17.7.2008

Ohne jede Substanz

500 Euro Missbrauchsgebühr muss ein Rechtsanwalt bezahlen, weil er eine offensichtlich sinnlose Verfassungsbeschwerde einlegte.

Gegen den Rechtsanwalt war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt.

Als sich die Amtsrichterin, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer persönlich einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut zu verlegen, lehnte der Beschwerdeführer sie wegen Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwerdeführer zu dem festgelegten Verhandlungstermin nicht erschien, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich hat sie dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt, weil die von ihm vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

21 Kommentare zu “Ohne jede Substanz”

  1. pixel meint: (17.7.2008 um 12:25) AntwortenReply to this comment

    nur 500 EUR? Iss ja ein Schnäppchen…

    Was für "Probleme" manche Leute haben.

  2. Frank K. meint: (17.7.2008 um 12:26) AntwortenReply to this comment

    scheinbar ist Ihr Kollege, dafür dass er sicherlich mit seinem Handeln in der Sache wesendlich höhere Kosten als 500,00 € verursacht hat, noch recht glimpflich weggekommen.

    Im übrigen bin ich auch der Meinung, dass Mitarbeitern des öffendlichen Dienstes bei entsprechender offensichtlicher Fehlentscheidung oder Fehlverhalten, ein kleines Salär zu deren Lasten für eine gemeinnützige Einrichtung ganz gut zu Gesicht stehen würde. :-)

  3. Zzz meint: (17.7.2008 um 12:38) AntwortenReply to this comment

    Bekommt ein unbedarfter Normalbürger auch eine Missbrauchsgebühr aufgebrummt, wenn er sich wegen der zu hohen Hecke des Nachbargrundstücks mit einer Verfassungsbeschwerde ans BVerfG wendet?

  4. jaja meint: (17.7.2008 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    Jaja, das kann schon sein.

    Ist auch richtig so, das BVerfG soll sich mit wichtigen Dingen (Vertrag von Lissabon pp) und ernsthaften Grundrechtsverstössen befassen und nicht mit alltäglichem Amtsgerichtskram zugemüllt werden.

  5. AlterEgo meint: (17.7.2008 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    Es ist sowieso erstaunlich, wie gut das BVerfG den Aufwand bewältigen kann. Das Kammersystem spuckt ja fast wöchentlich neue Entscheidungen aus, die großen Fälle werden meist mit der nötigen Eile betrieben (zB Raucherschutz). Nur gelegentlich sieht man wirklich alte Fälle (älter als 3-5 Jahre) abgeurteilt.

    Man muss hier aber auch auf die fehlende Aufmerksamkeit der Politik und Regierungen hinweisen. Nicht nur, dass schlechte Gesetze immer mehr Verfassungsbeschwerden provozieren. Es gibt auch ein massives Vollzugsdefizit der Regierungen/Verwaltungen. Das sieht man – um mal bei U.V. ontopic zu bleiben – in der absolut peinlichen Häufung der U-Haft-Verfassungsbeschwerden. Wenn man dann von jahrelangen U-Haft-Zeitspannen liest, wird einem regelrecht schlecht. Sicher, in diesen Fällen ist die Verurteilung sehr sicher, aber U-Haft sollte ebend nicht der eigentlichen Strafe vorgreifen, weil sie schärfer und belastender ist.

  6. zf.8 meint: (17.7.2008 um 13:06) AntwortenReply to this comment

    4/jaja

    Gibt es nicht-ernsthafte Grundrechtsverstöße?

  7. Lionel Hutz meint: (17.7.2008 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    @ Nr.2
    "Im übrigen bin ich auch der Meinung, dass Mitarbeitern des öffendlichen Dienstes bei entsprechender offensichtlicher Fehlentscheidung oder Fehlverhalten, ein kleines Salär zu deren Lasten für eine gemeinnützige Einrichtung ganz gut zu Gesicht stehen würde."

    Warum nur die Mitarbeiter des öffentlichen (mit "t") Dienstes? Sollte nicht gleich jeder, der irgendeinen Fehler macht, richtig dicke blechen? Tzzz *Ironie aus*
    Wann ist den ein Fehler "offensichtlich"? Ich denke, dass solche Fehler sowieso nur sehr selten vorkommen. Über manches kann man geteilte Meinungen haben, manches mag bei genauerem Hinsehen falsch sein – aber das ist wohl überall so.

