15.12.2008

Kfz-Versicherung als Urheberrechtsverletzer

Die Bilder von einem zerbeutelten Unfallauto sind vielleicht schnell gemacht, sicher auch nicht besonders hübsch anzuschauen – aber gleichwohl fallen sie unter den Schutz des Urheberrechts. Ein Sachverständiger als Fotograf kann daher Unterlassung und Schadenersatz verlangen, wenn die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Bilder ohne ausdrückliche Genehmigung ins Internet stellt.
So hat es das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Az: 5 U 242/07). Vergeblich argumentierte die Versicherungsgesellschaft, sie habe die Arbeit des Sachverständigen bereits bezahlt, also könnte sie seine Bilder auch nach Belieben verwenden.

Beauftragt hatte den Sachverständigen der Geschädigte, der Besitzer eines Renault Twingo. Der Sachverständige machte sein Gutachten und schickte es samt drei Papierbildern an die gegnerische Versicherung, die ihn auch dafür bezahlte. Da den Versicherungsleuten aber der ermittelte Restwert zu hoch vorkam, stellten sie die Bilder des Unfallautos in die Online-Restwertbörse www.autoonline.de ein.
Erhofft war wohl, dass die Angebote dort einen geringeren Marktwert für das Unfallauto ergeben würden und die Versicherung den Geschädigten weniger zahlen müsste.

Der Sachverständige hatte jedoch für die Veröffentlichung kein Okay gegeben – und klagte. Die Kfz-Versicherung machte unter anderem geltend, der Sachverständige habe die Nutzungsrechte zumindest stillschweigend eingeräumt. Das OLG Hamburg sah das anders:

Auch der Umstand, dass der Kläger einen bestimmten Werklohn (hier in Höhe von € 534,96) verlangt und vollständig erhalten hat, besagt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nichts über den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.

Mit dem Unterlassungsanspruch kam der Sachverständige deshalb durch, nicht so erfolgreich war jedoch sein Schadenersatzwunsch von insgesamt 80 Euro. Das OLG Hamburg strich den Betrag auf 20 Euro zusammen – denn da spielte nach Ansicht des Gerichtes schon eine Rolle, dass der Sachverständige bereits ein Honorar erhalten hatte.

(Autor: AK)

19 Kommentare zu “Kfz-Versicherung als Urheberrechtsverletzer”

  1. Thomas meint: (15.12.2008 um 22:02) AntwortenReply to this comment

    Juchhu, das OLG Hamburg!

  2. Restwertverwerter meint: (15.12.2008 um 22:05) AntwortenReply to this comment

    Sollte die Versicherung nicht froh sein, wenn der Restwert zu hoch eingeschätzt wird? Damit ist doch dann der Wertverlust, der durch den Unfall entstanden ist und versichert ist, geringer.

  3. Vorverwerter meint: (15.12.2008 um 22:23) AntwortenReply to this comment

    @2
    Und ein echtes Gebot ist immer eine untere Marktwertabschätzung. Kein Gebot kann auch heißen, daß die Plattform Sch**** ist.

  4. ghost meint: (15.12.2008 um 22:49) AntwortenReply to this comment

    Ist die Versicherung aber billig weggekommen. Bilder von Brötchen sind 6000 € Wert.

    http://abmahnung.blogger.de/stories/661809/

  5. Uwe meint: (15.12.2008 um 23:01) AntwortenReply to this comment

    Hehe, ein Sachverständiger der in nächster Zeit eher weniger Aufträge erhalten wird, gaaaaaaanz zufällig natürlich.

  6. jemand meint: (15.12.2008 um 23:11) AntwortenReply to this comment

    hmm… schadenSersatz nicht schadenersatz, nicht so schön wenn das in den medien ständig falsch geschrieben wird, aber hier von einem juristen?!

  7. AlterEgo meint: (15.12.2008 um 23:22) AntwortenReply to this comment

    Beide Schreibweisen sind zulässig. Generell wird das Fugen-S jedoch oft bei Behörden- und RechtsVerkehr weggelassen, siehe Anwaltverein, Einkommensteuer, usw. Aber falsch ist es deswegen nicht.

  8. MrBrook meint: (16.12.2008 um 00:16) AntwortenReply to this comment

    @1: Das OLG Hamburg ist zwar grundsätzlich grade bei Internetfragen nicht für übermäßige Kompetenz bekannt, hier hat es aber recht. Dass ein Sachverständiger regelmäßig stillschweigend die Nutzungsrechte insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung einräumt ist nicht wirklich selbstverständlich. Und Fotos sind nunmal IMMER urheberrechtlich geschützt, egal wie trivial oder unkreativ sie sind (Genauer gesagt genießen Lichtbilder nur dann einen urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe innehaben; Alle anderen Lichtbilder werden nach § 72 UrhG geschützt, der zum Schutz dieser Lichtbilder allerdings auf die Regelungen im Teil 1 des Urheberrechts verweist; Insofern ist die Schöpfungshöhe praktisch irrelevant).

    @topic. Uhh, eine Forderung über 80 Euro und ein Verbot der Veröffentlichung. Und am Ende erhält er immerhin 20 Euro und einen Unterlassungsanspruch. Dafür hat sich eine Klage ja so richtig gelohnt :D

  9. Audiofilmkritik meint: (16.12.2008 um 00:27) AntwortenReply to this comment

    @ jemand:
    "nicht so schön wenn das in den medien ständig falsch geschrieben wird, aber hier von einem juristen?!"

    Ich finde es wesentlich schlimmer, wenn Journalisten, die mit Sprache ihr täglich Brot verdienen, diese nicht beherrschen, als Juristen, bei denen Sprache lediglich eine Grundlage zur Ausübung ihres Berufs darstellt…und selbst da kann das ruhig mal passieren…wenn es denn überhaupt ein Fehler gewesen wäre.

  10. Numanoid meint: (16.12.2008 um 07:22) AntwortenReply to this comment

    @2: Daß der Restwert der Versicherung zu hoch gewesen wäre, hat sich der Autor anscheinend aus den Fingern gesogen. Im Urteil steht jedenfalls nur, daß die Versicherung die Angemessenheit des ermittelten Wertes überprüfen wollte.
    So wie ich die Versicherungen kenne, war er denen eher zu niedrig. Die zaubern dann gern mal irgendwelche ominösen Angebote aus Restwertbörsen aus dem Hut, wo absolute Mondpreise, z.T. 100% über dem, vom Gutachter, ermittelten Wert, geboten werden.

  11. sm meint: (16.12.2008 um 09:50) AntwortenReply to this comment

    Zweck des Urheberrechts ist es doch, Kunst und künstlerisches Schaffen zu fördern. Wie erfüllt dieses Urteil diesen Zweck, wenn einem Fotografen, der zu rein gewerblichen Zwecken und versicherungstechnischem Nutzen ein Foto eines Unfallschadens anfertigt, solch ein umfangreicher urheberrechtlicher Schutz zugebilligt wird? Mit solchen Beschlüssen verkommt das Urheberrecht zum Selbstzweck.

  12. FH meint: (16.12.2008 um 11:59) AntwortenReply to this comment

    @11 (sm): Zweck des Urheberrechts ist es, Kunst und künstlerisches Schaffen zu fördern, indem man ausschließlich dem Künstler das Recht zugesteht, über sein Kunstwerk zu verfügen. Nicht irgendeiner Versicherung.

  13. n0ne meint: (16.12.2008 um 12:04) AntwortenReply to this comment

    hätte man hier über eine lizenzanalogie nicht auch wie in fällen, wo es um musik und pornos geht, völlig überzogenen ersatz erhalten können?

    wenn schon die musikpornoindustrie wuchert, wieso nicht erst recht der urheber eines fotos, bei dem der verstoß ja nun wirklich auch bewiesen werden kann und nicht nur auf fiktion und irgendwelchen weltfremden kausalannahmen beruht?

  14. dot tilde dot meint: (16.12.2008 um 12:14) AntwortenReply to this comment

    die rezeptfotoabmahnungen lassen grüßen: schöpfungshöhe ahoi!

    .~.

  15. Kand.in.Sky meint: (16.12.2008 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    Also nur noch mit Brötchen auf der Motorhaube photographieren (lassen).

    #k.

  16. sm meint: (17.12.2008 um 09:24) AntwortenReply to this comment

    @12: "indem man ausschließlich dem Künstler das Recht zugesteht, über sein Kunstwerk zu verfügen."

    Es geht hier nicht um einen Künslter und sein Kunstwerk, es geht um das Foto eines beschädigten Autos, das im Auftrag einer Versicherung angemessen vergütet und bar jeglicher künstlerischer Dimension erzeugt wurde. Für soetwas braucht es keinen urheberrechtlichen Schutz.

  17. Bob meint: (17.12.2008 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    @16
    Er wurde nicht für Nutzungsrechte des Fotos vergütet sondern für sein Gutachten.

    > Es geht hier nicht um einen Künslter und sein Kunstwerk

    Ja, das Gesetzt spricht von "geistige Schöpfung". Aber insbesondere bei Bildern ist diese Hürde sehr niedrig angesetzt. (Siehe oben: selbst Bilder von Brötchen sind geschützt.)
    Außerdem ist es schwer möglich, eine objektive exakte Hürde zu setzten.

    Wenn ein Hobbyfotograph aus Sicht des "Profi" "schlechte" Fotos macht, sind die dann nicht schützenswert? etc.
    Auch ein Foto eines Unfallwagen ist in diesem Sinne geschützt.

  18. Matthias Sch. meint: (17.12.2008 um 21:57) AntwortenReply to this comment

    @11: doch doch, das ist schon richtig so – weil auf diese Weise kann man für den freiberuflichen Gutachter elegant auch noch eine Künstlersozialabgabe vom Auftraggeber verlangen…. wer's nicht kennt, mal zum "Spaß" reinschauen, selbst Hebammen, Prediger und zahllose absurde Berufe mehr fallen da drunter.

    Uns hat dieser "Spaß" als Nachzahlung für die letzten 5 Jahre gerade 15 TEUR gekostet, als kleiner Mittelständler eine ordentliche Stange Geld (genauer gesagt: das komplette Jahresergebnis….)

  19. sm meint: (18.12.2008 um 15:02) AntwortenReply to this comment

    @17: "Er wurde nicht für Nutzungsrechte des Fotos vergütet sondern für sein Gutachten."

    Mein Punkt war, dass es für solche technischen Auftragsarbeiten ohne künstlerische Dimension, also auch keine "geistige Schöpfung" existiert, keinen urheberrechtlichen Schutz geben kann. Es bedarf also auch keiner gesonderten Vergütung für die Nutzungsrechte. Dass das Gesetz eine niedrige Hürde ansetzt, ist irrelevant, weil das mit dem Gesetz geschützte Urheberrecht hier nicht zur Anwendung kommen dürfte.

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum