14.10.2008

Zeuge im Ausland

Mein Mandant ist Schweizer Staatsbürger. Er lebt in der Schweiz. Ein deutsches Landgericht wollte ihn als Zeugen in einem Zivilrechtsstreit vernehmen und lud ihn per Einschreiben / Rückschein zum Verhandlungstermin.

Mein Mandant hat kein Interesse an Kontakten mit der deutschen Justiz. Die Gründe kann ich gut nachvollziehen. Er muss keine Reise planen, da konnte ich ihn beruhigen. Zwar kann ihn ein deutsches Zivilgericht laden. Aber das Gericht hat keine Möglichkeit, ihn im Falle des Nichterscheinens zu einer Aussage zu zwingen. Auch Kosten dürfen ihm nicht auferlegt werden. Von sonstigen Folttermitteln wie Vorführbefehlen und Fahndungen ganz zu schweigen.

Wenn das deutsche Gericht eine Aussage möchte, muss es die Rechtshilfe mit der Schweiz bemühen. Der Mandant wird dann vielleicht von einer Behörde seines Heimatlandes vernommen.

Ich durfte schon schlechtere Nachrichten überbringen.

23 Kommentare zu “Zeuge im Ausland”

  1. sirploko meint: (14.10.2008 um 11:44) AntwortenReply to this comment

    Rein aus Interesse: Wäre das auch der Fall, wenn es um einen Bürger eines EU-Landes ginge?

  2. Peter von Frosta meint: (14.10.2008 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    Wie wärs mit ner schriftlichen Aussage statt nem trotzigen "Nöööö, will ich nicht, ihr habt alle doofe Ohren"?

  3. Taluno meint: (14.10.2008 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    Wie ist das dann, wenn man als deutscher Staatsbürger in der Schweiz lebt?

  4. Kai K. meint: (14.10.2008 um 11:55) AntwortenReply to this comment

    Eidesstattliche Versicherungen von im Ausland ansässigen Zeugen, werden vor den Gerichten in der Regel anerkannt. Normalerweise bringt die Partei, die den Zeugen benennt von ihm gleich eine EV ein. Auf eine Ladung wird in solchen Fällen dann meist verzichtet.

    @1: Egal ob Schweiz oder EU. Für Zeugenvorladungen gibt es keine grenzüberschreitenden Abkommen.

  5. Kai K. meint: (14.10.2008 um 11:58) AntwortenReply to this comment

    @3: Das spielt keine Rolle. Egal ob Deutscher oder Schweizer. Deutsche Behörden haben keinen Zugriff auf im Ausland Lebende. Umgekehrt macht es dann natürlich auch keinen Unterschied, ob man in Deutschland als Schweizer geladen wird. Da muss man hin, sonst hatts Konsequenzen.

  6. Jens meint: (14.10.2008 um 12:05) AntwortenReply to this comment

    Darf man Ladungen tatsächlich durch Aufgabe zur Post zustellen?

  7. BV meint: (14.10.2008 um 12:32) AntwortenReply to this comment

    Die Ladung wurde ja nicht durch schlichte Aufgabe zur Post zugestellt, sondern mit Einschreiben/Rückschein. Abgesehen davon nimmt die Post die meisten Zustellungen vor, wenngleich natürlich mit Postzustellungsurkunde.

  8. blindcoder meint: (14.10.2008 um 12:34) AntwortenReply to this comment

    Kann ich auch sehr gut nachvollziehen. Und Herr Tobias Huch wird sich in Zukunft bestimmt auch zweimal ueberlegen, ob er nochmal was fuer die deutsche Justiz machen wird.

  9. dot tilde dot meint: (14.10.2008 um 12:49) AntwortenReply to this comment

    @9 (blindcoder):

    da gibt's viele.

    .~.

  10. Pessimist meint: (14.10.2008 um 12:57) AntwortenReply to this comment

    Besteht für den Mandanten dann nicht die Gefahr, dass er an der deutsche-schweizerischen Grenze weggefangen wird, wenn er mal irgendwann nach Deutschland kommt? Also Udo … Schonmal die Route planen, damit du ihn raushauen kannst.

  11. DW. meint: (14.10.2008 um 13:01) AntwortenReply to this comment

    Hm, ich werde aus den Kommentaren nicht ganz schlau…
    Darf erst gar nicht direkt vorgeladen werden, oder ist es nur nutzlos weil das Gericht keinerlei Möglichkeiten hat, die Ladung durchzusetzen?

    Bzw. kann es irgendwelche Spätfolgen :) haben, falls der Schweizer mal nach D umzieht?

    DW.

  12. blindcoder meint: (14.10.2008 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    @10 (dot tilde dot):

    Klar, mir ist persoenlich ein weiterer Fall bekannt. Wollte nur n aktuelles Beispiel nennen.

  13. Kai K. meint: (14.10.2008 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    Spätfolgen gibts bei Nichtbefolgung einer Ladung nicht. Die gibts ja auch nicht bei deutschem Recht. Zu einer Ladung nicht zu erscheinen ist ja keine Straftat. Die zwangsweise Durchsetzung macht ja später keinen Sinn mehr.

  14. Delphinmetzger meint: (14.10.2008 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Herr Vetter, haben Sie bzw. Ihr Mdt. diese Ladung dem schweizerischen Außenministerium mit der (scheinheiligen ;-)) Bitte um Prüfung vorgelegt, ob die BRD berechtigt ist, in der Schweiz hoheitliche Maßnahmen, wie gerichtliche Ladungen vorzunehmen?
    Ein Arbeitsrichter berichtete mir einmal, wie er ebenso sorglos vorgegangen war und plötzlich im Mittelpunkt diplomatischer Verwicklungen stand. Die Schweitzer sind – auch – in diesem Punkt äußerst empfindlich, gerade wenn es um den "großen Nachbarn" geht.

  15. Delphinmetzger meint: (14.10.2008 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    …vor allem die ohne "t"

  16. Jens meint: (14.10.2008 um 18:07) AntwortenReply to this comment

    @7: Unterscheiden die Prozeßordnungen da tatsächlich?

  17. Jens meint: (14.10.2008 um 18:21) AntwortenReply to this comment

    @14: Du meinst das Eidgenössische Departement des Äusseren?

    Btw: Schweizer Gerichte kommunizieren wohl sogar mit den Prozeßbeteiligten über das Außenministerium, wenn die keine Zustellanschrift in der Schweiz haben …

    http://www.danisch.de/blog/2008/09/09/der-deutsche-behordenweg-die-schweiz-und-die-vorratsdatenspeicherung/

  18. rollo meint: (14.10.2008 um 22:04) AntwortenReply to this comment

    @17 (Jens): Du meinst das Auswärtige Amt?

    scnr ;)

  19. ck meint: (15.10.2008 um 04:57) AntwortenReply to this comment

    Gar nicht so ungewoehnlich. Solche Post ist immer angenehmer als das persoenliche Erscheinen auslaendischer Dienste, die einen Zeugen gern im Ausland in Spionagesachen vernehmen wollen. Da freut sich der Mandant doch gleich, dass er nicht einfach als "person of interest" mitgenommen wird und erst seinen Anwalt sprechen darf, bevor er sich entscheidet.

  20. Heinz Meyer meint: (15.10.2008 um 21:25) AntwortenReply to this comment

    Eine Bitte an Delphinmetzger:
    Überdenken Sie Ihre folgende Aussage doch nochmals =>

    Die Schweitzer sind – auch – in diesem Punkt äußerst empfindlich, gerade wenn es um den “großen Nachbarn” geht.

    Danke!

  21. Gwendolan meint: (16.10.2008 um 10:12) AntwortenReply to this comment

    Man sollte den Herren Richter mal auf Artikel 271 des schweizerischen Strafgesetzbuches aufmerksam machen. Auf alle Fälle ist ihm eine Einreise in nächster Zeit nicht zu raten.

  22. Delphinmetzger meint: (16.10.2008 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    @20: Habe ich gemacht. Und in Ihrer Bitte die Bestätigung gefunden. Schöne Grüße in die Schwei(t)z

  23. Henry meint: (17.10.2008 um 12:31) AntwortenReply to this comment

    Sie subsumieren Vorführbefehle und Fahndungen unter Folter?

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