Mit dem Zaunpfahl winken
Wenn ich mich in Filesharing-Fällen bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei melde, darf diese Textpassage nicht fehlen:
Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich schon jetzt, Akteneinsichtsgesuche der Anzeigenerstatter abzulehnen. Die Akteneinsicht wäre unzulässig. Zur Begründung verweise ich auf den beigefügten Beschluss des Landgerichts München I vom 12. März 2008 (5 Qs 19/08). Ebenso hat das Landgericht Saarbrücken am 28. Januar 2008 entschieden (5 -3- Qs 349/07).
Sollte entgegen der Rechtslage doch Akteneinsicht gewährt werden, behält sich mein Mandant sämtliche (Amtshaftungs-)Ansprüche gegen das Land vor.
Die Erfolgsquote ist beträchtlich, so viel kann ich sagen.
Also zumindest in den äusserungsrechtlichen Fällen in Blogs habe ICH eine beächtliche Erfolgsquote gegen die Poster, so viel kann ich sagen. :-D
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
der erste link ist kaputt :(
Ach nee, wie lange haben Sie denn noch? Steht jetzt im August nicht eine Verhandlung an nach der wir dann endlich mal einige Zeit Ruhe haben vor Ihnen?
@ Hr. v. Gravenreuth ehemals Dörr:
"beächtlich" -> lapsus linguae aus beachtlich und verächtlich?
Was ich mich öfters frage:
Haben sie eigentlich etwas mit dem Lokal "Gravenreuther" in Regensburg zu tun?
Mit frdl. Grüßen,
Moe
ZauNpfahl? Ich dachte immer das "Gerät" heisst ZauMpfahl.
Aber ansonsten wirklich sehr guter Textbaustein :-)
@5
In der Tat.
Klugscheißermodus an/
Der Wink mit dem Zaumpfahl kommt aus früheren Zeiten, als Pferde und Kutschen noch das Hauptfortbewegungsmittel waren. Damals gab es vor jedem Gasthof einen Zaumpfahl, um dort die Pferde festzumachen. Der fleißige Gastwirt hat damals entsprechend des Sprichwortes auf sein Gewerbe aufmerksam gemacht. Der Brauch ist obsolet, das Sprichwort verfälscht.
Klugscheißermodus aus/
Jetzt frage ich mich aber doch, warum Udo StA/Polizei in Urheberrechtsfällen schreibt, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist, d.h. bevor Akteneinsicht gewährt und der potentielle Urheberrechtsverletzer z.B. abgemahnt wurde. Erfährt man von der Anzeige, bevor die Musik-/Pornoindustrie ihre Akteneinsichtsgesuche durch bekommt?
eigene version: es geht beides. hinter der version mit "zaunpfahl" steht der gedanke, mit etwas großem, unübersehmbarem auf etwas aufmerksam zu machen. am zaunpfahl kann aber auch das pferd mit seinem "zaumzeug" befestigt werden, womit man dann zur bezeichnung "zaumpfahl" gelangt.
Normalerweise wird erst der Beschuldigte angehört / durchsucht.
Angehört/durchsucht wird aber bestimmt nur bei schwereren Fällen. Wenn das so wäre wäre das aber ungerecht, wenn im Endeffekt dann nur die leichten fälle bestraft würden.
@1: Aber nicht mehr lange … dann geht die Quote gegen null! :)
@4 (moe): Ob wir die Definition von "beächtlich" so in den Duden bekommen??? ;)
Leider befürchte ich, dass Herr von G. mit dem Lokal "Gravenreuther" genau so wenig zu tun hat, wie moe mit "Moe´s Taverne" … ich will ein BIER!!!
@10: "Angehört/durchsucht wird aber bestimmt nur bei schwereren Fällen".
Hahahahahahahahahahahahahaha *tieflufthol* Hahahahahahahahahahahaahahaha!
Sry, bitte nicht persönlich nehmen, aber der war gut, echt gut! :)
Mark, angehört wird jeder Beschuldigte, egal wie schwer der Tatvorwurf ist.
Mich würden die Erfolgsaussichten einer solchen Amtshaftungsklage interessieren. Auch wenn die Durchsuchung oder IP-Rückverfolgung rechtswidrig war: Die Abmahnkosten als Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen halte ich für ausgeschlossen. Zu Recht.
