Nicht nur zwei oder drei Minuten

Eine Telefonfirma wollte Geld für angeblich stundenlange Gespräche mit „Mehrwertdiensten“. Sie begegnete den Gegenargumenten des Beklagten unter anderem so:

Bei den Unterhaltungsdiensten kann es sich beispielsweise um Wetterauskünfte, Horoskopauskünfte oder Telefonsexdienste handeln. Insofern ist es durchaus möglich und auch nicht unüblich, dass ein Telefonat zu einem solchen Auskunftsdienst nachts geführt wird und nicht nur zwei oder drei Minuten andauert.

Die Firma hat sich mit ihrer Klage so lange Zeit gelassen, dass der Anspruch verjährt ist. Der Richter musste also gar nicht klären, welcher Natur die angebliche Dienstleistung war.