18.8.2008

Göttliche Eingabe

Nehmen wir an, einem Ehemann wird dessen Lieblingsstuhl von der Ehefrau beschädigt. Den wird sie flicken lassen müssen. Streng genommen auf ihre Kosten. Aber hat der Ehemann finanziellen Anspruch auf Ausgleich dafür, dass er während der Reparaturzeit auf sein Lieblingsstuhlsitzgefühl verzichten muss?

Nein, sagt der gesunde Menschenverstand. Und noch mal nein, zumal der Ehemann wenigstens noch eine andere Möglichkeit hat, sich zu bequem platzieren. Aber siehe! Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat in einem ähnlichen Zusammenhang völlig anders entschieden. In diesem ungewöhnlichen Fall ging es allerdings um einen Feuerstuhl. Ein Mann aus dem Raum Duisburg ist stolzer Eigentümer eines Motorrades. Nicht allerdings eines schnöden Zweirades mit einem Motor dran. Dem Mann gehört eine Harley Davidson Electra-Glide FLHTI (unter Fachleuten: so ein Gerät ist in neuem Zustand kaum unter 17.200 Euro zu haben).

Dieses, sagen wir mal ruhig: Luxus-Utensil fuhr ihm die Ehefrau ein bisschen kaputt. Deren Haftpflichtversicherung wollte zwar den Schaden regulieren, hielt aber eine andere Forderung des Harley-Halters nicht nur für völlig überzogen, sondern für geradezu grotesk. Der Mann forderte für jeden Tag, den die Reparatur dauerte, eine „Nutzungsausfallentschädigung“ von 66 Euro.

Weil die Operation der Edel-Maschine 78 Tage lang dauerte (die Beschaffung und Lieferung der Ersatzteile aus den USA brauchten ihre Zeit) macht das insgesamt 5.148 Euro. Weil die Versicherung sich beharrlich weigerte und immer wieder gerne auf den speziellen Umstand hinwies, der Mann habe ja auch noch ein Auto, mit dem er sich von A nach B bewegen konnte – deswegen sollte das Landgericht Duisburg den Streit entscheiden.

Und das tat es auch. Sinn und Zweck einer Nutzungsausfallentschädigung sei es, dem Geschädigten die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit auszugleichen. Eine solche Einengung habe es jedoch – da war ja noch das Auto – nicht gegeben. Sicher, dem Mann sei sein Fahrspaß entgangen. Das sei aber keine „fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung“. Mit anderen Worten: Für eingebüßte Lust gibt es kein Geld.

Motorräder heulen nicht, wenn etwas schief läuft. Was also kann einen Harley-Fahrer schon erschüttern? Er schaltete lieber in den nächsten Gang. Und diese Berufung brachte ihm vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf den Erfolg, einen rechtskräftigen dazu (Aktenzeichen: I-1 U 198/07).

Der 1. Senat kürzte ihm zwar ein Drittel seiner Forderung. Denn: Bei schlechter Witterung wäre das „exklusive Motorradfahrzeug“ im Stall geblieben. In der restlichen Zeit aber, so erkannten die Richter, wäre die Harley mit ihrem Eigentümer unterwes gewesen. Waren beide aber nicht. Tja, und deswegen bekam der Mann 3 432 Euro zugesprochen. Zu zahlen von der Haftpflichtversicherung der Ehefrau.

In dem achtseitigen Urteil heißt es zur Begründung: Wer glaubt, ein Auto ersetze eine
Harley, „verkennt die Lebenswirklichkeit“. Denn: Die Benutzung des „besonderen Fahrzeugs“ bietet ein „völlig anders geartetes Fahrgefühl“. Das sei fühlbar entgangen.

Nur der letzte Satz auf der Internet-Seite „harleyman.de“ geht noch weiter als das Urteil: „Harleyfahren“, so heisst es dort, „ist keine Frage des Geldes oder eine Wertanalyse. Hier geht es um Persönlichkeit, Charakter und Ehrgefühl. Es ist“, so geht es wörtlich weiter, „eine Berufung, eine göttliche Eingabe“.

Bliebe noch das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsgeheimnis der Richter zu erwähnen. Wohl nur dessen Offenbarung könnte klären, wer im 1. Zivilsenat des Obe rlandesgerichts Düsseldorf was fährt. Und damit die Frage beantworten, wessen Herz da für Harley-Fahrer schlägt… (pbd)

45 Kommentare zu “Göttliche Eingabe”

  1. Jens meint: (18.8.2008 um 10:52) AntwortenReply to this comment

    LOOOOL! Entgangenes Harley-Fahren. Wenn das keine Schadensposition ist, was dann?

  2. Thorsten meint: (18.8.2008 um 10:55) AntwortenReply to this comment

    Ich dachte immer, das Haftpflichtversicherungen nicht bei Schäden unter Eheleuten zahlen?! Schliesslich gibt es da ja nicht mehr mein und dein, sondern nur noch unser. Oder?

  3. AlterEgo meint: (18.8.2008 um 10:56) AntwortenReply to this comment

    Ist das eigentlich schon rechtskräftig oder wird die Versicherung ihr "Glück" bei den Richtern in Karlsruhe suchen?

  4. Peter meint: (18.8.2008 um 10:58) AntwortenReply to this comment

    Wer glaubt denn ernsthaft, dass ein Harley-Fahrer sein Liebling an seine Frau verliehen hat? Klingt recht unglaubwürdig…

  5. Th meint: (18.8.2008 um 11:02) AntwortenReply to this comment

    @4: Stand da ja auch nicht. Die Harley kann man ja auch z.B. beim Einparken in die Garage mit dem X5 beschädigen.

  6. Thomas meint: (18.8.2008 um 11:04) AntwortenReply to this comment

    Also nicht nur Anwälte und Zahnärzte, sondern auch Richter.

  7. Ein Mensch meint: (18.8.2008 um 11:08) AntwortenReply to this comment

    Als Nicht-Jurist kann ich das Urteil gut nachvollziehen. Wenn der Urlaub in einem Hotel mit Baustellenlärm oder Sichtbehinderung oder im Zimmer ohne versprochener Katalogoptik verbracht werden muss, gibt es dafür ja auch eine Ausfallentschädigung, auch dann wenn die funktionale Nutzung (Bett und Stuhl ist vorhanden) nicht eingeschränkt war.

  8. RA JM meint: (18.8.2008 um 11:15) AntwortenReply to this comment

    "Motorräder heulen nicht, wenn etwas schief läuft" – nicht doch eher die Fahrer(innen)?

  9. Malte S. meint: (18.8.2008 um 11:16) AntwortenReply to this comment

    @2: Natürlich gibt es in einer Ehe getrenntes Eigentum. Sonst würde die Ehe ja noch unattraktiver werden. Und natürlich hat die Haftpflicht einen entsprechenden Schaden zu übernehmen.

    Ich wundere mich eher, dass der Bericht erst jetzt auftaucht – das Urteil ist immerhin von März… Das Ergebnis halte ich für voll und ganz richtig – auch ohne Motorradfahrer zu sein.

  10. Lurker meint: (18.8.2008 um 11:21) AntwortenReply to this comment

    Naja… man mag die Frage so oder so sehen – aber eigentlich liegt das doch ganz auf Linie der h.R..

  11. Bauernruebe meint: (18.8.2008 um 11:30) AntwortenReply to this comment

    Folgt man Ihrer Argumentation, so könnte man sich auch einmal Harley von der Straße nehmen und für ein paar Wochen ausleihen. Danach bringt man sie unversehrt zurück und lehnt selbstverständlich jede Entschädigung ab, der Eigentümer hat schließlich noch ein Auto in der Garage, mit dem er prima von A nach B kommt. Die Nutzung der Harley jedenfalls ist reiner "Luxus". Mal abgesehen von der strafrechtlichen Seite wäre man damit wohl fein raus, oder?

  12. arno nym II meint: (18.8.2008 um 11:32) AntwortenReply to this comment

    hmmmm, der BGH hatte gerade im Urteil vom 10.06.2008 (VI ZR 248/07) gemeint, dass es für ein rein Freizeitzwecken dienendes Wohnmobil keine Nutzungsausfallentschädigung gibt.

    Außerdem dachte ich immer, die Versicherung wäre bei Schäden durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige leistungsfrei, kann mich aber auch täuschen….

  13. Detlev T. meint: (18.8.2008 um 11:32) AntwortenReply to this comment

    @2(Thorsten)
    Und ich dachte immer, in einer Ehe hat jeder sein eigenes Vermögen (Ausnahme: Gütergemeinschaft)

    @all
    Irgendwie habe ich im Halbdunkel meines Gedächtnisses ein ähnliches Urteil verwahrt, wo ein Gericht ähnlich entschieden hat mit der Begründung, dass für den Kläger Auto und Motorrad (oder war es ein Cabrio?) nicht gleichwertig seien, erkenne man schon daran, dass er ja beides habe. Dieses Urteil würde also gar nicht so aus der Reihe fallen.

  14. rettich meint: (18.8.2008 um 11:34) AntwortenReply to this comment

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Entschädigung in Geld kann doch bei Nichtvermögensschäden nur verlangt werden, wenn diesesdurch das Gesetz bestimmt ist, § 253 BGB. Wo ist denn hier die gesetzliche Grundlage für ein "Schmerzensgeld"? Da dem Geschädigten ein Auto zur Verfügung stand, ist ihm durch die entgangene Nutzung des Motorrades ja kein materieller Schaden entstanden.

    Oder wird eine Harley als Körperteil des Fahrers betrachtet, so dass § 253 II BGB anwendbar ist?

  15. Alexander B. meint: (18.8.2008 um 11:35) AntwortenReply to this comment

    Von mir hätte er nichts bekommen. Man sieht doch dass das kein richtiger Biker ist. Einen richtigen Biker würde man daran erkennen, dass er zwar ebenfalls vor Gericht steht, allerdings in einem Strafverfahren wegen Totschlags seiner Ehefrau.

    Ich denke der ist selbst gefahren.

  16. Lutz meint: (18.8.2008 um 11:36) AntwortenReply to this comment

    @7 (Ein Mensch): Aus juristischer Sicht ist der Urlaubsfall gerade nicht vergleichbar, da wir hier mit § 651 f II BGB eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für den immateriellen Schaden haben. Eine vergleichbare Anspruchsgrundlage für nicht nutzbare Motorräder gibt es nicht, weswegen das Urteil – möglicherweise – gegen § 253 I BGB verstößt, der Ersatz für immaterielle Schäden grundsätzlich ausschließt.

    Andererseits entspricht § 253 I BGB offensichtlich nicht mehr den aktuellen Ansprüchen. Wir leben nun mal in einer Zeit, in der alles kommerzialisiert ist (das meine ich jetzt gar nicht mal negativ), so dass es häufig als willkürlich und ungerecht erscheint, wann ein Schaden ersetzt werden soll. Deswegen gibt es auch schon so viele Fallgruppen, in denen vom § 253 I BGB abgewichen wird. Vielleicht in Zukunft ja auch bei Motorrädern.

    Nur ist es meiner Meinung nach eher eine Aufgabe des Gesetzgebers, hier den § 253 I BGB zu streichen oder wenigstens zu reformieren.

  17. T meint: (18.8.2008 um 11:39) AntwortenReply to this comment

    Im Beck Blog gibt es ein BGH-Urteil, wo genau umgekehrt entschieden wurde. Da ging es aber um ein Wohnmobil.
    http://www.blog.beck.de/2008/08/13/keine-nutzungsentschadigung-fur-freizeit-wohnmobil/

  18. Shred meint: (18.8.2008 um 11:42) AntwortenReply to this comment

    @2: Soweit ich weiß, sind bei einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung Ansprüche unter den Partnern ausgeschlossen. Hier hatte die Ehefrau aber offenbar eine eigene Haftpflichtversicherung. Und wie man sieht, ist das gar keine schlechte Idee… ;-)

  19. Lurker meint: (18.8.2008 um 11:44) AntwortenReply to this comment

    Sieht man es als "immateriellen Schaden" im Sinne von "entgangene Freuden" verstößt es klar gegen § 253 BGB – wenn ich die h.R. allerdings richtig verstehe, geht es ihr eher um fiktive Ersatzkosten – und dazu gibt es keine gesetzliche Regelung.

    Ich würde zwar an sich behaupten, daß nicht tatsächlich entstandene Kosten auch nicht zu ersetzen sind – hier greift aber möglicherweise das Argument, daß die Zurückhaltung bei der Ersatzbeschaffung aber den Schädiger nicht entlasten soll.

  20. Shred meint: (18.8.2008 um 11:44) AntwortenReply to this comment

    @14: Vielleicht wird es ja als Verlängerung eines bestimmten Körperteils gesehen… *SCNR*

  21. Martin_mb meint: (18.8.2008 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    Oh Mann! Sich ausheulen bei Gericht, weil die Harley nicht benutzt werden kann? Was für ein Weicheier-Verhalten ist das denn?

    Mal wieder ein super Beweis dafür, daß Harleys Geräte sind für Herren mittleren Alters in der Sinnkrise, die ein SYMBOL für herbe Männlichkeit und Wildheit möchten, weil sie in natura über eben diese Wildheit und Männlichkeit nicht verfügen, dafür aber über genügend Kohle und Hüftgold…

  22. Fish’Lee meint: (18.8.2008 um 11:54) AntwortenReply to this comment

    Also ich kann dem Urteil voll und ganz zustimmen.

    Bei so einem geilen Motorrad würde ich jeden Tag an dem die Sonne scheint und ich nicht damit fahren dürfte/könnte heulen. Und zwar so stark, dass ich vorübergehend Arbeitsunfähig wäre.^^

  23. Kant meint: (18.8.2008 um 12:00) AntwortenReply to this comment

    Ich weiß gerade auch nicht aus welcher Rechtsnorm die RiLG diese Rechtsfolge herleiten: § 251 oder doch § 253 ? Wirklich lustig wäre ein Schadensersatz nach Treu und Glauben, § 242. :D

    Was meint ihr?

  24. ThomasM meint: (18.8.2008 um 12:26) AntwortenReply to this comment

    Gilt das Urteil nur für Harleys oder kann man das nicht auch auf analoge Situationen übertragen?

    - Mein BMW geht kaputt. Ich bekomme nur eine andere Automarke als Ersatzwagen (oder nur einen anderen Typ). Her mit der Kohle.

    - Jemand macht meine Kamera kaputt. Die war schon älter und wird nicht mehr produziert. Ich bekomme also eine andere Marke als Ersatz – aber mit der macht es einfach nicht so viel Spaß zu fotografieren.

    - Jemand verschmutzt meinen Angeberanzug. Während der Reinigung muss ich mich in meinen (spaßlosen) Normal-Anzug zwängen. Das gibt dann Geld.

    Wo soll das enden?

    Gruß
    Thomas

  25. Jens meint: (18.8.2008 um 12:29) AntwortenReply to this comment

    Das stützt ja meine Auffassung, daß man für ein ausgefallenes (pun unintended) Trekking-Rad Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, auch wenn man noch ein klappriges 3-Gang-Rad hat.

  26. horstlein meint: (18.8.2008 um 12:35) AntwortenReply to this comment

    Genau! Mich würde auch mal interessieren, wenn Richter darüber beraten, wer im Haus jederzeit Lärm machen darf: Kind oder Hund. Da die Richter ja oft ältere Herren ohne Kinder und oft Jäger sind, haben die Hunde bessere Chancen …

  27. P. Schmitz meint: (18.8.2008 um 12:45) AntwortenReply to this comment

    @24:

    Nein, der gute Mann hatte ja eben _keine_ Mietharley genommen. Nur dann gibt es doch Nutzungsentschädigung (siehe Palandt, Vorb v § 249 Rn 20 f.). Zudem beschränkt sich diese Rechtsprechung meines Wissens nach auf Gebrauchsvorteile von Fahrzeugen (zumindest PKW, Motorrad, Wohnmobile nur wenn auch als Transportmittel genutzt).

  28. schaffi meint: (18.8.2008 um 12:48) AntwortenReply to this comment

    Der Mann hatte das Motorrad und hätte es, wenn der Schaden nicht passiert wäre auch neben seinem Pkw nutzen können.

    Irgendetwas steht ihm halt zu. In Deutschland gibt es dafür den Begriff "Nutzungsausfall" (z. B. nicht in allen EU-Staaten).Diesen erhält der Geschädigte, wenn er Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit nachweisen kann. Den Nutzungswillen hat er durch die durchgeführte Reparatur nachgewiesen, die Nutzungsmöglichkeit hat das OLG m.E. zu Unrecht gekürzt, weil es nicht darauf ankommt, ob er im Regen damit hätte fahren können.

    Vom Prinzip hätte ihm auch ein Anspruch auf ein viel teueres Mietmotorrad zugestanden, insoweit lief es für alle Beteiligten recht billig ab.

    Wenn man den Anspruch hätte abwehren wollen, dann wäre es nur über die Reparaturdauer gegangen, die sich bestimmt maßgeblich von der im Gutachten unterscheidet. So trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn die eine Werkstatt erst die Teile in den Staaten bestellt, während z. B. eine andere die Teile auf Lager hat. Ebenso ist die Frage zu klären, inwieweit der Geschädigte sich um eine schnelle zügige Reparatur bemüht hat, oder nur zu Hause saß und sich über den zukünftigen Nutzungsausfall freute. Im Zweifel Materialbestellschein und Lieferschein der Werkstatt vorlegen lassen und sich dann den Schadensersatzanpruch des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten lassen und die dann "platt" machen. Wirkt gerade bei Harley-Fahrern bis zur Selbstaufgabe des Nutzungsausfallanspruchs.

  29. P. Schmitz meint: (18.8.2008 um 12:51) AntwortenReply to this comment

    @19:
    Deine Überlegung ist richtig. Der auf einen Mietwagen verzichtende Geschädigte soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der sich einen nimmt. Dogmatische Bedenken bestehen natürlich, aufgrund jahrzehntelanger Spruchpraxis aber eher eine Scheindiskussion.

  30. Mumpakl meint: (18.8.2008 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil kann ich nachvollziehen. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass ihm die Idee mit Entschädigung für Nutzungsausfall erst durch die lange Warterei gekommen ist.

    @11: Es gibt aber noch einen Unterschied zwischen "einfach nur rumstehen" und "(von Dritten) genutzt werden".

  31. Siggi meint: (18.8.2008 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    Motorraäder aus dem Hause Harley-Davidson als Symbole fehlender physischer Männlichkeit, mittleren Alters oder Übergewichts zu etablieren, schlägt recht oft fehl am jungen Alter der MC-Mitglieder, an ihrem Bodybuilder-Body und an den mitunter ausgefallenen Berufen (Gastronom, Hotelier, hihi). Wenn mir irgendwer die Buell kaputtmachen würde und ich verzichte auf das Mieten einer Neuen für die Reparaturdauer, dann sollte ich doch eventuell einen Teil der eingesparten Miete rückvergütet bekommen. Alle, die neben ihrem Auto noch ne Monatskarte für ÖPNV haben, würden sich doch auch so verhalten.

  32. zf.8 meint: (18.8.2008 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    31/Siggi

    Bodybuilder-Body impliziert doch Übergewicht, ist soweit doch ein sehr realitätsnahes Klischee. ^^

  33. Siggi meint: (18.8.2008 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    @32:

    Nach dem BMI sollten die Klitschko-Brüder doch auch adipöse, "schwer"-kranke Menschen sein (ca. 2m bei 130kg). So isses doch auch bei den Körperumgestaltern :-))

  34. MadWurst meint: (18.8.2008 um 15:51) AntwortenReply to this comment

    @28 (schaffi):

    Never forget: Die Werkstatt ist grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des _Schädigers_. Solange kein Auswahlverschulden auf Seiten des Geschädigten vorliegt, wird sich der Haftpflichtversicherer der Ehefrau auch eine durch die Werkstatt verursachte verlängerte Reparaturdauer entgegenhalten lassen müssen.

  35. Lionel Hutz meint: (18.8.2008 um 16:41) AntwortenReply to this comment

    Also ich finde das Urteil ganz normal. Ich habe seinerzeit gelernt (und es erscheint mir auch logisch), dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt, sondern auf die Nutzungsmöglichkeit, denn die habe ich mir ja gekauft. Wenn ich mir 10 Porsche 911 in verschiedenen Farbschattierungen kaufe und der durchfallbraune durch einen fremdverschuldeten Unfall in der Werkstatt steht, habe ich trotz 9 potenzieller Ersatzwägen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, denn eines von den Autos kann ich eben nicht nutzen, obwohl ich für die Nutzung von 10 zahle.

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Teil so und so auf gar keinen Fall genutzt würde. Die Einschränkung mit dem Regen ist aber Schwachsinn, denn wenn das Motorrad p.a. einen Betrag x kostet, ich es aber von vornherein nur an 30 Tagen nutzen werde, kostet es eigentlich nicht pro Tag x/365, sondern eigentlich zahle ich x/30 für jeden Nutzungstag. Wenn sich die Regentage einigermaßen gleichmäßig verteilen, bleibt sich das aber gleich. Aber ein Drittel Regentage abziehen, ist frech, denn die Regentage sind ja bei der Entscheidung für den Fahrzeugunterhalt auch schon "eingepreist". Was anderes wäre, wenn die Nutzungsausfalltage z.B. im Winter waren, wo die Maschine vielleicht abgemeldet war und man also sagen kann, dass der Nutzungsvorteil voll weiter bestand. Wenn man aber sagt, dass es bei 78 Tagen an 26 Tagen eh regnet, und ich deswegen nur an 54 Tagen einen Ausfall hatte, muss man entweder sagen, dass man ja trotzdem 78/365 der jährlichen Gesamtkosten für den Zeitraum aufwendet, um eh an maximal 54 Tagen zu fahren. Oder aber man müsste sagen, dass man die vollen Kosten aufwendet, um an maximal 243 Tagen fahren zu können und dann eben 54/243 Nutzungsausfallentschädigung kriegt – wobei 78/365 das gleich wären, die Rechnung aber deutlich einfacher ist. Nach der Argumentation des Gerichts würde ich nämlich für Sommertage dann gleich mal eine höhere Ausfallentschädigung verlangen ….

  36. n0ne meint: (18.8.2008 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    @34 (mw)

    seit wann ist eine werkstatt erfüllungsgehilfe des schädigers? und wie kann in einem solchen fall ein auswahlverschulden des geschädigten dann noch eine rolle spielen?

    :D

  37. Jens meint: (18.8.2008 um 18:27) AntwortenReply to this comment

    @36
    Er meint wohl Ersatzpflichtgäubiger, bzw. -schuldner.

  38. nimue meint: (18.8.2008 um 20:28) AntwortenReply to this comment

    mich würde ja interessieren, ob er auch einen scheidungsanwalt braucht. ;-)

  39. schaffi meint: (18.8.2008 um 23:16) AntwortenReply to this comment

    laienhaft erklärt, ist die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers der das Krad beschädigt hat. Trotzdem hat der Geschädigte das Recht (in diesem Fall hart erkämpft) zu bestimmen, ob er das Krad repariert und wo das passieren wird.

    Sollte er ganz kraß daneben liegen, wie in diesem Fall trifft ihn ein Auswahlverschulden, aber nur dann wenn es sich ihm hätte aufdrängen müssen. Jetzt sind die anderen dran, ob es etwas gibt was sich einem harley-fahrer aufdrängen kann.

  40. polizeijurist meint: (19.8.2008 um 07:21) AntwortenReply to this comment

    einerseits ist dem ehemann die fähigkeit zur fortbewegung nicht entzogen worden (auto in der garage). andererseits bleibt zu fragen, ob die harley ein reines fortbewegungsmittel und damit 1:1 mit einem x-beliebigen auto gleichzusetzen ist, also akzeptables manko oder inakzeptables aliud.

    ich meine, die harly ist auch ein freizeitgerät im sinne eines spielzeugs für männer ab 50. hier liegt ein spielzeugentzug vor. hierin liegt der grund für die kürzung des anspruchs des ehemanns, der nämlich auf der grundlage einer nutzung als fortbewegungsmittel geltend gemacht wurde.

    pj

    ps: seit wann zahlen haftpflichtversicherungen unter ehegatten?

  41. Name (erforderlich) meint: (19.8.2008 um 10:31) AntwortenReply to this comment

    Ich nehme an nun hält sich die Versicherung an der Ehefrau schadlos?

  42. Ducatifahrer meint: (19.8.2008 um 21:35) AntwortenReply to this comment

    Ehrgefühl und göttliche Eingabe – was für ein Bullshit. Ein Statussymbol, nichts weiter. Aber meine Hochachtung vor den Harley Brandmanagern.

  43. Carl meint: (20.8.2008 um 01:22) AntwortenReply to this comment

    Warum steht der erste Absatz eigentlich im Konjunktiv? Geht es etwa nicht um den Lieblingsstuhl des Mannes?

  44. bernhard meint: (21.8.2008 um 07:48) AntwortenReply to this comment

    Wenn der Mann noch Ehrfurcht hat, kann er seinen erstrittenen Betrag einer gemeinnützigen Organisation spenden. So als göttliche Eingabe. Oder im Café Hubraum eins ausgeben. Oder beides.

  45. äugel meint: (15.9.2008 um 11:38) AntwortenReply to this comment

    hihihi

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