@ 9 Zitat: "Normalerweise wird erst der Beschuldigte angehört / durchsucht."
Stimmt!!!
Es stellt sich nur die Frage, warum er dann gegenüber den Rechteinhabern nicht VOR der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt und Auskunft erteilt?
Kann mir das bitte einer mal erklären???
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Was heißt eigentlich in diesem Zusammenhang Akteneinsicht?
Über die Akteneinsicht erfahren die Rechteinhaber, wem die IP-Adresse zugeordnet ist.
He is back. *kreisch*
Heut´ist doch noch gar nicht Freitag. *popcorn raushol*
Evtl. hole ich mir doch noch n Autogramm…
@GvG: Das würde zwar die Kostenfolge einer möglicherweise dennoch ergehenden Abmahnung beseitigen. Dafür wäre der Mandant im Falle der Fremdnutzung seines WLANs u.U. in einer bedeutend höheren Haftung. In Anbetracht der stark auseinanderfallenden Rechtssprechung zu dem Thema wird sich eine solche vorherige Unterlassungserklärung aktuell nicht anbieten.
@16: Wozu Unterlassungserklärung oder sonstige Einlassungen, wenn das Verfahren ehh eingestellt wird, und der Anzeigenerstatter keine Akteneinsicht erhält?
@16 (Günni)
stimmt. Eine strafbw. Unterlassungserklärung vor Abmahnung würde den Abmahnern recht wirkungsvoll den Wind aus den Segeln nehmen :-)
Udo Vetter,
"angehört wird jeder Beschuldigte, egal wie schwer der Tatvorwurf ist". Vielleicht in Finnland. Und nicht im Bereich "Filesharing".
Nachdem mir über eine mehr als dubiose Abmahnung mitgeteilt wurde, das eine Strafanzeige irgendwo in Deutschland gegen mich gestellt worden sei habe ich mir spaßeshalber erlaubt zu bitten eine Aussage zu den angezeigten Vorwürfen machen zu dürfen, woraufhin ich einen Einstellungsbescheid erhielt. [???] Vielleicht ein Fleißkärtchen, weil ich so schlau war gleich die richtige Staatsanwaltschaft angeschrieben zu haben? Fast zwei Monate Schweigen später erlaubte mir ein Oberstaatsanwalt [auch noch der Zuständige, jedoch während einer Systemdiskussion] zu erklären das ich mit dem Eingang einer Abmahnung gewiß sein müsse, das eine Ermittlung anhängig ist. Die Abmahnung war natürlich bereits ein 1/4-Jahr nach der Strafanzeige ausgestellt worden. In der Summe warte ich damit seit 5 Monaten + zwei Wochen darauf in meinem eingestellten, aber noch anhängigen Verfahren eine Aussage machen zu dürfen.
Simon, "Die Abmahnkosten als Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen halte ich für ausgeschlossen. Zu Recht."
Immer noch sicher?
"…beantrage ich schon jetzt, Akteneinsichtsgesuche der Anzeigenerstatter abzulehnen". Das kann man doch gar nicht beantragen. Aus welcher StPO-Norm soll sich dieser Antrag ergeben?
Würdest Du auch für die dunkle Seite der Macht tätig werden?
@Fragomat: Warum muss es denn normiert sein? Einen Antrag kann man tatsächlich auf jeden Scheiss stellen – die Frage ist nur, ob er angenommen wird. Mal davon abgesehen fließt ein solcher Antrag natürlich in die Abwägung nach § 406e StPO ein bzw. begründet die Interessen des Betroffenen weitergehend.
@14, Udo Vetter
In Berlin definitiv nicht. Mittlerweile wird hier ja praktisch auch nicht mehr ermittelt, aber als es noch Ermittlungen in größerer Zahl gab, war die übliche Reihenfolge aus Sicht des Beschuldigten, daß erst eine Abmahnung kam und dann eine EN nach § 153 mit dem freundlichen Hinweis, man möge bitte nicht mehr auffallen, weil man sonst nicht mehr mit dem zuvorkommenden Entgegenkommen der StA rechnen könne. Eine Anhörung war da definitv nicht vorgesehen.
@16, Günni
Gegen eine vorbeugende Unterlassungserklärung sprechen zwei Dinge:
1.) Man weiß manchmal nicht von wem es kommt. Viele der Filesharernasen können sich nicht einmal mehr daran erinnern, wessen Werke sie letzte Woche gesaugt haben, geschweige denn, im letzten halben Jahr. Da mittlerweile aber allerlei Rechteinhaber sich einzeln wehren, müßte man ca. 30 oder mehr Rechteinhaber anschreiben. Wenig praktikabel.
2.) Die Rechteinhaber, die tatsächlich "was in der Hand haben" könnten das Schuldeingeständnis werten (mit guter Aussicht auf Erfolg) und statt Abmahngebühren halt nur den Schadenersatz geltend machen, den aber bitte zur Abwechslung mal in voller Höhe. Wird dann nicht unbedingt billiger.
@6 Kasimir:
/klguscheiß=on
Diese Herleitung gibt es, ist aber auch strittig. Zumindest im "Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm" gibt es nur die Version mit dem "Zaunpfahl". Das ist zwar kein Beweis, aber ein Indiz: http://www.woerterbuchnetz.de/woerterbuecher/dwb/wbgui?lemid=GZ02210
/klguscheiß=off
Ergänzung:
Im Übrigen dürfte die Geltendmachung von tatsächlichen Schadensersatzansprüchen schwer fallen. Ist die IP Adresse von einer Firma, die systematisch das Web nach Sündern durchsucht, erlangt worden, so ist dieses Vorgehen vom Rechteinhaber regelmäßig genehmigt, löst damit also keinen Schaden aus.
Damit müßte erstmal nachgewiesen werden, dass tatsächlich andere Personen Dateien geladen haben, um überhaupt dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zu bejahen. Der Beweis der geltend gemachten Schadenshöhe wäre dann auch noch zu bringen.
Inwieweit ist es eigentlich zulässig auf x-beliebige Seiten mit "Urteilen" samt "Urteilstext" zu verweisen? Vermutlich sind die Urteile ja nicht mal pgp-signiert (wie die vom BVerfG).
Jeder kann doch dort den Text verändern nach Gemütslage.
Erst anfixen und dann nicht sagen wie es weitergeht? Unfair sowas. Entweder hat Udo ein geheimes juristisches konstrukt erfunden, oder aber udo pokert auf Die ahnungslosigkeit der StA. Im Bereich der staatshaftung. Stichwort: Bluff…
@PR: Ein Beweis für den Schaden – auch wenn es für mich ersichtlich keine Urteile dazu gibt – dürfte anhand der Lizenzanalogie nicht sonderlich schwer sein. Kauf des Produktes ist mE unproblematisch mit dem Herunterladen gleichzusetzen. Dagegen ist das Anbieten / Uploaden wohl am ehesten mit einer Onlinevideothek gleichzusetzen, für die aber wohl auch heranziehbare Lizenzmodelle existieren. Ab dem 01.09. ist die Lizanzanalogie dann auch in § 97 Abs. 2 UrhG geregelt.
@ 27 RAW
zu 1)
Dann muss er ggf. mit 30 Abmahnungen rechnen. Da Urheberrechte Individualrechte sind, kann er auch keine allgemeine Unterlassungerklärung abgeben.
zu 2)
Das kommt auf die Formulierung der Erklärung an:
Ich habe hierzu folgenden Textbaustein:
" Namens und im Auftrag von * wird folgende Erklärung abgegeben:
…
verpflichtet sich gegenüber
…
rechtsverbindlich jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jede Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auf¬lösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrich-ter¬licher Rechtsprechung oder besserer Rechte Dritter beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlas¬senden Verhaltens als recht¬mäßig, es zukünftig zu unterlassen,
…
und für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwider¬handlung gegen diese Verpflichtung eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte und ggfs. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe an die Unterlassungs¬gläubigerin zu zahlen.
Etwaige Anwaltskosten sind von dieser Erklärung ausdrücklich nicht umfasst. Dies hat folgende Gründe:
**** Nur rein, wenn es dafür Anlass gibt:
******Die Schadensersatzpflicht erkennt unsere Mandantin ohne jede Präjudiz mit den oben genannten Vorbehalten dem Grunde nach an. ***
**** Ich habe der Mandantin geraten, Ihre Kosten in Höhe von xxxx zu bezahlen. ***** "
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Wann ist endlich September?
@34: Und genau deswegen würde ich lieber Udos Textbaustein in meine Schreiben sehen.
Wo kann man das Klopapier bestellen das der Compulaw-Verlag druckt?