Auktions-TV kann “arm” machen
Meinungs- und Satirefreiheit zählen doch noch etwas. Wie zum Beispiel dieses Urteil des Landgerichts Berlin beweist.
Meinungs- und Satirefreiheit zählen doch noch etwas. Wie zum Beispiel dieses Urteil des Landgerichts Berlin beweist.
Powered by WordPress, vollmar.net
Server und Florian
Holzhauer
hm und so ein urteil dauert 2 jahre?
"die richterin am landgericht kann wegen einer urlaubsreise nicht unterschreiben"
aus urlaub wieder kommen, urteilen und wieder ab in die sonne =)
Der Klarname des Beklagten lässt sich noch ermitteln, da seine Webpräsenz angegeben ist und er ein Impressum führt.
Wusst ich's doch, dass die in Berlin hinterher hinken. In fortschrittlicheren Gebieten Europas sind solche Fehl-Urteile schon längst nicht mehr möglich!
(Dafür ist sicherlich rot-rot verantwortlich!)
;-))
Fehlurteile? Das war das einzig richtige Urteil.
Der Beklagte will auch nicht anonym bleiben:
tobe.battson.de/2008/kurzer-prozess-mit-telebid/
Hab die Urteilsbegründung durchgelesen. Von oben bis unten. Voller Freude (ich vermute, Udo ebenfalls.) Der Text hat Chancen, Einzug in kommende Schulbücher zu halten (Deutsch, Sprachkunde).
Fühl mich pudelwohl nach so einem Urteil.
"Genau! Das stimmt! Vollkommen richtig!"
Kommt nicht bei vielen Urteilen vor, dass einem diese Worte durch den Kopf schießen.
@7: Genau.
Ich wollte gerade schon fragen, ob in Urteilsbegründungen immer so viele Fehler vorkommen. Man überlegt sich schon, ob das wohl Flüchtigkeitsfehler oder Fehler aus echter Unkenntnis sind — beide Möglichkeiten geben zu denken. Ich dachte immer, gerade Juristen wären pingelig bei Formulierungen…
machmal sollte man einfach mal still sein…
Ich freue mich natürlich jetzt das schriftliche Urteil zu lesen, da ich diesen Fall verfolgt habe. Und ich bin auch sicher, dass RA Vetter super Arbeit geleistet hat. Bis auf eines: Der Versuch örtliche Unzuständigkeit zu behaupten, das musste doch wirklich nicht sein, oder? Es ist doch allgemein bekannt dass bei Internet-Behauptungen ein beliebiges Gericht ausgewählt werden kann, weil die Behauptung nun mal überall verfügbar ist.
Eigentlich müsste man prüfen, ob das Urteil überhaupt Rechtskraft entfaltet, wenn ein einzelner Richter wegen Urlaubes nicht unterschreibt.
Ich habe da so meine Zweifel …
12/Consultant
§ 315 Abs. 1 S. 2 ZPO
(Hrmph, zu früh auf Absenden geklickt.)
11/Tilman
Ich würde mich auch der Ansicht anschließen, dass bei Behauptungen im Internet, der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO eingeschränkt ausgelegt werden sollte.
Grundsätzlich, gilt ja der allgemeine Gerichtsstand am Wohnort des Beklagten. Da der Kläger sich ja Zeitpunkt und Art des "Klageangriffs" aussuchen darf, ist es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit richtig, dass der Beklagte zumindest bezüglich des Ortes des rechtlichen Gefechts Sicherheit hat. (Kostengesichtspunkte etc)
§ 32 ZPO hat seine ratio darin, dass es für die Beweiserhebung zweckmäßig ist, wenn das Gericht zuständig wird, das nah am Ort der unerlaubten Handlung ist. (Ähnlich ist es auch bei anderen besonderen Gerichtsständen.)
Die Erleichterung der Beweiserhebung ist allerdings bei Äußerungen im Internet komplett irrelevant, da man sie ja halt von jedem Ort aus ansehen kann.
Es besteht somit kein Grund die anfangs genannte Grundregelung des allgemeinen Gerichtsstand durch diese weite Auslegung des § 32 ZPO zu negieren.
(Ich entschuldige mich für die martialischen Vokabeln im ersten Absatz, habe gerade einen Aufsatz über das Konzept "Der Anwalt als Ritter des Rechts" hinter mir. ^^)
Und was hat die Aktion die Kläger gekostet im Vergleich zu dem was es Udos Mandanten gekostet hat? Zuwenig, vermute ich mal.
Das Risiko ist für Kläger bei solchen Sachen meiner Meinung nach einfach zu gering. Unliebsame Meinungen lassen sich viel zu leicht durch Einschüchterung austreten. Wäre da Risiko, dass man bei einer Prozessniederlage dem Beklagen den Streiwertt überweisen müsste, sähe das anders aus. Ich weiß, illusorisch, aber so hat der wirtschaftlich Stärkere auch hier mehr Möglichkeiten.
@13 zf.8
Danke für die Info.
Mit Verlaub, aber nicht alles was "Tele" ist, ist gleich auch "Vision". Mit Auktions-TV hat telebid also nun wirklich nichts zu tun. Von meinem RA würde ich erwarten, dass er sich mit der Sache so sehr befasst das er weiß worum es eigentlich geht. Telebid ist eine Plattform, auf der man per Telefon im Sinne einer gemischt deutsch-amerikanischen Auktion mitbieten kann.
Ansonsten ist das Urteil im Sinne der Meinungsfreiheit sicherlich zu begrüßen, wobei mir diese Pauschalität der Behauptung auch Bauchschmerzen bereiten würde. Telebid kann sicherlich arm machen (gerade die Süchtigen), muss es aber eben nicht…
Was regt UV sich eigentlich so auf? Er zensiert doch selbst auch. Im Übrigen mit TV hat telebid nun wirklich nichts zu tun.
Zeile 3, 3. Absatz im "Tatbestand": … Auktionen bei Telebid: Mietbieten und arm werden …
Muss ich meine Miete bieten um mitbieten zu können? ;-)
Manchmal reicht es einfach wenn mal einfach nichts sagt, aber das fällt ja vielen sehr schwer… ;-)