Büroklammer
Ich hätte ja gerne Einspruch gegen den Bußgeldbscheid eingelegt, den mir der Mandant reingereicht hatte. Ging aber leider nicht, weil jemand vergessen hatte, vor dem Kopieren eine dicke Büroklammer vom Bußgeldbescheid abzumachen. Die Klammer verdeckte zwei Drittel des Aktenzeichens.
Meist sind es ja die kleinen Dinge, die einen mürbe machen…
Was passiert eigentlich, wenn man bei einem Einspruch kein Aktenzeichen angibt? Explodiert dann dem Sachbearbeiter der Kopf?
Tja, dumm gelaufen.
Wenn's der Mandant war: seine eigene Dämlichkeit.
Wenn's eine Kanzlei-Angestellte war: am besten nochmal zur Nachschulung schicken. ;-)
Und wieso "ging das nicht"? Was ist denn die formelle Voraussetzung? Angegriffene Entscheidung bezeichnen und möglichst ("soll") in Urschrift oder Abschrift beifügen? Sollte passen … Zum Bezeichnen reicht ja Datum und Betroffener.
Ich gehe davon aus, daß die Fristen noch nicht rum sind? Sonst wäre ich als Mandant etwas angesäuert und würde prüfen, ob ggf. ein Haftungsfall vorliegt.
… etwa folgendes Fax: … lege ich gegen den nachfolgenden Bußgeldbescheid vom … Einspruch ein.
Die Bußgeldstelle wird's dann schon finden – und das unleserliche Aktenzeichen wohl übersehen.
@ Jens: Anwaltsverschulden schadet in Straf- und Bußgeldsachen i.d.R. nicht, also wohl kein Haftungsfall.
"Ging aber leider nicht" hätte vielleicht besser "ging aber leider im Moment nicht ohne Komplikationen" heißen sollen.
Sich auf die Suche nach dem Aktenzeichen zu machen entspricht im übrigen ungefähr dem Aufwand, den die unvermeidliche Rückfrage der Bußgeldstelle macht, wenn man kein Aktenzeichen angibt.
Was soll man da sagen? Fehler passieren eben überall!
Allerdings, ist dieser schon selten doof und sollte nicht
wiederholt werden (-:
"§ 67 OWiG
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen."
Da steht nicht, dass man da Az angeben müsste
@ 7
"… gegen DEN bußgeldbescheid …" setzt eigentlich bereits im wege der grammatischen auslegung die eindeutige angabe voraus, um welchen es sich handelt.
"… gegen DEN bußgeldbescheid … setzt eigentlich bereits im wege der grammatischen auslegung die eindeutige angabe voraus, um welchen es sich handelt."
ja
und zwar dann, wenn an dem gleichen Tag von der gleichen Behörde mehrere Bußgeldbescheide gegen den gleichen Betroffenen verhängt worden sind …
@ 9
alles machbar! ;-)
Eine eindeutige Angabe setzt aber nicht voraus, dass man das Aktenzeichen angibt.
Alleine die Ablichtung mit unvollständigem Az. dürfte auch bei mehreren Bußgeldbescheiden am gleichen Tag ausreichen.
@9:
Was würde die Behörde denn tun, wenn man ihr mitteilt, "Hiermit lege ich gegen JEDEN bei Ihnen anhängigen Bußgeldbescheid, der noch nicht rechtskräftig ist, Widerspruch ein"?
ich vermute mal, die würden um entsprechende begründungen bitten ;)