29.5.2008

Wegfall von Sachen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf informiert:

Nach der Terminslage des Senats steht ein früherer Verhandlungstermin als der 27. Februar 2009 nicht zur Verfügung. Die Prozessbevollmächtigten werden deshalb gebeten, von überflüssigen Anträgen auf Vorverlegung des Termins abzusehen. Sollte sich durch den Wegfall von bereits früher terminierten Sachen die Möglichkeit zu einer Vorverlegung ergeben, wird der Vorsitzende sich mit den Prozessbevollmächtigten in Verbindung setzen.

Super!

(Wir vertreten die Beklagte.)

9 Kommentare zu “Wegfall von Sachen”

  1. Niemander meint: (29.5.2008 um 14:38) AntwortenReply to this comment

    Wegfall von Sachen klingt nach Diebstahl.
    Aber terminierte Termine klingt ja auch nicht gut, schwere Sache sowas…

  2. h meint: (29.5.2008 um 14:41) AntwortenReply to this comment

    Der gewinnende Kläger bekommt doch einen super Zinssatz.

  3. Nobody meint: (29.5.2008 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    In Ansehung der gesetzlichen Zinssätze ist das auch für den Beklagten nicht so wahnsinnig erfreulich, wenn ein gewisses Risiko besteht, daß an der Forderung doch etwas dran sein könnte.

  4. hilfe, brauche anwalt meint: (29.5.2008 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    Hier wird es "natürliche Auslese" genannt und bezweckt die Verfahrensbeendigung durch den Tod einer Partei.

    :-)

  5. dingsX meint: (29.5.2008 um 16:45) AntwortenReply to this comment

    27.2.2009? Das ist doch der Jahrestag des Urteils zur Online-Durchsuchung, oder? Würde ich mal als gutes Omen nehmen. :-))
    MfG
    dingsX

  6. Banane meint: (29.5.2008 um 17:04) AntwortenReply to this comment

    Sollte sich durch den Wegfall von bereits früher terminierten Sachen…

    Soll heißen würden uns gewisse Industriezweige nicht mit sinnlos Klagen vollmüllen könnten wir sie auch noch 2008 unterbringen, oder wie jetzt?!

    ;-)

  7. Matthias Sch. meint: (29.5.2008 um 19:29) AntwortenReply to this comment

    hört sich so an, als ob man da vielleicht zu einem (aus Sicht des Beklagten) günstigen Vergleich kommen könnte…. wobei OLG andeutet, dass die Parteien eher unvereinbar zu sein scheinen.

  8. der echte n.n. meint: (30.5.2008 um 12:30) AntwortenReply to this comment

    aber der kläger darf erst einmal gerichtskostenVORSCHUSS zahlen ….

  9. powermax meint: (30.5.2008 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    @7, Matthias Sch.:
    So hab' ich das noch nie gesehen: Überlastete Gerichte treiben streitende Parteien durch lange Wartezeiten zum Vergleich und entlasten sich somit selber. ;-)

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