Nicht arm genug

Ab dem 1. Juli 2008 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren Mandanten Erfolgshonorare vereinbaren. Dies allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen, da die gesetzliche Regelung grundsätzlich am Verbot von Erfolgshonoraren festhält.

Zulässig sind Erfolgshonorare nur, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Möglichkeit angewiesen ist und sonst seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit. Die Regelung zum Erfolgshonorar war aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden.

„Nicht jeder Verbraucher kann ohne weiteres mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar aushandeln“, erläutert Rechtsanwalt Cord Brügmann. Dies sei nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn sie nicht arm genug seien, um Prozesskostenhilfe zu beantragen, aber auch nicht reich genug, um den konkreten Prozess zu bestreiten.

Klare zahlenmäßige Grenzen gebe es dabei nicht. Ein Erfolgshonorar sei beispielsweise in Bauprozessen denkbar, bei denen es häufig um sehr hohe Streitwerte gehe. Weitere denkbare Fälle wären eine Erbschaft, Ansprüche aus Produkthaftung oder eine hohe Schmerzensgeldforderung.

Der Hauptgeschäftsführer des DAV rechnet damit, dass sich die Honorare bei 10 % bis 20 % des Klageerfolges einpendeln werden. In den USA gebe es eine Obergrenze von ungefähr 30 % bis 35 %, an der sich die deutschen Gerichte orientieren können. Zu beachten ist dabei aber auch, dass Prozesse häufig nicht in einem klaren Sieg für die eine oder andere Seite enden, sondern es oft zu Vergleichen kommt, wo man nur teilweise den Betrag ersetzt bekommt. Daher wird es für Mandanten und Anwälte wichtig sein, vorab für alle möglichen Prozessergebnisse eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren.

Nach einer aktuellen Umfrage haben 40 % der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte signalisiert, in geeigneten Fällen auf Wunsch des Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.

Pressemitteilung des DAV