1.10.2008

Wenn der Anwalt incognito bleiben möchte

Darf man die Schreiben von gegnerischen Anwälten im Internet veröffentlichen, darf der Name des Prozessgegners und seines Anwaltes erkennbar sein?

Diesen Fragen ist der Hamburger Rechtsanwalts Noogie C. Kaufmann ist einem Aufsatz für das Magazin c’t nachgegangen. Mit Genehmigung des Verlages wird der Aufsatz nun bei der Kanzlei Dr. Bahr kostenlos zum Download angeboten.

Aus den dort erwähnten Urteilen aus jüngster Zeit lässt sich der Trend ablesen, dass Anwälte mit Öffentlichkeit generell leben müssen (was ihnen ansonsten auch meist gut gefällt, wie ich früher als Gerichtsreporter bemerkt habe). Der Autor zieht aber gleichwohl als Fazit:

Wer juristische Entscheidungen ins Netz stellt, sollte besser defensiv vorgehen und im Zweifelsfall besser die Namen, die für das Verständnis eines Zusammenhanges entbehrlich sind, schwärzen.

(Autor: AK)

37 Kommentare zu “Wenn der Anwalt incognito bleiben möchte”

  1. riot meint: (1.10.2008 um 14:07) AntwortenReply to this comment

    Ist noogie ein Nickname, oder heisst der echt so?
    http://www.urbandictionary.com/define.php?term=noogie

  2. Hendrik meint: (1.10.2008 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    Wie wird man eigentlich Gerichtsreporter?

  3. theObserver meint: (1.10.2008 um 14:36) AntwortenReply to this comment

    @hendrik: Kompetenz (differenziert nach Zeitung) + "window of opportunity" ;) (Ich bin (noch?) keiner…)

  4. martin III. meint: (1.10.2008 um 15:27) AntwortenReply to this comment

    @2: indem man nach gescheitertem jurastudium von einem mitleidigen ex-kommilitonen bei der lokalzeitung untergebracht wird damit man aufhört ihn ständig anzupumpen.

  5. Bernhard meint: (1.10.2008 um 15:27) AntwortenReply to this comment

    Schwärzen? Am besten löschen. Einige schwärzende Indianer kommen neben auf die Idee, die Hintergrundfarbe in Word auf schwarz zu stellen und dann den Text als PDF auszudrucken. Mit dem Ergebnis, daß durch einfaches Kopieren & Einfügen der Text wieder sichtbar wird.

  6. Lemmy meint: (1.10.2008 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    Zum Schwärzen empfiehlt sich zumindest eine analoge Bearbeitungsstufe, wobei man die relevanten Stellen des Ausdrucks besser mit schwarzem Klebeband versieht, als einen Filzstift o.ä. zu verwenden. Wird das Ganze dann als Bilddatei (ggf. in ein pdf gekapselt) eingescannt, dürfte die Wiederherstellung der geschwärzten Stellen recht aussichtslos sein.

    Btw., Dateien in Formaten mit Metainformationen ohne genaue Prüfung derselben weiterzugeben, ist nicht klug.

  7. studiosus juris meint: (1.10.2008 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    PFUI! was für ein schlechter aufsatz. den ganzen aufsatz hätte man auf den letzten satz beschränken können, relativiert er doch alles voranstehende.

    zusammenfassung des "aufsatzes":<>
    warum soetwas eingang in das lawblog findet, weiß ich auch noch nicht.

  8. studiosus juris meint: (1.10.2008 um 16:21) AntwortenReply to this comment

    nachtrag zu #7
    was in den spitzen anführungszeichen stand, wurden nicht übenrommen, deshalb erneut:

    "generell kann man schon, nur eigentlich lieber doch nicht, weil im einzelfall könnte ja doch alles anders sein."

  9. tr meint: (1.10.2008 um 17:37) AntwortenReply to this comment

    #7+8
    der aufsatz ist doch nicht mehr als das aufzählen verschiedener urteile mit nicht vergleichbaren sachverhalten und folglich unterschiedlichen ergebnissen und begründungen. insofern relativiert der am ende nichts, sondern hat der aufsatz ohnehin schon keinen inhalt, der zu relativieren wäre.

  10. martin meint: (1.10.2008 um 17:43) AntwortenReply to this comment

    @ 7/8: wo ist der unterschied zu den meisten juristischen aufsätzen?

    @ OT: wenn ich so heißen würde, würde ich mich auch mit anonymisierung beschäftigen

    SCNR

  11. studiosus juris meint: (1.10.2008 um 17:50) AntwortenReply to this comment

    @9: zustimmung!

    @10:
    bei den meisten juristischen aufsätzen wird eher differenziert nach dem schema "ist fall x so, dann ist die folge so, ist jedoch y gegeben, hat dies z zur folge".
    zudem bieten die verfasser (guter) juristischer aufsätze meist eine eigene lösungsmöglichkeit für die probleme.

    bei dem verlinkten aufsatz ist man nachher auch nicht schlauer als zuvor. ich zumindest nicht. und das wäre doch der sinn der sache?!

  12. Tilman meint: (1.10.2008 um 18:10) AntwortenReply to this comment

    Das OLG HH Urteil ist im Artikel leider verkürzt dargestellt. Die Veröffentlichung war unzulässig weil sich die andere Partei zu dem Urteil nicht in der Öffentlichkeit geäußert hatte, und weil die Urteilsveröffentlichung keine Anknüpfung zum "Gegenstand der Kritik" hatte, also das worum es zwischen den beiden Parteien ursprünglich ging, nämlich Kritik an einem Weiterbildungsinstitut.

    Ich habe ein anderes Urteil von einem Landgericht (nicht HH, und noch nicht rechtskräftig), wo genau umgekehrt entschieden wurde, da die Partei, die das Urteil aus dem Internet haben wollte, sich zu dem Urteil kritisch in einem Buch geäußert hatte. Zu dem erneuten Urteil hat sie sich aber noch nicht geäußert.

  13. Lutz Baier meint: (1.10.2008 um 18:34) AntwortenReply to this comment

    Oha… da kann ich ja mit meiner baldigen Verhaftung rechnen…
    Ich geh schon mal packen ;-)

  14. studiosus juris meint: (2.10.2008 um 10:37) AntwortenReply to this comment

    @Lutz Baier:

    auch wenn es off-topic ist:
    ich habe mir die mühe gemacht, ihre homepage "durchzuarbeiten". sie reklamieren, die BRD sei kein rechtsstaat. nach langem lesen und denken, steht auf der fast letzten seite, dass sie vom berufungsgericht freigesprochen wurden. warum also die kritik am rechtsstaat, verbunden mit unsachlichen kommentaren?
    am ende war doch alles so, wie sie es wollten!?

  15. Rolf Schälike meint: (2.10.2008 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    Anwälte gleichen nicht nur zwischen dem Mandanten und dem Gegner aus und reduzieren nicht nur alles auf sachliche Argumente, sie zensieren eben auch gern.

  16. Günter Frhr.v.Gravenreuth meint: (2.10.2008 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    Nunja Heise ist nicht gerade für eine objektive Berichterstattung bekannt. ;-)

    Das KG Berlin http://www.kanzlei.biz/cms/Namensnennung_von_Prozessgegnern_auf_Website_einer_Kanzlei_zu_Werbezwecken_unzulaessig.845.0.html?&L=0 und das AG München http://www.foren-und-recht.de/urteile/Amtsgericht-Muenchen-20070907.html hat man gleich unter den Tisch fallen lassen. Waren das "unerwünschte" Entscheidungen?

    Beim OLG München hat man den 2. Halbsatz des Leitsatzes mal schnell unterschlagen:
    "Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht." Dies deckt sich auch mit dem OLG Hamburg:

    1. Ob die Veröffentlichung eines Urteils im Internet unter voller Namensnennung der Parteien zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischem dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem Allgemeinen Persönlich-keitsrecht des Genannten andererseits festzustellen.

    2. Enthält das veröffentlichte Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen In-formationen enthält, sondern dient allein dem privaten Konflikt der Parteien untereinander, so überwiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

    HEISE spricht dagegen beim OLG München generell nur von "abgeschmettert".

    In einem ähnlichen Sinn entschied das LG Köln Urteil v. 6.9.2006, Az. 28 O 178/06 (MIR 2006, Dok. 185) zur Veröffentlichung von e-mails:
    Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers auf der Internetseite des Beklagten stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preis-gegeben werden soll (Wenzel Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichtersta-ttung, Kap. 5.40).
    In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Au-fzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.; BGH NJW 1962, 32). Die Veröffentlichung der nicht an den Beklagten adressierten E-Mail des Klägers, mag sie auch geschäftliche Inhalte gehabt haben, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Klägers dar.
    Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung kann auch nicht davon ge-sprochen werden, dass der Kläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte. Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Kläger an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails verfasst und versandt hätte, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichteten und ver-sandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.
    Der Eingriff erfolgte widerrechtlich.
    Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Verletzung des allge-meinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand" handelt, bei dem die Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist (vgl. hier-zu Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95). Insoweit ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95).
    Auch wenn die Kammer dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser mit der Veröffentlichung die Aufklärung der Allgemeinheit über die Hintergründe des Schick-sals der (…) bezweckte. Dieses an sich legitime Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers. Insoweit über-wiegen die Geheimhaltungsinteressen des Klägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung von vertraulichen geschäft-lichen E-Mails einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts der-selben.
    Zu berücksichtigen ist ferner das Geheimhaltungsinteresse des Klägers an Angelegen-heiten aus seiner geschäftlichen Sphäre. Dieses Geheimhaltungsinteresse war für den Beklagten hinsichtlich der zweiten E-Mail aus der Betreffzeile, im übrigen aber auch aus dem Inhalt der Mitteilung auch deutlich ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die veröffentlichten E-Mails des Klägers offensichtlich auf unlau-tere Weise beschafft waren (vgl. hierzu Wenzel, a.a.O., Kap. 5.41; BGH NJW 1962, 32).
    Bei Würdigung dieser Umstände kann auch bei Zugrundelegung des von dem Beklagten vorgetragenen Zwecks der Veröffentlichung nicht mehr von einem vertretbaren Verhältnis zwischen dem von ihm angestrebten Zweck sowie der Form, Art und des Ausmaßes des Eingriffs gesprochen werden."

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  17. Gustav Frhr. v.d. Anwaltszulassung meint: (2.10.2008 um 17:03) AntwortenReply to this comment

    Da hat einer aber viel Zeit zum bloggen…? ;-)

  18. zf.8 meint: (2.10.2008 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    Wenn Strg + C und Strg + V Ihrer Ansicht nach viel Zeit in Anspruch nehmen, dann sollten Sie vielleicht einen neuen Riegel RAM kaufen. ;-)

  19. Lutz Baier meint: (2.10.2008 um 19:47) AntwortenReply to this comment

    @14 – studiosus juris
    Und was in den Zwei Jahren bis zu diesem Freispruch gelaufen ist, ist für Sie rechtsstaatlich???
    Was hätten wir denn gemacht, wenn wir unsere Telefonrechnung nicht mehr gehabt hätten?

  20. Rolf Schälike meint: (3.10.2008 um 09:51) AntwortenReply to this comment

    Wie sieht es eigentlich aus mit der Veröffentlichung von Vernehmungsprotokollen von Anwälten als Zeugen vor Gericht in äußerungsrechtlichen Zivilvverfahren?

    Sind damit ebenfalls das Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informelle Sebstbestimmung, das Urheberecht des Anwalts betroffen?

  21. studiosus juris meint: (3.10.2008 um 11:00) AntwortenReply to this comment

    @19
    dass das keine schöne situation für sie war, ist mir doch klar. ich fand es nur etwas "verwunderlich", dass sie so eine martialische seite aufziehen, obwohl sie am ende doch recht bekommen haben.

  22. Lutz Baier meint: (3.10.2008 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    @21 – studiosus juris
    Martialisch war das was hier abgelaufen ist und aktuell immer noch abläuft! Es blieb und bleibt für die Täter ohne Konsequenzen, während wir auf unseren Schäden sitzen bleiben.
    Schöner Rechtsstaat!
    Wir sind aber hier total OT und das ist unfreundlich.
    Wenn Sie mit mir darüber weiter diskutieren wollen, sollten wir das in meinem Blog machen.

  23. rollo meint: (3.10.2008 um 21:43) AntwortenReply to this comment

    Trotz aller Kritik: Noogie? Wirklich? :)

  24. Rolf Schälike meint: (4.10.2008 um 18:33) AntwortenReply to this comment

    @23 Habe mit Ihre Site angesehen.
    Mein Eindruck ist, dass Sie nicht ausreichend beachtet haben, dass es bei den Gerichten lediglich um die juristische Wahrheit, jedoch nicht um die materielle Wahrheit geht. Deswegen das ganze Durcheinander.

  25. rollo meint: (5.10.2008 um 10:59) AntwortenReply to this comment

    Sie meinen sicher nicht mich.

  26. Rolf Schälike meint: (5.10.2008 um 12:33) AntwortenReply to this comment

    @25 Es war ein offenschtlicher Schreibfehler. Gemeint ist @22.
    Da rollo anonym postet, nahm ich an, diesen Fehler diesen offensichtlichen Fehler nicht korrigieren zu müssen.

    @22 Lutz Baier
    Habe mir Ihre Site angesehen.
    Mein Eindruck ist, dass Sie nicht ausreichend beachtet haben, dass es bei den Gerichten lediglich um die juristische Wahrheit, jedoch nicht um die materielle Wahrheit geht. Deswegen das ganze Durcheinander.

  27. rollo meint: (5.10.2008 um 13:05) AntwortenReply to this comment

    Mich hat nur interessiert, wen Sie meinten, damit ich Ihren Gedankengang nachvollziehen konnte.

    Schönen Sonntag noch!

  28. Günter Frhr.v.Gravenreuth meint: (5.10.2008 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    @23 Rolf Schälike

    Was versteht ein Ex-SED-Mitglied unter "materieller Wahrheit"? So was hatten wir doch schon in der jüngsten deutschen Geschichte "Die Partei hat immer Recht!")

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth

  29. Rolf Schälike meint: (5.10.2008 um 20:55) AntwortenReply to this comment

    @ 29 Günter Frhr.v.Gravenreuth

    Das mit der materiellen und juristischen Wahrheit ist nicht meine Erfindung. Dazu vielleicht der folgende Fachartikel:
    http://www.bmi.gv.at/oeffentlSicherheit/2004/11_12/artikel_11.asp

    Es gibt sehr viele andere ASrtikel dazu. Unter den Juristen gibt es dazu mit mir sogar Konsens.

    Für die, die es nicht wissen und populär gesprochen für Anwälte, die den Unterschied nicht kennen, einfach ein Beispiel.

    Anwalt G. lügt wissentlich und willentlich. Wird ihm das vorgeworfen, dann kann das Gericht diesen Vorwurf verbieten, falls der Äußernde nicht beweisen kann, dass Anwalt G. wissentlich und willentlich lügt.

    Das letztere wäre die jurustische Wahrheit: Ahwalt G. lügt nicht. Es gibt dazu dann sogar einen Gerichtsbeschluss.

    Die materielle Wahrheit wäre aber, Anwalt G. lügt.

    Nebenbeibemerkt, dass ich bis 1959-1966 SED-Mitglied war und 1966 aus der SED ausgeschlossen wurde, verbunden mit einem Beruftsverbot, ist bekannt. Da brauche ich nicht zu lügen.

    Eine interessante Frage wäre, wie hätte sich GvG als DDR-Bürger verhalten? Wie Carl Eduard von Schnitzler?

    Eine ehrliche Antwort wäre wünschenswert. Carl Eduard von Schnitzer wäre GvG bestimmt nicht geworden.

  30. Derrick meint: (6.10.2008 um 18:02) AntwortenReply to this comment

    Interessant, dass "fh" die Beiträge des Hasspredigers werner konsequent stehen lässt und Beiträge, die sich kritisch damit auseinandersetzen, in schöner Regelmäßigkeit löscht.

    Ein Schelm, der nicht links wählt… äh nein, wie ging das noch gleich?

  31. fh meint: (6.10.2008 um 18:18) AntwortenReply to this comment

    Huh? Ich hab überhaupt nix inhaltliches entsorgt, lediglich mehrere Kommentare die allesamt auf der persönlichen Schiene waren – wenn "geh sterben" und ähnliches für dich inhaltliche Auseinandersetzung ist, dann weiss ich auch nicht.
    Sollte das eine ernstgemeinte Kritik sein, bitte ich um kurzen Hinweis per Mail (fh-lawblog@fholzhauer.de), was genau ich da angeblich wegmoderiert habe, das werde ich da ggf gerne Abhilfe schaffen.

    ..und auch wenn ich die Kommentare von Werner nun nicht unbedingt als Hasspredigen bezeichnen würde, glaube ich ehrlichgesagt, dass der Mann vielleicht professionelle Hilfe brauchen kann, aber definitv keine objektiven Inhalte beigesteuert hat.

    Aber gehört, so oder so, nicht zu diesem Topic. Morgen ist Udo wieder da, dann ist die Diskussion sicher auch im richtigen Posting möglich. Bis dahin: Entspann dich. Und wenn ich denn tatsächlich zuviel wegmoderiert habe, genügt eine Mail. Keine Verschwörungstheorie :) (..und, last but not least: Ja, den anderen Kommentar von Dir hab ich gelöscht, einmal reicht.)

  32. Derrick meint: (6.10.2008 um 18:20) AntwortenReply to this comment

    Beispielsweise fehlt die Frage, ob Rettungsboote auch kentern können.

  33. fh meint: (6.10.2008 um 18:21) AntwortenReply to this comment

    Jo, stimmt. Das ist aber bei aller Liebe Rumgetrolle in Sachen Wortwahl, und keine inhaltliche Ergänzung, oder? (..edit: Und nach nochmaligem Betrachten des Threads auch schon in #167 und #168 hinreichend behandelt ;) Wobei ich da tatsächlich d'accord gehe, dass das Posting vielleicht nicht unbedingt hätte entsorgt werden müssen, aber nach dem sechsten oder siebten moderierten Kommentar ist man vielleicht nicht mehr unbedingt so entspannt wie man sein sollte. Sorry. Wenn es denn jetzt Deinem Seelenfrieden dient, kratze ich das Posting auch nochmal ausm Backup, wenns denn sein muss..)

  34. Derrick meint: (6.10.2008 um 18:34) AntwortenReply to this comment

    Naja, das bringt ja auch nicht unbedingt etwas, wenn Patient werner nicht mehr darauf antworten kann. ;-)

  35. fh meint: (6.10.2008 um 18:36) AntwortenReply to this comment

    Morgen dann wieder. Aber mal ehrlich: Hilft auch nix. :)

  36. Petr meint: (7.1.2010 um 10:05) AntwortenReply to this comment

    Wo findet man Herrn Kaufmann?

  37. Petr meint: (7.1.2010 um 10:06) AntwortenReply to this comment

    Herr Kaufmann, arbeitet nicht mehr in der Kanzlei Dr. Bahr

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum