Der Zweck von Software ist nicht bestimmbar

Das Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden, ob der „Hackerparagraf“ verfassungsgemäß ist. Der Chaos Computer Club hat für das Gericht eine eine 39-seitige Stellungnahme erarbeitet. Das Ergebnis:

Die Intention des Gesetzgebers und auch der dem Gesetz zugrundeliegenden Cybercrime Convention war es, eine Verbesserung der IT-Sicherheitslage durch die Beschränkung des Zugangs zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen zu erreichen. Die derzeitige Fassung des § 202c StGB erreicht in der Gesamtschau das Gegenteil. Die abstrakte Kriminalisierung von Softwareherstellern und -benutzern, für deren Werkzeuge sich ein Zweck grundsätzlich nicht definieren lässt, führt zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus. Gleichzeitig folgt daraus ein Standortnachteil für die deutsche Forschung und Wirtschaft.

Die Strafnorm des § 202c StGB ist daher in der Praxis weder zielführend noch geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen.