17.2.2009

Erst-mal-in-die-Akte-Gucker

Der Berliner Strafverteidiger Carsten R. Hoenig probt ein neues Geschäftsmodell. Akteneinsicht ohne weitere Beratung für 30 Euro. Pauschal. Darin enthalten sind sogar die Kopierkosten. Der “Mandant” erhält ein PDF der Akte.

Rechnen kann sich das Angebot nur mit dem Hintergedanken, dass die Erst-mal-in-die-Akte-Gucker letztlich doch Mandanten werden. Alleine die Personalkosten, um eine Akte zu kopieren, dürften im Normalfall schnell an die 30 Euro (brutto!) herankommen, wenn es sich nicht um einen schlanken Band handelt. Nicht zu vergessen: Es gibt auch dicke, unübersichtliche Akten. Da kann man nicht einfach alle Blätter durch den Stapeleinzug jagen. Ganz zu schweigen von den Umzugskartons an Leitz-Ordnern, die in komplexeren Fällen angekarrt werden.

Hinzu kommt der Aufwand, wenn die Erst-mal-in-die-Akte-Gucker ihre unvermeidlichen Fragen stellen. In vielen Fällen wird man wohl langwierig erklären müssen, dass in den 30 Euro eben keine Beratung oder gar Vertretung enthalten ist. Abwimmeln macht keinen Spaß und kostet auch Arbeitszeit.

Im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden ist man ohnehin Verteidiger. Mit allen Rechten, aber auch Pflichten. Ob ich mir diese Verantwortung wegen 30 Euro aufhalsen würde? Eher nicht.

(Quelle des Links)

54 Kommentare zu “Erst-mal-in-die-Akte-Gucker”

  1. Lea meint: (17.2.2009 um 12:30) AntwortenReply to this comment

    Ich guck erstmal in die Akte und verteidige mich dann selbst. ;-)

  2. Falk meint: (17.2.2009 um 12:36) AntwortenReply to this comment

    Tja, herzlich willkommen in der Marktwirtschaft.

    Wenn Firmen Angebote erstellen, werden auch zunächst die "Akten studiert", Preise eingeholt, Lieferbarkeit geprüft etc.

    Würde ich dafür auch nur einen Euro berechnen, würden sich die meisten Kunden laut lachend verabschieden.

    Falk

  3. Tollfinder meint: (17.2.2009 um 12:42) AntwortenReply to this comment

    Ich finde das Angebot toll. Erstens, weil ich aufgrund der Informationen auf der Webseite rechtsverbindlich zu glauben mich ermächtigt sehe, dass ich bis zur Akteneinsicht erst einmal nicht zur Polizei müsste und damit Zeit gewinne, um mich abzuregen. Zweitens, weil ich dann die Akte habe. Alleine das ist mir 42 EUR wert, da ich selbst nicht weiss, wie und wo die zu beantragen ist. Dafür haben wir ja die Spezialisierung der Gesellschaft. Und wenn ich dann, mit dem pdf in der Hand, doch einen Anwalt will, ist die Hürde, mir auch einen anderen zu suchen, bestimmt nicht hoch.

  4. Klaus meint: (17.2.2009 um 12:46) AntwortenReply to this comment

    Wieso? Für 530 Euro (400 Euro + 31% Steuern und Abgaben) Brutto kann man einen reine Kopiermuckel und Kundenerklärer einen ganzen Monat lang einstellen. Wenn der 16 Vorgänge im Monat bearbeitet sind die Kosten wieder raus und die Gewinnzone beginnt. Und wenn die Akten zu umfangreich sind, dann lehnt man das Geschäft halt ab.

  5. hilfe, brauche anwalt meint: (17.2.2009 um 12:46) AntwortenReply to this comment

    Nicht schlecht.

    Ich werde ihn einmal beauftragen und dann die Kosten der Akteneinsicht den Mandanten in Rechnung stellen – zu den üblichen Gebühren natürlich.

    Sind auch die 12 EUR darin enthalten? Ein tolles Geschäft.

    @1 Lea

    Geiz mag geil sein – manchmal aber ganz schön teuer (wenn du denn die Akte überhaupt bekommst).

  6. RA JM meint: (17.2.2009 um 12:53) AntwortenReply to this comment

    @ 5: Steht doch dort:
    Wenn wir die Akte bei der Staatsanwaltschaft nicht selbst abholen, würden dann zusätzlich noch 12 Euro Gerichtsgebühren für die Versendung der Akte an unsere Kanzlei anfallen. Weitere Kosten entstehen Ihnen grundsätzlich nicht.

  7. Wotan meint: (17.2.2009 um 13:02) AntwortenReply to this comment

    @6

    Wahrscheinlich hat @5 dies überlesen. Kam wohl gerade eine Frage auf "Frag einen Anwalt" dazwischen. Immer lustig, wenn sich über Kollegen aufgeregt wird und der Schreiberling selbst Rechtsrat zu Geiz-ist-geil-Preisen verschleudert.

  8. Lea meint: (17.2.2009 um 13:06) AntwortenReply to this comment

    @5

    Geiz ist nie geil. Und die etwas ironische Aussage ist mit einem ;-) icon versehen.

  9. Lifeguard meint: (17.2.2009 um 13:12) AntwortenReply to this comment

    Naja, ich begrüße so einen Dienst. Kann man sich so doch recht schnell und günstig einen überblick darüber machen, was einem überhaupt vorgeworfen wird, und ob die Beweisdecke reicht.
    Wenn man eine Fahrzeugflotte und mehrere Ausendienstmitarbeiter haben, welche unter Zeitdruck zu kunden fahren, kann sowas ganz angenehm sein.

  10. e7 meint: (17.2.2009 um 13:17) AntwortenReply to this comment

    Personalkosten? Muss nicht sein, da holt man sich einfach einen Praktikant (und wenn der im Urlaub ist, kann man es ja immer noch auf das langsame Gericht schieben). Dann bleibt da sogar Gewinn übrig.

    @4: Den Umfang der Akte sieht man doch erst, wenn man diese in den Händen hält?

  11. eborn meint: (17.2.2009 um 13:19) AntwortenReply to this comment

    Herr Hoenig rechnet halt betriebswirtschaftlich. Er will eigentlich nur die Auslastung schlecht bezazahlter ReNo -Gilfen erhöhen, außerdem hat er ja studentische Hilfskräfte :-)

  12. hilfe, brauche anwalt meint: (17.2.2009 um 13:26) AntwortenReply to this comment

    @7 Wotan

    Aber wer regt sich denn auf? Ich finde die Idee Klasse und werde Gebrauch davon machen. ;-)

    Geiz-ist-geil war auch auf die bezogen, die sich dann selbst verteidigen wollen. Bemerkt? ;-)

    @6 RA JM

    Hatte ich tatsächlich überlesen, sorry.

    @8 Lea

    angekommen

  13. Sonja meint: (17.2.2009 um 13:33) AntwortenReply to this comment

    Ich erinnere mich an zwei Wochen meiner Ausbildung zur ReNo-Fachangestellten, in denen ich nichts anderes gemacht habe, als EINE Ermittlungsakte zu kopieren. Ich war nicht sehr langsam, es waren nur 14 Umzugskartons, die komplett kopiert werden mussten. Auch bei meiner nicht wirklich hohen Ausbildungsvergütung, sind da 30€ ein Minusgeschäft.

  14. Ali K. meint: (17.2.2009 um 13:48) AntwortenReply to this comment

    Is doch klar, dass die Akten von einem unbezahlten Praktikanten eingescannt/kopiert werden…

  15. tribunIus meint: (17.2.2009 um 13:55) AntwortenReply to this comment

    Ist das nicht Fernabsatz ohne Widerrufsbelehrung? Ganz schön mutig, der Herr Kollege.

  16. Anon123 meint: (17.2.2009 um 13:57) AntwortenReply to this comment

    Das könnte funktionieren, da die Akten der Zielgruppe dieses Angebots eben keine 14 Kartons füllen werden. Viel Glück dabei. Hoffentlich gibts das Angebot noch wenn ich mal Hilfe benötige.

  17. ckd meint: (17.2.2009 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    Da hat's jemand nötig.

  18. Bert Bock meint: (17.2.2009 um 14:10) AntwortenReply to this comment

    also ich kenn das nur in der Form der Aktenbeschaffung für Versicherungen, idR für EUR 50,00. Die haben aber eine eigene Rechtsabteilung und können mit dem Akteninhalt umgehen. Der Kollege Strafverteidiger dürfte jetzt mitunter auch bei seinen "echten" Mandaten länger auf die Akten warten…

  19. Subsumtionsautomat meint: (17.2.2009 um 14:11) AntwortenReply to this comment

    Hat mal jemand drüber nachgedacht, dass es einen Sinn macht, dass Akteneinsicht in Strafverfahren grundsätzlich nur ein Anwalt beantragen kann? Vielleicht befinden sich in einer Akte auch Informationen, die der Beschuldigte selbst nicht unbedingt erhalten sollte, z.B. die Adresse seines Opfer oder der Hauptbelastungszeugen. Wenn denen dann etwas passieren sollte, sehe ich da durchaus ein gewisses Verschulden bei dem Verteidiger, der diese Informationen ungeprüft herausgegeben hat. Evtl. befinden sich in der Akte auch Ausdrucke kinderpornographischen Materials – die Weitergabe an den Mandanten könnte in diesem Fall einer Verbreitung desselben darstellen. Ich würde mir also gut überlegen, ob ich eine Akte blind kopiere und als .pdf an den Mandanten schicke. Eine vorherige Prüfung des Akteninhaltes dürfte aber bei 30,00 EUR kaum zu leisten sein…

  20. Hobbyjurist meint: (17.2.2009 um 14:26) AntwortenReply to this comment

    Zitat von der Website des RA Hoenig:
    "Bis wir die Akte dann bekommen, kann es allerdings eine gewisse Zeit dauern. Zwischen ein paar Tagen und einigen Monaten ist da alles möglich. Es sind schließlich Ermittlungs-Behörden, die dort arbeiten."

    Einige Monate? Oh Gott, brauchen die Ermittlungsbehörden wirklich so lange, um so eine doofe Akte zu übersenden? Ich kann es ja kaum glauben. Selbst einen kompletten Umzugskarton mit Leitz-Ordnern hat man doch in ein paar Minuten gefüllt.

  21. Nils meint: (17.2.2009 um 14:29) AntwortenReply to this comment

    @ 19: Ja, hat jemand, KK-StPO § 147 Rn. 14:

    Der Beschuldigte hat zwar selbst kein Akteneinsichtsrecht. Sachgerechte Verteidigung setzt aber voraus, dass er weiß, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf stützt. Der Verteidiger ist deshalb in der Regel berechtigt, uU sogar verpflichtet, ihm zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat. [...] Dies gilt grundsätzlich auch für die Unterrichtung über bevorstehende oder bereits angeordnete Zwangsmaßnahmen. In dem Umfang, in dem er dem Beschuldigten aus dem Akteninhalt Mitteilungen machen darf, ist er berechtigt, ihm Aktenabschriften und Auszüge sowie Ablichtungen auszuhändigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz lassen sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht allgemein umschreiben, müssen vielmehr anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Unzulässig sind Informationen, die – beispielsweise durch einen Hinweis auf eine bevorstehende Durchsuchung oder Verhaftung – ausschließlich dem Zweck dienen, den Untersuchungszweck eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens zu gefährden, und damit die Grenze zulässigen Verteidigerhandelns zur Strafvereitelung und Begünstigung überschreiten (vgl vor § 137 Rn 7). Die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte Maßnahmen zur Verdunklung des Sachverhalts ergreift, reicht für die Annahme einer solchen Gefährdung allerdings nicht aus.

    Nach alledem (in der Regel berechtigt, unter Umständen nicht) würde ich sagen: RAK, übernehmen Sie.

  22. 321 meint: (17.2.2009 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    Mit einer Vollmacht allein für die Akteneinsicht dürfte die Staatsanwaltschaft meines Erachtens keine Akteneinsicht gewähren.
    Akteneinsicht für Beschuldigte ist aus guten Gründen auf den Strafverteidiger beschränkt.

    Im übrigen haben die Kommentage 19 und 21 vollkommen recht.

    Ausserdem ist es ein Armutszeugnis auf so billige Art zu versuchen Mandate zu fischen.

    Die Anwaltschaft ist eben immer mehr dabei sich selbst zu demontieren – so kommen wir eben zu Dumping – Angeboten. Nichts anderes stellt dieses Angebot dar.

    Ausserdem ist das eine Umgehung der RVG Gebühren. Insgesamt eine schlechte Idee.

  23. nick meint: (17.2.2009 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    der Kollege ist eben vornedran.

    Die Möglichkeit der online-Akteneinsicht ist sicher nur eine Frage der Zeit (Bei vielen Ämtern schon lange Realität, z.B Patentämter)
    http://www.hamburg.de/justiz/493694
    http://www.justiz.nrw.de/Online_verfahren_projekte/projekte/ergonomie_elektr_akte/index.php

    Dann brauchts dafür nur noch ein paar Mausklicks, das kann sich dann schon lohnen.

    nick

  24. Dr. Snuggles meint: (17.2.2009 um 16:15) AntwortenReply to this comment

    An sich ja eine tolle Sache, aber: ein PDF das per Mail verschickt wird kann schön vom ganzen Netz (oder zumindest den zuständigen Mailserver-Admins) mitgelesen werden. Ob man das als Beschuldigter unbedingt so haben möchte? …

  25. Hans meint: (17.2.2009 um 16:30) AntwortenReply to this comment

    Als Anwalt hat man immer die Mandanten, die man verdient. Mit dieser Aktion bekommt man sicher auch genau die Mandanten, die zu einem passen. Meiner Ansicht nach im Hinblick auf das Berufsverständnis eher peinlich. Aber jeder nach seinem Geschmack.

  26. Jörg Sprave meint: (17.2.2009 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    Geniales Konzept. Es gibt noch Rechtsanwälte, die kreativ sind! Die Kosten lassen sich decken, die Bekanntheit steigt und ein paar echte Mandanten werden sich auch aus der Sache ergeben.

    Fragt sich nur, wann erste Nachahmer schon für 29 Euro dieselbe Leistung anbieten werden. Gute Ideen sind nur dann wertvoll, wenn man sie auch schützen kann. Das sehe ich hier nicht.

    Trotzdem ein klasse Ansatz!

  27. le D meint: (17.2.2009 um 17:28) AntwortenReply to this comment

    @22: zwei Fragen:
    1. wer reicht denn bitte eine Vollmacht zur Akte? Anwaltlich versichern, dass man bevollmächtigt ist und gut ist die Sache.
    2. Welche VV ist denn bei einem solch konkreten Auftrag einschlägig und warum sollte § 4 Abs. 2 S. 1 RVG nicht greifen?

    @24: Ich bin mir ziemlich sicher, dass CRH von sich aus auf die Möglichkeit einer hinreichenden Verschlüsselung zu sprechen kommt.

  28. 123 meint: (17.2.2009 um 18:03) AntwortenReply to this comment

    @20

    Wer die Prozesshanselei derart vorsätzlich fördert wie RA Hoenig ( http://www.kanzlei-hoenig.de/beleidigung.html ), der sollte sich über langsam arbeitende Ermittlungsbehörden nicht all zu laut echauffieren. Er ist schließlich selber (mit) schuld.

  29. tr meint: (17.2.2009 um 18:03) AntwortenReply to this comment

    #27

    1. ohne vollmachtsvorlage geht nach meinen erfahrungen im strafrecht in der regel keine akteneinsicht.

    2. anwaltliches versichern einer vollmacht komt auch nur dann in frage, wenn man eine vollmacht hat

  30. le D meint: (17.2.2009 um 18:33) AntwortenReply to this comment

    1. Mir ist bei meinen Strafrechtssachen (zugegeben wenig und wenn dann ausschließlich Computerbereich) noch keine Akteneinsicht verweigert worden. Ab und zu gibt es mal Diskussionen und Nachfragen von Seiten der StA wegen der Vollmacht, aber ich habe noch nie eine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht.

    2. es wurde doch Vollmacht (zur Akteneinsicht) erteilt..

  31. 321 meint: (17.2.2009 um 18:41) AntwortenReply to this comment

    hallo @27 – le D

    zu Frage 1.: Wenn ich anwaltlich versichere das ich die Vollmacht allein zu einer Akteneinsicht habe – dann werde ich die nach meiner Erfahrung eine Akte der Staatsanwaltschaft nicht bekommen – warum auch?

    Ich kann jedoch anwaltlich versichern dass ich vom Beschuldigten beauftragt bin – und das kann ja nur die Beauftragung und Bevollmächtigung als Verteidiger sein.

    Dann bekomme ich als Rechtsanwalt und Verteidiger auch Akteneinsicht und habe auch Anspruch.

    damit Frage 2.: Wenn ich mich als Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft bestelle und Akteneinsicht beantrage – ob ich dies nun anwaltlich versichere oder eine schriftliche Vollmacht vorlege – ist sofort die Grundgebühr gem. 4100 VV des RVG entstanden – die beginnt bei 30,00 € – und dazu sind dann die Auslagen zusätzlich fällig.

    Wenn nun Kollege Hönig eine Pauschale von 30,00 € abrechnet betreibt er Preisdumping da er versucht ohne Abrechnung der tatsächlich anfallenden Gebühren Tätigkeiten anzubieten.
    Und gem. § 4 RVG ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.

    Im übrigen finde ich das Hans @ 25 recht hat – auf diese Weise wird man die Mandanten bekommen die man verdient hat.

    Wenn ein Kollege die einem Rechtsanwalt und Verteidiger zustehenden Rechte und Pflichten derartig abwertet finde ich dies bedauerlich.
    Es ist nämlich noch immer ein besonderes Rechts des Verteidigers in eine Ermittlungsakte Einsicht nehmen zu dürfen – und dies haben Verteidiger sich schwer erkämpft.

    Solche Kollegen finden auf Dauer auch bei Staatsanwälten und Gerichten nicht den Respekt der zur Wahrnehmung ihrer originären Pflichten der kompeten Interessenvertretung ihrer Mandanten – zumindest nach meiner Berufsauffassung – nötig ist.

    Nur der Verteidiger und Rechtsanwalt der seine Befugnis – zum Beispiel das ihm als Organ der Rechtspflege zustehende Recht auf Einsicht in eine Ermittlungsakte – ernstlich im Interesse seines Mandanten und nicht als Kopierer nutzt wird auf Dauer ernst genommen.

    Die Anwaltschaft als solche wird durch diese Aktionen in ihrer Stellung nicht nur gegenüber Gerichten und Behörden sondern auch in ihrem Ansehen gegenüber Bürgern und Mandanten abgewertet – wer nimmt einen Anwalt ernst dessen Leistung nach seiner eigenen Auffassung offensichtlich nichts wert ist. Siehe auch 123 recht nett und diesen ganzen Schrott. Das sind doch alles Aktionen und Kollegen die aus welchen Gründen auch immer offenkundig Probleme einen vernünftigen Mandantenstam aufzubauen dem die erbrachte Leistung auch das angemessene Honorar wert ist.

    Letztlich läufts auf den alten Kalauer raus: Was nichts kostet ist auch nichts wert.

    Akteneinsicht, Prüfung, Beratung und Verteidigungsstrategie sind das Eine – nämlich anwaltliche Tätigkeit.

    Das Andere – Kopieren und ungeprüfte Weitergabe einer Ermittlungsakte – sind keine anwaltliche Tätigkeit – und sollten bei allen Dienstleistungsüberlegungen auch keine Funktion sein die ein studierter Jurist mit zweitem Staatsexamen ausüben sollte.

    Das schadet nämlich im Endeffekt allen – nicht nur der Anwaltschaft sondern auch dem Rechtsuchenden Bürger der es auf Dauer schwer haben wird einen Anwalt und damit einen Verteidiger und Interessenvertreter zu finden der ernst genommen wird.

  32. Nils meint: (17.2.2009 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    @ 31: Das trifft alles zu, mehr ist nicht zu sagen. Amen.

  33. Exilant meint: (17.2.2009 um 19:18) AntwortenReply to this comment

    Also, als nicht-Anwalt finde ich das eine prima Sachen. Wenn man die Herkunft des Rechtsberatungsgesetz berücksichtigt, so nervt es mich einfach nur, daß ich dermaßen bevormundet werde und mir bei eigener Nachfrage zur Akteneinsicht ggf. relevante Teile vorenthalten werden. Was ich mit den Sachen dann mache und daß ich dann immer noch einen Anwalt einschalten kann, sollte jedem vernunftbegabten Menschen klar sein. Leider ist es bei einigen (und scheinbar besonders bei den kammergebundenen) Berufsständen so, daß Änderungen langsam & nur gegen großen Widerstand geschehen können – einiges erinnert mich da an den Streit der Apotheker, als DocMorris & die Versandapotheken angefangen haben …

  34. AlterEgo meint: (17.2.2009 um 19:41) AntwortenReply to this comment

    321,

    wie stehen Sie denn zu § 147 VII StPO? Fataler Fehler in der Gesetzgebung? Entwertung des Anwaltstands?

    Ich weiß nicht, obs Herr Hönig nötig hat, aber wenn er zB mit seinen Renos/Reno-Azubis nicht ausgelastet ist, ist das ein interessanter Service. Denn Aktenholen ist ja vermutlich bei einem Strafverteidiger häufiger der Fall. Kaum Mehrkosten also, wenn man regelmäßig Akten holen lässt.

    In Fällen, wo kartonweise gezählt wird, ist es wohl ausgeschlossen, dass jemand nur mal kurz reinschauen will. Derjenige weiß dann wohl auch von allein, dass er das volle Programm braucht.

    Ich denke, Zielgruppe wird vor allem die Alltags leichte Kriminalität sein. Schubser hier, Beleidigung da, Erschleichen dort, usw. Da ist es durchaus sinnvoll, erstmal reinzuschauen, ob sich eine Verteidigung lohnt oder man den Strafbefehl vielleicht akzeptiert.

    Gerade im einkommensschwachen Berlin ist das sicherlich eine Marktlücke. Anwalt = teuer. Fälle der notwendigen Verteidigung sind ja auch nicht so häufig und jemand mit Hartz IV scheut sich wohl auch, erstmal 500-1000 Euro Vorschuss zu leisten.

    Dass das ganze dann digitalisiert wird, ist übrigens ein angenehmes und günstiges Plus. Das wollen sicherlich einige Anwälte auch gerne haben mit ihren Akten ;-)

    Klar, da werden jetzt die Formalisten kommen und gleich auf die fehlende Strafverteidiger-Eigenschaft rumhacken. Aber der Beschuldigte muss ja nur eine Frage stellen und schon sinds nicht mehr 30 Euro. Und in den meisten Fällen wird das wohl kommen, genau wie U.V. es schrieb. Gerade im Strafrecht zieht doch nichts so gut den Vorschuss aus der Tasche, wie ein staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbericht oder die drohende Hausdurchsuchung durch den in der Akte liegenden, aber noch nicht vollzogenen Durchsuchungsbeschluss ;-)

    Kurz um: Der Neid der Unkreativen schlägt hier in den Kommentaren auf. Wer im Staatsdienste ist, dem fällt es natürlich leicht, hier Lieder von der drohenden Entwertung der Anwaltschaft zu singen. Denn Beamten werden ja nicht für Leistung bezahlt, sondern nur für ihre völlige Hingabe an ihren Dienstherrn.

  35. RA JM meint: (17.2.2009 um 19:53) AntwortenReply to this comment

    @ 321: Für Akteneinsicht (u.a.) ohne Vollmacht gibt's sogar ein spezielles <a href="http://verteidiger.wordpress.com/&quot; rel="nofollow">Blog</a>. ;-) SCNR

  36. le D meint: (17.2.2009 um 20:03) AntwortenReply to this comment

    Hallo @31, 321, danke für die ausführliche – und konstruktive – Antwort:

    mE mangelt es hinsichtlich der 4100 an einem TB-Merkmal, nämlich dem der "Einarbeitung". In meinen Augen ist es keine Einarbeitung in das Verfahren, wenn lediglich AE beantragt und die Akte anschließend weitergeleitet wird.

    So weit es doch eine "Einarbeitung" sein sollte, steht mE gleichwohl der Weg nach § 4 Abs. 2 S. 1 RVG offen, denn die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren dürfte (noch) eine außergerichtliche Angelegenheit sein (schlicht weil zu dem Zeitpunkt kein Gericht, sondern nur die StA beteiligt ist), sodass das TB-Merkmal des § 4 RVG erfüllt ist und die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden dürfen.

    Zu den unter 2 aufgeführten Punkten: es ist nunmal so, dass ein Beschuldigter selber nur das eingeschränkte Recht auf Auskünfte und Abschriften nach 147 VII StPO hat – und selbst das ist nochmal ausgestaltet als "können". Im Regelfall bekommt er sie nicht. Also muß er, wenn er sich frühzeitig verteidigen will, einen Verteidiger beauftragen.

    Wir Anwälte sind Rechtsdienstleister (nomen es omen durch das RDG). Wir sollten uns entsprechend verhalten. CRH bietet als "Zusatzoption" die reine Tätigkeit der Akteneinsicht an. Ich sehe das als originäre Dienstleistung eines Rechtsanwaltes an, weil das nur ein Anwalt erbringen kann, denn nur er kann beim Vorliegen der Voraussetzungen Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen erhalten. Warum eine Verbreiterung der anwaltlichen Dienstleistungsoptionen eine Abwertung der Verteidigungstätigkeit oder des Ansehens des Verteidigers nach sich ziehen könnte, erschließt sich mir nicht.

    UV hat vor ein paar Tagen getwittert, dass eine gute Verteidigung möglichst früh (und nur nach Akteneinsicht) einsetzen sollte. mE macht es dann keinen Unterschied, ob ein Anwalt möglichst früh für seinen Mandanten tätig wird oder der Beschuldigte alleine (obwohl ich ihm ganz ganz dringend rate, das nur mit anwaltlicher Hilfe in Angriff zu nehmen).

  37. corax meint: (17.2.2009 um 20:29) AntwortenReply to this comment

    Zur Frage der Vollmacht:

    http://www.kanzlei-hoenig.de/service/serv-formulare/ae-vollmacht.pdf

    Zur Frage der Gebühren:
    Wir bieten Ihnen diese Akteneinsicht für 30,00 Euro. Wenn wir die Akte bei der Staatsanwaltschaft nicht selbst abholen, würden dann zusätzlich noch 12 Euro Gerichtsgebühren für die Versendung der Akte an unsere Kanzlei anfallen. Weitere Kosten entstehen Ihnen grundsätzlich nicht.

    Man muss in diesen Zeiten ja nicht mehr spekulieren als nötig. ;-)

  38. Svetlana meint: (17.2.2009 um 21:29) AntwortenReply to this comment

    Einen Praktikanten dafür immer im Hause haben :)
    & eine Standard- AW- Mail (bzw. Brief)

  39. Kai meint: (17.2.2009 um 21:47) AntwortenReply to this comment

    @ 19: Ja, hat jemand, KK-StPO § 147 Rn. 14:
    >Der Beschuldigte hat zwar selbst kein Akteneinsichtsrecht.

    Ich habe keinen Zugriff auf die Kommentare.
    Wieso gibt es dann § 147 VII StPO und dazu noch Entscheidungen des EGfMR, dass das "kann" eben so auszulegen ist, dass es einen besonderen Grund haben muss, wenn das Recht verwehrt wird.
    http://www.rechtstipps.net/pub/372/akteneinsicht-beschuldigten.html

    Aber es wird mir laufend versichert, dass man ohne Anwalt trotzdem keine Akteneinsicht bekommt. StA lehnt auch kurzsilbig einfach ab.

  40. MeMyselfAndI meint: (17.2.2009 um 23:06) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht hat Herr Hoenig nur einfach einen geschickten Dienstleister, sowas wie das hier:

    "Scannen statt zustellen – Post digitalisiert Briefe"
    http://www.dvz.de/index.php?id=329&uid=1825

  41. AlteEgo meint: (17.2.2009 um 23:51) AntwortenReply to this comment

    @ 40: Nach eigenem Bekunden des Herrn CRH wird sowieso im Hause CRH/TG alles eingescannt. Ich vermute mal, dass das verwaltungsmäßig nicht wirklich Mehrarbeit ist.

    @ 39: Pflichtgemäßes Ermessen halt. Es gibt tausend gute Gründe, dem Beschuldigten nicht die Ermittlungsergebnisse zukommen zu lassen.

  42. Nichtjurist meint: (18.2.2009 um 07:15) AntwortenReply to this comment

    Es ist ein Unding, dass einem Beschuldigten (sic!) nicht per se immer schon Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde und wird.

    Und zwar auch ohne Anwalt. Ob jemand einen Anwalt will oder nicht, sollte in seinem eigenen Ermessen liegen.

    Was jemandem vorgeworfen wird, muss klipp und klar für diesen selbst erkenntlich sein.

    Oder wollen hier ernsthaft einige in Zeiten der Inquisition, der Nazis und der Stasi zurückverfallen?

    "Sie erzählen uns jetzt mal, was Sie glauben, warum wir Sie hier festhalten! Einsicht in die Anschuldigungen gegen Sie wollen Sie haben? Was glauben Sie, wo Sie hier sind?"

  43. Ratatök meint: (18.2.2009 um 10:57) AntwortenReply to this comment

    Ein neues Geschäftsmodell? Ein ehemaliger Studienkollege in Berlin betreibt diese Art des Geschäftes seit Beginn seiner Zulassung (ungefähr 3 Jahre). Also wirklich neu ist es nicht, sondern nur gut wieder aufgelegt…

  44. Hugo meint: (18.2.2009 um 11:52) AntwortenReply to this comment

    Entsprechende Angebote gibt's doch schon lange. Der übliche Preis liegt allerdings bei realistischen € 70,-. Könnte mir vorstellen, daß Herr Hoenig Post von der Kammer oder anderen Mitbewerbern bekommt und dann leider, leider seine Gebühren drastisch -so um den Faktor 2- erhöhen muß.

  45. le D meint: (18.2.2009 um 12:48) AntwortenReply to this comment

    @45: Warum sollten die Gebühren denn erhöht werden müssen, nur weil der ansonsten vereinbarte Preis höher ist?

  46. RA JM meint: (18.2.2009 um 13:27) AntwortenReply to this comment

    @ Nichtjurist:

    Ein Unding ist insbesondere die völlig verquere Idee, jedem Beschuldigten ausnahmslos Akteneinsicht gewähren zu wollen. So eine Idee kann in der Tat nur von einem Nichtjuristen stammen! Und mit Inquisition, Nazis, und Stasi hat das schon gar nichts zu tun, denn da gab es überhaupt keine Akteneinsicht – jedenfalls nicht in der Form, wie wir sie kennen – und zwar weder für Beschuldigte noch für Anwälte.

  47. hugo meint: (18.2.2009 um 14:16) AntwortenReply to this comment

    @ le D [46]

    wegen § 4 I S. 2 RVG

    (1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

    Dumping ist für Rechtsanwälte verboten und unterliegt der Wettbewerbskontrolle.

  48. Alex meint: (18.2.2009 um 16:32) AntwortenReply to this comment

    @ Subsumtionsautomat (19)

    Daran musste ich auch spontan denken: Für 30 € erhalte ich Name und Anschrift der Zeugen und des Opfers und kann "außergerichtlich" dafür sorgen, dass man sich einigt, wenn auch nicht gütlich.
    Schon ohne derartige Dienstleistungen sollen viele Menschen ihr Wissen über Straftaten für sich behalten, einfach weil sie Repressalien fürchten. Diesem Missstand darf kein zusätzlicher Vorschub geleistet werden.

  49. Peer meint: (18.2.2009 um 18:24) AntwortenReply to this comment
  50. le D meint: (18.2.2009 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    Das Abholen lassen der Akte, auf den Scanner legen und zurückschicken hat kaum Verantwortung und geringstes Haftungsrisiko. Stellt sich die Frage nach angemessenes Verhältnis zur Leistung; würde ich ohne weiteres bejahen.

  51. Dr Klaus Graf meint: (18.2.2009 um 19:51) AntwortenReply to this comment

    Ich habe die Positionen der Besitzstandswahrer kritisch kommentiert in:

    http://archiv.twoday.net/stories/5525791/

  52. Michael meint: (18.2.2009 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    @52 "Kritisch kommentiert" geht aber anders. Da braucht es etwas mehr als "Is klar,ne?". Wenig lesenswert.

  53. hugo meint: (18.2.2009 um 21:05) AntwortenReply to this comment

    @le D [51]
    Dein Wort in die Ohren des BGH in Anwaltshaftungsfragen. So einfach ist es eben nicht.

    @peer [50]
    Nur nimmt die "frag einen Anwalt"-Legende Schwartmann ganz normal die gesetzlichen Gebühren, wenn auch auf unterster Stufe. € 30,- plus Kopierkosten, Portopauschale, Aktenversendungspauschale und Steuer. Wobei er die Portopauschale falsch ansetzt, denn diese berechnet sich mit 20% der Gebühren, maximal aber € 20,- und nicht mit € 20,- pauschal.

  54. Kai meint: (19.2.2009 um 20:08) AntwortenReply to this comment

    @ 41: "Es gibt tausend gute Gründe, dem Beschuldigten nicht die Ermittlungsergebnisse zukommen zu lassen."

    jaja, aber dem Anwalt dann die Akte umgehend zukommen lassen. Ja, is klar.

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