  8. hawethie meint: (17.7.2008 um 13:41) AntwortenReply to this comment

    @2: zu deinem 2. Absatz: wenn das auch für Fehler in der "freien Wirtschaft" gelten würde….
    Also Verluste durch sub-prime-Geschäfte durch den verantwortlichen Manager ausgeglichen werden müssen,
    wenn jemand, der eine Fa. in die Pleite reitet nicht nur auf sein Abfindung verzichten, sondern privat haften müsste..
    wenn der Einkäufer im Lebensmittelmarkt jede verdorbene Packung (durch Fehl- oder Zuvieleinkauf) zur hälfte selbst bezahlen müsste…
    Wenn …..

    Warum immer nur der öffentliche Dienst?

  9. Rrabbit meint: (17.7.2008 um 14:03) AntwortenReply to this comment

    Bei der Penetranz und Merkbefreitheit empfinde ich 500 Euro als zuwenig. Wieviel Verfahrenskosten kommen denn da insgesamt noch hinzu?

  10. Malte S. meint: (17.7.2008 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    Das Verfahren vor dem BVerfG ist kostenlos, aber glücklicherweise nicht zwangsläufig umsonst ;).

  11. Sinnfrei meint: (17.7.2008 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    @9: siehe §34 BVerfGG:

    (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

    (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

    (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

  12. Der Idiot @5 (Alter Ego) meint: (17.7.2008 um 14:54) AntwortenReply to this comment

    Schlechte Gesetze ist das Stichwort. Wenn man sieht, dass Herr Köhler wiederholt keine Gesetze gegenzeichnet und dass Sachsen gegen die "Gesundheitsreform", die das einzige Vorhaben der jetzigen Regierung ist, das überhaupt als Reform bezeichnet wird, verfassungsrechtliche Schritte einleiten will, ist das haarsträubend. Und dass Angie trotzdem angeblich so beliebt ist, spricht nur für die politische Unmündigkeit der Bürger! In dem Sinne: Kein Wahlrecht für Angie- Fans!!!

  13. jaja meint: (17.7.2008 um 15:04) AntwortenReply to this comment

    @6
    Auch das 5,- € Knöllchen greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein….ob man damit wirklich zum BVerfG gehen muss ist eine andere Frage.

  14. Martin meint: (17.7.2008 um 15:13) AntwortenReply to this comment

    500 Euro Mißbrauchsgebühr und das für einen Anwalt, der es wissen müßte, das ist doch gar nichts.

  15. Rrabbit meint: (17.7.2008 um 15:20) AntwortenReply to this comment

    @12: die Schlechteste Partei Deutschlands (SPD) ist leider auch nicht besser. Genaugenommen ist sie nichtmal anders.

  16. zf.8 meint: (17.7.2008 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    13/jaja

    Ich frage ja auch nicht nach Eingriffen sondern Verstößen. Verstöße (Verletzungen) sind nämlich per Definition schon ernsthaft.

  17. Mischa meint: (17.7.2008 um 20:38) AntwortenReply to this comment

    "Auch das 5,- € Knöllchen greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein"

    Das ist nur die hM. Anders Grimm.

  18. Bernhardt meint: (17.7.2008 um 22:01) AntwortenReply to this comment

    @3: Ich schätze mal, Otto Normalverbraucher würde bereits an der Form und Formulierung der Verfassungsbeschwerde scheitern, so daß ein Anwalt es ihm liebend gerne abnehmen würde – gegen Honorar versteht sich. ;)

  19. Martin meint: (17.7.2008 um 22:38) AntwortenReply to this comment

    @18
    in diesem Fall bekommt der Anwalt die Gebühr aufgebrummt und hoffentlich mehr als 500 EUR. Schlimmer dürfte die amtliche Bescheinigung der Inkompetenz sein.

  20. Joey meint: (18.7.2008 um 22:10) AntwortenReply to this comment

    Man kann doch nicht ernsthaft einen Verstoß gegen 19 IV Grundgesetz(Rechtsweggarantie) annehmen, wenn man das Verfahren vorher selbst verzögert hat!
    Den in die Verfassungsbeschwerde investierten Aufwand hätte man vielleicht in eine Fortbildung in Sachen Zeit- und Selbstmanagement stecken sollen. 500 € Mißbrauchsgebühr dürften für einen Anwalt, der über verfassungsrechtliche Grundkenntnisse verfügen muss, durchaus angemessen sein.

  21. Fred meint: (20.7.2008 um 23:36) AntwortenReply to this comment

    @17: Im Ernst? Wer von uns beiden hat "Reiten im Walde" falsch verstanden?

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