Versammlungsverhinderungsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer einstweiligen Anordnung wesentliche Teile des neuen bayerischen Versammlungsgesetzes vorläufig außer Kraft gesetzt. Die meisten Bußgeldvorschriften dürfen nicht angewendet werden; auch die beabsichtigte Totalerfassung der Teilnehmer ohne konkrete Gefahren ist nicht zulässig.
Kommentar in der Süddeutschen Zeitung
Schön zu lesen. Hab' es eh nie verstanden,wieso einem vorgeschrieben wird, wo man mit einer größeren Gruppe Menschen sein darf.
Danke BVerfG, mal wieder. Mal sehen wann der erste CSUler beklagt, dass man ja jetzt keine Handhabe mehr gegen Neonaziaufmärsche wie in Wunsiedel hat…
Die CSU sieht das Urteil natürlich als einen Sieg: http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2009/68.php
Solange Politiker, die solche verfassungs- und demokratiefeindlichen Gesetze beschliessen, nichts zu befürchten haben und munter weiter ihre feuchten Träume vom totalen Überwachungsstaat ausleben, bleiben auch solche Urteile nicht mehr als ein Tropfen auf dem heissen Stein.
N++
Falls jemand fragt: N++ bedeutet: die Zahl der verfassungswidrigen Gesetze, die gekippt worden sind, hat sich gerade wieder um eins erhöht.
Hat eigentlich mal jemand ein Statistik, wieviele Klatschen die deutschen Regierungen so pro Jahrzehnt kassieren.
Gefühlt steigt die Kurve genauso an wie die der Jahresmitteltemperaturen (vielleicht ist unseren Politikern ja nur zu heiß, sowas soll ja zu Verwirrtheit führen)
Besonders peinlich ist das Statement des bayerischen Innenministers Herrmann.
"Bei dieser Sachlage kann von einer ”kräftigen Watschn” für den bayerischen Gesetzgeber, wie die SPD behauptet, keine Rede sein. Das belegt schon die Kostenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Antragstellern zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt hat. Insofern steht es zwei zu eins für die Staatsregierung."
In Bayern ist es offenbar ein Punktsieg, wenn wenigstens Teile eines Gesetzes nicht der Verfassung widersprechen.
Siehe auch hier: http://notes.computernotizen.de/2009/02/27/wieder-auf-die-strase-trauen/
Die Totalerfassung wird dann eben nicht durch die Polizei, sondern durch den Verfassungsschutz erfolgen. Der hat auf diesem Gebiet ohnehin mehr Routine.
Die Hoffnung dieser Schnüffelstaat würde sich an Recht und Gesetz- oder an Entscheidungen des BVerfG halten, ist naiv.
@1 Robert:
Niemandem wird vorgeschrieben, wo er hin darf.
Die Anmeldepflicht bei Versammlungen dient in erster Linie dazu, dem Staats zu ermöglichen, Vorkehrungen für den reibungslosen Ablauf der Versammlung zu treffen, also den Verkehr umzuleiten und ggf. Polizeischutz zu organisieren.
Ein Versammlung muss nicht genehmigt, sondern lediglich (sofern möglich) rechtzeitig angemeldet werden.
wieder mal eine regierung, die sich als karlsruhe-tourist gefällt.
.~.
@10, @1: In Bayern geht die größere Gruppe bei zwei Personen los. Anmeldepflichtig sind auch Versammlungen in geschlossenen Räumen. Ein politisches Kaffeekränzchen mit meiner Nachbarschaft muss demnach in Bayern angemeldet werden.
Wenn das BVerfG so unmittelbar nach Verabschiedung ein Gesetz kassiert, sollten meiner Meinung nach die daran beteiligten Abgeordneten wegen Verfassungsbruchs drei Monate keine Diäten bekommen oder diese zurückzahlen müssen.
Das Parlament als Kontrolle der Regierung funktioniert offenbar nicht ohne die entsprechenden Anreize.
@13, Marc: "…sollten… drei Monate keine Diäten bekommen…" ich korrigiere, "…sollten… drei Monate eine Diät von Wasser und Brot bekommen…"
…und zwar an dem Ort, wo man gemeinhin diese Diät vermutet.
@12 M.:
"Versammlung" im Sinne des Versammlungsrechts und des Art. 8 GG sind nur solche Zusammenkünfte mehrerer Personen, die dem Zwecke der kollektiven Meinungsbildung und Meinungskundgabe dienen. Ein Kaffeekränzchen fällt also nicht darunter.
Speziell zum bayrischen Gesetz:
Es gilt nur für öffentliche Versammlungen (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Art. 2 III). Eine Anmeldepflicht für Versammlungen in geschlossenen Räumen ist nicht vorgesehen.
Hier nachzulesen:
http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116/index.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FVersammlG_BY.htm#VersammlG_BY_rahmen
Gutes Urteil,
schlimmes Land.
Es schockiert mich zu tiefst, dass die Abstände mit denen Gesetze als nicht verfassungsgemäß gekippt werden (müssen!) immer kürzer werden. Wie wahnsinnig schnell der Raubbau an unseren Rechten und Freiheiten betrieben wird. Und die Volxseele schaut dem mehr oder minder tatenlos zu :-(
@15
Dem möchte ich widersprechen:
1. Für eine Versammlung genügt grds. ein gemeinsamer Zweck; dieser muss nicht zwingend politischer Natur sein. Schon das PrOVG hat einen Häkelclub sozialdemokratischer Frauen als (unzulässige) Versammlung angesehen (Fundstelle reiche ich gerne nach). Auch nach der neueren Rspr. des BVerfG kann jeder Zweck genügen. Z.B. eine Beerdigung oder ein Skatabend kann danach eine Versammlung sein (möglicherweise aber eine nicht-öffentliche), sofern man nicht aus Art. 2 Abs. 1 BayVersG eine Einschränkung ableitet (die Regelung ist nicht völlig eindeutig).
2. Warum soll eine Versammlung in geschlossenen Räumen nicht öffentlich sein können? Das Merkmal der Öffentlichkeit hat mit dem Veranstaltungsort nichts zu zun, sondern betrifft den offenen oder geschlossenen Teilnehmerkreis (Art. 2 Abs. 2 BayVersG).
3. I.Ü.: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass es bei Eilentscheidungen gegen gesetzliche Regelungen (anders als bei Einzelakten) eigentlich besonders zurückhaltend ist und (hier) von einer Aufhebung auch deshalb absieht, weil es sonst Regelungsanordnungen in Bezug auf das stattdessen geltende Recht treffen müsste. Vor diesem Hintergrund ist die 2:1 Einlassung des Herrn Hermann nicht nur peinlich, sondern ein offener Täuschungsversuch durch einen Politiker mit einer offenbar dem geltenden Verfassungsrecht abgewandten Haltung.
@17 Th. Koch:
Ich erkenne keine "Schönfärberei" in meinen Aussagen, wie Sie sich ausdrückten. Ich gab lediglich Fakten und die herrschende Meinung wieder und wollte dazu beitragen, die Diskussion zu versachlichen.
zu 1: Es genügt nicht jeder Zweck, vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20010712_1bvq002801.html
Politisch muss der Zweck zwar nicht sein, doch von gewisser öffentlicher Relevanz. Falls das PrOVG anders entschieden hat, hat dies heute keine Bedeutung mehr.
Zweifellos sind Beerdingung und Skatabend nicht vom BayVersG erfasst, wie sich eindeutig aus dem von Ihnen bereits angeführten Art. 2 Abs. 1 ergibt.
zu 2: Das habe ich nie behauptet. Natürlich können auch Versammlugnen in geschlossenen Räumen öffentlich sein. Ich habe lediglich zwei Aussagen zum "Kaffeekränzchenfall" gemacht: (a) Es ist keine öffentliche Veranstaltung. (b) Es findet in geschlossenen Räumen statt.
Also ist es auch nach dem BayVersG nicht anmeldepfilchtig.
zu 3: Vielleicht etwas überzogen ausgedrückt, aber in der Sache richtig.
@ 18
Ich habe meine Diktion korrigiert, halte aber in der Sache an meiner Auffassung fest. Die Entscheidung v. 12.07.01 (lediglich eine Kammerentscheidung) ist als Trendwende wahrgenommen worden, die zu Recht kritisiert wird (wie stets treffend W. Höfling in Sachs, GG, Art. 8 Rn. 13a – ich habe z. Zt. nur die 3. Aufl. von 2003 zur Hand). Vom Freiheitsrecht her gedacht, wäre ein weites Verständnis der Versammlungsfreiheit als Schutgut aber gerade zu begrüßen. Komischwerweise wird ein enges Verständnis immer dann propagiert, wenn es um die Reichweite des Tatbestandes geht, während das weite Verständnis eingreift, wenn die Restriktionen gelten sollen. So gesehen ist das PrOVG von weiter wirkender Relevanz (i.Ü.hat das PrOVG im 19. Jhdt. einige [andere] Entscheidungen getroffen, von denen sich das BVerwG selbst heute noch eine Scheibe abschneiden könnte – bekanntestes, aber nicht einziges Beispiel ist wohl das Kreuzberg-Urteil).
Richtig ist, dass ein Kaffekränzchen wegen des geschlossenen Teilnehmerkreises nicht anmeldepflichtig ist; mit der Frage des geschlossenen Raumes hat das aber nichts zu tun.
@19 Th. Koch:
M. E. macht eine Beschränkung des Schutzbereichs von Art. 8 GG Sinn. Die Versammlungsfreiheit soll der demokratischen Meinungsbildung dienen. Spaßveranstaltungen sind schließlich nicht schutzlos gestellt, ihnen bleibt ein Schutz über Art. 2 I GG.
Wenn ich Ihren letzten Satz richtig verstehe, meinen Sie, dass nach dem BayVersG öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen anmelde- (oder in der Diktion des BayVersG anzeige-)pflichtig seien. Woraus soll sich das ergeben?
Mich würde interessieren, ist denn nun z.B. jede Pressekonferenz genehmigungspflichtig in Bayern, wenn man davon ausgehen kann, dass mehr als 2 Personen den Termin wahrnehmen werden ?
Wer weiss was ?
zu @5 : Glauben Sie bitte nicht, dass nur Politiker so verkommen sind, wie die, die derzeit die CSU repräsentieren, ich möchte nur an der Berufsstand der Juristen erinnern, angefangen bei Immobilienverträgen, die oft keine Zäsur nach 1945 erkennen lassen, bis zum Kleingedruckten in vielen AGBs.
wäre doch bestimmt interessant geworden, jedem nicht angemeldetem CSU-Stammtisch ein Bußgeld aufzuerlegen :-D
@21 Knut:
Es gibt keine Genehmigungspflicht, allenfalls eine Anzeigepflicht. Man muss also ggf. vorher der Behörde Bescheid geben.
Dies gilt aber nicht für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Da die meisten Pressekonferenzen in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht keine Anzeigepflicht.
@23: Keine Anzeigepflicht in geschlossenen Räumen?
ICH kenne das bayrische Gesetz nicht im Wortlaut. Ich hoffe aber das BVerfG kennt es. Es schreibt immerhin:
"So besteht für den Veranstalter die Pflicht zur Angabe von Ort,
Zeit, Thema sowie Namen des Veranstalters bei einer Einladung für jede
öffentliche Versammlung ab zwei Personen, unabhängig davon, ob sie klein
oder groß ist, im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet,
spontan oder geplant abgehalten wird."
@26 -stm:
Das Gesetz findet sich hier im Volltext:
http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116/index.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FVersammlG_BY.htm#VersammlG_BY_rahmen
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht keine Anzeigepflicht, sondern lediglich eine Mitteilungspflicht, Art. 10 Abs. 3 BayVersG.
Der Veranstalter muss der Behörde die Daten also nur "auf Anforderung" mitteilen.
Bei Veranstaltungen unter offenem Himmel muss er hingegen selbst aktiv werden und die Veranstaltung vorab bei der Behörde anzeigen, Art. 13 Abs. 1 BayVersG.
Da hat die CSU eine wohlverdiente Ohrfeige vom Bundesverfassungsgericht kassiert. Das Dumme ist nur, daß Beckstein nicht allein ist mit seiner fragwürdigen Haltung zu den Grundrechten der Bürger.
Mir graut schon jetzt vor einer Zeit, in der das Bundesverfassungsgericht vielleicht gar nicht mehr existiert, sondern von irgendeiner weit entfernten, abgehobenen EU-Behörde abgelöst wird. Spätestens dann ist es möglicherweise vorbei mit den bürgerlichen Freiheiten.
Wie deutlich die "schallende Ohrfeige" bei der bayerischen Landesregierung ankommt, kann man der Pressemitteilung von Innenminister Herrmann entnehmen. Der Mann empfindet es als Sieg, wenn seine Gesetze zu 2/3 verfassungsgemäß sind:
"… Das belegt schon die Kostenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Antragstellern zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt hat. Insofern steht es zwei zu eins für die Staatsregierung."
http://www.bayern.de/Pressemitteilungen-.1255.10240778/index.htm
Auf eine Besserung oder gar Einsicht Seitens der Politiker ist nicht zu rechnen.. das zeigt klar die von #3 verlinkte AUssage des CSU-Politikers. Es geht bei den Politikern nicht um die Sache, das interessiert sie gar nicht. Wie in einem Spiel geht es nur darum zu gewinnen und den politischen Gegner fertig zu machen. Das stimmt mich leider sehr traurig..
Auch nett.
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-016.html
(Text editiert. U.V.)
Schon das alte Versammlungsgesetz auf Bundesebene war doch verfassungswidrig, weil es sich auch auf Versammlungen in geschlossenen Räumen bezog, obwohl in Art. 8 II GG ausdrücklich eine Anmelde- oder Erlaubnispflicht nur für Versammlungen unter freiem Himmel erlaubt ist.
Wäre es nicht Zeit in eine Art (Des-)Informationskrieg einzutreten? Also alle und jede Versammlung anzumelden, bis sämtliche Meldungen auf Grund der Anzahl nicht mehr bearbeitet/gesichtet/etc. werden können?
@32 MaxiMegalon:
Vorsicht, solche Bestrebungen subsumiert Herr Herrmann wahrscheinlich schon unter § 88 StGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__88.html
;)
Watsche hier, Watsche dort. Ein großes Lob ans BVerfG, der einzigen staatlichen Institution, der ich hierzulande noch traue.
Es ist ein Trauerspiel, dass die Judikative unseres Lands ein Gesetz nach dem anderen kassieren muss, um das Wahlvieh vor seinen "Vertretern" zu schützen.
Ich möchte nicht, dass sich meine Heimat in einen Überwachungsstaat nach Englischen Vorbild verwandelt.
Wehret den Anfängen!
Jetzt mal anders gefragt: Wäre eine Veranstaltung in einem Fußballstadion mit geschlossenem Dach oder in einer großen Messehalle, also jedesmal mehrere zehntausend Teilnehmer, nicht anmeldepflichtig?
Und eine Geburtstagsfeier von fünf Personen im Hinterhof wäre anmeldepflichtig?
Also wenn ich die Verwaltung lähmen will, melde ich einfach alles an, an dem mehr als zwei Personen teilnehmen. Pokerrunden, Abendessen, Autofahrten, Kneipenrunden. Schließlich habe ich ja intelligente Freunde, die auch mal was zur politischen Lage sagen. Und das ist ja dann schon eine richtige Demonstration. Außerdem kann man dann mit Polizeischutz auch im Glasscherbenviertel unbesorgt was trinken gehen.
Vielleicht merkt ja dann auch die Bayrische Einheitspartei mal was.
@36 Michael:
Art. 2 Abs. 1 BayVersG: Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Darunter fällt also weder das Fußballspiel, noch die Geburtstagsfeier. Evtl. ergibt sich eine Anzeigepflicht für Großveranstaltungen aus anderen Rechtsnormen, aus dem Versammlungsrecht jedenfalls nicht.
Eine Geburtstagsfeier im Hinterhof findet übrigens nicht "unter freiem Himmel" statt, falls es sich um einen Innenhof handelt. Für das Kriterium "unter freiem Himmel" kommt es nicht darauf an, ob man ein Dach über dem Kopf hat, sondern ob der Veranstaltungsort zur Seite hin begrenzt ist. Es geht um das Gefährdungspotenzial der Versammlung nach außen.
Also:
- Veranstaltung im Innenhof: nicht unter freiem Himmel
- Veranstaltung auf dem Marktplatz, mit einem Pavillon überdacht: unter freiem Himmel
Der eigentliche Skandal ist, dass die Versammlungsfreiheit in Deutschland nur für Deutsche gilt. Siehe Grundgesetz: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."
@39 x:
Skandalös… Und es gibt sogar noch mehr Deutschengrundrechte! Oder hat sich der Gesetzgeber wohl etwas dabei gedacht?
@34 "Ein großes Lob ans BVerfG…"
Es darf wohl leider hier gelacht werden.
Ein Gericht, dass sich ständig selber auf die Schulter klopft, zumindest seine Richter ( man lese einmal das Vorwort von Prof. Prof. di Fabio zum GG im dtv-Verlag),
und das glaubt, das beste GG aller Zeiten zu besitzen und lese einmal was die Verfasser des GG, z.B. Carlo Schmid, dazu zu sagen hatten. Nebenbei empfehle ich Habermas, "Faktizität und Geltung" oder "die Einbeziehung des Anderen". In Deutschland haben die meisten immer noch nicht begriffen, dass sie immer noch im tiefsten Provinzialismus "verhaftet" sind. Bildung ist eben in diesem Land ein seltenes Gut geblieben.
Leider.
@42 Knut, wie eloquent du darlegst, was Leute vor Jahren gesagt haben.
Schade das wir nicht mehr in den 60zigern leben, also mitten im Provinzialismus.
Was fuer eine Arroganz du hier zelebriest kot*t mich an.
Wie heisst es so schoen? Einbildung ist auch ne Bildung.
gruss Duddley
Zum Glück gibt es das Bundesverfassungsgericht! Sonst hätten wir hier schon längst Zustände, wie in Nordkorea!