Unfall: Anerkenntnis ist relativ
Ein Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall ist erst mal keins. Zu diesem überraschenden Urteil ist der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gekommen. Selbst das mündliche Geständnis „Ich erkenne die Schuld an“ und eine handgeschriebene Notiz, in der sich ein Autofahrer als „Verursacher“ bezeichnet, ist demnach rechtlich nicht bindend.
Es sei doch klar, so sagt es der fünfköpfige Senat, dass jemand gleich nach einem Unfall mit solchen Äußerungen nur unüberlegt die Gegenseite beschwichtigen will. Ein 77-jähriger Mercedes-Fahrer war verklagt worden. Er wollte – es dämmerte am 4. Dezember 2006 in Velbert – über eine Straßenkreuzung fahren, glaubte an ein Hindernis und bremste. Deshalb fuhr ein Schüler mit dem Opel-Astra seines Vaters auf den Mercedes.
Der Mercedesfahrer beteuerte „Meine Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen“. Darauf und auf das Geständnis berief sich der Vater des Schülers, und weil er Halter des Opel Astra war, reichte er eine Klage beim Landgericht Wuppertal ab. Diese Klage wies das Gericht ab. Einen Teil der Begründung dazu übernahm das OLG auch, sinngemäß: Wer auffährt, hat Schuld. Demnach der Schüler also. Dessen Vater aber wies beharrlich auf das Schuldanerkenntnis. Doch darin sieht der OLG-Senat lediglich einen Anhaltspunkt für ein mögliches Fehlverhalten. Und entschied deswegen (AZ: I-1 U 246/07): Der 77-jährige Mercedes-Fahrer muss ein Drittel des Schadens zahlen. (pbd)
Der Mercedesfahrer beteuerte „Meine Versichung wird den Schaden sofort ausgleichen“…
müsste es wohl richtig heißen.
jau.. sonst gibt die ganze Sache keinen richtigen Sinn, ist mir auch gerade aufgefallen.
Sorry, mein Fehler. Ich hatte in dem Text rumgemalt, um die Absätze hinzukriegen, und nicht aufgepasst. U.V.
Nicht wirklich überraschen – oder?
Nicht doch besser "Meine Versicherung ?? ;-)
Im Übrigen: Wo kämen wir auch da hin, wenn jetzt schon Verkehrsteilnehmer vor Ort die Schuldfrage beurteilen können sollten? Da wären wir ja glatt arbeitslos. ;-)
"Der Mercedesfahrer beteuerte „Meine Versichung wird den Schaden sofort ausgleichen“." – die fehlende Vertretungsmacht dürfte dem auffahrenden ja wohl bekannt gewesen sein.
"die fehlende Vertretungsmacht" – klar. Das war ein Schüler, sowas lernt man heute schon in der Schule :-)
So weltfremd erscheint mir im übrigen diese Sicht der Dinge nicht – ein Verkehrsunfall ist ein schockierendes Erlebnis, das Aussagen wie dieses vermeintliche Schuldanerkenntnis doch tatsächlich relativiert.
Und Herr Vetter, Sie verzeihen, aber heute ist der "Wer findet den Fehler"-Tag, ich hab auch noch einen: Die Klage wurde sicher beim LG Wuppertal EINgereicht. Nicht abgereicht :-)
@Jens: Der hatte bestimmt n Sticker seiner Versicherung auf dem Wagen kleben. Also ganz klar ne Anscheinsvollmacht und damit auch ein Anerkenntnis der Versicherung ^^
Jetzt auch im Zivilrecht, die Erkenntnis, dass ein Geständnis vor allem wenn widerufen, ein recht wertloses Indiz ist.
Und auch hier gilt der schöne Spruch: "Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es!"
Die Entscheidung kann ich nur begrüßen und mich damit der Meinung von @7 nur anschließen.
Allerdings hätte ich eine Frage an die anwesenden Juristen. Warum zum Geier bekommt man eigentlich immer eine Mitschuld aufgebrummt?
Konkreter Fall: kurz vor Mitternacht ein PKW hält auf einer Nebenstraße an um diverse PKW auf der vorrangigen Strße passieren zu lassen und biegt dann nach links ab. Nur eine Seite der vorrangigen Straße ist beleuchtet und im Zuge des Abbiegens nach links taucht ein dunkler PKW ohne licht auf der unbeleuchteten Seite der Straße auf. Der Abbiegende hat Zeugen, das der Unfallgegner ohne Licht fur und das er angehalten hat um Vorfahrt zu gewähren.
Ausgang des Ganzen: Der Abbiegende erhilet 33% Mitschuld.
Ist das so etwas wie eine Grundschuld die ich mir aufbürde wenn ich am Straßenverkehr teilnehme?
Ergänzung: Der Abbiegende hat angehalten und nicht der Unfallgegner…
Sorry für die Ganzen Tippfehler – Ich hab heute einen Sprachkehler…
Die Entscheidung des OLG finde ich richtig. Selbst Verkehrsteilnehmer, die genau wissen, dass sie einen Fahrfehler gemacht haben, trauen sich bei einem Unfall ja nicht einmal mehr, dem Geschädigten freundlich guten Tag, geschweige denn "Tut mir leid" zu sagen, weil ihnen eingebleut wurde, dass das als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Wer im Straßenverkehr höflich bleibt, ist der Gekniffene. Schuld daran ist allerdings auch die unsinnige Rechtsprechung des BGH. Der hat contra legem das "deklaratorische Schuldanerkenntnis" erfunden, das anders als im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben nicht mehr der Schriftform bedürfen soll.
1. Wer auffährt hat Schuld. (Mitschuld)
Es gibt kaum Situationen, wo diese Regel nicht nicht gilt, denn wenn man vorausschauend gefahren wäre, wäre nichts passiert. (Merkregel für Mercedesfahrer)
2. Geteilte Schuld freut die Versicherung.
3. Man muss immer das Fehlverhalten der anderen einkalkulieren.
Da ist man schon ziemlich nah an der Grundschuld. Wenn der Abbiegende nicht die Vorfahrt genommen hätte, wäre auch nichts passiert. Und wäre der Mercedesfahrer langsamer gefahren, wärs auch nicht so schlimm gekommen.
@13 zu 3.
Eben nicht. Es gilt der verkehrsrechtliche Vertrauengrundsatz (§ 1 StVO). Danach darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.
Warum es dennoch ebenso fast immer zu einem Mitverschulden kommt, liegt daran, dass man mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Verkehr selbst eine (abstrakte) Betriebsgefahr setzt. Diese tritt nur ausnahmsweise vollständig hinter das rechtswidrige Handeln Dritter zurück.
@10: Antwort eines Nichtjuristen: Keine Mitschuld besteht nur dann, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat. Der Fahrer müsste dann nachweisen, dass auch ein "idealer Fahrer" den Unfall nicht hätte verhindern können. Da das eben fast nie möglich ist, wird so oft eine Mitschuld angenommen.
Man muss erst einmal zwischen "Schuld" und "Verpflichtung, den Schaden zu tragen" trennen.
Als Fahrzeughalter hat man eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, die unabhängig vom Verschulden ist. Das basiert darauf, dass derjenige, der die Vorteile eines gefährlichen Geräts (Kfz, Luftfahrzeug, Atomkraftwerke…) genießt, auch den Nachteil der Gefahr, dass das Ding halt zufällig einen Schaden verursacht (Betriebsgefahr), haben soll.
Damit landet man bei einem Unfall grundsätzlich erst einmal bei 50:50. Nur wenn die Betriebsgefahr oder das Verschulden einer Seite überwiegt, kommt man davon weg.
Dazu kommt, dass schon § 1 Abs. 1 StVO sagt: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Konsequenterweise sind auch fast alle Verhaltensvorschriften der StVO so, dass der Verstoß eines Verkehrsteilnehmers noch nicht zu einem Unfall führt, sondern erst, wenn ein anderer auch einen Fehler macht. Beispielsweise darf man jemanden, der sich links einordnet und blinkt, nicht links überholen; dennoch muss derjenige sich umsehen, ob von hinten ein Fahrzeug kommt. Bis auf wenige Ausnahmen kann es daher nur zu einem Unfall kommen, wenn beide einen Fehler machen.
Solche "Todsünden" sind vor allem Vorfahrtsverstöße.
@14 Tichy
§ 1 StVO sagt, dass man sich vernünftig verhalten soll, nicht dass man bei anderen darauf vertrauen darf. "Vorsicht" und "Rücksicht" bedeutet vielmehr, dass man nicht darauf vertrauen darf.
@14: Also ich habe §1 StVO auch eher gerade umgekehrt verstanden. Man ist danach doch eher dazu verpflichtet, davon auszugehen dass alle anderen Verkehrsteilnehmer Fehler machen können und sich dementsprechend zu verhalten. Ich muss also die potentiellen Fehler allen anderen in mein Verkehrsverhalten einberechnen. Ich darf weder davon ausgehen, dass ein Kind schon nicht zwischen parkenden Autos hervorgerannt kommen wird, noch dass ein anderes Auto gesichert meine Vorfahrt beachtet.
Im Gegenteil muss ich jederzeit damit rechnen, dass mein Vorfahrer (für mich) unvermittelt bremst.
@17
Das mag Deine Auslegung sein. Die der Lehre und der ganz herrschenden Rechtsprechung ist eine andere (etwa BGH, Urteil v. 11.1.2005, VI ZR 352/03).
Das ist die Krux im Juristischen: Isolierte Schlüsse, die einem der Wortlaut durchaus nahelegen, sind nicht immer richtig. Der Zusammenhang und besonders der Telos (Sinn und Zweck) der Norm müssen mitbedacht werden (um es mal ganz kurz auszudrücken).
@18
In kritischen Gefahrensituationen gibt es Einschränkungen.
So wie es Einschränkungen gibt, wenn man sich selbst nicht verkehrsgerecht verhält.
Vielleicht mal als Einstieg (im Vertrauen darauf, dass den meisten kein StVO-Kommentar zur Verfügung steht)ein Zitat aus einem StR-AT-Kurzlehrbuch:
"Danach braucht sich derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, nicht vorsorglich auf alle denkbaren Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen. Vielmehr darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass sich auch die übrigen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten. So darf ein Autofahrer insbesondere darauf vertrauen, dass die auf dem Bürgersteig gehenden Fußgänger nicht blindlings auf die Straße laufen. Von daher ist er i.d.R nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit nur deswegen zu vermindern, weil sich auf dem Bürgersteig Fußgänger befinden. Die hier von der Straßenverkehrsbehörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr regelmäßig eingerichtete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt das Maß der Sorgfaltspflicht bereits vor. Lediglich dann, wenn besondere Gründe vorliegen, die von den allgemeinen Verkehrsregeln nicht erfasst sind, ist eine darüber hinausgehende Sorgfaltspflicht erforderlich. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn andere Verkehrsteilnehmer offensichtlich unerfahren oder der konkreten Verkehrssituation nicht gewachsen sind – etwa Kinder, Greise, Behinderte oder Betrunkene." Rolf Schmidt, Strafrecht AT, 5. Auflage 2006, Rn. 855
Ist das heute ein Witz, um die Leserschaft zu testen? Fünfköpfiger OLG-Senat in Zivilsachen? Ist § 122 Abs. 1 GVG aufgehoben?
Und neu und überraschend ist daran gar nix, das macht die RSpr seit 50 Jahren, dass diese Zettel nichts wert sind.
Ich les dann mal Spiegel-Online.
@4thmarch:
Das ist aber nur der Anscheinsbeweis bei typischen Auffahrunfällen. Dieser kann leichter als ein Vollbeweis entkräftet werden und wird bei untypischen Situationen gar nicht angewendet, so dass auch nicht von Schuld geredet werden kann. Wie Claus Färber schon angemerkt hat, liegt die Schadensersatzverpflichtung aus § 7 StVG nicht in der Schuld, sondern in der typischen Gefährdung.
Wenn dagegen die Schuld des Vorfahrenden nachgewiesen werden kann, wird die Haftungsquote entsprechend gemildert.
@ 20
Schönes Zitat, nur völlig neben der Sache! Das Lehrbuch handelt vom Strafrecht und die Passage wohl die Frage des Verschuldens. Bei der Gefährdungshaftung des StVG geht es aber gerade NICHT um Verschuldensfragen, daher: Null Punke!
