12.2.2009

Endlossschleife

Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf:

… wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 17.12.2008 nicht abgeholfen.

Begründung:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.11.2008 ist unzulässig, da der Nichtabhilfebeschluss unanfechtbar ist.

Das wird die Schuldnerin nach den bisherigen Erfahrungen aber nicht abhalten, auch gegen diesen Nichtabhilfebeschluss Beschwerde einzulegen. Das könnte zur Endlosschleife werden.

18 Kommentare zu “Endlossschleife”

  1. Stuff meint: (12.2.2009 um 18:14) AntwortenReply to this comment

    Too many losses..?

    ;-)

  2. Marco meint: (12.2.2009 um 18:40) AntwortenReply to this comment

    Mannmannmann. Bin ich froh, daß ich so einen klar strukturierten Beruf habe…

  3. Tilman meint: (12.2.2009 um 19:00) AntwortenReply to this comment

    Sie könnte doch noch Rechtsbeschwerde einlegen, oder?

  4. Unwissender meint: (12.2.2009 um 19:10) AntwortenReply to this comment

    OT, aber interessant, bzgl. des Mordes an Kardelen:

    ""Gegen die Ehefrau des mutmaßlichen Täters liege derzeit strafrechtlich nichts vor. Sollte sie an der Beseitigung der Leiche von Kardelen beteiligt gewesen sein, wäre dies nach Meinung der Paderborner Staatsanwaltschaft Strafvereitelung, die nach deutschem Recht bei Begehung durch den Ehegatten nicht strafbar ist." "

    …stimmt das wirklich ?

  5. Seve meint: (12.2.2009 um 19:13) AntwortenReply to this comment

    § 258
    Strafvereitelung

    (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

  6. Rockafella meint: (12.2.2009 um 20:23) AntwortenReply to this comment

    @4 Strafvereitelung nicht, aber vielleicht Störung der Totenruhe?

    @UV Endlossschleife mit 3 S ist auch schön.

  7. zf.8 meint: (12.2.2009 um 21:07) AntwortenReply to this comment

    6/Rockafella

    Abwegig, vergleiche Normtext § 168 I.

    (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Es fehlt am Gewahrsam des Berechtigten und vom beschimpfenden Unfug kann bei einer Beiseiteschaffung der Leiche auch nicht die Rede sein.

  8. Any meint: (13.2.2009 um 00:09) AntwortenReply to this comment

    @4 die Beseitigung der Leiche kann man auch als Beihilfe zur Haupttat sehen, ggf. dann ohne persönliches Merkmal zum Totschlag.

  9. zf.8 meint: (13.2.2009 um 00:35) AntwortenReply to this comment

    8/Any

    Sicher kann man das. Man sollte sich dann nur im Klaren sein, dass diese Ansicht nicht vom geltenden deutschen Strafrecht geteilt wird.

  10. Killerkralle meint: (13.2.2009 um 07:06) AntwortenReply to this comment

    Es ist mit einer gesunden rechtstaatlichen Auffassung völlig unvereinbar, dass es der Judikativen gestattet ist, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung oder gegen ein Urteil einfach auszuschließen. Hierdurch werden dem Bürger faktisch völlig willkürlich seine Rechte (z. B. Berufung) genommen werden. Denn nur die wenigsten nehmen den Ärger und das finanzielle Risiko in Kauf, erst mal dagegen zu klagen, dass man keine Berufung einlegen darf. Das ist so, als wenn ich als Kaufmann jemanden einen nur aus meiner Sicht gerechtfertigten Mahnbescheid über 1000 EUR schicke und es keine Möglichkeit gibt, sich bei Unrechtmäßigkeit dagegen zu wehren. Ich weiß, der Vergleich hinkt, aber ist doch wahr…

  11. BV meint: (13.2.2009 um 08:04) AntwortenReply to this comment

    Kann man in Beschluss verfahren eigentlich auch bescheidlos gestellt werden?

  12. Badexp meint: (13.2.2009 um 08:09) AntwortenReply to this comment

    Und da wundert man sich noch wo das ganze Staatsgeld hin geht, bei Endloseschleifen wohl kein wunder oder^^

  13. Lars meint: (13.2.2009 um 09:30) AntwortenReply to this comment

    @10 *gähn* Irgendwann ist immer der Rechtsweg erschöpft, spätestens beim BVerfG oder EuGH. Wie oft soll man denn einem Menschen sagen müssen, dass er im Unrecht ist mit seiner Meinung? Es ist ausserdem nicht die Judikative, die dies rechtswidrig bestimmt, es ist höchstens die Legislative, die diese Begrenzung (Ihrer Meinung nach rechtswidrig) als rechtskonform erklärt hat. Dagegen hilft dann aber wiederum die Normenkontrollklage. Das man also keine Möglichkeit hat ist schlichtweg falsch, es ist nur unsinnig, immer wieder mit dem Kopf gegen die gleiche Wand aus reinem Stursinn zu rennen – da ist das Ergebnis nunmal immer gleich, egal wie sehr man jammert.

  14. Rockafella meint: (13.2.2009 um 10:09) AntwortenReply to this comment

    @13 (Lars) Normenkontrollklage im Zusammenhang mit legislativem Unrecht? Interessant. Problem dürfte die Klagebefugnis sein. Dachte, für den normalen Bürger gäbe es nur die Möglichkeit zu rügen, selbst, unmittelbar und in eigenen Rechten verletzt zu sein, was eine allenfalls inzidente Überprüfung von legislativen Akten erlaubt. Außerdem kenne ich "Normenkontrollklage" nur aus § 47 VwGO.

  15. Haftzeitblog meint: (13.2.2009 um 13:19) AntwortenReply to this comment

    Tja, dies ist sie, die juristische Denke: lieber zweimal um die Ecke formuliert als einmal geradeaus. Sehr publikumsfern, wenn man mit der Diktion nicht vertraut ist. Schade. Oder einfach nur ärgerlich?

    Erdot Hadot

  16. Percy meint: (13.2.2009 um 15:55) AntwortenReply to this comment

    @ Haftzeitblog

    Wollen Sie vom Gericht oder von der Behörde wirklich einen Brief mit dem Inhalt

    "Du bist so hohl, Du schwimmst sogar in Milch. Ist nämlich nix mit Deiner Beschwerde, stattdessen einfach mal die Fresse halten!"

    bekommen?

  17. F.R. meint: (13.2.2009 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    In meinem Gehirn hat sich gerade ein Knoten gebildet *lol*

  18. Bombur meint: (14.2.2009 um 10:22) AntwortenReply to this comment

    @Percy:
    Sehen se mal, was Werbung in den Köpfen der Leute festsetzen kann: Milch ist dichter als Wasser, daher schwimmt alles, was im Wasser schwimmt auch in Milch. Aber das hätte man angesichts der Containerschiffahrt wohl schlecht als Werrbespruch etablieren können: So leicht und locker, es schwimmt sogar im Wasser.

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum