Turn Piracy Into Profit
Hier kann man den Vertrag nachlesen, den ein amerikanischer Pornoproduzent mit einem deutschen Unternehmen geschlossen haben soll, das die Bekämpfung illegaler Tauschbörsennutzung verspricht.
Neben dem Slogan “Turn Piracy Into Profit” ist interessant, dass der Vertrag der Firma ausdrücklich die exklusiven Rechte einräumt, die Filme in Tauschbörsen einzustellen. Damit ist allerdings nicht unbedingt gesagt, dass dies auch geschieht, um andere Nutzer anzulocken. Vielmehr kann man die Klausel auch als Klarstellung verstehen, dass der Rechteinhaber eben keine weiteren Rechte über die Nutzung in Tauschbörsen vergeben hat.
Ebenso erhellend ist die Regelung, wonach die Firma das gesamte wirtschaftliche Risiko für die Verfolgung trägt. Dies könnte wichtig sein, wenn man die Höhe eines eventuellen Schadens bemessen will. Für den Rechteinhaber scheint die Sache jedenfalls nicht mehr wert zu sein, als sich nicht selbst um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen kümmern zu müssen.
Nicht zuletzt könnte auch mal die Frage gestellt werden, ob die Abmahnkosten der beauftragten Anwälte tatsächlich in geltend gemachter Höhe gerechtfertigt sind. Häufig werden im Fall erfolgloser Abmahnungen nämlich die Gebühren gar nicht beim eigenen Auftraggeber geltend gemacht, sondern es bestehen andere Abreden (zum Beispiel Erfolgsvereinbarungen, Stundensätze). Dann dürfen aber an sich auch gegenüber den Abgemahnten keine höheren Gebühren angesetzt werden.
Genau bei diesem Punkt haben viele Abmahnanwälte kein gutes Gewissen. Wenn man die Frage, was der Auftraggeber eigentlich vom Anwalt berechnet bekommt, konsequent problematisiert und eine Anzeige wegen versuchten Prozessbetrugs in den Raum stellt, hört man sehr häufig nichts mehr von der Sache.
Ich lese "Turn PIRACY into profit".
IMO gibt es zwei Sorten von Abmahnanwälten:
1.) Der skrupellose Abzocker mit krimineller Energie, der sich nicht scheut, Leute wegen Nichtigkeiten in den wirtschaftlichen Ruin zu jagen.
2.) Der unfähige Totalversager, der niemals ein seriöses Mandat bekommen würde und keine andere Möglichkeit hat, wenn er nicht von öffentlichen Transferleistungen abhängig sein will.
Vielleicht gibt es auch noch eine Mischung aus beiden…
"…verpflichtet sich, 5 DVDs jedes Films zu liefern. Sollte Digiprotect weitere Exemplare zur Verfolgung illegaler Angebote benötigen"
liest sich so wie:
"Wir gucken Pornos. Achso, wenn wir auch nach Rechtsverletzungen suchen sollen, dann fragen wir einfach noch ein Exemplar für DEN Zweck an"
…und nach angehender ständiger Rechtssprechung ist eine Abmahnung dann rechtsmißbräuchlich, wenn dem Auftraggeber das gesamte wirtschaftliche Risiko abgenommen wird. Ich bin ja mal gespannt auf die ersten Urteile…
Wenn die Firma diese Filme nun in Tauschbörsen einstellt, dann macht sie sich doch auch strafbar wegen Verbreitung pornografischer Medien an Minderjährige. Denn genau deswegen will man doch den normalen Tauschbörsennutzer auch belangen, wenn er Pornos tauscht.
Zumal bei der Einstellung zum Zwecke des Downloads auch schon keine Rechtsgutsverletzung mehr gegeben ist. Vielleicht sollte man gleichmal an Stelle eines konkurrierenden Pornounternehmens eine Unterlassungsklage erheben. Und Strafanzeige erstatten?
#2 Axel John
hmmmmm also mir fiele da schon jemand ein, der beide Eigenschaften vereint
#7
Zufällig der, wo jetzt im August noch eine Verhandlung aussteht? :D
September, ein wenig Gnadenfrist hat er noch, aber zumindest muss er im Winter keine Angst wegen der Heizkosten haben
@7, Avantgarde
Jemand mit einem Adelstitel?
jemand, für den dörre zeiten anbrechen
oops verschrieben :-)
ob er von seinem neuen zimmer aus hier weiter kommentiert?
Mal sehen, ob ich das richtig kapiere: Da gibt es also eine DEUTSCHE Firma, die mit Hilfe der DEUTSCHEN Staatsanwaltschaften und damit also auch mit meinen DEUTSCHEN Steuergeldern Geld für sich selbst (klar) und eine AMERIKANISCHE Pornofirma eintreibt?
Ich glaube, es ist Zeit, die Steuerzahlungen einzustellen, bis die das Geld "wirklich" brauchen und für sinnvolle Dinge verwenden…
Mal nach dem Übersetzer Princess15114 gegoogelt? Da findet man zum Beispiel:
http://www.1aparty.de/
Besonders interessante Statistiken!
