Habehabe ichich eingestellteingestellt
Am 4. April 2008 teilt mir die Staatsanwaltschaft mit:
Das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt.
Am 19. Dezember teilt mir die Staatsanwaltschaft in der gleichen Sache mit:
Das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt.
Die erste Nachricht war von einer Oberamtsanwältin. Die zweite von einem Staatsanwalt. Ich frage mich, wann ich dem Mandanten endgültig Entwarnung geben kann. Wenn der Oberstaatsanwalt als Gruppenleiter die Akte auch noch durchgesehen hat?
Dann bliebe noch der LOStA …
Bei Einstellung nach § 170 II StPO kann man nie Entwarnung geben.
Es ist doch durchaus möglich, dass noch mal neu ermittelt worden ist. Bei § 170 II StPO gibt es schließlich keinen Strafklageverbrauch. Die Frage ist natürlich warum der Mandant beschieden worden ist, wenn er von den (neuen) Ermittlungen gar keine Kenntnis hatte.
Tjanun, ich würde beim ersten unterschriebenen und gesiegeltem Bescheid dieser Art Entwarnung geben. Und auch erwarten. Sofern der Absender die Staatsanwaltschaft ist:-).
Bzgl. #2, Rockafella:
War nicht die Einstellung gemäß §170 StPO die Einstellung "erster Klasse"?
Edit 1: Abs. 2
Edit 2: Grüße!
Nein, § 152 II StPO ist die erste Klasse.
doppelt jenäht hält besser
@4 Hootch, jedenfalls können die Ermittlungen jederzeit wieder aufgenommen werden, wie #3 (Kasimir) schon richtig ausführte.
Hier http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/07/18/unausweichlich/ liest es sich aber anders…. ich bin verwirrt.
Grüße!
Edit: Tschulligung! ob jetzt 152, 153 oder was auch immer… wie schon gesagt: ich bin verwirrt :-)
Die Geschichte mit dem HIV-Test, und warum dieser Fall "einmalig" sein soll, verstehe ich nicht ganz. Soweit ich weiß sind solche Tests alles andere als 100%-ig zuverlässig. Ein falsch-positives Ergebnis muss nicht unbedingt auf einen menschlichen Fehler zurückgehen. Darum verstehe ich nicht, wie das Gericht Schmerzensgeld zusprechen konnte.
10 Euro und § 153a würde ich jedem § 170 II vorziehen ;) Strafklage weg, womoeglich auch noch Dinge mit erfasst, von denen keiner weiss (§ 264 StPO) usw. Natürlich siehts im Vorgangsverzeichnis der StA nicht so lupenrein aus wie § 170 II … aber Art. 103 III GG ist einfach viel wert :)
Doppelt hält besser …
Und..
alle guten Dinge sind drei!
Viel spaß xD
Die arbeiten halt noch mit alter Technik, die kann nur HHaalblb–DDuupplelexx