Der Richter und das Recht

Ein Düsseldorfer Amtsrichter hat seine ganz eigene Meinung zur Heizkostenerfassung. In einem Hinweisbeschluss schreibt er:

Die Beklagte mag bei der von ihr angestrebten Abrechnung berücksichtigen, dass diese die Heizkosten generell erhöht. Die Verbrauchserfassung veranlasst Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Die durch die Verbrauchserfassung ermittelten Werte geben den tatsächlichen Verbrauch ebenso wie die Erfassung nach dem Flächenmaßstab nicht korrekt wieder. Sie sind ebenfalls lediglich angenäherte Werte.

In erster Linie nützt die Verbrauchserfassung den Firmen, die damit ihr Geld verdienen und von den Wohnungsnutzern bezahlt werden müssen. Insgesamt wird das Wohnen durch die Verbrauchserfassung teurer. Die Beklagte mag deshalb im eigenen Interesse überlegen, ob sie eine Erfassung der Heizkosten nach dem Flächenmaßstab nicht generell tolerieren will.

Sicherlich kann man das alles so sehen. Aber die Heizkostenverordnung ist nun mal geltendes Recht. Sie verpflichtet in § 4 Vermieter dazu, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Selbst vertraglich können Vermieter und Mieter hierauf nicht verzichten (§ 2).

Ein kleines Beispiel dafür, wie egal das geltende Recht manchen Richtern sein kann, wenn es nicht mit ihren persönlichen Ansichten übereinstimmt.