Auch Unschuldige fliehen

Das Landgericht Koblenz verurteilte einen Mann wegen Vergewaltigung. Einen Fluchtversuch lastete ihm das Gericht ausdrücklich an:

Hinzu kommt der Umstand, dass der Angekl. einen Fluchtversuch unternommen hat. Zusammengenommen sprechen diese Gesichtspunkte dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, aber die Verantwortung dafür nicht übernehmen möchte.

Ein Fluchtversuch ist kein Indiz, das eine Täterschaft belegt, meint dagegen der Bundesgerichtshof. Denn ein Fluchtversuch lasse sich unterschiedlich erklären:

Auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, an der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken. Wie bei der Frage der Würdigung des Scheiterns eines Alibis ist zu beachten, dass ein Angekl. meinen kann, seine Lage durch falsche Angaben verbessern zu können. Ein solches Verhalten lässt regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf zu, was sich wirklich ereignet hat. Das LG durfte daher aus dem Fluchtversuch des Angekl. L kein Indiz für seine Täterschaft herleiten.

Der oberste Gerichtshof in Simbabwe oder Birma hätte sich wahrscheinlich nicht so angestellt.