18.11.2008

Umsatzsteuer geschenkt

Wir haben für eine Firma einen Unfallschaden reguliert. Die gegnerische Versicherung hat unsere Kosten bezahlt. Inklusive Umsatzsteuer. Obwohl wir in die Rechnung reingeschrieben haben, dass unsere Mandantin die Vorsteuer abziehen kann und somit lediglich der Nettobetrag zu zahlen ist.

(Trotzdem schicke ich immer eine Bruttorechnung, weil es dann nicht noch mal eine neue Rechnung produzieren muss, um beim Mandanten die Umsatzsteuer anzufordern. Prügel von Steuerexperten nehme ich für diese Praxis demütig entgegen.)

Jetzt überlege ich natürlich, ob ich die Versicherung informieren muss. Ich denke eher nicht, immerhin ist unsere Rechnung eindeutig. Wenn die Versicherung die Umsatzsteuer trotzdem zahlt, darf ich das doch als freundliche Geste betrachten. Falls reklamiert wird, erstatten wir den Betrag natürlich.

Der Mandantin ist es sowieso egal, Stichwort: durchlaufender Posten.

14 Kommentare zu “Umsatzsteuer geschenkt”

  1. Martin meint: (18.11.2008 um 12:10) AntwortenReply to this comment

    Gezahlte Umsatzsteuer kriegen Unternehmen (nicht Endverbraucher) vom Finanzamt wieder. Dies wird mit der berechneten Umsatzsteuer verrechnet, so dass nur der Differenzbetrag an das FA abgeführt resp. vom FA erstattet wird. Im Prinzip ist die Umsatzsteuer für Firmen egal, aber wehe, wenn sie vergessen würde….

  2. le D meint: (18.11.2008 um 12:31) AntwortenReply to this comment

    Trotz § 814 BGB?

  3. skugga meint: (18.11.2008 um 13:31) AntwortenReply to this comment

    Für eine Kostennote mit ausgewiesener Umsatzsteuer wirds wohl kaum Prügel vom Steuerexperten geben; wohl aber für eine auf die Versicherung ausgestellte Kostennote, und zwar von mir. Kostennoten werden IMMER auf den Mandanten ausgestellt (Prinzip "Wer die Musik bestellt, der zahlt", Kostenschulder ist nicht die Versicherung, der Mandant hat nur einen Erstattungsanspruch gegen diese), die Versicherung (egal ob RSV oder gegnerische Haftpflicht) erhält lediglich eine Kopie. Und zwar gerade deswegen, weil die – im Gegensatz zum vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten – eben nicht die Vorsteuer ziehen sollen/können/dürfen.

  4. Charles Ryder meint: (18.11.2008 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    Drei Fehler auf zehn Zeilen. Au weia.

  5. fernetpunker meint: (18.11.2008 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    @3 (skugga) Nö, "die" haben ja ihre eigene Versicherung: die Versicherungssteuer.

  6. Darkstalker meint: (18.11.2008 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    Wenn man das groß im Blog ankündigt, kommt die Erstattungsanfrage aber eher, als wenn man es totschweigt ;)

  7. Nils meint: (18.11.2008 um 15:02) AntwortenReply to this comment

    Den Unternehmer trifft eine Aufklärungspflicht, die eine Garantenpflicht darstellt. Betrug durch Unterlassen also, Vorsatz sehr schön dokumentiert im Blog. Unabhängig von der juristischen Betrachtung ist das Behalten m.E. moralisch nicht fragwürdig, sondern unanständig.

  8. fernetpunker meint: (18.11.2008 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    @7 Interessante Theorie. Woraus soll sich hier die Garantenstellung ergeben? Vertrag, Gesetz, Ingerenz? Kommt wohl nur Gesetz infrage. An welche Norm haben Sie gedacht?

  9. Malte S. meint: (18.11.2008 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    @7: Hm, Täuschungshandlung? Die Aufklärung ist bereits erfolgt, da der Versicherung mitgeteilt wurde, dass keine Umsatzsteuer zu erstatten ist. Und dann die Wertung des § 814 BGB – wer in Kenntnis der Nichtschuld zahlt kann nicht zurückfordern. Hier lag positive Kenntnis über die Nichtleistungspflicht vor…
    Warum sollte es unanständig sein, von einem Unternehmen Geld zu behalten, dass dieses in Folge eigener Inkompetenz gezahlt hat? Unternehmen existieren ausschließlich zum Zwecke der Vermögensmehrung oder -sicherung und sollten demnach viel eher verpflichtet sein, auf derartige Fehler zu achten. Tun sie das nicht, ist das nur die Freude der anderen – aber bei weitem nicht unmoralisch.

  10. gant meint: (18.11.2008 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    Wer in der Rechnung Umsatzsteuer aufführt, diese einkassiert und nicht abführt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Seit wann soll das für Juristen nicht gelten?

    Auch wenn der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Rechnung mit Steueraufschlag zahlen – den bekommt er anschließend vom FA wieder.
    Nachteil aus Sicht des Zahlenden: auf diesem Wege arbeitet das Geld in die 'falschen' Hände.

  11. Nils meint: (18.11.2008 um 17:14) AntwortenReply to this comment

    @ 8, 9: Empfehle S/S-Cramer, 27. Aufl. 2006, § 263 Rn. 22. Ich räume gerne ein, dass die Granantenpflicht diskutabel ist. Aber @ 9: Wenn ich von Garantenpflicht spreche, dann geht es wohl nicht um eine Handlung.

    Ob das unmoralisch ist, ist genauso einfach oder schwer zu beantworten wie die Frage, ob ein Nackter Kunst oder Pronographie ist. Und dazu hat ein englischer Richter gesagt: "I know it when I see it". Aus den gleichen "Gründen" ist das Behalten des Geldes m.E. unmoralisch – I know it when I see it. Ja, eine Begründung ist das nicht.

  12. mary meint: (19.11.2008 um 18:02) AntwortenReply to this comment

    Ich finde es auch nicht richtig, dass der Fehler eine Mitarbeiters ausgenutzt wird.

    Ich möchte gar nicht wissen, was hier los wäre, wenn es umgekehrt wäre.

    Da würde man dann gleich wieder auf das Unternehmen einprügeln, weil es das Geld einfach einbehält.

  13. Danny Faak meint: (27.11.2008 um 16:35) AntwortenReply to this comment

    Blöde Frage wahrscheinlich, aber muss die USt. nicht trotzdem bezahlt werden, auch wenn es ein durchlaufender Posten ist? Muss ja auch wirklich "durchlaufen". Oder kann man sich das einfach sparen, als "nicht Kleinunternehmer".

    Würd mich wundern … aber ich hab die Prüfung in Rechnungswesen auch nur 2 mal gemacht :)

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