@WLAN: Hoffentlich sieht das die nächste Instanz genauso (oder gar noch liberaler (i.S.v. freiheitlicher, bitte nicht als FDP-Wirtschaftsfreundlich verstehen)).
Würde mich nur noch interessieren, wie eine ausreichende Sicherung aussieht. WEP? MAC-Filter? WPA? SSID "verstecken"? Zusätzlicher Proxy vorm Netz mit Zugangsbeschränkung? Oder wie andersrum eine Zettel mit "Dieses Netz ist geschützt"?
Felix meint:
(11.7.2008 um 19:51) Antworten
@1. Johann: "die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden."
Insbesondere den dritten Punkt finde ich interessant.
Geräte, die kein WPA beherrschen darf man dann gar nicht mehr verwenden, oder?
Immerhin ist die Website doch eindeutig darauf getrimmt, das Anmeldeformular wie ein relativ harmloses Gewinnspielformular aussehen zu lassen und der Preis ist ganz raffiniert versteckt. Also mal das geltende Recht anwenden und bis zu fünf Jahre Ruhe haben ;)
Was könnte das so einfach sein, ist es aber nicht .. (?)
– Fanta4, Einfach sein
Hans Wurst meint:
(11.7.2008 um 20:24) Antworten
"… auf der Durchreise von New York in die Türkei …"
Das bestätigt auch meinen persönlichen Eindruck, dass die Gepäckkontrollen seitens der US-Behörden ziemlich lückenhaft und quasi nutzlos sind.
Während man bei Kontrollen auf deutschen Flughäfen Fotokameras öffnen und Laptops anschalten muss, wird man in den USA einfach durchgewunken. Wirklich beruhigend ist das nicht.
Malte S. meint:
(11.7.2008 um 20:48) Antworten
@2: Genau das verlangt das OLG nicht. Das war die Auffassung der Klägerin und des LG-Urteils, welches durch das OLG gekippt wurde.
@1: Die nächste Instanz ist der BGH… da darf man wirklich gespannt sein, was der dazu sagt. Ich schätze mal, dass er einen Mittelweg versucht zu finden.
C.D. meint:
(11.7.2008 um 20:57) Antworten
"«Für den Passagier hat das keine rechtliche Konsequenzen», schilderte der Sprecher der Bundespolizei. Es sei keine Straftat, ein solches Feuerzeug zu besitzen."
Genau, vor allem da es sich um einen Schalthebelknauf handelte.
keiner meint:
(11.7.2008 um 21:02) Antworten
Der Halloween-Unsinn wird erst aufhören, wenn es Tot gab. Der letzte Ami-Schwachsinn, den die Welt gebraucht hat. DA könnte die Polizei mal Präsenz zeigen…
zf.8 meint:
(11.7.2008 um 21:31) Antworten
7/keiner
"DA könnte die Polizei mal Präsenz zeigen…"
Süßes oder SEK?
Joe meint:
(11.7.2008 um 21:31) Antworten
In anderen Ländern gibt es überall kostenlos nutzbare WLAN-Hotspots.
Nur in Deutschland fabuliert die Gerichtsbarkeit irgendwelche »Sicherungspflichten« herbei, die einzig und allein den Interessen bestimmter Lobbygruppen dienen.
Demnächst in diesem Theater:
- Sicherungspflicht von Cafe-Inhabern gegen USB-Stick-Sharing.
- Sicherungspflicht von Bahnhofstoiletteninhabern gegen Drogenmißbrauch.
- to be continued
Mir stößt da ein wenig die technische Seite auf. Das Urteil spricht explizit von Verschlüsselung als Schutz, obwohl gerade jene nichts zur Sache tut. Entscheidend ist imho die Authentifizierung der Nutzer bzw der von ihm versandten Datenpakete! Ob der Datenstrom dann letzendlich verschlüsselt wird oder nicht, spielt ja keine Rolle.
keiner meint:
(11.7.2008 um 22:23) Antworten
zf.8: hmmm… Fußstreife… aber massiv…
Axel John meint:
(11.7.2008 um 22:46) Antworten
Internet-Abzocke: Katja G. macht munter weiter
Ach ja… mit der lieben Kati pflege auch ich eine innige Brieffreundschaft. http://www.abzockwelle.de/m_031.htm
Martin_mb meint:
(11.7.2008 um 22:58) Antworten
@ 7, Keiner
Ich bin mir nicht 100%ig sicher, aber beim Oktoberfest gab es bestimmt schon mal Tote. Geht aber trotzdem weiter…
Stefan B. meint:
(11.7.2008 um 23:02) Antworten
@ 10 Johan: Aber in ein verschluesseltes Netz kommt man als Ottonormalnutzer ohne Schluessel nicht rein.
princo meint:
(12.7.2008 um 02:32) Antworten
@12 Axel John: Mir liegt auch ein solches Schreiben von Frau Günther vor.
Wenn ich unsere beiden Aktenzeichen voneinander subtrahiere (andere Mandanten scheint die Frau nicht zu haben) und das Ergebnis mit der Forderungshöhe von 109 Euro (und ein paar Zerquetsche) multipliziere, dann komme ich auf einen Betrag von 24 (vierundzwanzig!) Millionen Euro. Selbst wenn nur ein Bruchteil der Angeschriebenen die Forderung bezahlt, dürfte dies ein extrem lohnendes Geschäft sein.
Bei solchen Dimensionen ist es nur verständlich, wenn man auf seinen guten Ruf pfeift.
flx meint:
(12.7.2008 um 08:23) Antworten
@4(Hans Wurst): Das wird dann wohl aber nicht an allen deutschen Flughäfen so praktiziert. Ich bin schon sechs mal ab Stuttgart mit kompletter Fotoausrüstung abgeflogen und musste noch nie die Taschen öffnen. Die wurden immer nur in diesen Handgepäckdingern "durchleuchtet" (keine Ahnung wie die korrekte Bezeichnung für diese Geräte und die Prozedur lautet). Das sollte doch eigentlich auch ausreichend sein.
Volker meint:
(12.7.2008 um 10:25) Antworten
Schon lustig. Bei Filesharern ist man mit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmung der Computer offenbar recht schnell dabei, auch wenn sich der böse Raubkopierer nur mit ein paar Liedern für den Privatbedarf eindecken wollte.
Und im Fall Katja G. schaut man dem dubiosen Treiben einfach mal weiter zu und "prüft noch", während die Dame weiterhin fleißig Unmengen an Mahnungen verschickt. Wahrlich kein Ruhmesblatt für unsere Justiz und die zuständige Anwaltskammer.
Malte S. meint:
(12.7.2008 um 10:49) Antworten
An sich muss man bei Anwälten (und Ärzten und Geistlichen) mit Durchsuchungen schon deshalb zurückhaltender sein, weil es dabei oft unumgänglich ist, dass die Ermittler auch Einblick in Akten noch Dritten erhalten. Gerade bei diesen geschützen Berufen (Vertrauensberufe) muss aber der Schutz dieser Daten so weit wie möglihc gewährleistet werden.
Allerdings hätte hier schon die erste Prüfung abgeschlossen sein sollen. Mal schauen, was am Ende bei rauskommt. Ich persönlich bin da der Ansicht, dass § 263 StGB auf jeden Fall einschlägig ist.
Jeeves meint:
(12.7.2008 um 12:39) Antworten
12= der Link geht nicht?
Axel John meint:
(12.7.2008 um 13:39) Antworten
@ 19: 12= der Link geht nicht?
Jetzt geht er wieder. (War wohl Störung beim Provider).
Karl meint:
(12.7.2008 um 13:48) Antworten
@ 18 Malte S.
"Ich persönlich bin da der Ansicht, dass § 263 StGB auf jeden Fall einschlägig ist."
Könnten Sie das näher ausführen?
abc meint:
(12.7.2008 um 14:17) Antworten
Ausrutschen auf Brausepampe?? Ist das Zeug nicht grade im Gegenteil klebrig??