@Malte
"Wer auffährt …" ist die Regel für typischen Fälle, die auch nicht die feine Unterscheidung zwischen Schuld und Gefährdung (oder Mitschuld und Haftungsquote) macht. Dass der Auffahrende ohne Haftung davonkommt, darf man getrost zu den untypischen Fällen rechnen.
@Tichy
ich weiß nicht was Du oder das BGH unter “Vorsicht” und “Rücksicht” verstehen, aber ich bin schon einige male froh gewesen, ein gewisses Fehlverhalten anderer einkalkuliert zu haben.
Und zwischen dem spontan auf die Straße Spinger und dem Bremsen des Vorfahrenden liegen ja schon Welten.
@23
Sag bloß. Und? Habe ich den Anspruch erhoben, beide Aspekte zu beleuchten? Hier ging mal wieder einiges durcheinander, so dass ich wenigstens einen Punkt (den strafrechtlichen) juristisch klarstellen wollte. Das ist der einfachere, kürzere Teil.
Du darfst als nächsten Schritt gerne die zivilrechtliche Gefährdungshaftung darstellen. Vergiss aber bitte § 17 StVG nicht. Dann klappts vielleicht auch mit der Punktevergabe.
"Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle."
Was dahinter steckt ist wohl die insgeheime Behandlung von älteren Leuten in der Gesellschaft. Denn das Alter von 77 Jahren hier eine entscheidende Rolle gespielt haben muss hinsichtlich der Schutzwürdigkeit ist wohl klar.
Damit darf ich wohl festhalten: Wenn ältere, voll geschäftsfähige Menschen von jüngeren Menschen zur Abgabe von Willenserklärungen gedrängt werden, dann darf diese freie Willenserklärung nicht so ernst genommen werden, wenn sie nachteilige Auswirkungen für den älteren Menschen hat.
Auch das vollkommen mitverschuldenslose Unfallopfer hat den Unfall verursacht, da alleine der Umstand, dass es es zur Unfallzeit zugegen war, eine Ursache für den Unfall war.
Insofern ist die handschriftliche Notitz ohnehin sinnlos gewesen.
in einem anderen Bericht hatte ich gelesen, dass der Auffahrer die Mitschuld aufgebrummt bekam, weil er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte.
Das war dem Mercedesfahrer halt nicht bewusst.
Also mir wurde schon inder Fahrschule eingebläut, never ever ein Schuldanerkenntnis am Unfallort abgeben, auch wenn die Sachlage absolut klar ist. Angeblich würde sonst die Versicherig nicht bezahlen tun tun
@4thmarch: Ich habe ziemlich genau das gesagt – nur nicht pauschalisiert. "Wer auffährt ist schuld." stimmt in dieser Absolutheit eben nicht und führt gerade dazu, dass viele Leute in einer solchen Situation per se von der Schuld des Auffahrenden ausgehen. Sobald aber eine nicht-typische Situation vorliegt – und die gibt es oft genug -, muss die Schuld bewiesen werden, da andernfalls eine hälftige Haftung eintritt.
“Wer auffährt …” ist die Regel für typischen Fälle, die auch nicht die feine Unterscheidung zwischen Schuld und Gefährdung (oder Mitschuld und Haftungsquote) macht. Dass der Auffahrende ohne Haftung davonkommt, darf man getrost zu den untypischen Fällen rechnen.
Mein Sohnemann hatte mich letztens gefragt: "Du Papa, hat eigentlich IMMER der Schuld, der auffährt?" Gut gefragt aber mit welchem Hintergrund? Wie man aus dem Artikel und aus den Kommentaren lesen kann, ist die Grundhaltung, selbst bei den Richtern genauso: Wer auffährt, hat Schuld. Selbst wenn der, auf den aufgefahren wurde, schriftlich seine "Alleinige" Schuld beteuert, bekommt er "notgedrungen" 1/3 ab. Man muss hier aber auch unterscheiden aus welchen Gründen der Auffahrunfall geschieht. Beim plötzlichen Spurwechsel und darauffolgendem "Auffahrunfall" sieht die Situation bestimmt anders aus oder?