Die fünf DVDs sprechen eher dafür, dass die Arbeit von schlecht bezahlten Heimarbeitern gemacht wird.
Wie das abläuft, zeigen zwei Quellen. http://gulliwars.com/gulli-wars-tm.pdf – Seite 67 folgende.
Dort wird auf diese vorher angeblich fiktive Geschichte "Buster" als Realität geoutet: http://www.hackerland.de/hackertales/lp_buster.htm
Übrigens war der erwähnte Anwalt bei der Buchpräsentation dabei.
Das blöde ist, dass sich zumindest ein Abmahnanwalt (für Marions Kochbuch) nach der Zahlung nicht einmal notwendige fand, die angeforderte Rechnung zu schicken.
Da ist also gar nicht klar, ob das Geld auch dort angekommen ist, wo es hin sollte.
Interessiert niemanden außer mir, was unter Nr. 5 geregelt ist?
"Genau bei diesem Punkt haben viele Abmahnanwälte kein gutes Gewissen. Wenn man die Frage, was der Auftraggeber eigentlich vom Anwalt berechnet bekommt, konsequent problematisiert und eine Anzeige wegen versuchten Prozessbetrugs in den Raum stellt, hört man sehr häufig nichts mehr von der Sache."
Ich habe mal eine Abmahnung wegen eines Links auf einen karibischen Anbieter von Kopierschutzumgehungssoftware bekommen (Heise hat deswegen Verfassungsbeschwerde erhoben),
im Auftrag so ziemlich aller großen Plattenfirmen.
Ich habe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und nichts gezahlt. Es gab einen Brief, daß man die Unterlassungserklärung "annimmt" und ich trotzdem zahlen müsse. Ignoriert und seit 2,5 Jahren nichts mehr von gehört …
@18: Mich würde nicht nur Punkt 5 interessieren, sondern auch die anderen Stellen, die da weggepinselt sind (z.B. Seite 2 unten rechts und auf Seite 3 und 4 jeweils die Stelle, wo digiprotects Unterschrift sein sollte.
> http://www.1aparty.de/
Die Statistiken sind wirklich super.
Bei Thema exklusive Lizenz denke ich zuerst an Aktivlegitimation. Aktivlegitimiert ist doch idR der Schutzrechtsinhaber oder der exklusive Lizenznehmer. Also gebe ich jemandem eine exklusive Lizenz, damit er das Klageschutzrecht im eigenen Namen und nicht nur prozessstandschaftlich und unter Abtretung der eigenen Schadensersatzansprüche einklagen kann. Oder ist das im UrhR anders als im PatR?
Kann mal ein Rechtsgelehrter Stellung dazu beziehen, ob sich die Firma DigiProtect eventuell der Veröffentlichung pornografischer Schriften gemäß § 184 StGB strafbar gemacht haben könnte? Siehe auch Kommentare 5, 18, 20. Danke!
Hier gibts wohl keine Rechtsgelehrten?
Stefan, Ich habe mal kurzer Hand den Fall dem amerikanischen Justizministerium berichtet. Die Antwort dauert an. Es geht mE jedoch nicht etwa um irgendwelche kaum nachweisbaren Konstrukte "strafbar gemacht haben könnte", sondern um die Gültigkeit des Vertrages. Das Kernproblem:
Gegen dem Urheber läuft in der USA ein Gerichtsverfahren wegen Verbreitung von pornographischen Darstellungen [obscene-Bereich] unter Verletzung von gesetzlichen Schutzvorschriften bezüglich Personen unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren. Eigentlich "unbedeutend", zwei drei Bildchen.
Interessanter Weise wurde jedoch die Tat, die verhandelt wird, am 21.01.2008 begangen. Und am 24.01.2008 unterschreibt der Herr einen Vertrag mit einem Deutschen Lizennehmer und billigt ihm zu Tonnen und Abertonnen von Obscene-Porno in weltweiten p2p-Netzwerken an Tausende und Abertausende ohne irgend eine mögliche Alterskontrolle einspeisen zu dürfen?
Bislang nennt man das wohl: "Indiz". Da bislang von den lieben Herren und Damen von DigiProtekt GmbH keinerlei Versicherungen, das Indiz entkräftende Stellungnahmen bekannt sind und sich auch die Abmahnkanzlei nicht in der gebotenen Eile um eine entsprechende Stellungnahme bekümmert hat dürfen wir alle Nicht-Juristen davon ausgehen, das dem "Indiz" noch eine besondere Bedeutung zukommen wird.
@25: Soweit Digiprotect selber die Pornos einstellt oder mit einem normalen P2P-Programm aus dem Netz herunterlädt und damit auch einen Upload hat, dürfte eine Strafbarkeit nach §§ 184 Abs. 1 Nr. 2, 184c StGB in Betracht kommen. Viel interessanter ist die Frage, wie
a) der Urheber und
b) die abmahnenden Anwälte auch darein fallen.
Meines Erachtens nach kommen zu a) sowohl Mittäterschaft wie auch Anstiftung in Betracht. Ich tendiere aber mehr Richtung Mittäterschaft. Bei dem Anwalt kommt mE lediglich phsychische Beihilfe in Betracht.