Wo fängt Willkür an?

Das Amtsgericht verhängt gegenüber einem nicht einschlägig vorbelasteten Beschuldigten per Strafbefehl 100 Tagessätze zu je 40,00 € für Drogenbesitz:

Sie verfügten unerlaubt über 0,7 g brutto Marihuana.

Es gab mal ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die Strafvorschriften für weiche Drogen nur verfassungsgemäß, wenn die Verfahren beim Besitz geringer Mengen zum Eigengebrauch regelmäßig eingestellt werden. Als geringe Menge gelten – je nach Bundesland und immer inoffiziell – 4 bis 13 Gramm brutto.

Die Einstellung selbst liegt im Ermessen des Richters. Aber auch dieser ist an das Gesetz und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Im vorliegenden Fall kann man nur hoffen, dass der Richter vielleicht noch nicht so lange mit Strafsachen betraut ist. Oder aufgrund Arbeitsüberlastung blind jeden Strafbefehlsantrag abzeichnet, dem ihm verkniffene Staatsanwälte vorlegen.

Falls nicht, wäre das schlecht. Dann wäre nämlich die Frage zu stellen, wo Willkür anfängt. Weit entfernt scheint mir diese Entscheidung nicht zu liegen.