur zum Zeit schinden.
grml – streich ein I bei § 127. Zu schnell getippt.
Aber Herr Vetter,
wo ist den der schwarze Balken für dass schöne schlanke zarte Gesicht?
Aber alle Achtung, bei dem Typ würde ich mir drei Mal überlegen ob ich versuche ihn aufzuhalten. Vor allem wenn es nicht mein Job ist.
@Malte S. Das Foto hat doch was mit dem Blogbeitrag zu tun. Es ist der Geflüchtete. Und Bildniveau ist es noch lange nicht.
@8: Ein Balken ist nicht erforderlich. Wurde ja auch von der Polizei und der Presse bereits ohne Balken veröffentlicht (siehe auch den Link unter dem Photo). Mag ja auch zur Fahndung sinnvoll sein…
Das Foto hat aus meiner Sicht keinen ergänzenden Sinn für den Beitrag. Dieser behandelt mehr die Handlung des Richters und des Verteidigers. Insofern würde ich deren Bilder hier bedeutend sinnvoller finden. Davon abgesehen wäre eine Verfremdung nicht nur erfreulich, sondern erforderlich.
Identifizierende Bildberichterstattung sollte nur dann erfolgen, wenn dies auch im Kontext der Mitteilung erforderlich ist.
@balken 8
Der kommt sicher, wenn der Verdächtige nicht mehr flüchtig ist.
Es gibt ja die "Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren" (Anlage B zu den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren).
Die Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahndung liegen wohl vor (Ziff. 2).
"Private Internetanbieter" sollen zwar grundsätzlich nicht eingeschaltet werden, aber damit ist nicht die (freiwillige) Veröffentlichung von Fahndungsmaterial im Rahmen redaktioneller Berichterstattung gemeint.
@ 14: Sobald der Verdächtige nicht mehr flüchtig ist, wäre es aber toll, wenn der Balken doch noch kommen würde bzw. das Bild gelöscht würde.
Die rechtliche Zulässigkeit bestreite ich auch nicht. Ich finde nur, dass ein Bild eines Flüchtigen entweder im Rahmen eines Fahndungsaufrufs oder aber entsprechend der üblichen Kodizes zu verwenden ist. Da hier kein Fahndungsaufruf in der Nachricht vorhanden ist, würde eine Verfremdung mE gut tun.
Kollege Vetter? Einer, der noch Revisionsklausuren schreibt, nennt sich schon Kollege.
Ist die Flucht an sich nicht straffrei?
Egal, dieser sympahtische Bursche wird
eventuell schon heute Abend bei seinen
lieben Angehörigen sein. Gibbet noch
Grenzkontrollen?
lol
Zum Thema: Veröffentlichung des Photos.
Es gilt § 24 KunstUrhG. Der privilegiert nach hM auch Presseorgane, die legitim veröffentlichte Fahndungsphotos weiterverbreiten.
§ 24 KunstUrhG
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Und schon wieder einmal der Beweis, dass der Neandertaler doch noch nicht ausgestorben ist … gebürtiger Düsseldofer war er aber nicht, er wurde laut Polizeipresse – wie man am Namen Hakim Alamrani unschwer feststellen kann – in Hilden geboren! :o
"Das ist doch fast so wie wenn der Richter jemanden verfolgt der während des Prozesses einen Diebstahl begeht."
Nein, ist es nicht. Im Falle des Diebstahls gilt § 127 StPO, jedermann kann jemanden festhalten, der auf frischer Tat betroffen wurde.
Die Flucht an sich ist jedoch keine Straftat.
"Als Laie würde ich aber einen Fluchtversuch als eine neue Tat ansehen."
Die da wäre? Flucht ist keine Straftat.
@ 21, 22
lest den artikel. da dürfte wohl eine widerstand gg. vollstreckungsbeamte drinstecken. plus evtl. ein 223.
Es heißt er habe sich gewaltsam aus dem Gerichtssaal entfernt. Da dürfte mindestens eine Nötigung vorliegen.
"Es heißt er habe sich gewaltsam aus dem Gerichtssaal entfernt." solche sätze liebe ich ja in unserem amtsdeutsch zu gerne.
als nicht-jurist mal eine frage: erhärtet sich durch die flucht nicht der verdacht?
auch wenn justizia blind sei, dennoch mag sie nicht tatenlos sein. immerhin haben doch alle ein interesse daran, die verhandlung zu ende zu bringen, auch der richter, oder? auf befangenheit wäre ich jedenfalls nicht gekommen (vielleicht aber auch nur, weil ich nicht der verteidiger des angeklagten bin).
herr vetter, es wäre nett, wenn sie uns in diesem fall dann auch mal das weitere vorgehen der verteidigung aufzeigen.
Angesichts solcher Kommentare wie 5. und 20. sollte eine Abbildung des Flüchtigen hier unterbleiben. Finde ich.
@ Andreas Klein, 20
Der Vorfall ist kein Beweis für die Existenz des Neandertalers, sondern eher dafür, daß deutsche Wachtmeister, Richter und Polizisten mit ihren Waschbärbäuchen als Linebacker nicht taugen…
Kurz noch ein Blick zur Anzeigetafel:
Guards: 0
Mean Machine: 6
So sportlich sieht der Migrant ja eigentlich auch nicht aus…
"Als Laie würde ich aber einen Fluchtversuch als eine neue Tat ansehen."
Flüchten ist keine Straftat (wie zB teilweise in den USA). Es ist das "Recht" jedes Angeklagten zu flüchten ohne dass für ihn das einen neuen Straftatbestand nach sich zieht.
Ich bin konservativ und anti-bunt: Keine Bilder im Lawblog. Bitte nicht! Das macht so unseriös.
Klarer Fall von Kompetenzüberschreitung und Missachtung der Gewaltenteilung:
Strafverfolgung ist allein Sache der Staatsanwaltschaft – kam die mit dem Hintern nicht hoch?
Ich bin auch nur Laie, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass der Richter zumindest nicht Unrecht gehandelt hat. Meine Sozialisation als Bürger dieses Landes sagt mir jedoch, dass ich mich sehr selten auf meinen Menschenverstand verlassen kann.
Mich würde also wirklich interessieren, wie die Profis diese Tat juristisch werten. Anyone?
Ironie an:
Das Hohe Gericht wollte wohl einen strengen Verweis wegen ungebührlichen Betragens erteilen. das wäre zwar Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, dieser hat durch blitzschnelle non-verbale Beratung mit den Beisitzern seine Kompetenzen delegiert. Sehr zum Unmut des Gerichts hat sich der zu tadelnde auch dieser Amtshandlung durch ungenehmigtes Entfernen aus dem Sitzungssaal entzogen. Die Angeklagten haben auch keine Kinderstube mehr…
Ironie aus
Da lobe ich mir doch die Bundeswehr, da wird Flucht noch als Schuldeingeständnis angesehen, somit steht dem Schuss ( auch in den Rücken ) rechtlich nichts mehr im Wege ( im Wachdienst ).
Zur Information derer die hier so vehement fordern den guten Mann unkenntlich zu machen:
Vor knapp acht Monaten wurde der wegen Gewalttätigkeiten polizeibekannte Mann von einem Spezialeinsatzkommando (SEK) der Kreispolizeibehörde Mettmann in einer Solinger Wohnung überwältigt. Bei der Festnahme leistete Alamrani erheblichen Widerstand.
In seiner Wohnung in Hilden fand die Polizei schließlich mehrere Schusswaffen, darunter eine Repetier-Schrotflinte – eine so genannte „Pump Gun“. Alamrani soll im Großraum Düsseldorf als Drogenhändler aktiv gewesen sein. Am Dienstag musste er sich deshalb vor dem hiesigen Landgericht verantworten.
In dem Artikel ( http://www.wz-newsline.de/index.php?redid=244704 ) wird auch erwähnt das Familienclan Mitglieder bei der Flucht geholfen haben könnten. Wenn die Flucht schon keine Straftat ist, gilt das auch für Fluchthilfe?
@34
Im Ernst? Mir wurde immer erzählt, dass ein Schuss in den Rücken bei der Bunniwehr an sich immer verboten wird.
(Gut, zugegeben, im realen Gefecht ist das wohl von geringerer Priorität, aber zumindest sollte es doch so in den Regulierungen stehen?)
Ja im ernst, siehe UZwGBw §15 2, 3 und 4. Ob der Wehrdienstleistende der Wache schiebt dies auch tut ist eine andere Frage. Dies gilt übrigens wie geschrieben nur im Wachdienst.
In einem echten Gefecht (z.B. V-Fall) darf der Soldat alle Kombattanten überall und immer erschießen ( d.h. auch in den Rücken oder auf dem Scheißhaus ).
Hätte der Mann einen guten Verteidiger, wäre der gute (Respekt an dieser Stelle!) Richter durch ein einwandfreies Tackling gestoppt worden! ;-)
Meiner Ansicht nach ist der Befangenheitsantrag absolut verständlich… der Anwalt scheint jedenfalls die Absicht zu haben, einen guten Job zu machen. Dass Unsererseits, die den Beschuldigten aufgrund des Fotos und der Flucht eh schon als schuldig titulieren, das nicht schmeckt, ist klar.
Der wird vielleicht noch schnell ein Auto aus D mitnehmen und direkt wieder ab in die Karpaten oder nach Gümülizhakanyildirim fahren. ;-)))))
@20 ;-))))))))))))))))))))))))))))) lol
@20 / @40,
nun, ich vermute mal, dass ihr evtl. …
wobei bei 40 noch ein feige dazukommt.
Das Foto wäre nicht nötig gewesen. Aber es gibt dem Beitrag schon was Schickes. :)
Seien wir mal ehrlich: Wie stellen wir uns einen Schwerstkriminellen vor? Das Bild kommt dem doch schon sehr nahe. Normalerweise soll man sich von Äußerlichkeiten nicht leiten lassen, aber man kann sich dem auch nicht 100% entziehen.
Zur Justiz: Sind die wirklich so drallig? Ein Typ, 100kg Muskelmasse, erheblich wehrhaft in einer Festnahmeaktion vom SEK, und die stellen dem zwei Wachtmeister anbei, wovon einer noch eine zierliche Frau ist und er hat keinerlei Fesseln an… *sprachlos*
Wie lebensfremd muss man eigentlich sein?
@25: Wenn ein korrekt gebrauchter Konjunktiv für dich schon "Amtsdeutsch" ist, solltest du vielleicht doch noch anfangen für den zweiten Band "Deutsch für Hauptschüler" zu sparen.
Schuß in den Rücken hat mit Gefahrenabwehr>/b> wohl so viel
gemeinsam wie Haarausfall mit einem Wirbelsäulenschaden.
Der von euch so gerne zitierte § bezieht sich ausschließlich auf die Abwehr, einer gegen Leib und Leben (ect.) gerichteten Tat.
Hat der (mutmaßliche) Täter mir den Rücken zugekehrt, wird er mich wohl ungleich angreifen können.
Notwehr, oder Nothilfe sollten, wenn überhaupt, dann mit viel Bedacht eingesetzt werden. Um das zu wissen muss man allerdings kein Jurist sein, da reicht schon Gefühl für die Situation, oder wahlweise – gesunder Menschenverstand.
@44 lesen, denken, schreiben. Im Zusammenhang mit "in den Rücken schießen" wurde nur über den Wachdienst in der Bundeswehr unter Anwendung des UZwGBw §15 ( kleiner Tip hat nichts mit Notwehr zu tun ) gesprochen. Außer dem Tatbestand fliehen hat das ganze nichts mit dem hier vorliegenden Fall zu tun. Ich wollte nur auf den interessanten Unterschied zwischen ziviler und militärischer Perzeption der "Flucht" hinweisen.
Ganz allgemein zum Thema Notwehr empfehle ich Ihnen die Lektüre folgenden Blogeintrags: http://thelawdogfiles.blogspot.com/2008/01/meditations-on-self-defence.html
Bisher habe ich diesen Blog wegen seines Niveaus ( das des Herrn V. ebenso wie das der Leser und Kommentatoren) sehr geschätzt.
Dieser Beitrag hier stellt das auf eine harte Probe:
Die Veröffentlichung des Fotos eines blossen Verdächtigen, also b.a.w. Unschuldigen im Blog eines Strafverteidigers ist schon ein bisher hier nicht vorgekommener Stilmangel.
Die dazu nachgelieferte Begründung verschlimmert das dann noch:
Daß sich ein Strafverteidiger auf seiner privaten Site zur Begründung seines Vorgehens auf Richtlinien der Strafverfolgungsbehörden beruft, ist mehr als erstaunlich.
Soll das heissen, Herr V. beteilige sich hier -privat- an der Fahndung nach Verdächtigen ?!
Den Kommentar unseres Herrn V., wenn ein beliebig anderer Privater Fotos eines seiner Mandanten auf die eigene private Site stellte und dabei für sich Fahndungsrechte der STA in Anspruch nähme kann ich mir lebhaft vorstellen.( Und dafür habe ich ihn bislang geschätzt.)
Und die Kommentare, die einige hier meinen, zu dem Aussehen des Verdächtigen und seiner möglichen Herkunft machen zu sollen:
Am Jahrestag von Solingen: sehr aussagekräftig wie wir uns hier so weiterentwickelt haben.
betrübt: awi
@46 Das glauben Sie selbst nicht, so viel von Ihnen formulierte Polemik gehört allenfalls in einen Humor-Blog und ist vom Niveau her sehr fraglich.
Wenn Herr Vetter das Foto eines flüchtigen gesuchten vermutlich Schwerstkrimininellen auf seiner Internetseite publiziert, so tut er dies erstens sicher nicht unüberlegt und zweitens ist dies als Unterstützung der Fahndungsmaßnahmen durchaus redlich und hilfreich.
Möchte mich gar nicht in den Streit um die Rechtfertigung der Veröffentlichung einmischen, aber doch Herrn Vetter meine Einzelmeinung andienen, ebenfalls davon abzuraten die bisher hier herrschende Bilderarmut aufzuheben. Es ist einfach schön und entspannend mal einen reinen Textblog zu lesen (und wirkt bezüglich der Werbeintention m.E. auch tatsächlich seriöser).
@GB: Ok, in § 15 UZwGBw steht nahezu das gleiche drin, wie in den entsprechenden Normen der Landespolizeigesetze. Schußwaffengebrauch ist ultima ratio. Und, was viel wichtiger ist, keine ausdrückliche Legitimation für einen "finalen Schuß" – d.h. es bleibt lediglich die Anwendung von §§ 32ff StGB eröffnet. Die lassen jedoch den Schuß in den Rücken im Regelfall nicht zu.
@46:Also mir geht es auch so, schade.
ich fände es auch etwas schöner, wenn das bild verschwinden würde.
@46: kann da nur zustimmen. Als Strafverteidiger ist es mindestens ein Stilbruch.
Vielleicht möchte Herr Vetter durch ein paar mehr Fahndungsfotos der Polizei auf seiner Seite veröffentlichen? Der abgebildete Herr wird ja wohl nicht der einzige flüchtige in der BRD sein… wenn schon, dann konsequent.
@51
Das ist aber auch natürlich unverschämt, dass der Flüchtige Drogenhändler nicht Ihrem Anspruch auf Attraktivität genügt. Vielleicht sollte man die Fahndung aus diesem wichtigen Grund einfach einstellen, auch um das Banden-, entschuldigung, Familienleben des Berufskriminellen nicht weiter zu stören.
Es ist mE argumentativ vollkommen abwegig, die Veröffentlichung des Fahndungsfotos eines Drogenhändlers und Besitzers schwerer Schusswaffen zu kritisieren. Vielleicht sind die fehlgeleiteten Kommentatoren glücklicher, wenn sich der Betreffende mit dem ach so sympathischen Migranten-Antlitz einige Zeit länger mit Drogen und Waffen an den Schulen oder Freizeitstätten ihrer Kinder herumtreibt? Mitdenken, statt nur den fehlgeleiteten scheinmoralischen Gutmenschen zu spielen.
zum thema:
http://www.rp-online.de/public/article/duesseldorf-stadt/572369/Vorwuerfe-nach-Flucht.html
Jetzt muss sich die Justiz die Frage nach fehlenden Sicherheitsvorkehrungen im Altstadtgericht gefallen lassen – und danach, wieso der als gewaltbereit bekannte Marokkaner ungefesselt und ohne Zusatzbewachung im Gerichtssaal saß.
Was soll das Foto zu diesem Beitrag?
Ich dachte, solche Szenen gibt es nur im Fernsehen in Gerichtsshows.
@38: Verständlich schon. Aber es gibt weiß Gott weniger bescheuerte Befangenheitsanträge.
@31: :-)
foto veröffentlichen = nicht nett. das abmahnding war noch verständlich, aber das…
Also als Aufmerksamer Prison-Break-Schauer dachte ich gelernt zu haben, dass in Deutschland die Flucht nicht strafbar ist (wohl aber in den USA). Was auch immer das jetzt für den Fall hier bedeutet…
Es völlig korrekt, Fahndungs-Fotos solcher Schwerverbrecher zu zeigen.
richtig. Im Rahmen eines Fahndungsaufrufs. Das ist hier aber keiner. Insofern frage ich mich, ob § 24 KUG überhaupt einschlägig ist – Strafverfolgung wird hier nur minimalst gefördert. Auch eine Warnung vor dem Flüchtigen vermisse ich.
Richtig, soclhe Fotos müssen natürlich gezeigt werden, gerade aufgrund der Reichweite des lawblog eine sinnvolle Sache.
Da geht hier aber doch einiges durcheinander:
1.
In diesem Blog auf die Bedeutung der Unschuldsvermutung hinweisen zu müssen, erstaunt schon.
Der Mann ist bisher wohl nicht verurteilt. also ist er einstweilen unschuldig. und also der begehung von straftaten lediglich verdächtig.
Und das jemand nicht deshalb bereits schuldig ist, weil die strafverfolgungsbehörden ihn der begehung von straftaten verdächtigen, ist gerade in diesem blog doch nun permanent nachzulesen.
und Herr V. streicht das ja auch stets in dankenswerter Deutlichkeit heraus.
2.
ob danach tatsächlich privatpersonen die berechtigung haben, persönliche fotos von lediglich Verdächtigen ohne deren zustimmung auf ihren sites zu veröffentlichen, halte ich für sehr fraglich.
und das hat nichts damit zu tun, ob Strafverfolgungsbehörden das dürfen ( selbst die dürfen das nämlich nicht ohne weiteres immer und allein…)
3.
jedenfalls ein strafverteidiger sollte aber m.E. vor der beteiligung an derartigen bürgerwehrhaften privaten jagdaktionen besonders genau prüfen, ob das neben der rechtlichen zulässigkeit auch stilistisch gelungen sein kann…
4.
Dass aber gerade Herr V., dem diese Zusammenhänge bestens bekannt sind und der das hier ja auch immer gern breit und in dankenswerter Deutlichkeit darlegt, sich über diese Selbstverständlichkeiten hier hinwegsetzt, kann eigentlich nur bedeuten, dass im Eifer des bloggens da mal etwas ein wenig schnell und unüberlegt durchgelaufen ist.
Dann ist aber die Möglichkeit der Korrektur immer gegeben.
Auch mal einen Fehler zuzugeben, ist ein Zeichen von Grösse.
5.
denjenigen die meinen sich hier über "migranten-antlitze" und ähnliches auslassen zu sollen:
mir ist neu, dass blonde und blauäugige deutsche allein wegen dieses aussehens grundsätzlich straffrei leben.
die rassistischen bemerkungen liegen also in jedem fall neben der sache.
das ist stammtischniveau.
und nachher wird er eh wieder laufengelassen:
-
http://www.express.de/nachrichten/region/koeln/koma-schlaeger-bekommt-keine-strafe_artikel_1210237945388.html
es stellt sich nicht die Frage, ob der Beisitzer dazu berechtigt war den Angeklagten aufzuhalten, sondern vielmehr ob er dazu verpflichtet gewesen wäre……
Schließlich reicht es nicht nur ein rechtschaffener Bürger zu sein. Man muss die FDGO zur Not mit den eigenen Beinen und Fäusten verteidigen…. ;-)
P.S. wer nicht zur Kategorie Mimose gehört, handelt in solchen Situationen instinktiv. Wenn man sich über derartiges vorher intensive Gedanken machen würde, würde jeder zum Schluss kommen, dass es besser wäre nicht einzugreifen…
Was hätte ein Erfolg des Befangenheitsantrags für eine Folge?
Könnte der Prozess mit neuem Richter und ohne Angeklagten fortgesetzt werden?
Nun ist das Foto also doch veschwunden.
Zu einer Erklärung hat es zwar nicht gereicht ( oben @64 ziff.4)..
aber immerhin.
ich fühle mich beim lesen hier wieder besser.