Strafrechtliche Relevanz
In einem Zivilprozess geht es um Geld. Sehr viel Geld. Glücklicherweise scheint die Gegenseite keine besonders guten Argumente zu haben. Ihr Anwalt saugt sich unter anderem solche Sätze aus den Fingern:
Wir müssen nicht darauf hinweisen, dass die bisherige Unterdrückung der Originalurkunde durch die Beklagte strafrechtliche Relevanz hat. Die Beklagte scheint sich dieser rechtlichen Problematik durchaus bewusst zu sein, das ergibt sich für den Kläger auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte in der vorliegenden Angelegenheit von vornherein der Dienste eines Rechtsanwalts versichert hat, der zugleich Fachanwalt für Strafrecht ist.
Ich begrüße etwas. Nämlich den Umstand, dass der Prozessgegner sich der Dienste ausgerechnet dieses Kollegen versichert hat. Eines Anwalts, der offenbar so naiv ist anzunehmen, dass er mit solchen Ausführungen bei drei Berufsrichtern Reaktionen auslösen kann. Und ich rede nicht von allergischen.
Das macht die Sache jedenfalls nicht schwerer für uns.
Err, Sinn und Zweck dieser Aussage muss ich nicht verstehen, oder?
"Aus seiner Reaktion auf unsere Aktion ergibt sich die Richtigkeit unserer Aktion"? Haeh?
Jetzt muss man nur erahnen, ob Uwe Mandat Kläger oder Beklagte ist. Mal wieder Rätselraten….
Im 2. Anlauf tippe ich auf "Begklagte".
Was ist in Zahlen eigentlich die Definition von "sehr viel Geld"?? ;-)
Jetzt muss ich nur erahnen, wieso es eine Rolle spielt, ob mein Mandant Kläger oder Beklagter ist. Oder Klägerin oder Beklagte.
Ich hasse dieses Rätselraten.
Das ist ja wie im 1. Weltkrieg: Zur Not die Nebelkerzen zünden und hoffen, dass man nicht getroffen wird.
Übrigens, die Sache mit den "Verlegenheitsanwälten" find ich toll. :-D
@4 keiner
Sieh einfach mal hier nach:
… ich meine natürlich den Artikel "Dicke Wurst" von gestern hier im Blog. :-P
Der eine zeigt Schwächen im Strafrecht (§ 274 StGB), der andere dafür solche im Zivilprozessrecht (§ 142 ZPO).
Ich würde sagen, es steht 1:1.
OT: Herr Vetter, Lust, [url=http://www.bestatterweblog.de/archives/Der-Irrtum-des-Vermieters/2116#extended]das hier[/url] einmal inhaltlich zu würdigen? Ich schätze das Potential noch weit größer ein, als es den bisherigen Laienkommentatoren gewahr ist…
Solche Einleitungen wie "…wir müssen nicht darauf hinweisen…" gehören verboten. Nicht nur, aber gerade Anwälten.
@5 Ach, Herr Vetter, Ihr Blog belustigt so viele Menschen in diesem traurigen Land, auch viele der dummen Kommentare und auch viele der Rätsel-Rater-Kommentare sind witzig. Seien Sie doch da nicht eingeschnappt, wenn ein Kommentar Ihnen einen indirekten dummen Vorwurf macht. Sie brauchen keine Angst zu haben (Ursache von Hass ist immer Angst!), das da was auf Sie zurückfällt… Wir lieben Ihren Blog, aber wenn Sie jetzt auch noch zu jammern anfangen – wer rettet uns denn dann???
@ 9 Lutz: Wieso Schwächen im Zivilprozessrecht (§ 142 ZPO)?
"Das Gericht kann anordnen …" – ob es das tut, ist doch noch völlig offen. Dagegen ist die strafrechtliche Inkompetenz der Gegenseite offensichtlich.
@13 RA JM: Der Kläger wird mit dem Geschriebenen aber genau auf die Anordnung der Vorlage hinzielen. Insofern ist das ganze zivilprozessual gar nicht dumm, auch wenn es strafrechtliche Inkompetenz zeigt.
Und nun mal ehrlich: Welcher Zivilrechtler verfügt denn über großartige strafrechtliche Kenntnisse? Ich denke nicht, dass sich das Gericht über die strafrechtliche Inkompetenz Gedanken machen wird…
@14.
Tja, und § 274 StGB hat ja noch ein paar mehr TB-Merkmale, die erfüllt sein müssen.
Den genauen SV kenne ich nicht, aber wer sagt denn, dass man auf der einen Seite bereits weiß, dass 274 nicht einschlägig wird?
Übersetzt: Herr Vetter vertritt eine zahlungsunwillige Schuldnerin und freut sich über die gelungene Beweisvereitelung.
*udo mal auf schulter klopf* ;)