Nachtschwärmer sind keine Foto-Objekte
In Diskotheken und Clubs wird ja gerne fotografiert. So mancher Gast findet sich dann auch schnell auf diversen Internetseiten wieder. Bei vielen bedient das die Eitelkeit, manche sind weniger erfreut.
Etwa der Besucher einer Münchner Diskothek, der sich nach der “Popparty” plötzlich an prominenter Stelle auf einer Nachtschwärmer-Seite im Internet fand. Er hatte der Veröffentlichung seiner Bilder nicht zugestimmt.
Das Amtsgericht Ingolstadt untersagte dem Seitenbetreiber jetzt per einstweiliger Verfügung, die Bilder zu veröffentlichen.
Welcher Praktikant hat das denn eingescannt? Is ja schlimm…
Das ist ja ganz überraschend, dass solche Fotos nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn der Fokus auf einer einzelnen Person liegt.
Jeder, der sich annähernd mit dem Recht am eigenen Bild beschäftigt hat. Sollte das wissen. Und bei einem Seitenbetreiber, der den Schwerpunkt auf solche Fotos legt, sollte man erst recht davon ausgehen, dass er die Rechtslage kennt.
Die Argumentation des Beklagten ist jedenfalls ein Witz. Wenn man – ob bemerkt oder unbemerkt – fotografiert wird, ist das noch lange keine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder. Zumal der Fotografierte ohne Hinweis in der Regel kaum beurteilen kann, ob er im Fokus des Fotografen steht und ob es sich um kommerzielle Fotos handelt.
Und Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte… Gewagt. Eigentlich sogar ein ziemlich dummes Argument.
Aus Sicht des Disko-/Raucherclub-Betreibers wäre also folgendes Fazit zu ziehen:
In Zukunft die unterzeichneten Mitgliedsformulare (mit Einverständniserklärung zum Fotofiertwerden) ordentlich abheften und aufbewahren.
@3 (Thomas): Oder gar nicht erst fotografieren bzw. die Fotografen entsprechend schulen. Denn das Fotografieren der "Masse" – ohne dass eine Person entsprechend hervorgehoben wird – ist immer noch möglich. Will der Veranstalter oder ein auf Partyfotos spezialisiertes Unternehmen Bilder von Einzelpersonen, kann man die für die Veröffentlichung notwendige Einwilligung immer noch vor dem fotografieren einholen.
@1: Da hat der Partner wohl eher selbst am Scanner gestanden.
JO – WARUM hat der sich dann Fotografieren lassen???
ARRRRRRRRRRR – Denk ich an Deutschland in der Nacht…
Das Dokument ist wirklich schlecht…bitte nochmal vernünftig einscannen !!!
Ich gehe mal davon aus, dass diese Party in Privaten Räumlichkeiten stattgefunden hat, oder? Daher verstehe ich nicht, wie man zu diesem Urteil kommt. Das Recht am eigenen Bild zieht hier nicht mehr, da man sich nicht auf einem öffentlichen Platz befindet.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, wird der Kläger wohl sehr sehr viel mehr nachts weggehen in der Hoffnung nochmal fotografiert und ohne Einwilligung veröffentlicht zu werden. Ich mein für 250k € ;) ( die er zwar nicht bekommt, aber der Spass wäre es mir trotzdem wert)
Führt es die Anonymisierung des Urteils nicht irgendwie ad absurdum, wenn die volle streitgegenständliche Domain genannt wird, aufgrund dessen Hilfe man per Whois die Person des Beklagten herausbekommt?
Ja, das Dokument ist wirklich schlecht: Bitte den Richter bitten das Original vorbeizubringen, anstatt nur Faxe durch die Gegend zu schicken…
@7 Jens E.
Auch wenn deine beste Freundin dich im Schlafzimmer fotografiert darf sie das Bild nicht auf irgendwelchen Websites veröffentlichen. Wieso sollte den das Recht am eigenen Bild erlöschen wenn man woanders als auf der Strasse fotografiert wird? Wofür wäre es gut da einen Unterschied zu machen?
Hmm, wenn die Polizei bei Demos filmt und knipst ist das Igittbäh – wenn jemand einfach so geknipst und sein Bild ins Netz gestellt wird ist das voll OK und toll?
Ich finde nur, dass direkt eine Abmahnung und das Verlangen einer Unterlassungserklärung vielleicht ein wenig hart war. Als Privatmensch sollte man eine Mail schreiben und der Betreiber das Bild sofort (auch von seinen Speichern) löschen.
So haben beide pampig aufeinander reagiert und glücklicherweise wiegt hier das Recht am eigenen Bild wohl höher als das Urheberrecht des Fotografen.
Langsam bin ich total verunsichert.
Heißt dies jetzt ich darf micht mehr auf (öffentlichen) Partys fotografieren und die Bilder dann auf die Website des Veranstalters stellen? Muss ich jetzt immer gleich ein Blanko-Formular jedem Fotografierten überreichen? Oder kann es reichen, z.B. im Impressum den Hinweis anzubringen "Meldet Euch wenn Ihr hier auf der Website nicht gezeigt werden wollt."?
Update: Durch lesen der Anhänge und des PDF´s habe ich mir jetzt schon einen etwas besseren Überblick verschafft.
Wie ich verstanden habe ist das "heimliche" fotografiert werden von Personen in Portrait-Aufnahme schlecht.
Die Frage die bleibt: Wenn man eine Person fotografiert, als Fotograf erkennbar ist, da man "zufällig" eine Kamera in der Hand hat ;-) und diese Person fröhlich und bereitwillig in die Kamera lacht – ist dies dann schon ein Einverständnis zur Veröffentlichung?
@14: Das reicht nicht, denn dann ist die Rechtsverletzung ja schon geschehen.
Interessant wäre die Frage gewesen, ob denn eine Einwilligung, die mit dem Eintrittsformular in den Raucherclub erklärt wird, wirksam ist. Man könnte nämlich auch überlegen, ob solche eine Klausel nicht überraschend ist und deshalb gem. § 305c Abs. 1 BGB bei der AGB-Prüfung durchfällt.
Da hat wohl jemand sein schwules Coming-Out noch nicht gehabt und wurde wohl ein wenig nervös wegen der Bilder im Match-Club?
@12 Oli:
dieser vergleich hinkt gewaltig, da man diese "privaträume" auseinander halten muss. das problem bei diesem fall liegt für mich einfach darin, dass die fotos auf privatem grund gemacht worden sind und der richter mit absolut fadenscheinigen und nicht nachvollziebaren gründen (für mich persönlich jedenfalls), auf dem §22 rumreitet.
@17 Jens E.:
Das Recht am eigenen Bild ist nicht ortsabhängig, sondern besteht überall, selbstverständlich auch in Privaträumen.
Im öffentlichen Raum muss es aber in gewissen Fällen hinter andere Grundrechte (z.B. die Pressefreiheit) zurücktreten. Deshalb ist eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn man bloß Teil einer großen Menge oder Beiwerk zu einem Umzug oder dergleichen ist.
Ich frage mich, ob man nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen kann – zumindest in manchen Fällen.
So nach dem Motto: Erst mal 15 Sekunden mit Freundin im Arm für den Fotografen stillhalten und lächeln und danach sagen, man habe kein Foto und keine Veröffentlichung gewollt.
Warum ist der Typ nicht gleich eingeschritten, als die Kamera auf ihn gerichtet war? Warum hat er den Fotografen nicht einfach angesprochen und die Löschung direkt von der Kamera verlangt?
das ist mir auch schon klar. ich bin selbst photograph und weiß wie nahe man am abgrund stehen kann, nur weil man den finger am auslöser bereit hält. ich finde aber die argumentation der richter vollkommen daneben. das ding ist einfach, dass ich auch stillschweigend einer veröffentlichung des bildes zustimmen kann (jetzt mal als beispiel mit den bildern zuhause). auch wenn der kläger dies bestreitet eingewilligt zu haben, so frage ich mich schon, warum ich auf eine party gehe und nicht damit rechne auf irgendwelchen fotos im netz zu landen. sei es auf einer privaten (diese werde ich dann wohl nur mal mit zufall zu gesicht bekommen), oder halt auf einer kommerziellen.
@20 Jens E.:
Man kann eben NICHT von einer Veröffentlichung ausgehen, auf privaten Partys erst recht nicht. Natürlich wird dort fotografiert, aber üblicherweise für die private Fotosammlung. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung.
Ich sehe auch nicht, wo der Richter falsch argumentiert hat. Die Beklagte hätte eine Einwilligung des Klägers darlegen müssen. Das ist nicht geschehen.
Nur weil man auf eine Party geht, willigt man nicht konkludent in die Veröffentlichung von Fotos ein. Die Tatsache, dass die Anmeldeformulare des Raucherclubs eine ausdrückliche Einwilligung beinhalten, spricht zudem dafür, dass selbst die Betreiber nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen!
Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass solche Formulare existieren, nicht aber, dass der Kläger auch eines ausgefüllt hat. Wenn sie dies behauptet hätte, hätte der Richter vielleicht auch anders entschieden (darauf zielt mein Kommentar Nr. 15 ab). So ist die Beklagte aber schon allein deshalb gescheitert, weil sie versäumt hat, diesen Sachverhalt vorzutragen – Pech gehabt. So ist nunmal das Zivilprozessrecht.
gilt dies auch, wenn ich "nur" meine agb`s für jeden sichtbar aushänge auf denen dann z.b. vermerkt wäre das ich stillschweigend zustimme, dass fotos von etwaigen partys im netz landen könnten?
@22 Jens E.:
Genau das ist die spannende Frage. Wenn man mit solch einer Regelung in den AGB üblicherweise nicht rechnen muss, gilt sie als "überraschend" und wird gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, ist damit also unwirksam. Ich weiß nicht, ob Gerichte diese Frage schon entschieden haben, aber ich halte beide Ergebnisse für gut vertretbar.
ok und vielen dank schonmal für die antwort. da scheints ja dann drauf hinauszulaufen, ob der richter dann nen guten tag hat oder nicht…
@Jens E.:
Sagen wir so:
Mich stören die Photographen auf Parties erheblich. Zwar gibt es einige, die immerhin fragen, ob sie photographieren dürfen (und dann freundlich gebeten werden, es zu unterlassen); viele photographieren aber wild drauf los.
Schon das ist mir unangenehm; wenn sich mein Bild dann aber irgendwo im Internet finden würde, wäre ich extrem verärgert und würde mir ebenfalls überlegen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Nach ihrer Argumentation müsste ich mir entweder ein Schild umhängen "bitte nicht photographieren", Parties meiden oder mich jedes Mal durch die Menge wühlen und den Photographen darauf hinweisen, daß er doch bitte mein Bild löschen und keinesfalls veröffentlichen möge – da erscheint es mir doch deutlich fairer, dem Photographen die "Last" des Nachfragens aufzuerlegen.
So ganz nebenbei entspricht dies der geltenden Rechtslage – m.E. ist das Urteil daher sogar eine Selbstverständlichkeit.
Es gab vor längere Zeit schon einmal was zu dem Thema. Damals hatte ein Vater eine einstweilige Verfügung gegen eine Partybilderseite erwirkt, auf der sein 17 Jähriger Sohn abgebildet war. Dieser hatte dem Foto wohl sogar zugestimmt.
Ich kenne das als "Hey, darf ich von Euch ein Foto machen? Das landet dann auf …dance.de." *knips* "Ok so? OK, hier habt ihr noch ne Karte mit der URL, ist in ein paar Tagen online."
Wenn das in München anders läuft (ich habe das Urteil nicht gelesen), ist die Entscheidung richtig.
@Jens E., ich sage nur: Dieter Nuhr!
Ich halte eine konkludente Einwilligung bei Partyfotos durchaus denkbar, wenn es so läuft wie im Regelfall:
Ein mir unbekannter Mensch mit einer teuren (Semi)Profi-Kamera, ein Tshirt von Timeshot, nachtagenten oder was auch immer, ein fragender Blick, ich kuschle mich an meine Begleitung und lache in die Kamera, der Mensch drückt ab, zeigt mir das Bild und ich nicke.
Es reicht meiner Meinung nach aber nicht aus zu wissen, dass da so ein Mensch rumläuft und von Leuten Fotos macht, solange man das bei sich selbst nicht mitbekommt (s.o.)
Denn dann müsste man ja selber hingehen und ihm irgendwie begreiflich machen, dass man das nicht will (Opt out-Modell). Und das verdreht die Einwilligung ins Gegenteil.
Wie es mit ausgehängten AGB aussähe kann ich nicht beurteilen. Ich fürchte aber, dass man da Probleme mit der Kenntnisnahme bekommt.
Und dass man dagegen gleich gerichtlich vorgeht, kann ich mir gut vorstellen, wenn es sich um eine "Popparty" in einem (nach Nummer 16) Schwulenclub geht. Wenn man bedenkt, dass einem <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/825/459467/text/" rel="nofollow"> pikante Fotos im Netz durchaus den Job kosten können</a>…
Ist es normal, dass solche Urteile voller Rechtschreibfehler stecken? Sowas wie Korrekturlesen gibt es wohl nicht, was..
Da gibts Protale, Bentragungen, Themn usw. usw…
Ich lieg vor lachen auf dem Boden. Bis zum Kommentar 30 dachte ich das wäre eine Party auf der so 90'er Jahre Pop gespielt werden würde. Also als Gegenstück zur Rock-Party oder zur Techno-Party. Aber das war wohl ne Fehleinschätzung.
Nenene das ist ein Schwulenclub und das Pop hat ja eine ganz andere Bedeutung.
@Rockafella
da sage ich nur: Mario Barth!
von daher keine ahnung was du mir sagen möchtest, aber allzu nett war es dann wohl nicht.
"Ein starfbewährte Unterlassungerklärung" – vier Patzer in drei Wörtern. Urteile sollten ungültig sein, wenn sie mehr als 50 Rechtschreibfehler enthalten.
@28:
nunja, gelegentlich landet ein Foto auch ohne Einwilligung auf bestimmten Seiten. Der Beklagte, wenn es der ist von dem ich ausgehe, hatte vor mehreren Jahren auch mal n Foto von mir online dies aber dann anstandslos wieder gelöscht. Seit eine Freundin in den Kommentaren dort verhöhnt wurde wegen ihres Aussehens sagen wir übrigens immer nein zur lästigen Fotografenhorde
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten.
Was haben die nur gegen die <a href="http://images.google.com/imgres?imgurl=http://www.romeoliebtjulian.com/rlj_bilder/content/1209512941.jpg&imgrefurl=http://www.romeoliebtjulian.com/rlj/main_magazin-456.html&usg=__Hph7yTXqcUCu_B5m868qiD1cbHc=&h=560&w=404&sz=152&hl=de&start=18&um=1&tbnid=XWbFpuj7Hj9vBM:&tbnh=133&tbnw=96&prev=/images%3Fq%3DPopparty%26um%3D1%26hl%3Dde%26newwindow%3D1%26safe%3Doff%26client%3Dopera%26rls%3Dde%26sa%3DN" rel="nofollow">Bilder</a>?
@28
Ich hatte es mir schon gedacht, aber die Gewissheit zu haben ist doch auch schön :-). Ich gehe auch mal schwer davon aus, dass die AGB`s des Clubs (sofern sie denn überhaupt aushängen), im Club sind und nicht vor dem Club.
@Jens E., "keine Ahnung" trifft es schon ganz gut.
Dass vor der Anfertigung von Einzelaufnahmen nachgefragt wird, hatte ich als selbstverstaendlich erachtet.
Ich frage mich aber, wie ein derartiges Magazin sicherstellen will, Fotos genau dieses Herrn zukuenftig nicht mehr zu veroeffentlichen. Haengt dann neben dem Monitor jedes Mitarbeiters ein Polaroid von ihm, das man mit allen Bildern vergleichen muss? Sobald das mehr als fuenf Fotografen sind, stelle ich mir das lustig vor.
Frechheit dieses Urteil. Wo bleibt denn da die Meinungsfreiheit? Bestimmt das gleiche Gericht, das das Holocaustleugnen verboten hat!!!
In einem land, in dem ich nicht fotografieren kann wann ich will, da will ich gar nicht leben!!!
;P
@41:
Wenn man einfach an Ort und Stelle für jedes Foto eine Einwilligung zur Veröffentlichung einholt und das Foto im Falle der Verweigerung der Einwilligung sofort löscht, sollte man keine Probleme bekommen.
@Rockafella
Ich glaube kaum das wir hier sind um über etwaige Fehler einer Interpretation meinerseits zu munkeln. Anscheinend kann ich als Fotograf selbst nochetwas dazu lernen. Für mich war der Fall nämlich nicht so klar, als wie für manch anderen.
Hier in Riga gibt es dafür eine ganz einfache Regelung: Fotografieren ist in Nachtclubs grundsätzlich verboten, das darf nur der Hausfotograf. Das bringt mehrere Vorteile: der Club entscheidet, welche Bilder veröffentlich werden und stellt als einziger Bilder von den Parties im Internet zur Verfügung. Natürlich hat dieser kein Interesse daran Bilder von möglichst betrunkenen Menschen mit hässlichen Fratzen zu veröffentlichen (schlecht fürs Image). Außerdem wird vorher gefragt, ob man damit einverstanden sei fotografiert zu werden.
@Jens E., wenn Sie wirklich professioneller Fotograf sein sollten, wundert mich nichts mehr.
@42:
Das "Wann" ist nich das Problem, auch nicht das "Wo". Ein Problem kann es erst beim "Wen" geben. Eine kurze Erläuterung dazu findest du z.b. bei Wikipedia mit dem Begriff "§22 KUG".
@45:
So sollte das auch endlich mal hier gehandhabt werden. Natürlich kann man nicht mehrere 100 Leute überwachen ob sie gerade mit ihrem Fotohandy hantieren, aber sowas wäre definitiv auch hier die beste Lösung.
@el toro:
Welcher Nachtclub bietet denn Partien an (so ist übrigens die Mehrzahl von Partie)? Ansonsten… meinst Du vielleicht Partys?
Grüße
anonymous
@47 Das ist Müll, das Recht am eigenen Bild gilt erstmal für jeden. Das es davon Ausnahmen gibt, bestätigt nur die Regel. Im Übrigen ist mir das KUG bekannt. Oben hatten Sie nach dem "Wo" ("öffentlicher Platz") differenziert, und jetzt versuchen Sie sich da irgendwie rauszureden. Deshalb wiederhole ich an dieser Stelle nochmal speziell für alle Profi-Fotografen meinen Verweis auf Dieter Nuhr (Beitrag #37). Das Recht am eigenen Bild zu kennen gehört zum Handwerkszeug eines Fotografen. Außerdem gibt es noch das APR (allgemeine Persönlichkeitsrecht), das es auch Personen der Zeitgeschichte erlaubt, auch in der Öffentlichkeit, private Dinge unbehelligt tun zu dürfen. Dazu gab es auf nationaler und europäischer Ebene Entscheidungen, etwa zu Prinzessin Caroline und zuletzt Sabine Christiansen.
@Rockafella
Ich habe NIRGENDS! geschrieben das ich professioneller Fotograf bin. Ich frage mich, wo man dies nachlesen kann?!
@49:
Erstens ging dieser Kommentar nicht an Sie und zudem frage ich mich wirklich was das soll. Es gibt halt, wie gesagt diese Ausnahmen und diese Ausnahme bezog sich auch auf den Kommentar von Nr. 42 und zu sonst niemandem.
Vom Tenor her eine vollkommen richtige und begrüßenswerte Entscheidung. Diese ganzen Foto-Affen, die wild alles und jeden knippsen ohne zu fragen gehen nämlich ganz gehörig auf die Nerven.
Also, Kamera zu Hause lassen, mitfeiern. Haben alle mehr davon.
Ausgehängte AGB machen es auch nicht besser. Als ob jeder den Zettel hinterm Thresen lesen könnte bzw. wüsste das es wichtig ist.
@53:
genau deswegen würde ich gerne mal wissen ob es anfechtbar wäre, wenn die AGB`s draussen (für jedermann) vor dem Eintrittbereich aushängen würden und ob es dann ok wäre, auch gegen den Willen der Besucher die Fotos zu veröffentlichen.
Seit wann und nach welchem § ist die Anfertigung von Bildern ohne Einwilligung schon verboten? So schreibt es zumindest das Urteil.
Wäre mir neu.
@38/Poppo
LOOOOOOL. Ich dachte die ganze Zeit an dieses Thema, aber ich wollte nicht wahrhaben, dass es tatsächlich um "Hallöchen Popöchen" und nicht um ein Musik-Genre geht.
Hahaha, zu geil.
@50 (Jens E.) In Beitrag 21 von Ihnen steht Folgendes:
"ich bin selbst photograph"
Sie haben einfach keine Ahnung, und wenn Sie "photograph" sind, dann ist das eben ein Armutszeugnis. Die Ausnahmen stehen übrigens in §§ 23 f. KUG und nicht in § 22 KUG.
@35 Das ist mir auch negativ aufgefallen.
@55 Nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, s. § 22 KUG.
Eine Hausordnung mag man aushängen, verbindliche Geschäftsgrundlage in Form von AGB einfach irgendwo hin hängen und sich darauf berufen das die jeder hätte anschauen können erinnert doch stark an fehlende Preisangaben bei Abzockerwebseiten. Wenn der Betreiber sich absichern will kann er ja die AGB beim Kassieren des Eintritts überreichen oder vor dem Kassieren explizit darauf hinweisen.
@57 Rockafella
Vlt. habe ich ja keine Ahnung. Ich beschäftige mich auch mehr mit meinen Fotos als mit irgendwelchen Reitereien die hier von dir angeführt werden. Soweit ich weiß geht es beim §22 KUG "Recht am eigenen Bild", also um die Sachen die hier relevant sind (und nicht um die Ausnahmen / auch wenn der Beklagte diese anführt). Wir Hobbyfotografen sind aber sowieso nur die, die den "Pro`s" die Aufträge wegschnappen und uns wenig um das geltene Gesetz kümmern…nicht wahr?
Also mir gehen diese "lustigen" Partyfotografen auch auf den Sender.
Bei einer Party in einem relativ großem Club lief auch so einer rum und wir haben für ein aar Fotos artig in die Kamera gelächelt. Auf der entsprechenden Webseite fand ich dann ein Bild auf dem ich am späteren Abend Bildmittig in luftigem Oberteil (Sommer, warm, Partylaune) zu sehen war… Also bei allem Verständnis (auch Hobbyfotografin): zu diesem Bild habe ich wohl kaum mein Einverständnis gegeben nur weil ich vorher mal mit einem anderem Bild einverstanden war…. Mal davon ab, dass ich von dessen Existenz erst einige Tage später erfahren hab…
@60:
da hört es dann aber auch bei mir auf. meist sind es aber sowieso irgendwelche leute, die fürn appel und ein ei (sprich, die bekommen den eintritt und trinken bezahlt und sollen dafür dann den ganzen abend rumtigern). wer sowas dann freiwillig macht, musst erstens sehr überzeugt von seinem dortigen "job" sein und zweitens kaum ahnung haben das die bilder ja auch noch nachbearbeitet werden müssen.
@58 Kritiker:
Unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Einbeziehung auch durch Aushang möglich. Die Norm finden Sie hier:
http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__305.html
Aber wie gesagt: Ich denke, dass das Hauptproblem sein könnte, ob es sich bei einer Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB handelt, sodass eine solche Einwilligung nicht durch AGB geregelt werden kann.
Etwas abseits vom Thema: In Freizeitparks gibt es da auch nur AGB am Eingang und dann in den Fahrgeschäften unter Umständen ein "Bitte Lächeln"-Schild.
Weiß jemand wie das da geregelt ist?
so sehr ich diese einstw. verfügung begrüße zum schutze des allgemeinen persönlichkeitsrechts ist mir ein punkt zuwider, der mir in der gesamten rechtsprechung zuwider ist: die unterstellung einer wiederholungsgefahr mit der begründung, eine vertragsstrafe sei vertraglich nicht versprochen worden.
das bedeutet für deutsche: sobald sie sich etwas im bereich der absoluten rechte nicht einmal zu schulden kommen lassen, wird ihnen schon bei erstmaligem rechtsverstoß unterstellt (!), sie würden es wieder tun.
und das, obwohl schon § 1004 bgb die wiederholungsgefahr dem wortlaut nach als darlegungspflichtig einstuft (vergleiche mit § 280 bgb).
da hat die rechtsprechung einen ziemlichen mist vollbracht. sie lässt außer einer vertragsstrafe scheinbar nichts zur verneinung einer wiederholungsgefahr zu und erörtert auch gar nicht die frage, dass positiv dargelegt werden muss, ob eine solche gefahr überhaupt besteht.
@65 Ihre Kritik lässt sich zwar grundsätzlich hören, im vorliegenden Fall greift sie aber meiner Meinung nach nicht, weil der Störer hier ausdrücklich sich eines Rechts zur Veröffentlichung berühmt hat und angab, aus reiner Kulanz die Bilder aus dem Internet entfernt zu haben. Insofern ist hier in der Urteilsbegründung ausdrücklich ein Grund für die Annahme der Wiederholungsgefahr angegeben worden. Außerdem handelt es sich bei der Einschätzung, ob eine Gefahr vorliegt, immer um eine zukunftsgerichte Prognose, der in der Praxis meiner Ansicht nach nur mithilfe einer Vermutung beizukommen ist.
Das Urteil ist mal ein Anfang. Zu oft gehen (manche) Leute sorglos mit den Rechten von (anderen) Personen um. Getreu dem Motto: "das geht schon klar" oder "hab' Dich nicht so!" Das ist aber keine Einstellung. Und zu meinen, weil man selbst recht sorglos mit den eigenen Rechten oder Daten umgeht, müsse das auch (und erst recht) für andere gelten und deshalb veröffentlichen wir mal dieses und jenes, geht völlig fehl.
Und der Hinweis auf die filmende Polizei geht völlig fehl. Da geht es ggf. um "Gefahrenabwehr" oder Ermöglichung der Identifizierung bzw. Verfolgung von Straftätern (Wohlgemerkt: ich meine NUR das Filmen!). Dagegen kann man ggf. gerichtlich vorgehen (FF-Klage). Zudem sei angemerkt: wenn Private mit mittels Kamerafunktion ihres Mobiltelefons Demos usw. filmen und das dann (noch anonym) ins Netz stellen, geht das i.O.? Das ist wohl kaum besser! Dagegen kann man auch vorgehen, wie das Urteil zeigt. Dann ist aber der Ruf da, sowas sei "unfair"? Viele sollten sich viele vor Augen führen, daß Rechtsverletzungen durch Dritte/Private (Weitergabe von Kto.-Daten, Bildern, Filmen usw.; Ausspähen von Mitarbeitern; so schön als Abgleich zur Korruptionsbekämpfung betitelt) viel schwieriger festzustellen sind und dagegen kaum vorgegangen wird. Und die Strafen/Bußgelder, die dann ggf. folgen, sind für diese "Störer" ein Klacks. In der Entscheidung zur Volkszählung hat das BVerfG das aus Art. 1 I iVm. 2 I GG fließende Recht auf informationelle Selbstbestimmung herausgearbeitet. Und dieses (Abwehr)Recht gilt nicht nur ggü. der öffentlichen Hand, sondern auch ggü. Privaten.
Zudem sollte man sich die Formulierung des BVerfG vor Augen halten: Man bewegt sich IN der Öffentlichkeit, nicht FÜR die Öffentlichkeit.
@67
Genau das ist ein Grund warum das Recht am eigenen Bild "verfallen" kann. Bei Zügen oder wie im Beispiel genannt, eine Demonstration, kann ich soviele Bilder machen und aufnehmen wie ich will, sowie diese dann auch der Öffentlichkeit präsentieren. Dies ist halt einer der Punkte des §23 KUG:
"Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
…3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;…."
Aber man kennt ja genug vermumte (egal welcher Seite), die es nicht mögen gefilmt oder fotografiert zu werden. Anscheinend haben diese sich aber auch noch nie mit diesen Paragraphen befasst…
die Pop Party in der Match Diskothek ist wohl wirklich eine schwulen Party. Vielleicht sind solche Bilder bei einem Einstellungsgespräch noch etwas ungünstiger, als solche im Alkoholdilerium.
Ich finde das Urteil gut.
Auch wenn ich mein Gesicht durch den öffentlichen Raum trage, erlaube ich noch lange nicht die digitale Kopie und Vervielfältigung davon.
Ich halte es da mit der Musik- und Filmbranche.
Auch wenn das Video im Kino läuft, Kopien sind verboten.
Schließlich habe ich dieses Gesicht ebenfalls aktiv mit meinem Leben gestaltet und habe daher den Urheberschutz.
Kopien sind nicht gestattet. Und wenn doch, dann nur gegen Lizenzgebühren.
Wenn ich das richtig verstanden habe, war das eine Privatparty. Wie sieht es auf "öffentlich beworbenen Veranstaltungen" aus? Ich hatte das so in Erinnerung, das man da fotografiert werden darf, hab ich das richtig in Erinnerung?
Mal gaaanz blöd gefragt….
Welchen Sinn soll es machen Leute in Discotheken zu fotografieren und die Bilder online zu stellen ??
Mir erschliesst sich der Sinn des Ganzen in keinster Weise….
Dirk: Ich vermute mal, der Zweck dabei ist es, Werbung für die Disco zu machen. Vielleicht will man aber so auch implizit auf die Kleider- und Rassenordnung hinweisen. Das ist so bequemer und sauberer, als am Einlass teure Schaumabscheider zu installieren. Warum sich die Leute dafür hergeben, verstehe ich auch nicht. Ich glaube zumindest nicht, dass ein größerer Teil der Fotografierten sich an die Bilder erinnert und diese tatsächlich anschaut.
Man kann ja auch ziemlich besoffen oder bekifft auf einem Foto wirken, obwohl man völlig nüchtern ist. Wenn ich dann ab und zu lese, dass realtitätsfremde, spaßbremsende, Neid erfüllte, eindimensional denkende, humorlose Personaler tatsächlich Partybilder oder Profildetails in Onlinesozialnetzwerken als Ausschlusskriterium benutzen, dann frage ich mich, wieso Leute das tun. Dass man die letzten hundert Jahre Partygänger eingestellt hat und es wohl kaum nennenswerte Problem dadurch gab, ignorieren die Personaler vollständig und dass solch eine Selektion und Homogenisierung auf lange Sicht nur schadet, dafür sind sie wahrscheinlich schlichtweg zu dumm. Das ist keinen Deut besser als Unternehmen, die nur reinrassige Deutsche einstellen.
habt ihr Euch das Urteil mal durchgelesen? die haben ja nicht mal die Fotos selber gemacht, sondern der Club hat die da hochgeladen. Ich gebe dem Kommentar #65 recht, dass die Störerhaftung hierzulande zu weit geht.
Jeder Webseiten Betreiber, der User generated content erlaubt, wird in Deutschland nach der Rechtsprechung als potentieller Rechteverletzer angesehen, wenn er keine Unterlassungserklärung abgibt für ein Handeln seiner User, dass er keinesfalls kontrollieren kann.
Und ich kann verstehen, dass keine Unterlasssungserklärung abgegeben wird. Weil der Seitenbetreiber ja gar nicht kontrollieren kann, ob irgendjemand wieder ein Foto von der Person hochläd, ohne dass dieser eingewilligt hat…
Ansonsten wäre es ein gutes Geschäftsmodell, weitere Fotos hochladen zu lassen von Freunden und nachträglich zu sagen: Sorry, mit der Veröffentlichung war ich nicht einverstanden, ich verlange die Vertragsstrafe…
Solche Partys, ob Schwulenpartys oder nicht, die in öffentlich zugänglich Diskotheken stattfinden, sind zudem meiner Meinung nach sehr wohl öffentlich. Das bedeutet sicher nicht, dass jeder auf diesen Partys immer fotografieren darf. Aber dass der Diskothekenbetreiber seine eigene Party und Gäste fotografiert und fotografieren darf, finde ich jetzt nicht so überraschend.
Ich verstehe das Urteil nicht.
@75 Franz G.:
Ich habe das Urteil gelesen. Auf Seite 4 steht:
"Die Fotographen der Verfügungsbeklagten seien angehalten, den abgelichteten Personen eine sogenannte Hand-Out-Karte mit einem Hinweis auf die Veröffentlichung im Internetportal der Verfügungsbeklagten zu übergeben; zudem würden die Fotographen [...] geschult"
Klingt nicht, als ob Dritte die Fotos gemacht hätten. Der Portalbetreiber hat sie selbst mit seinen eigenen Fotografen angefertigt. Er kann sehr wohl kontrollieren, was auf seiner Seite veröffentlicht wird.
Ihr Einwand ist also unzutreffend.
@75 (Franz G.) Die Exkulpation nach § 831 I 2 BGB ist nach Ansicht des Gerichtes nicht geglückt. Das ist alles. Und das finde ich auch sachgerecht in diesem Fall.
@André:
ähm, da steht doch genau auf dieser Seite 4, dass die Fotos vom Club gemacht wurden und der Club sie veröffentlicht hat?!
@Rockefella:
wie soll denn ein Seitenbetreiber sich über § 831 I 2 BGB exkulpieren. Er sucht sich ja seine User nicht aus, sondern umgekehrt.
Ein Verrichtungsgehilfe qualifiziert sich ja dadurch, dass er mit Wissen und Wollen im Einsatz ist. Das wird bei user generated content in aller Regel nicht der Fall sein.
Die Erteilung nach § 22 KUG muss zwingend schriftlich erfolgen? von der Entlohnung abgesehen – das steht hier ja nicht zu Debatte.
@ Konrad: nein, sie muss nicht schriftlich erfolgen.
kennt jemand den podcast zum medienrecht?
von einer konkludenten einwilligung kann doch auch nicht ausgegangen werden?