12.8.2008

“Letter of Rights”

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Bestrebungen des Bundesministeriums der Justiz, ein in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliches Informationsblatt (“Letter of Rights”) zu verfassen, in dem die grundlegenden Verfahrensrechte aller Verdächtigen und Beschuldigten schriftlich aufgeführt werden und das den Betreffenden spätestens bei ihrer Festnahme überreicht werden muss.

Eine Einigung auf Mindeststandards für Verfahrensrechte konnte in der Europäischen Union bislang nicht erreicht werden. Folgende Formulierungen sind nach den Vorstellungen des Deutschen Anwaltvereins in einen „Letter of Rights“ aufzunehmen:

1. Grund der Festnahme

Sie befinden sich im Polizeigewahrsam…..
Grund für Ihre Festnahme ist…..
Ihnen wird konkret vorgeworfen:

2. Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen. Sofern Sie Aussagen machen, erfolgen diese freiwillig und sind für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung. Ihnen steht daher das Recht zu, vor einer Aussage mit einem Rechtsbeistand zu sprechen, den sie selbst auswählen können.

3. Es wird Ihnen gestattet, mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer
Wahl telefonisch Verbindung aufzunehmen. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann Sie im Polizeigewahrsam besuchen.

Wenn Sie keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt kennen oder keinen Ihnen bekannten erreichen, haben Sie auch die Möglichkeit, den Strafverteidigernotdienst in Anspruch zu nehmen. Er ist unter folgender Telefonnummer zu erreichen: ….. . Wenn Sie mit einer Rechtsanwältin oder
einem Rechtsanwalt sprechen, ist dieser verpflichtet, über alles, was Sie ihm mitteilen, Stillschweigen zu wahren, solange Sie ihm nicht ausdrücklich gestatten, darüber mit anderen zu sprechen.

4. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, bitten wir um Mitteilung, damit eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen und diese bzw. dieser über Ihre Gewahrsamsfähigkeit entscheiden kann.

5. Als Ausländerin/Ausländer können Sie verlangen, dass die zuständige konsularische Vertretung Ihres Heimatstaates unverzüglich über Ihre Festnahme unterrichtet wird und an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilungen unverzüglich weitergeleitet werden. Sie haben auch das Recht, die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, der Befragungen und Vernehmungen in Ihre
Sprache übersetzt. Auch für ein Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt können Sie einen Dolmetscher beanspruchen. Der Dolmetscher ist verpflichtet, über den Inhalt des Anwaltsgesprächs zu schweigen. Durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstehen Ihnen keine Kosten.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

37 Kommentare zu ““Letter of Rights””

  1. McDough meint: (12.8.2008 um 13:57) AntwortenReply to this comment

    Wäre ja schön, wenn sowas eingeführt werden würde. Noch besser wäre es, wenn das nichtüberreichen dieses "letter of rights" auch Konsequenzen hätte. Konkret würde ich mir eine Regelung ähnlich den "Miranda Rights" in den USA wünschen. Das Schreiben muss überreicht werden, es muss sichergestellt werden, dass der Verdächtige den Inhalt des schreibens versteht, die Polizei ist in der Beweispflicht und wenn sie die nicht nachweisen kann, dass der Verdächtige belehrt wurde folgen daraus automatisch Beweisverwertungsverbote für alle auf Grund der Nicht-Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse.

    Ich befürchte allerdings, dass am Ende – wenn überhaupt – eine Regelung dabei herauskommt die besagt, dass der Verdächtige belehrt werden muss, sofern das nicht geschieht ist das aber relativ egal, denn dann wird von Fall zu Fall entschieden, welche Beweise verwertet werden dürfen und welche nicht. Das würde dann vermutlich dazu führen, dass es davon abhängt, wie stark sich der Verdächtige am Ende selber belastet. Wenn er sich plausibel stark belastet werden die Erkenntnisse im Zweifel dann eben verwertet. Und sowas kann meiner Meinung nach nicht sein, der Polizei muss klar sein, dass Verdächtige freigelassen werden wenn sie nicht sauber arbeitet. Selbst wenn das dazu führt, dass der ein oder andere Verdächtige laufen gelassen wird, weil Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen.

  2. ben meint: (12.8.2008 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    " Es wird Ihnen gestattet, mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl telefonisch Verbindung aufzunehmen. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann Sie im Polizeigewahrsam besuchen."

    Hoffentlich gehört das Papier dann auch zum Ausbildungsinhalt für Polizeibeamte. Mir hat ein Polizeikommissar (!) mal ernstahft weis zu machen versucht, der Beschuldigte habe das Recht auf Anwaltskonsultation erst im Zeitpunkt des § 136 StPO. Nachdem rechtliche Argumente gegen die polizeiliche Arroganz nicht ankamen, half nur die Brechstange und das Verlangen nach dem höchsten anwesenden Vorgesetzten, der dem Ganzen ein Ende machte.

  3. Fincut meint: (12.8.2008 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    Ich ahne schlimmes, wenn sich die EU am Ende auf etwas "einigt".

  4. Johannes meint: (12.8.2008 um 14:26) AntwortenReply to this comment
  5. Jens meint: (12.8.2008 um 14:29) AntwortenReply to this comment

    So lobenswert das auch ist, es setzt natürlich erstmal voraus, dass die einzelnen Staaten sich zunächst mal auf eine einheitliche Behandlung des polizeilichen Gegenübers einigen.
    Und so etwas muss es dann auch für Zeugen geben und Personen, die noch nicht festgenommen sind, aber trotzdem schon mal verhört werden.
    Oft genug wissen die Zeugen erst später, gegen welche Personen sie nicht aussagen brauchen.

  6. Kai meint: (12.8.2008 um 14:47) AntwortenReply to this comment

    Nun ja, wenn einem selbst nach Festnahme ein Anwalt verwehrt wird und das trotz Verweis auf das geltende Gesetz, dann ist auch so ein Blatt ziemlich wertlos.

    Ja, ohne Konsequenzen durch Unterlassen, wird das so behandelt wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, die quasi nicht mehr existent ist.

    Armes Deutschland. Sinnvoll halte ich es dennoch, ein paar Leuten könnte es etwas helfen.

  7. N.N. meint: (12.8.2008 um 14:47) AntwortenReply to this comment

    Noch schöner wäre es, wenn das so formuliert würde, dass normale Menschen es auch verstehen.

    Warum muss in Deutschland immer alles so grauenhaft juristisch-trocken formuliert werden?

    Warum keine klaren Aussagen, warum keine klaren Sätze, sondern diese Wischi-Waschi-Verwirr-Formulierungen?

    Wem ist da die Fähigkeit, Sätze auf der Ebene von Nichtjuristen zu verfassen, abhanden gekommen?

  8. gant meint: (12.8.2008 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    @3
    der gleiche Gedanke kam mir auch. Je wohlklingender formuliert wird, desto lauter sollten einem die Alarmglocken läuten.
    Erst "einigen", dann "harmonisieren" … und am Ende haben wir so nette Dinge wie "Gesetze zur Förderung der Alltagsehrlichkeit" (neues BKA-Gesetz, Onlineüberwachung, Biometrie/Verbindungsdatenvorratsspeicherung usw).

  9. carlo meint: (12.8.2008 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    Viel besser wäre es, wenn der Anwaltsverein sich kritisch zum Europäischen Haftbefehl äußern würde. Denn – man lese http://www.eu-haftbefehl.com/ – hier gibt es offenbar Mißstände.

  10. Vincent meint: (12.8.2008 um 15:14) AntwortenReply to this comment

    @2
    Da es ja keinen blöden Fragen gibt:
    Ab wann besteht das Recht auf Verteidigerkonsultation ?

    Wo steht's?
    Hoffe auf Erkenntnisgewinn.

  11. Johannes meint: (12.8.2008 um 15:17) AntwortenReply to this comment

    § 137 StPO.

  12. ninjaturkey meint: (12.8.2008 um 15:21) AntwortenReply to this comment

    Hey, prima Idee! Gibts sowas auch für Hausdurchsuchungen?

  13. McDough meint: (12.8.2008 um 15:30) AntwortenReply to this comment

    @8 (N.N.):

    Was ist an den Formulierungen für Nichtjuristen unverständlich? Da steht doch eindeutig, welche Rechte der Beschuldigte hat. Wer die deutsche Sprache einigermaßen beherrscht und lesen kann sollte das verstehen, viel einfacher kann man es nicht formulieren.

  14. ben meint: (12.8.2008 um 15:46) AntwortenReply to this comment

    @ 10: Nr. 11 hats beantwortet.

    Mit anderen Worten: Sobald man Beschuldigter ist IMMER.
    Aber ist halt nun mal so, dass der böse Anwalt nur die schwere Arbeit der Polizei behindert. Deshalb muss man ihn sich erstmal vom Leib halten.

  15. R.A. meint: (12.8.2008 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    @1 McDough:
    > Wäre ja schön, wenn sowas eingeführt
    > werden würde.
    Da stimme ich zu.

    > Noch besser wäre es, wenn das
    > Nichtüberreichen dieses “letter of
    > rights” auch Konsequenzen hätte.
    Ja – aber man sollte dabei auch nicht in die andere Richtung übertreiben. Grundsätzlich sollte es schon noch möglich bleiben, mit vernünftigem Aufwand Schuldige auch formal korrekt zu belangen.

    > Das Schreiben muss überreicht werden,
    Klar.

    > es muss sichergestellt werden, dass der
    > Verdächtige den Inhalt des schreibens
    > versteht,
    Klingt gut, öffnet aber Hintertüren.
    Wenn der Verdächtige schlicht jede Kooperation verweigert, insbesondere alle Angaben zur Person, zur Nationalität und zu Sprachkenntnissen, kann das Verstehen nicht sicher gestellt werden.

    > folgen daraus automatisch
    > Beweisverwertungsverbote
    Das kommt jetzt sehr auf die Ausgestaltung an.
    Es ist klar, daß es zu Konsequenzen führen muß, wenn die Rechte des Verdächtigen verletzt wurden. Sonst geht das wie mit den fahrlässigen Hausdurchsuchungen und anderen schon hier diskutierten Beispielen.

    Und bei gravierenden Verstößen kann auch ein Beweisverwertungsverbot nötig sein.

    Aber man muß schon aufpassen, daß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt – nicht nach dem Motto "Mörder wird freigesprochen, weil die Kommasetzung im Strafantrag falsch war".

  16. Skraave meint: (12.8.2008 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    SexismusInnen!: "Auch für ein Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt können Sie einen Dolmetscher beanspruchen."

  17. ninjaturkey meint: (12.8.2008 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    @16: …sogar eine Dolmetscherin! ;-)

  18. N.N. meint: (12.8.2008 um 15:59) AntwortenReply to this comment

    @13:
    Ist dir (Ihnen) noch nie jemand in der Praxis begegnet, der selbst Probleme mit einer einfachen Zahlungsaufforderung oder einem einfachen Übersendungsschreiben "mit der Bitte um Stellungnahme" hatte?

    Für uns liest sich das ganz simpel und verständlich, klar. Ich hätte auch keine Probleme damit, das zu verstehen – aber es wird meiner Einschätzung nach eine Menge Menschen geben, die das nicht verstehen werden.

    Aber nehmen wir doch mal Beispiele:

    "Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden."

    Wer erklärt dem Beschuldigten jetzt, was es bedeutet, dass "keinerlei für ihn nachteilige Schlüsse" aus einer Aussageverweigerung gezogen werden dürfen?

    "Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen. Sofern Sie Aussagen machen, erfolgen diese freiwillig und sind für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung."

    Wer erklärt ihm, von welcher Bedeutung die Angaben sind ?

    So könnte man mit dem ganzen Entwurf weitermachen -> das führt in der Gesamtschau m. M. n. bei so manchem Kandidaten zu einer Totalverwirrung. Ich will auf keinen Fall persönlich werden, aber mir drängt sich der Verdacht auf, #13, dass Sie (du) hier ein wenig juristisch betriebsblind sind (bist).

    Das ließe sich nämlich wesentlich einfacher formulieren.

    Warum z.B.:

    "Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden."

    Warum nicht:

    "Sie haben das Recht zu schweigen. Falls Sie schweigen, hat das keine Nachteile für Sie."

    ?

    Ich hoffe, es ist klar, was ich meine ;-) dieses Formblatt richtet sich nun mal nicht an Juristen, also sollte auch jedwede nur ansatzweise juristische Ausdrucksweise darin unterbleiben.

    Nichts für ungut, dieser Kommentar stellt keine persönliche Kritik dar!

  19. -stm meint: (12.8.2008 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    > Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden

    Nun, zumindestens für unsere Insel-Europäer gilt das ja schon mal inhaltlich schlicht nicht. :-(

  20. McDough meint: (12.8.2008 um 17:36) AntwortenReply to this comment

    @18 (N.N.):

    Ich kann immer noch nicht nachvollziehen, was an dem Schreiben Kritikwürdig ist. Es gibt sicherlich viele Sachen, die in unverständlichem "juristendeutsch" geschrieben sind. Den "Letter of Rights" wie er hier aufgeführt ist würde ich aber ganz bestimmt nicht dazuzählen. Was es bedeutet, dass "keinerlei für ihn nachteilige Schlüsse” aus einer Aussageverweigerung gezogen werden dürfen geht aus dem Wortlaut hervor: Es dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das Schweigen kann also nicht gegen ihn verwendet werden. Um das zu verstehen muss man nicht sonderlich clever sein.
    Auch die "erhebliche Bedeutung" ergibt sich aus dem Text: Die Aussagen können gegen den Verdächtigen verwendet werden.

    Wenn man jetzt noch berücksichtigt, dass diese Sätze lediglich zur Erklärung des jeweils ersten Satzes dienen und diesen konkretisieren wird das "Problem" noch einmal verringert. Da stehen nämlich die konkreten Rechte, die der Beschuldigte hat, idiotensicher formuliert.

  21. Saarlänner meint: (12.8.2008 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    @20 McDough:
    Seh ich ähnlich. Hab keinerlei juristische Vorkenntnisse (außer mein tägliches lawblog), aber diesen Text der DAV hab ich problemlos verstanden. Bis auf die wie immer überflüssigen und kruden "Innen"-Angehängseleien.

    Wie sagte schon unser Altkanzler so schön:
    "Liebe Zuschauer und Zuschauerinnen, draußen an den Fernsehern und Fernseherinnen…!"

  22. foxi meint: (12.8.2008 um 19:46) AntwortenReply to this comment

    Und in wievielen Sprachen oder sonstigen Buschdialekten muss dieses Exemplar auf jeder Dorfdienststelle bereit liegen, damit ein ausländischer Beschuldigter erst mal kapiert, welche Rechte er hat und dass er einen Dolmetscher beanspruchen kann?

  23. fernetpunker meint: (12.8.2008 um 21:27) AntwortenReply to this comment

    Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist schon nach jetziger deutscher Rechtslage die Vernehmung eines Beschuldigten nur nach vorheriger Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht zulässig. Der nemo tenetur-Grundsatz hat Verfassungsrang. Ein Verstoß hat auch grds. ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Wozu also diese Initiative auf EU-Ebene? Gibt es vergleichbare Rechtsinstitute im übrigen EU-Auslang nicht?

  24. nichtjurist meint: (12.8.2008 um 22:36) AntwortenReply to this comment

    Ich finde das jetzt auch nicht unverständlich, verständlicher ist aber die Formulierung, die mir aus der deutschen Synchronisation amerikanischer Krimiserien aus den 80ern in Erinnerung ist: "Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen, kann gegen sie (also ihre Interessen) verwendet werden.

  25. srj meint: (12.8.2008 um 22:55) AntwortenReply to this comment

    @ 20. McDough & 21. Saarlänner
    Ich habe gemerkt, dass mich der lawblog Recht-sprachlich ziemlich fit gemacht hat. Es gibt bestimmt Leute, die von "Aussagen" und "Angaben" oder von Konstrukten wie "Sofern sie dies, erfolgt das" verwirrt werden und manchmal ist einfach nur "sagen" oder "telefonieren" umschrieben.
    Daher mein Versuch einer Einfachversion:

    2. Sie haben das Recht zu schweigen. Ihr Schweigen wird keine Nachteile haben. Sie müssen nur ihren Namen und Adresse sagen. Falls Sie mehr sagen, tun sie das freiwillig und es kann ihnen Nachteile bringen. Sie dürfen sich vorher mit einem Rechtsanwalt absprechen.

    3. Sie haben das Recht mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu telefonieren. Der Rechtsanwalt kann Sie besuchen.
    Wenn Sie keinen Rechtsanwalt kennen oder keinen erreichen, können sie mit dem Strafverteidigernotdienst telefonieren: …
    Ihr Rechtsanwalt wird nichts weitersagen, außer sie erlauben es ihm ausdrücklich.

    4. Sagen sie Bescheid, wenn sie einen Arzt brauchen. Der Arzt wird über Ihre Gewahrsamsfähigkeit entscheiden.

    (5. zu kompliziert für jeden, der einen Dolmetscher braucht. Wer das oben nicht versteht, bekommt einen.)

  26. Lionel Hutz meint: (12.8.2008 um 23:10) AntwortenReply to this comment

    Naja, bei der Polizei ist das eh ganz spaßig. Auf frischer Tat bei einer kleinen Geschwindigkeitsübertretung ertappt, sah ich mich vor einigen Jahren einem Polizisten gegenüber, der mich nach Aufnahem der Personalien fragte, ob ich den Verstoß zugäbe. Daraufhin sagte ich, ich wolle keine Angaben zur Sache machen. Er fragte, ob ich den Verstoß also abstritte – was ich natürlich ebenfalls verneinte. Nun hatte sein tolles Formular leider nur die Ankreuzfelder "gibt den Verstoß zu" und "streitet den Verstoß ab". Das zwischen leugnen und zugeben noch gar nichts sagen liegt und das etwas anderes ist, war ihm nicht leicht klar zu machen … am Ende kreuzte er nichts an und schrieb handschriftlich daneben "keine Angaben zur Sache" – tolle Arbeitshilfe so ein Formular …

  27. McDough meint: (12.8.2008 um 23:26) AntwortenReply to this comment

    @25 (sry):

    Wie ich schon oben gesagt habe: Die Rechte der Verdächtigen sind auch in der angegebenen Version idiotensicher formuliert. Das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ärztliche Hilfe und ggf. das Recht auf Kontakt zum Konsulat. Steht alles ganz klar da.
    Auch die weitere Ausformulierung ist eindeutig. Ich habe keine Ahnung, was man da missverstehen kann.

    Ich denke mal, dass die Formulierung ein erster Vorschlag und daher durchaus offen für Veränderungen ist, erst recht, weil noch nichts im Hinblick auf einen "letter of rights" beschlossen ist. Aber in der Form wie er oben aufgeführt ist finde ich ihn schon gut. Man sollte davon ausgehen, dass der Verdächtige nach dem Lesen grundsätzlich versteht, welche Rechte er hat. Schließlich sind die (meisten) Verdächtigen auch keine absoluten Vollidioten, deren geistiges Niveau sich irgendwo knapp über dem eines Kleinkindes befindet. Auch wenn es hart klingt: Wenn der Verdächtige nach dem Lesen dieses Schriftstücks überhaupt keinen Schimmer hat ob und ggf. welche Rechte er jetzt hat muss man daran zweifeln, ob der Verdächtige überhaupt verhandlungsfähig ist bzw ob er später der Gerichtsverhandlung folgen und nachvollziehen kann, was ihm vorgeworfen wird.

  28. McDough meint: (12.8.2008 um 23:27) AntwortenReply to this comment

    Korrektur zu 27: Ich spreche natürlich srj an, nicht sry. Sorry ;)

  29. nichtjurist meint: (12.8.2008 um 23:52) AntwortenReply to this comment

    @McDough: wie gesagt, ich finde das hier im Sessel zurückgelehnt auch nicht durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten überfordernd, in Stresssituationen (und wir reden hier ja nicht über mal zu schnelles Autofahren und son Pillepalle) ist eine direkte Anrede mit klaren Aussagesätzen den Betroffenen eventuell hilfreicher – just my two cents. Ein Staatsdiener wird wohl selten sagen: "Hey, du darfst übrigens die Fresse halten, bevor du dich hier um Kopf und Kragen redest".

  30. McDough meint: (13.8.2008 um 00:20) AntwortenReply to this comment

    @29 (nichtjurist):

    In Stresssituationen ist es vermutlich egal, ob man solche Hinweise jetzt einfach oder sehr einfach formuliert. Der Verdächtige wird es lesen, aufnehmen und fünf Minuten später war möglicherweise trotzdem all der Aufwand für die Tonne, weil die Wahrscheinlichkeit in solchen Situationen irrational zu handeln gegenüber "Normalsituationen" einfach höher ist.

    Man kann jetzt viel darüber diskutieren, ob ein Verdächtiger die oben geschriebenen Formulierungen verstehen wird und sicherlich kann man dazu auch unterschiedliche Ansichten haben. Einfacher als "sie haben das Recht zu schweigen" kann man es aber nicht formulieren, und die Formulierungen "Ihr Schweigen wird keine Nachteile haben" oder "Falls sie schweigen hat das keinerlei Nachteile für sie" sind einfach nicht praktikabel, weil sie irreführend sind. Schweigen kann natürlich Nachteile haben und diese Nachteile sind auch nicht an sich verboten. Um mal ein (möglicherweise wenig realistisches) Beispiel zu nennen: Der Verdächtige hat ein hieb- und stichfestes Alibi, verweigert aber gegenüber der Polizei die Aussage. Der Nachteil für den Verdächtigen besteht schon alleine darin, dass die Polizei so weiter gegen ihn ermittelt und ihn unter Umständen auf Grund von Indizien in der Untersuchungshaft festhält, anstatt das Alibi zu überprüfen, ihn freizulassen und sich dann anderen Spuren zuzuwenden.
    Man muss eben auch sehen, dass man den Verdächtigen richtig aufklärt.

  31. Ein Mensch meint: (13.8.2008 um 02:54) AntwortenReply to this comment

    @19: Das ist richtig. Allerdings hat auch der EGMR bereits festgestellt, dass das Recht zu Schweigen und das Privileg sich nicht selbst belasten zu müssen ein internationaler Standard ist, der geradzu ein Kernstück des Rechts auf eine faire Verhandlung nach Artikel 6 der EMRK sei.

    Die Sonderregelung des britischen Rechts wird also früher oder später sowieso fallen müssen.

    Bezug: "You do not have to say anything. But it may harm your defence if you do not mention when questioned something which you later rely on in court. Anything you do say may be given in evidence."

  32. Harry meint: (13.8.2008 um 20:33) AntwortenReply to this comment

    Versteht das die Mehrheit der festgenommenen überhaupt?

    (Und für die ganz Nervösen: NEIN, die Frage bezieht sich nicht auf irgendwas, das mit Inländer/Ausländer zu tun hat. Sie bezieht sich auf den Intellekt.)

  33. N.N. meint: (14.8.2008 um 08:32) AntwortenReply to this comment

    @34:
    Gute Frage :-) die ich weiter oben auch schon gestellt habe. Ich bin dafür halb gesteinigt worden – warten wir mal ab, ob es Ihnen jetzt ebenso ergehen wird ;-)

  34. debarque meint: (14.8.2008 um 20:02) AntwortenReply to this comment

    @1

    miranda warning ist der Fachbegriff.

  35. McDough meint: (14.8.2008 um 23:09) AntwortenReply to this comment

    @36 (debarque):

    Ja, "Miranda warning" bezeichnet den Akt der Aufklärung über die "Miranda rights". Von daher stimmt der Satz so, wie ich ihn geschrieben habe (Ich wünsche mir eine Regelung, die der Regelung bezüglich der Miranda rights in den USA ähnlich ist). Ich kann ihn natürlich auch umformulieren und sagen, dass ich mir eine Regelung wie bei der "Miranda warning" wünsche. Kommt auf's selbe raus ;)

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