Kleine Kronzeugen
Es geht um den Vorwurf der Schwarzarbeit. So richtig erklären kann sich mein Mandant nicht, warum er ausgerechnet als Zeuge gehört werden soll. Ihm hat der betreffende Handwerker, vermittelt über eine Internetbörse, jedenfalls eine Rechnung ausgestellt.
Anscheinend hat das Ordnungsamt Probleme, vernünftige Aussagen zu bekommen. Im Zeugenfragebogen für meinen Mandanten fand sich jedenfalls der Satz:
Ich sichere Ihnen aber verbindlich zu, dass ich auf die Verfolgung einer durch Sie möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit verzichte.
Das Opportunitätsprinzip macht es möglich.
Schön, dass auf OWis verzichtet wird, nur hilft das net, wenn ggf. das Finanzamt kommt wegen Steuerverkürzung oder ähnliches ;-)
Da die Nichtaufbewahrung einer Handwerkerrechnung inzwischen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, will die Ordnungsbehörde sich mit ihrer Verzichtserklärung offenbar das "Wohlwollen" Ihres Mandanten zwecks Zeugenvernehmung sichern.
Ist die "verbindliche Zusicherung" des Sachbearbeiters überhaupt rechtlich verbindlich für die Behörde?
Ich pack Handwerkerrechnungen immer gerne in die Steuererklärung. Und bei unserer schlampigen Post bzw. den noch schlampigeren Diensten, die manche Finanzämter da beschäftigen, ist gerade bei dicken Umschlägen ein ungeheurer Schwund!
Zur Verständnis dieses Falles bedarf es der Kenntnis der Vorschrift des § 55 StPO:
http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html
Auf solche, auch schriftliche, Zusicherungen von Behörden würde ich mich [b]niemals[/b] mehr verlassen.
Vermutlich geht es bei dem Verfahren weniger darum, OB der Handwerker eine Rechnung gestellt hat. Wenn dies bereits schon nicht der Fall gewesen wäre, wäre hier nach dem Gesetz nicht das nach Landesrecht zuständige Ordnungsamt zuständig, sondern die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, und dann wäre es auch keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern ein Straftatbestand. Somit deutet aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit vieles darauf hin, dass besagter Handwerker Tätigkeiten ausgeführt haben müsste, die der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle (einschließlich bestimmter beruflicher Qualifikationen) unterliegen und dies vermutlich – wie so oft auf besagter Internetplattform zu finden – einfach (oder sagen wir vielmehr bewusst) mangels fachlicher Voraussetzungen unterlassen hat. DIES wäre dann tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit die verfolgt werden kann. Und aus der dem Zeugen vorliegenden Rechnung plus Vernehmung lässt sich entnehmen, welche Arbeiten im Einzelnen der Handwerker ausgeübt hat, um daraus schließen zu können ob er das überhaupt durfte.
Vielleicht geht es ja um eine Handwerkerrechnung als Nachweis des Falschparkens: Zuzutrauen ist den Behörden ja alles.
Und Schwarzarbeit ist nur der Ausgangspunkt?!
Da muß ich doch an die Rechnung unseres Maklers denken. Im Kontoauszug stand zu der Kontonummer ein völlig anderer Name einer Privatperson.
Also nachgefragt, ob das denn korrekt sei: "Sicher, das wäre ein Verwandter des Geschäftsführers."
Ja, ne, alles klar.