Malte S. meint:
(12.7.2008 um 15:43) Antworten
@21:
Ein Betrug setzt neben dem Vermögensverlust eine Täuschungshandlung, einen Täuschungserfolg, eine Vermögensverfügung sowie eine Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung voraus.
Versucht nun ein Anwalt über derartige Briefe Geld von Leuten zu bekommen, obwohl er weiß, dass kein Anspruch besteht, dann könnte das die Täuschungshandlung sein. Gerade wenn er darauf baut, dass die Angeschriebenen vielfach auch glauben, was ihnen ein Anwalt schreibt, dürfte das wohl anzunehmen sein. Bezahlen sie dann, würde damit der Tatbestand erfüllt sein. Das kann man sicherlich auch anders sehen…
Dazu könnte man aufgrund der Drohungen allerdings auch an eine Nötigung denken.
Karl meint:
(12.7.2008 um 16:33) Antworten
@ 23 Malte S.
Die Frage ist m.E., ob man mit einer Rechtsauffassung (die Zahlungspflicht besteht, auch wenn der Preis nur im Kleingedruckten stand…)täuschen kann im Sinne des § 263 StGB.
Axel John meint:
(12.7.2008 um 16:56) Antworten
@ 17: Wahrlich kein Ruhmesblatt für unsere Justiz und die zuständige Anwaltskammer.
Es gibt weit schlimmere Mitglieder der Anwaltszunft, als Kati G.
Wenn man sich mal umschaut, was für Typen da sonst noch ihr Unwesen treiben und das schon sehr viel länger und schlimmer, da ist Kati noch harmlos dagegen.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kammern es als ihre vorderste Pflicht betrachten, auch ihre schwärzesten Schafe so lange wie möglich zu decken.
Malte S. meint:
(12.7.2008 um 17:06) Antworten
@Karl(24): Jo, das dürfte wohl der schwierigste Punkt sein. Das Problem dabei wäre – langfristig -, dass sich sehr viele Anwälte im Zweifelsfall wegen § 263 StGB strafbar machen würden, wenn sie eine abstruse Forderung aufstellen. Eine tiefgreifendere Erklärung ist mir aber leider bisher auch nicht gelungen – es ist halt einfach meine Meinung, nicht juristisch fundierte Ansicht.
AlterEgo meint:
(12.7.2008 um 19:34) Antworten
"Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kammern es als ihre vorderste Pflicht betrachten, auch ihre schwärzesten Schafe so lange wie möglich zu decken."
Die Kammern sind keine Verbraucherverbände, die Kammern sind Berufsorganisationsgebilde, die auf Grund staatlichen Auftrags "Lizenzen" für einen gesamten Beruf vergeben.
Das hier dann etwas konservativer verfahren wird, ist wohl logisch. Wir sind ja nicht in der DDR, wo man mal einfach die berufliche Tätigkeit einer Person verbieten kann.
Joe meint:
(12.7.2008 um 20:13) Antworten
Wir haben in Deutschland keinen Rechtsstaat, sondern eine Rechtsstaatssimulation. Wer über Macht und Ressourcen verfügt, für den gilt Recht und Gesetz nicht, während es bei den Abhängigen gnadenlos durchgesetzt wird.
gant meint:
(13.7.2008 um 02:45) Antworten
@27
Die Rechtsanwaltskammer weigert sich zu Haftstrafen verurteilte kriminelle Rechtsanwälte die Lizenz zu entziehen.
Erst eine 12-monatige Haftstrafe führt automatisch dazu.
Für mich ist das ein reiner Placebo-Verein, der im Grunde nur potentielle Mandaten dieser kriminellen Schützlinge heuchlerisch in dem falschen Glauben wiegt, man prüfe ernsthaft die geäußerten Bedenken. Im Wahrheit scheint sich rein gar nichts zu tun und damit Zeit für die fraglichen Individuen gewonnen zu werden, weiter kriminell tätig zu sein.
Was muss man als RA tun, um die Lizenz zu verlieren – ohne 12 Monate Knast auf dem Kerbholz zu haben? Beiträge nicht bezahlen, die Kammer öffentlich kritisieren?
AlterEgo meint:
(13.7.2008 um 07:04) Antworten
Das gleiche, was wohl ein Arzt oder ein Richter tun muss. Massivst gegen die Berufspflichten verstoßen haben.
Beim RA kommt da vor allem Untreue, Parteienverrat, Bestechung, Begünstigung, Strafvereitelung, usw. in Betracht.
AlterEgo meint:
(13.7.2008 um 07:22) Antworten
Ach, hier gleich mal richtig zitiert ;) § 14 BRAO:
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
1.
nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
Malte S. meint:
(13.7.2008 um 10:36) Antworten
Warum sollte einem RA auch sofort die Zulassung entzogen werden, dem Bäcker nebenan, der die gleiche Straftat begangen hat, nicht? Weil der Anwalt ne Kammer hat und der Bäcker nicht?
Nur kurz zum Notieren: Die Primäre Aufgabe der Kammern ist die Anwaltschaft selbst und nicht der Schutz der Bevölkerung vor schwarzen Schafen. Dafür ist das Strafrecht da.
keiner meint:
(13.7.2008 um 11:26) Antworten
@13, Martin_mb
Beim Auto fahren auch…. Äpfel? Birnen? Trallalla?
Axel John meint:
(13.7.2008 um 12:32) Antworten
@ 30: Massivst gegen die Berufspflichten verstoßen haben.
Und wann das der Fall ist, ist Auslegungssache. Wie z.B. Rechtsbeugung durch Richter.
Das Problem ist, dass es an einer objektiven Dienstaufsicht fehlt.
Juristen kontrollieren und entscheiden über Juristen. Und das in einem Berufsumfeld, das wie kaum ein anderes durch Corpsgeist, Standesdünkel und Überheblichkeit geprägt ist.
@ 32: Warum sollte einem RA auch sofort die Zulassung entzogen werden, dem Bäcker nebenan, der die gleiche Straftat begangen hat, nicht?
Bäcker sind m.W. keine "Organe der Rechtspflege".
Ich habe noch nie gehört, dass ein Bäcker Mandantenverrat begangen-, Mandantengelder veruntreut-, oder das Recht gebeugt hat.
Peter III meint:
(13.7.2008 um 20:26) Antworten
Just heute erhielt mein Vater von Katja G. ein Mahnschreiben. Ich zeigte ihm den Artikel auf SpOn. Diesen druckte er aus und sandte ihn der freundlichen Frau Rechtsanwältin per Fax zu. :)
Malte S. meint:
(14.7.2008 um 09:20) Antworten
@34:
Bäcker sind m.W. keine “Organe der Rechtspflege”.
Ne, aber sie versorgen Organe der Lebenserhaltung ;)
Ich habe noch nie gehört, dass ein Bäcker Mandantenverrat begangen-, Mandantengelder veruntreut-, oder das Recht gebeugt hat.
Sollte ein Anwalt oder ein Bäcker mal wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, sollte man den verurteilenden Richter gleich hinterher schmeissen (vgl. § 339 StGB). Mandantenverrat – noch nie die Tuschelein beim Bäcker mitbekommen? Gelder veruntreuen geht schlecht, betrügen schon und kommt auch vor.
Sie wollen scheinbar immer noch nicht anerkennen, dass die Anwaltskammer eben nicht primär zum Bürgerschutz, sondern zum Standesschutz errichtet worden ist und entsprechend handelt. Wenn sie Bürgerschutz wollen, dann müssen sie schon auf dem Zivilgerichtsweg eigenständig klagen – nur dummerweise gibts keine Popularklagen.
Axel John meint:
(14.7.2008 um 13:51) Antworten
@ 36: Sie wollen scheinbar immer noch nicht anerkennen, dass die Anwaltskammer eben nicht primär zum Bürgerschutz, sondern zum Standesschutz errichtet worden ist und entsprechend handelt.
Das ist es, was ich unter #25 auszudrücken versuchte. Nur etwas deutlicher. ;-)
Malte S. meint:
(14.7.2008 um 15:42) Antworten
Stellt sich die Frage, warum sie denn für den Bürgerschutz zuständig sein sollte. Dafür gibt es einerseits die Strafverfolgungsbehörden und andererseits für jeden Betroffenen den Zivilgerichtsweg. Man muss auch bedenken, dass Anwälte zwangsläufig ein hohes Risiko haben, in rechtlich grenzwertige Tätigkeiten verwickelt zu werden. Dieses nun mit einer restriktiven Ausübungüberwachung zu kombinieren würde nicht gerade den Rechtsschutz förden, sondern wäre kontraproduktiv.
So wunderbar plakative Veränderungen sind auch eine rein symptomatische Behandlung ohne das zu Grunde liegende Problem zu beachten. Das erinnert schon fast an die 100€-Abmahn-Deckelung, die zwar nett für die Betroffenen ist, aber an dem Problem nichts ändert.
@WLAN: Hoffentlich sieht das die nächste Instanz genauso (oder gar noch liberaler (i.S.v. freiheitlicher, bitte nicht als FDP-Wirtschaftsfreundlich verstehen)).
Würde mich nur noch interessieren, wie eine ausreichende Sicherung aussieht. WEP? MAC-Filter? WPA? SSID "verstecken"? Zusätzlicher Proxy vorm Netz mit Zugangsbeschränkung? Oder wie andersrum eine Zettel mit "Dieses Netz ist geschützt"?
@1. Johann: "die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden."
Insbesondere den dritten Punkt finde ich interessant.
Geräte, die kein WPA beherrschen darf man dann gar nicht mehr verwenden, oder?
Zu der Frau RA G. und ihren Mandanten, greift da nicht §263 StGB (Betrug)? Nachzulesen auf http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Immerhin ist die Website doch eindeutig darauf getrimmt, das Anmeldeformular wie ein relativ harmloses Gewinnspielformular aussehen zu lassen und der Preis ist ganz raffiniert versteckt. Also mal das geltende Recht anwenden und bis zu fünf Jahre Ruhe haben ;)
Was könnte das so einfach sein, ist es aber nicht .. (?)
– Fanta4, Einfach sein
"… auf der Durchreise von New York in die Türkei …"
Das bestätigt auch meinen persönlichen Eindruck, dass die Gepäckkontrollen seitens der US-Behörden ziemlich lückenhaft und quasi nutzlos sind.
Während man bei Kontrollen auf deutschen Flughäfen Fotokameras öffnen und Laptops anschalten muss, wird man in den USA einfach durchgewunken. Wirklich beruhigend ist das nicht.
@2: Genau das verlangt das OLG nicht. Das war die Auffassung der Klägerin und des LG-Urteils, welches durch das OLG gekippt wurde.
@1: Die nächste Instanz ist der BGH… da darf man wirklich gespannt sein, was der dazu sagt. Ich schätze mal, dass er einen Mittelweg versucht zu finden.
"«Für den Passagier hat das keine rechtliche Konsequenzen», schilderte der Sprecher der Bundespolizei. Es sei keine Straftat, ein solches Feuerzeug zu besitzen."
Genau, vor allem da es sich um einen Schalthebelknauf handelte.
Der Halloween-Unsinn wird erst aufhören, wenn es Tot gab. Der letzte Ami-Schwachsinn, den die Welt gebraucht hat. DA könnte die Polizei mal Präsenz zeigen…
7/keiner
"DA könnte die Polizei mal Präsenz zeigen…"
Süßes oder SEK?
In anderen Ländern gibt es überall kostenlos nutzbare WLAN-Hotspots.
Nur in Deutschland fabuliert die Gerichtsbarkeit irgendwelche »Sicherungspflichten« herbei, die einzig und allein den Interessen bestimmter Lobbygruppen dienen.
Demnächst in diesem Theater:
- Sicherungspflicht von Cafe-Inhabern gegen USB-Stick-Sharing.
- Sicherungspflicht von Bahnhofstoiletteninhabern gegen Drogenmißbrauch.
- to be continued
@2: Das ist, wie 5 (Malte S.) richtig anmerkt, die Meinung der Klägerin, nicht die des Richters.
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/491DC84480D45962C12574810037C35A/$file/11u05207.pdf
(In der Hoffnung, das der Link persistent ist, ansonsten nach dem Aktenzeichen suchen.
Mir stößt da ein wenig die technische Seite auf. Das Urteil spricht explizit von Verschlüsselung als Schutz, obwohl gerade jene nichts zur Sache tut. Entscheidend ist imho die Authentifizierung der Nutzer bzw der von ihm versandten Datenpakete! Ob der Datenstrom dann letzendlich verschlüsselt wird oder nicht, spielt ja keine Rolle.
zf.8: hmmm… Fußstreife… aber massiv…
Internet-Abzocke: Katja G. macht munter weiter
Ach ja… mit der lieben Kati pflege auch ich eine innige Brieffreundschaft.
http://www.abzockwelle.de/m_031.htm
@ 7, Keiner
Ich bin mir nicht 100%ig sicher, aber beim Oktoberfest gab es bestimmt schon mal Tote. Geht aber trotzdem weiter…
@ 10 Johan: Aber in ein verschluesseltes Netz kommt man als Ottonormalnutzer ohne Schluessel nicht rein.
@12 Axel John: Mir liegt auch ein solches Schreiben von Frau Günther vor.
Wenn ich unsere beiden Aktenzeichen voneinander subtrahiere (andere Mandanten scheint die Frau nicht zu haben) und das Ergebnis mit der Forderungshöhe von 109 Euro (und ein paar Zerquetsche) multipliziere, dann komme ich auf einen Betrag von 24 (vierundzwanzig!) Millionen Euro. Selbst wenn nur ein Bruchteil der Angeschriebenen die Forderung bezahlt, dürfte dies ein extrem lohnendes Geschäft sein.
Bei solchen Dimensionen ist es nur verständlich, wenn man auf seinen guten Ruf pfeift.
@4(Hans Wurst): Das wird dann wohl aber nicht an allen deutschen Flughäfen so praktiziert. Ich bin schon sechs mal ab Stuttgart mit kompletter Fotoausrüstung abgeflogen und musste noch nie die Taschen öffnen. Die wurden immer nur in diesen Handgepäckdingern "durchleuchtet" (keine Ahnung wie die korrekte Bezeichnung für diese Geräte und die Prozedur lautet). Das sollte doch eigentlich auch ausreichend sein.
Schon lustig. Bei Filesharern ist man mit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmung der Computer offenbar recht schnell dabei, auch wenn sich der böse Raubkopierer nur mit ein paar Liedern für den Privatbedarf eindecken wollte.
Und im Fall Katja G. schaut man dem dubiosen Treiben einfach mal weiter zu und "prüft noch", während die Dame weiterhin fleißig Unmengen an Mahnungen verschickt. Wahrlich kein Ruhmesblatt für unsere Justiz und die zuständige Anwaltskammer.
An sich muss man bei Anwälten (und Ärzten und Geistlichen) mit Durchsuchungen schon deshalb zurückhaltender sein, weil es dabei oft unumgänglich ist, dass die Ermittler auch Einblick in Akten noch Dritten erhalten. Gerade bei diesen geschützen Berufen (Vertrauensberufe) muss aber der Schutz dieser Daten so weit wie möglihc gewährleistet werden.
Allerdings hätte hier schon die erste Prüfung abgeschlossen sein sollen. Mal schauen, was am Ende bei rauskommt. Ich persönlich bin da der Ansicht, dass § 263 StGB auf jeden Fall einschlägig ist.
12= der Link geht nicht?
@ 19: 12= der Link geht nicht?
Jetzt geht er wieder. (War wohl Störung beim Provider).
@ 18 Malte S.
"Ich persönlich bin da der Ansicht, dass § 263 StGB auf jeden Fall einschlägig ist."
Könnten Sie das näher ausführen?
Ausrutschen auf Brausepampe?? Ist das Zeug nicht grade im Gegenteil klebrig??
@21:
Ein Betrug setzt neben dem Vermögensverlust eine Täuschungshandlung, einen Täuschungserfolg, eine Vermögensverfügung sowie eine Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung voraus.
Versucht nun ein Anwalt über derartige Briefe Geld von Leuten zu bekommen, obwohl er weiß, dass kein Anspruch besteht, dann könnte das die Täuschungshandlung sein. Gerade wenn er darauf baut, dass die Angeschriebenen vielfach auch glauben, was ihnen ein Anwalt schreibt, dürfte das wohl anzunehmen sein. Bezahlen sie dann, würde damit der Tatbestand erfüllt sein. Das kann man sicherlich auch anders sehen…
Dazu könnte man aufgrund der Drohungen allerdings auch an eine Nötigung denken.
@ 23 Malte S.
Die Frage ist m.E., ob man mit einer Rechtsauffassung (die Zahlungspflicht besteht, auch wenn der Preis nur im Kleingedruckten stand…)täuschen kann im Sinne des § 263 StGB.
@ 17: Wahrlich kein Ruhmesblatt für unsere Justiz und die zuständige Anwaltskammer.
Es gibt weit schlimmere Mitglieder der Anwaltszunft, als Kati G.
Wenn man sich mal umschaut, was für Typen da sonst noch ihr Unwesen treiben und das schon sehr viel länger und schlimmer, da ist Kati noch harmlos dagegen.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kammern es als ihre vorderste Pflicht betrachten, auch ihre schwärzesten Schafe so lange wie möglich zu decken.
@Karl(24): Jo, das dürfte wohl der schwierigste Punkt sein. Das Problem dabei wäre – langfristig -, dass sich sehr viele Anwälte im Zweifelsfall wegen § 263 StGB strafbar machen würden, wenn sie eine abstruse Forderung aufstellen. Eine tiefgreifendere Erklärung ist mir aber leider bisher auch nicht gelungen – es ist halt einfach meine Meinung, nicht juristisch fundierte Ansicht.
"Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Kammern es als ihre vorderste Pflicht betrachten, auch ihre schwärzesten Schafe so lange wie möglich zu decken."
Die Kammern sind keine Verbraucherverbände, die Kammern sind Berufsorganisationsgebilde, die auf Grund staatlichen Auftrags "Lizenzen" für einen gesamten Beruf vergeben.
Das hier dann etwas konservativer verfahren wird, ist wohl logisch. Wir sind ja nicht in der DDR, wo man mal einfach die berufliche Tätigkeit einer Person verbieten kann.
Wir haben in Deutschland keinen Rechtsstaat, sondern eine Rechtsstaatssimulation. Wer über Macht und Ressourcen verfügt, für den gilt Recht und Gesetz nicht, während es bei den Abhängigen gnadenlos durchgesetzt wird.
@27
Die Rechtsanwaltskammer weigert sich zu Haftstrafen verurteilte kriminelle Rechtsanwälte die Lizenz zu entziehen.
Erst eine 12-monatige Haftstrafe führt automatisch dazu.
Für mich ist das ein reiner Placebo-Verein, der im Grunde nur potentielle Mandaten dieser kriminellen Schützlinge heuchlerisch in dem falschen Glauben wiegt, man prüfe ernsthaft die geäußerten Bedenken. Im Wahrheit scheint sich rein gar nichts zu tun und damit Zeit für die fraglichen Individuen gewonnen zu werden, weiter kriminell tätig zu sein.
Was muss man als RA tun, um die Lizenz zu verlieren – ohne 12 Monate Knast auf dem Kerbholz zu haben? Beiträge nicht bezahlen, die Kammer öffentlich kritisieren?
Das gleiche, was wohl ein Arzt oder ein Richter tun muss. Massivst gegen die Berufspflichten verstoßen haben.
Beim RA kommt da vor allem Untreue, Parteienverrat, Bestechung, Begünstigung, Strafvereitelung, usw. in Betracht.
Ach, hier gleich mal richtig zitiert ;) § 14 BRAO:
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
1.
nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
Warum sollte einem RA auch sofort die Zulassung entzogen werden, dem Bäcker nebenan, der die gleiche Straftat begangen hat, nicht? Weil der Anwalt ne Kammer hat und der Bäcker nicht?
Nur kurz zum Notieren: Die Primäre Aufgabe der Kammern ist die Anwaltschaft selbst und nicht der Schutz der Bevölkerung vor schwarzen Schafen. Dafür ist das Strafrecht da.
@13, Martin_mb
Beim Auto fahren auch…. Äpfel? Birnen? Trallalla?
@ 30: Massivst gegen die Berufspflichten verstoßen haben.
Und wann das der Fall ist, ist Auslegungssache. Wie z.B. Rechtsbeugung durch Richter.
Das Problem ist, dass es an einer objektiven Dienstaufsicht fehlt.
Juristen kontrollieren und entscheiden über Juristen. Und das in einem Berufsumfeld, das wie kaum ein anderes durch Corpsgeist, Standesdünkel und Überheblichkeit geprägt ist.
@ 32: Warum sollte einem RA auch sofort die Zulassung entzogen werden, dem Bäcker nebenan, der die gleiche Straftat begangen hat, nicht?
Bäcker sind m.W. keine "Organe der Rechtspflege".
Ich habe noch nie gehört, dass ein Bäcker Mandantenverrat begangen-, Mandantengelder veruntreut-, oder das Recht gebeugt hat.
Just heute erhielt mein Vater von Katja G. ein Mahnschreiben. Ich zeigte ihm den Artikel auf SpOn. Diesen druckte er aus und sandte ihn der freundlichen Frau Rechtsanwältin per Fax zu. :)
@34:
Ne, aber sie versorgen Organe der Lebenserhaltung ;)
Sollte ein Anwalt oder ein Bäcker mal wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, sollte man den verurteilenden Richter gleich hinterher schmeissen (vgl. § 339 StGB). Mandantenverrat – noch nie die Tuschelein beim Bäcker mitbekommen? Gelder veruntreuen geht schlecht, betrügen schon und kommt auch vor.
Sie wollen scheinbar immer noch nicht anerkennen, dass die Anwaltskammer eben nicht primär zum Bürgerschutz, sondern zum Standesschutz errichtet worden ist und entsprechend handelt. Wenn sie Bürgerschutz wollen, dann müssen sie schon auf dem Zivilgerichtsweg eigenständig klagen – nur dummerweise gibts keine Popularklagen.
@ 36: Sie wollen scheinbar immer noch nicht anerkennen, dass die Anwaltskammer eben nicht primär zum Bürgerschutz, sondern zum Standesschutz errichtet worden ist und entsprechend handelt.
Das ist es, was ich unter #25 auszudrücken versuchte. Nur etwas deutlicher. ;-)
Stellt sich die Frage, warum sie denn für den Bürgerschutz zuständig sein sollte. Dafür gibt es einerseits die Strafverfolgungsbehörden und andererseits für jeden Betroffenen den Zivilgerichtsweg. Man muss auch bedenken, dass Anwälte zwangsläufig ein hohes Risiko haben, in rechtlich grenzwertige Tätigkeiten verwickelt zu werden. Dieses nun mit einer restriktiven Ausübungüberwachung zu kombinieren würde nicht gerade den Rechtsschutz förden, sondern wäre kontraproduktiv.
So wunderbar plakative Veränderungen sind auch eine rein symptomatische Behandlung ohne das zu Grunde liegende Problem zu beachten. Das erinnert schon fast an die 100€-Abmahn-Deckelung, die zwar nett für die Betroffenen ist, aber an dem Problem nichts ändert.