6.8.2008

Bloß nichts notieren

Zeitungsmenschen muss man pflegen, auch im Interese der Mandanten. Über die wird schließlich am nächsten Tag berichtet. Nun saß wieder so einer in der ersten Zuschauerreihe des Gerichtssaals, Spiralblock auf dem Schoß und Kugelschreiber gezückt.

Da noch ein wenig Zeit bis zum Verhandlungsbeginn war und erkundigte mich, für welches Blatt er schreibt. Für gar keins. Er arbeite für ein Unternehmen, das meint, noch Geld von der früheren Firma meines Mandanten zu kriegen.

Nun ja, wenigstens konnte ich den Guten dringend davor warnen, auch nur ein Wort mitzuschreiben. Das dürfe nämlich nur die Presse; normale Zuschauer könnten tierisch Ärger kriegen.

Er hat’s tatsächlich geglaubt und sich kein einziges Wort notiert.

46 Kommentare zu “Bloß nichts notieren”

  1. Tilman meint: (6.8.2008 um 19:17) AntwortenReply to this comment

    Solche Flunkereien helfen natürlich dem Ruf der Anwaltschaft. Und gebracht hat es vermutlich wenig, da er sich danach aus dem Gedächtnis das wichtigste eh aufschreiben wird.

  2. iblue meint: (6.8.2008 um 19:27) AntwortenReply to this comment

    Selber schuld, wer das Gesetz nicht kennt…

  3. RA JM meint: (6.8.2008 um 19:35) AntwortenReply to this comment

    Pfui !

  4. powermax meint: (6.8.2008 um 19:50) AntwortenReply to this comment

    ja ja, sich aber aufregen, wenn die Exekutive mal zu solchen Mitteln greift…

  5. ckd meint: (6.8.2008 um 20:18) AntwortenReply to this comment

    Ganz schön winkeladvokatig hier in den letzten Tagen … unfein.

  6. Jens meint: (6.8.2008 um 20:19) AntwortenReply to this comment

    "Nun ja, wenigstens konnte ich den Guten dringend davor warnen, auch nur ein Wort mitzuschreiben. Das dürfe nämlich nur die Presse; normale Zuschauer könnten tierisch Ärger kriegen."

    Sowas halte ich mit der Eigenschaft eines Anwalts als Organ der Rechtspflege für nicht vereinbar.

  7. Michael meint: (6.8.2008 um 20:28) AntwortenReply to this comment

    Ich würde mich freuen, wenn mein Anwalt ähnlich intelligent wäre. Meiner ist nämlich eine Pfeife, wie ich feststellen musste.

  8. Henning meint: (6.8.2008 um 20:28) AntwortenReply to this comment

    Da muss ich dem Tenor der anderen Kommentare zustimmen. Gefällt mir nicht dieses Vorgehen.

  9. mez meint: (6.8.2008 um 20:38) AntwortenReply to this comment

    Spässle gmacht, wie der Schwabe sagt.

  10. Michael meint: (6.8.2008 um 20:39) AntwortenReply to this comment

    Was seid Ihr denn für Träumer?
    Die Gegenseite fährt in aller Regel viel stärkere Geschütze am Rande der Legalität oder darüber hinaus auf. Da kann ich über eine so kleine Flunkerei nur lachen

  11. Tell Mars to Stop Deadly Animal Tests meint: (6.8.2008 um 20:47) AntwortenReply to this comment

    Na wenn Sich Herr Vetter nicht mal schadensersatzpflichtig gemacht hat.
    Unter Umständen wäre sogar an einen Betrug zu Gunsten Dritter zu denken.

    @10 Michael: Was ist denn das für eine verdrehte Logik. Es gibt sogar Verbrecher, sollen wir nun alle Straffällig werden um nicht als Träumer zu gelten?

  12. Jakob meint: (6.8.2008 um 20:52) AntwortenReply to this comment

    @10 Michael:
    Dass eine andere Person oder Institution sich moralisch oder rechtlich falsch verhält, ist kein Freibrief für eigene Verfehlungen. Das hat nichts mit Träumerei zu tun, sondern mit Fairness.

    Ich halte das Vorgehen auch für irgendwie bauernschlau. Man nutzt die Unwissenheit des Gegenüber aus. Überredung statt Überzeugung. Stillos.
    Viel witziger wäre es gewesen, wenn der Herr Vetter den Probanden so gewarnt hätte, wie er es tat, danach gelacht hätte und ihn augenzwinkernd darauf hingewiesen, dass das nur ein Spaß war. Wenn sich der Gast dennoch nicht getraut hätte, etwas mitzuschreiben, dann wäre es viel intelligenter gelöst als nur mit einer Lüge…

  13. Michael meint: (6.8.2008 um 20:57) AntwortenReply to this comment

    Ich zahle einen Anwalt nicht dafür, dass er der Gegenseite gegenüber fair ist. Sondern dafür, dass er meine Belange (selbstverständlich im Rahmen der Legalität!) wahrnimmt.

  14. Falk D. meint: (6.8.2008 um 21:11) AntwortenReply to this comment

    Tatsächlich diente der Notizblock nur dazu, hinterher keine Fragen bezüglich des wortgenauen "Gedächtnisprotokolls" aufkommen zu lassen, weil in der Tasche ein Diktiergerät den Volltext erfasste.

  15. foxi meint: (6.8.2008 um 21:13) AntwortenReply to this comment

    @6
    Organ der Rechtspflege, das war einmal vor gefühlten hundert Jahren.
    Heute ist der Anwalt knallharter Interessenvertreter und sonst garnichts.

  16. 4thmarch meint: (6.8.2008 um 21:14) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte nur der Beschuldigte darf lügen.

  17. Bernhard meint: (6.8.2008 um 21:26) AntwortenReply to this comment

    Das erinnert mich an amerikanische Verhörmethoden: Erst wird so getan als ob man Beweise in der Hand hätte. Am Schluß wird der Beschuldigte gebeten, doch eine Entschuldigung an das oder die Opfer zu schreiben – mit Unterschrift des Beamten. Das wird dann im Prozeß als handgeschriebenes Geständnis des Opfers benutzt….

  18. Name (required) meint: (6.8.2008 um 21:26) AntwortenReply to this comment

    Ist das ethisch?
    Wie sieht das in Deuthschland aus?
    Hier in Österreich wär so ein Verhalten ein Fall für den Disziplinarausschuß der Rechtsanwaltskammer.

    Besonders gschmackig finde ich sich im eigenen Blog damit zu brüsten – quasi ein Geständnis?

  19. nachholer meint: (6.8.2008 um 21:31) AntwortenReply to this comment

    Sind wieder die Üblichen, die sich hier mokieren. Spätestens, wenn sie als Mandant in einer ähnlichen Lage sind, werden sie froh sein, wenn ihr Anwalt wenigstens ansatzweise so pfiffig ist. Dann ist plötzlich auch die Fairneß egal.
    Aber solange es einen nicht betrifft, kann man ja Betroffenheit heucheln.*nerv*

  20. Tichy meint: (6.8.2008 um 21:37) AntwortenReply to this comment

    Könnte sich bisher möglicherweise um einen Verstoß gegen § 43a Abs. 3 BRAO handeln.
    Das Verbot der bewussten Lüge gilt nicht nur gegenüber Behörden, Richtern, etc. (Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rdn. 87f; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, vor § 2 BORA Rdn. 59).
    Ich hoffe, die örtliche Rechtsanwaltskammer liest den Blog nicht…

  21. Udo Vetter meint: (6.8.2008 um 21:45) AntwortenReply to this comment

    Es gibt übrigens genug Strafrichter, die genau diese Auffassung vertreten. Sie akzeptieren es nicht, wenn gewöhnliche Zuschauer mitschreiben, drohen mit Ordnungsgeld oder Entfernung aus dem Gerichtssaal.

    Jeder Strafverteidiger hat solche Anpfiffe schon erlebt.

  22. Arbeiter meint: (6.8.2008 um 21:52) AntwortenReply to this comment

    Ein Glück habe ich was richtiges gelernt und muss keine Menschen belügen.

  23. Tichy meint: (6.8.2008 um 21:57) AntwortenReply to this comment

    @21: Verblüffend! Ich muss mich mal erkundigen, ob es solche Strafrichter auch in Berlin gibt. Dann hat sich das mit der BRAO wohl erledigt. Ich war schon etwas verwundert, aber das erklärt Ihr (wenn auch unfeines) Vorgehen. Zum Glück habe ich nicht den Weg eines Strafverteidigers eingeschlagen. Tagtäglich Selbstverständlichkeiten einfordern zu müssen oder mit aberwitzigen Rechtsauslegungen konfrontiert zu werden, würde mich zermürben.

  24. Christian meint: (6.8.2008 um 21:59) AntwortenReply to this comment

    Die Idee mit dem angeblichen Verbot war wirklich pfiffig.
    Das genaue Gegenteil davon war es allerdings, es hier im Blog zu posten. Auch wenn es keine rechtlichen Probleme nach sich zieht, lässt man sich bei solchen Tricks doch nicht in die Karten schauen, Herr Vetter ;-)

  25. C.D. meint: (6.8.2008 um 22:14) AntwortenReply to this comment

    @7.

    Ach? Hat er ihre Unterlagen der Gegenseite geschickt? :)

    @20.

    …sondern wahrscheinlich sogar gegenüber gänzlich unbeteiligten Zuschauern. Jaaaa?

    @all

    Inwiefern ist Herr Vetter denn hier zur "Rechtsauskunft" befugt bzw. verpflichtet? Wer hat denn bitte Hausrecht? Amtsgewalt im Saal? Herr Vetter wohl kaum.
    Hätte der Zuschauer seinen Anwalt dabei gehabt, wäre ihm das nicht passiert ;).

    Er hat nur gesagt, es wäre verboten…
    Das unterscheidet sich noch vom "Verbieten" selbst.

    "normale Zuschauer könnten tierisch Ärger kriegen."
    scheint bzgl. einiger Richter ja sogar zu stimmen.

    Zur Not gibts ja immernoch das Urteil und das pöse pöse Hören-Sagen.

  26. stepo meint: (6.8.2008 um 22:17) AntwortenReply to this comment

    Interessanterweise scheinen aber viele Richter tatsächlich etwas dagegen zu haben, dass man als Zuschauer mitschreibt. Ich war mal als Praktikant mit einem REchtsanwalt vor Gericht und sollte mitschreiben, um später ein Protokoll zu erstellen. Der Richter ist fast ausgeflippt, als er das gesehen hat.

  27. Sascha meint: (6.8.2008 um 22:56) AntwortenReply to this comment

    Das Erste, das ich als Gerichtsreporter gelernt habe, war: Bevor du dich in den Gerichtssaal setzt und den Block zückst, melde dich kurz beim Richter und stell dich als Journalist vor. Ansonsten kann es durchaus passieren, dass du – nichts Böses ahnend – vor dich hin schreibst, und mitten in der Verhandlung plötzlich von ganz vorne angeblafft wirst: "Sie da, was schreiben Sie denn da???"

  28. Gerichtsbeobachter meint: (6.8.2008 um 23:44) AntwortenReply to this comment

    Grundsätzlich dürfen Zuschauer nach meinem Kenntnisstand nichts mitschreiben. Das würde dem Sinn der Mündlichkeit der Hauptverhandlung wohl völlig widersprechen. Ausserdem soll damit aus meiner Sicht verhindert werden, das Paralellprotokolle zu dem des Gerichts entstehen. Die Wertigkeit (Bewertung) der Aussage ist in jedem Verfahren letztlich anders, das ist nicht zu unterschätzen.
    Was ein Zuschauer aus seiner Erinnerung heraus mitteilt, ist eben nur eine Erinnerung. Mit allen Schwächen und Stärken. Und diese Erinnerung verblasst im Laufe der Zeit und wird auch vergessen. Allerdings ist eine Mitschrift auch in 20 Jahren noch verwertbar. Mit allen Schwächen, die Anwälte aus OWI-Verfahren kennen: Wenn ich das bei der Rotlichtkontrolle so vermerkt habe, war das auch so … Übrigens galt schon bei den alten Germanen, wer sich als Zuschauer bei einem Ting auch nur zum falschen Zeitpunkt bewegt, wird geköpft. Damit sollte auch verhindert werden, dass der Richter bei einem wichtigen Punkt vom Angeklagten abgelenkt wird.

    Deshalb hat Herr Vetter aus meiner Sicht richtig gehandelt. Es ist der Schutz seines Mandanten, der im Vordergrund steht. In der Verhandlung könnte der Angeklagte Dinge zu seiner Entlastung erklärt haben, die einem Arbeitgeber nicht gefallen. Ich denke nur an die Anweisungen der Disponenten an ihre Fahrer …

    Die Liste liesse sich fortsetzen …

  29. Hootch meint: (7.8.2008 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    Achgottachgott! "Unfein", mit einem "Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren", ein "lügender Anwalt".

    Es war eine Flunkerei! Sonst nichts. Hat diese Aussage denn bitteschön irgendetwas am Ausgang der Verhandlung geändert? Nein?!? Na also.
    Aber, das muss ich den Kritikern zugestehen, dass Udo keine Berufsehre hat, wissen wir ja schon länger. ;-)

    @24, Christian:
    Warum sollte er es nicht im Blog schreiben? Dass er hie und da Verbote erfindet ist erstens nicht neu und scheint zweitens taktisch gar nicht doof zu sein… http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/12/03/vorher-nachher/

    Grüße!

  30. Rolf Schälike meint: (7.8.2008 um 06:24) AntwortenReply to this comment

    In der Lüge: "Das dürfe nämlich nur die Presse; normale Zuschauer könnten tierisch Ärger kriegen." stecken mehrere Unwahrheiten.
    Die Presse kann gar nicht Notizen machen. Notizen machen können die Presse-Vertreter, die Journalisten. Was ein Journalist ist, bleibt undefiniert. Jeder darf sich als Journalist bezeichnen.

    Ärger kann jeder kriegen, auch Jurnalistne mit einem Presseausweis, der sich Notizen macht, erst recht, wenn er diese veröffentlicht.

    Was tierischer Ärger ist, bleibt ebenfalls offen. Ebenfalls eine Ungenauigkeit des äußerdnen Anwalts.

    Die durchgehende Beobachtung der Zensurkammern in Hamburg und Berlin veranlassen einige Anwälte, das als Stalking zu sehen.

    Über solche Ausgüsse von Geschwürenen unserer Gesellschaft wundern sich die meisten nicht mehr. Einigen schmecken sogar diese Ausgüsse.

  31. danielj meint: (7.8.2008 um 08:08) AntwortenReply to this comment

    Die Gegenseite fährt in aller Regel viel stärkere Geschütze am Rande der Legalität oder darüber hinaus auf.

    Und wer bitte ist "Die Gegenseite"? Was für eine vollkommen sinnlose Verallgemeinerung ist das bitteschön? Und inwiefern das Fehlverhalten "Der Gegenseite" das eigene Fehlverhalten legitimiert ist dann doch auch eher fragwürdig.

  32. x meint: (7.8.2008 um 08:27) AntwortenReply to this comment

    Ich wurd sogar schonmal von nem Zivilrichter angepampt: Sie da, haben Sie auch was mit dem Verfahren zu tun? – Nö. – Was machen Sie dann hier? – Ich bin die Öffentlichkeit – grumml, grumml ;-) Den Prozessparteien gefiel meine Anwesenheit schonmal gar nich.. letzten Endes musste der Richter ihnen dann erklären, dass man da wohl nix machen kann *ggg*

  33. Marc meint: (7.8.2008 um 09:14) AntwortenReply to this comment

    Tja, im Zweifelsfall hat man halt als einer mit Block im Saal ein Blog im Internet und erklärt sich so zur Presse.

    Bei einem Prozess schrieb ich für die Zeitung mit und hinter mir schreib eine Dame für den ehemaligen Arbeitgeber des Beklagten mit.

    Den Anwälten hat das nicht gepasst, aber die Kammer zog nicht mit, auch beim Versuch die Dame zu einer Zeugin zu machen. Zudem erklärte der Staatsanwalt, dass es eine – ich meine – BGH-Entscheidung gege, nach der man mitschreiben dürfe, wenn es nicht stört. Daraus schließe ich, dass es keine formelle Entscheidung zum Mitschreiben gibt, sonst hätten die Anwälte die vorgebracht.

  34. Thomas meint: (7.8.2008 um 09:56) AntwortenReply to this comment

    Ich wurde als Student auch einmal vom Vorsitzenden angepfiffen, da ich aus Interesse mitschrieb.

    Er vermutete allerdings Konspiration mit den vor dem Sitzungssaal wartenden Zeugen, was ich durch Vorlage meines Studentenausweises entkräften konnte.

    Zeugen vom Fortgang der Behandlung zu berichten ist allerdings eine Sache, die das Gericht zu Recht verhindern möchte, nicht umsonst sollen sie ja draußen warten und nichts von der bisherigen Verhandlung mitbekommen.

    Unterrichten kann man allerdings auch mündlich, schriftlich geht's allerdings noch bequemer.

  35. Recht wenig meint: (7.8.2008 um 10:36) AntwortenReply to this comment

    @28 Gerichtsbeobachter

    Mündlichkeit? Paralellprotokolle?
    Irgend was geht da nicht in mein kleines Köpfchen rein! Was macht den Unterschied aus, ob ein Gerichtsreporter seine Notizen macht, oder ein "normaler" Bürger sich was notiert?
    Mir deucht, bei Justitia hat Menschenverstand nichts zu suchen. Und bei den dort handelnden Akteuren ebenfalls nicht …

  36. 321 meint: (7.8.2008 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    Also taktisch clever war das Verhalten in jedem Fall – und eindeutig auch im Interesse des Mandanten.
    Ob ich mich mit so einer Idee wirklich brüsten würde – wohl eher nicht.

    Ab das ganze lt. BRAO relevant wäre – bin ich mir nicht sicher.

    Aber in keinem Fall fällt mir ein auf Grund welcher Rechtsgrundlage ein Gericht im öffentlichen Verfahren das Recht habe sollte Notizen zu untersagen … – fällt da überhaupt jemand was zu ein?

    Gewohnheitsrecht oder Selbstherlichkeit eines Richters sind dabei nicht gemeint.

    Fraglich wäre wirklich allein die Situation eine "Spitzels" zur Zeugenbeeinflussung – aber da könnte und müßte das Gericht auch andere Möglichkeiten haben.

    Im übrigen wäre – bei entsprechendem Verdacht – auch Nachfrage zu Kenntnissen aus Saal eher geboten.

  37. Nils meint: (7.8.2008 um 12:10) AntwortenReply to this comment

    Widerlich windig. Erst ist es ein großer Trick, dann (Nr. 21) nur im Interesse des Zuschauers, weil die Meinung im Blog umkippt. Echter Verteidiger.

  38. Rolf Schä,like meint: (7.8.2008 um 12:21) AntwortenReply to this comment

    Mitschreiben darf jeder, der es möchte. Bilder malen darf auch jeder der es möchte. Notebook nutzten kann auch jeder, der es möchte. Voraussetung es stört nicht. Nicht alles, was notiert und gemalt wird darf jedoch veröffentlicht werden.

    Das ist er Rechtsstand. Das Richter und Anwälte nicht selten dagegen sind, ist eine ganz andere Geschichte. Ob man deren Ansichten und Wünsche berücksichtig oder nicht, ist eine taktische und Charakterfrage.

    Sind Zeugen geladen, dann können diese des Saals verwiesen werden. Sind diese noch nicht geladen (bestimmt), dann dürfen diese im Saal verbleiben, auch wenn diese als Zeugen angeboten werden. Die Anwälte behaupten nicht selten das Gegenteil.

    Zeugen dürfen vor der Zeugenvernehmung sich mit der Sache beschäftigen, und sich mit den Parteien und deren Vertretern treffen und absprechen. Das ist nicht verboten. Es hat lediglich manchmal Einfluss auf die unanhängige und freie Bewertung der Zeugenaussagen durch die Richter. Möchten die Richter nicht, dass die Zeugen vorher Kontakt zu den Parteien aufnehmen, dann dürfen diese Haft beantragen.

    Richter und Anwälte haben kein allzu großes Interesase an der Aufklärung. Oft wissen sie es selbst nicht so genau, weil die meisten kuschen und das unsinnige Anliegen der Richter jund Anwälte widerstandlos akzeptieren.

    Nich aus versehen gibt es an den Schulen und Gymnasien kein Unterreicht zu den Alltagsfragen des Rechts.

  39. Agiro meint: (7.8.2008 um 12:29) AntwortenReply to this comment

    "Es gehört auch zur Wahrung der äußeren Ordnung, einer durch konkrete Tatsachen begründeten Gefahr entgegenzutreten, dass Zuhörer Aussagen wartender Zeugen unzulässigerweise mitteilen … Zu solchem Zweck kann das Mitschreiben untersagt (BGH NStZ 82, 389: nicht aus anderen Gründen; vgl. auch Hamm JMBlNW 90, 42) … werden."
    Meyer-Goßner: StPO, 49. Aufl., § 176 GVG Rnr. 8.
    Vgl. auch RiSTBV Nr. 128 Abs. 2.

  40. moe meint: (7.8.2008 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    Falls das Handel von Herrn Vetter rechtlich nicht zu beanstanden ist ist es genau die Handlungsweise, die ich von meinem RA erwarten würde, nämlich umsichtiges Handeln in meinem besten Interesse.
    Allerdings finde ich es gelinde gesagt saudoof darüber zu bloggen. Schadet der eigenen Glaubwürdigkeit.

  41. Rolf Schälike meint: (7.8.2008 um 13:33) AntwortenReply to this comment

    zu 39#: Da wird der BGH einem Richter den Rücken gestärkt haben, und die Entscheidung gilt nut für den konkreten Fall einer "begründeten Gefahr", was das auch immer heißen sollte.

    Nicht wenige Fehlentscheidungen von Richtern werden durch den BGH bestätigt.

    Recht zu haben bedeutet noch lange nicht, es auch zu bekommen.

    Zu Kontaktaufnahme zu Zeugen,Mitbeschuldigten oder Sachverständigen durch Befragen in und außerhalb der Hauptverhandlung ( BGH NJW 2000,1277 ). Der Verteidiger darf Zeugen über ihr Wissen befragen, sie belehren, beraten, das Ergebnis aufzeichnen und verwerten. Überlässt er Zeugen solche Aufzeichnungen, liegt darin keine unzulässige Beeinflussung, ist es doch dem Zeugen selbst unbenommen, sich vor oder während des Gesprächs mit dem Verteidiger Notizen zu machen. Die Grenze der Beistandspflicht wird erst überschritten, wenn der Verteidiger den Sachverhalt verdunkelt, die Strafverfolgung erschwert und zu diesem Zweck auf den Zeugen einwirkt (OLG Köln StraFo 1999,233 ); zur Erstattung von Kosten eines vom Beschuldigten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens (OLG Celle StV 2006,32)

    Oft werden verscheiene Zeugen an bverschidenen tagen befragt.

    Es werden auch Zeugen in Anwesenheit des nächsten Zeugen befragt. Habe ich erlebt beim LG Köln. Allerdings waren beide Zeugen Anwälte, und der zweite Anwalt hat sich einfach am Tag seiner Zeugenbefragung zum Anwalt des Klägers ernannt. Durfte damit im Gerichtssaal bleiben. Es war allerdings ein Zivilprozess. Alle von mir dazu befragten Richter und Anwälte sahen darin nichts Ungesetzliches.

  42. Frank K. meint: (7.8.2008 um 13:35) AntwortenReply to this comment

    …einfach nur gut. ;-)

  43. Sympathisant meint: (7.8.2008 um 14:07) AntwortenReply to this comment

    > Nich aus versehen gibt es an den Schulen
    > und Gymnasien kein Unterreicht zu den
    > Alltagsfragen des Rechts.

    Bei uns in Bayern gibt es das Fach Wirtschaft & Recht (am Gymnasium), wo das Privatrecht (BGB) doch recht ansehnlich behandelt wurde.

    Verhaltensregeln im Gerichtssaal allerdings nicht. Warum auch.

  44. Ernst Lollinger meint: (7.8.2008 um 14:29) AntwortenReply to this comment

    Da Rechtsanwälte bekanntlich nie die Unwahrheit sagen würde ich hier von Tatsachenerweiterung sprechen. lol

  45. Rolf Schälike meint: (7.8.2008 um 15:33) AntwortenReply to this comment

    43#: In welchem gymnasiums war das?

    Habe mal nachgeschaut im Internet.
    Nichts mit Recht gefunden, auch kein BGB-Unterricht.
    Meine Kinder konnten mir auch nichts Gegenteiliges von ihrem Gymnasium berichten.

    Theodor Heuss Gymnasium 42477 Radevormwald
    Unterrichtsfächer
    Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Informatik, Mathematik, Physik, Philosophie, Religion, Sozialwissenschaften und
    Berufsvorbereitung, Kunst, Musik, Sport

    Lehrplan für das bayrische Gymnasium

    http://www.isb.bayern.de/isb/download.aspx?DownloadFileID=2270e5fff194045f978b4c8dd42008ee

    1 Profile der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer: 23Katholische Religionslehre (S.25), Evangelische Religionslehre (S.27),Ethik (S.29), Deutsch (S.31), Latein (S.33), Englisch (S.35),Französisch (S.37), Griechisch (S.39), Italienisch (S.41), Russisch (S.43),Spanisch (S.45), Mathematik (S.47), Physik (S.49), Chemie (S.51),Biologie (S.53), Geschichte (S.55), Erdkunde (S.57), Sozialkunde (S.59),Sozialpraktische Grundbildung (S.61), Wirtschafts- und Rechtslehre (S.62), Rechnungswesen (S.64), Kunsterziehung (S.65), Musik (S.67),Sport (S.69), Textilarbeit mit Werken (S.71), Hauswirtschaft (S.72)2.2 Fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben:73Berufliche Orientierung (S.75), [Deutsche Frage (S.76)]1, Dritte Welt (S.77), Europa (S.78), Familien- und Sexualerziehung (S.79), Freizeit-erziehung (S.80), Friedenserziehung (S.81), Gesundheitserziehung (S.82), Informationstechnische Grundbildung (S.83), Medienerziehung (S.84), Mensch und Technik (S.85), Musische Bildung (S.86), Pflege der deutschen Sprache (S.87), Politische Bildung (S.88), Umwelt-erziehung (S.89), Verkehrserziehun1 Profile der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer: 23Katholische Religionslehre (S.25), Evangelische Religionslehre (S.27),Ethik (S.29), Deutsch (S.31), Latein (S.33), Englisch (S.35),Französisch (S.37), Griechisch (S.39), Italienisch (S.41), Russisch (S.43),Spanisch (S.45), Mathematik (S.47), Physik (S.49), Chemie (S.51),Biologie (S.53), Geschichte (S.55), Erdkunde (S.57), Sozialkunde (S.59),Sozialpraktische Grundbildung (S.61), Wirtschafts- und Rechtslehre (S.62), Rechnungswesen (S.64), Kunsterziehung (S.65), Musik (S.67),Sport (S.69), Textilarbeit mit Werken (S.71), Hauswirtschaft (S.72)2.2 Fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben:73Berufliche Orientierung (S.75), [Deutsche Frage (S.76)]1, Dritte Welt (S.77), Europa (S.78), Familien- und Sexualerziehung (S.79), Freizeit-erziehung (S.80), Friedenserziehung (S.81), Gesundheitserziehung (S.82), Informationstechnische Grundbildung (S.83), Medienerziehung (S.84), Mensch und Technik (S.85), Musische Bildung (S.86), Pflege der deutschen Sprache (S.87), Politische Bildung (S.88), Umwelt-erziehung (S.89), Verkehrserziehun1 Profile der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer: 23Katholische Religionslehre (S.25), Evangelische Religionslehre (S.27),Ethik (S.29), Deutsch (S.31), Latein (S.33), Englisch (S.35),Französisch (S.37), Griechisch (S.39), Italienisch (S.41), Russisch (S.43),Spanisch (S.45), Mathematik (S.47), Physik (S.49), Chemie (S.51),Biologie (S.53), Geschichte (S.55), Erdkunde (S.57), Sozialkunde (S.59),Sozialpraktische Grundbildung (S.61), Wirtschafts- und Rechtslehre (S.62), Rechnungswesen (S.64), Kunsterziehung (S.65), Musik (S.67),Sport (S.69), Textilarbeit mit Werken (S.71), Hauswirtschaft (S.72)2.2 Fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben:73Berufliche Orientierung (S.75), [Deutsche Frage (S.76)]1, Dritte Welt (S.77), Europa (S.78), Familien- und Sexualerziehung (S.79), Freizeit-erziehung (S.80), Friedenserziehung (S.81), Gesundheitserziehung (S.82), Informationstechnische Grundbildung (S.83), Medienerziehung (S.84), Mensch und Technik (S.85), Musische Bildung (S.86), Pflege der deutschen Sprache (S.87), Politische Bildung (S.88), Umwelt-erziehung (S.89), Verkehrserziehung

    In Hamburg:
    http://www.gymnasium-marienthal.de/praxis/unterrichtliche-angebote

    Die Unterrichtsfächer am Gymnasium Arnoldinum stellen sich vor

    Unterrichtsfächer

    Biologie | Chemie | Deutsch | Englisch | Erdkunde | Erziehungswissenschaft | Ev. Religionslehre | Französisch | Geschichte | Informatik | Kath. Religionslehre | Kunst | Latein | Literatur | Mathematik | Musik | Niederländisch | Philosophie | Physik | Sozialwissenschaften/Politik | Spanisch | Sport |

  46. Rolf Schälike meint: (7.8.2008 um 19:13) AntwortenReply to this comment

    Muss mich korrigieren. In Bayern scheint das mit der Rechtskunde an den Gymnasien erst genommen zu werden.

    http://www.isb.bayern.de/isb/download.aspx?DownloadFileID=76cfe0634940a4030600c9e8af136d98

    Hört sich gut an.

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