Keine flüssigen Mittel

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

hiermit erstatte ich in eigenem Namen Strafanzeige gegen Herrn

B. I.
B.straße …
51… Köln

wegen Betruges und aller ansonsten infrage kommenden Delikte.

Herr I. beauftragte mich am 8. … 2008, ihn in einer Verkehrsstrafsache zu vertreten. Anlass war eine Vorladung als Beschuldigter, die Herr I. vom Polizeipräsidium Köln mit Schreiben vom 29. … 2008 erhalten hatte. Herr I. erteilte mir eine schriftliche Vollmacht. Ich meldete mich mit Schreiben vom 8. … 2008 und erhielt in der zugrunde liegenden Sache Akteneinsicht.

Es handelt sich um das Ermittlungsverfahren … Js …. /08 der Staatsanwaltschaft Köln; ich beantrage gegebenenfalls die Beiziehung der Akte.

Mit Herrn I. hatte ich bei der Besprechung vereinbart, dass dieser einen Kostenvorschuss von 200,00 € zahlt. Die Gebühren sollten ansonsten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden.

Am 23. … 2008 lag mir dann die Ermittlungsakte vor. Ich erinnerte Herrn I. nochmals daran, den Kostenvorschuss zu überweisen oder bar einzuzahlen. Hierzu setzte ich eine Frist zum 7. Mai 2008 und kündigte Herrn I. an, dass ich für den Fall der Nichtzahlung nicht weiter für ihn tätig sein werde.

Eine Zahlung erfolgte nicht.

Ich war dann gezwungen, unser Honorar gemäß Rechnung vom 2. … 2008 über 408,87 € gerichtlich einzuklagen.

Herr I. legte gegen den Mahnbescheid und gegen den Vollstreckungsbescheid keine Rechtsmittel ein, sodass ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig wurde (Amtsgericht Hagen 08-…).

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellte sich dann heraus, dass Herr I. bereits am 3. … 2006 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Köln abgegeben hat (… M …/06). Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr I. weder Bargeld noch sonstige Vermögenswerte besitzt. Er hat auch kein Arbeitseinkommen. Sein Guthabenkonto weist kein Guthaben auf. Außerdem lagen Kontopfändungen vor.

Indem Herr I. mir die Zahlung des Kostenvorschusses von 200,00 € sowie der Anwaltsgebühren für meine Tätigkeit zusagte, hat er eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Hätte mir Herr I. mitgeteilt, dass er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und keine flüssigen Mittel besitzt, wäre ich nicht für ihn tätig geworden.

Unserer Anwaltskanzlei ist also ein Vermögensschaden entstanden. Dieser Vermögensschaden besteht nicht nur in den entstandenen, aber nicht realisierbaren Anwaltsgebühren. Wir mussten vielmehr auch als Antragsteller für die Akteneinsicht eine Aktenversendungspauschale von 12,00 € an die Kölner Gerichtskasse überweisen. Auch mit diesen Auslagen fallen wir offensichtlich aus. Im Innenverhältnis ist Herr I. verpflichtet, die Auslagen zu erstatten.

Ich bitte um eine Nachricht über den Ausgang des Verfahrens.

Folgende Unterlagen sind als Anlagen beigefügt:

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt