Schön feste draufkopfen – dann kann man den nächsten bestechlichen und/oder wirksam rechtsbeugenden Richter auch mal laufen lassen… [kopfschüttel]
Gabriel meint:
(3.3.2009 um 18:39) Antworten
Das mit den Drogenabhängigen und Drogentoten ist wie jedes Jahr ein großer Betrug der Journalisten.
Man muss natürlich die Zahlen legaler Drogen danebenstellen, um die Zahlen illegaler Drogen ins Verhältnis zu setzen. Wir haben vielleicht 20 bis 30 Millionen Drogenabhängige (vorsichtig geschätzt) und circa 170000 Drogentote pro Jahr in Deutschland.
Da sehen die 1449 Drogentoten des Artikels plötzlich ganz klein aus.
BV meint:
(3.3.2009 um 19:02) Antworten
Es ist zu witzig. Da schreien alle nach Strafen für Rechtsbeuger, und wenn dann mal einer bestraft wird, ist das auch nicht richtig.
ich meint:
(3.3.2009 um 19:12) Antworten
zu link2: Eine Frage: Rechtlich gesehen (nach der Gesetzesänderung) zählt doch alles, was Jugendliche unter 18 Jahren in bestimmten Posen/Situationen/Kleidung zeigt, zu Kinderpronografie, oder? Sollte dies zutreffen, wäre es theoretisch möglich, das der Mann dem Mädchen Avancen gemacht hat, Freund definiert Freundin als Kind, Eifersucht wird zur Wut und der Bezug auf Kinderpornografie zum Motiv.
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(3.3.2009 um 19:16) Antworten
Zur Rechtsbeugung:
Wurde er eigentlich nur deshalb verurteilt, weil er seine Befangenheit nicht angezeigt hat? Oder hat er auch den positiven Entscheid des Befangenheitsantrag nicht richtig begründet?`Allein ersteres ist vielleicht eine erhebliche Pflichtverletzung, aber wohl doch noch keine Straftat?!
@4 (ich),
nein. Zwischen 14 und "alles, was unter 18 zum Gegenstand hat" (also inkl. Scheinjugendliche ab 18)" ist Jugendpornographie. Ansonsten verstehe ich Ihre Schlußfolgerungen nicht ganz.
Nils meint:
(3.3.2009 um 19:17) Antworten
@ 1: Klar. Vor der Urteilsverkündung kommen hier im Blog Kommentare à la "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, bla bla bla". Wenn das Urteil vergleichsweise hart ausfällt, kommen Sie um die Ecke. Nörgeliges Nerdistan hier.
Kinch meint:
(3.3.2009 um 19:24) Antworten
@ 5 Christian Unger
Ich denke er meint, dass das eigentliche Tatmotiv Eifersucht gewesen war und – aus welchen Gründen auch immer, von wem auch immer – das Motiv dann uminterpretiert wurde zur Kinderpornographie.
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(3.3.2009 um 19:47) Antworten
@7 (Kinch),
das Opfer hat lustig mit der Freundin des Täters rumgepoppt und sich dabei gefilmt/fotografiert?
Na ja, halte ich für etwas abwegig. ;)
ghost meint:
(3.3.2009 um 19:53) Antworten
Ich gehe davon aus, die nächste Instanz wird das Urteil auf 11 1/2 Monate revidieren. Ein Richter der Unrecht spricht darf es doch nicht geben ..
Anonymous meint:
(3.3.2009 um 20:37) Antworten
@Drogentote-Link:
Wären sicher weniger, wenn mehr von denen mit dem "Heroin-Ersatzstoff"
Diamorphin behandelt würden, wie Madame Bätzing das fordert :-)
SvenC meint:
(3.3.2009 um 21:12) Antworten
Thema Messerstecher…
Ist ja immer schön, wenn der vermeintlich "Bessere" Selbstjustiz übt. Auf die Idee, dass er nun auch nicht viel besser ist, ist er sicher nicht gekommen.
Darwin hatte halt Recht. :D
kenguru meint:
(3.3.2009 um 21:26) Antworten
…. Warum ist v. Grafenreuth's Taschenpfändung nicht Teil der Links? :
@6 Nils
Ich sehe die Dramatik im vorliegenden Fall nicht und bin doch sehr überrascht, wie unterschiedlich die Justiz mit Verfehlungen von Organen der Rechtspflege umgeht.
Der Richter bekommt 15 Monate Knast auf Bewährung für eine Verfehlung, die genau genommen niemanden schadet oder wirklich begünstigt. Durch den gewährten Befangenheitsantrag kommt nur ein anderer Richter ins Spiel – wie der entscheidet, ist noch lange nicht gesagt. Außerdem ist gar nicht gesagt, wie denn jemand anderes über den besagten Befangenheitsantrag abgestimmt hätte. Das ändert nichts am gemachten Fehler, aber gibt zumindest Anhaltspunkte über dessen Ausmaß.
IMO soll hier ein Exempel statuiert werden. Klar, der Richter hat sich nicht korrekt verhalten und muss dafür auch diszipliniert werden. Doch es ist nun beileibe ein fundamentaler Unterschied, ob eine Person einen Befangenheitsantrag durch Rechtsbeugung bewilligt oder ihn auf diese Weise ablehnt. Für letzteren Fall hätte ich im übrigen auch kein Verständnis, da es dem Betroffenen durchaus konkret schaden oder nutzen wird.
Gravenreuth hat 14 Monate, allerdings ohne Bewährung bekommen. Dafür musste er allerdings so kriminell sein, dass man allerlei weitere Taten dieses Herrn offenbar schon nicht mehr verfolgen mag – ihm sozusagen mit der vorherigen Aburteilung einen Freifahrschein, quasi eine Rechtsbrecher-Flatrate zugestanden hat.
Selbstverständlich hat der kriminelle Rechtsanwalt noch nach wie vor seine Anwaltszulassung.
Wie passt das ins Bild:
auf der einen Seite ein kriminell zum Nachteil seiner Mandanten tätige Anwalt, der betrügt und urkundenfälscht, angeblich an Eides statt falsche Erklärungen abgibt und Gerichte belügt, mittelbare Freiheitsberaubung begeht und auf Staatsanwaltschaften trifft, die das alles als Lapalie abtun und sich weigern das zu verfolgen.
Auf der anderen Seite ein Richter, der einen Befangenheitsantrag abnickt und damit faktisch falsch handelt, aber keinen konkret feststellbaren Schaden verursacht.
abc meint:
(3.3.2009 um 23:08) Antworten
Wenn er sich strafbar gemacht hat, ist die Mindeststrafe nun einmal ein Jahr, so steht es eben im § 339 StGB. Nachdem in erster Instanz das LG entschieden hat, gibt es nur die Revision zum BGH, der sicher nicht die Strafe abändern wird. Der 1. Strafsenat wird also in zwei Revisionsverfahren (der Betreuungsrichter, der Anhörungsprotokolle gefälscht hat) über die Voraussetzungen des § 339 StGB zu entscheiden haben.
Schlumpfhalter meint:
(3.3.2009 um 23:41) Antworten
kenguru: Wecken Sie mich auf, wenn der Typ *endlich* tatsächlich hinter Schloss und Riegel sitzt. Das ist ja nicht zum Aushalten wie lange sich das hinzieht.
ich meint:
(4.3.2009 um 01:48) Antworten
@7: So in etwa war eine mögliche Interpretation des Tatvorgangs meinerseits. Im Polizeibericht wird explizit darauf hingewiesen, das die Freundin des Täters jünger 17 war.
@8: Das schrub ich nicht.
Kai meint:
(4.3.2009 um 06:21) Antworten
@4: Da braucht es kein Gesetz, dass alles unter 18 in den Augen der Bildleser "Kinderpornographie" ist.
Immerhin betrifft es nur sexuelle Handlungen und nicht "alles, was unter 18 zum Gegenstand hat"
@17: möglich ist alles, aber hier nur reine Spekulation. Vielleicht hatte der Typ auch eine längere sex. Beziehung mit dem Täter gehabt, oder oder oder.
Nils meint:
(4.3.2009 um 09:25) Antworten
@ 14: Richter sind keine Anwälte, Anwälte keine Richter und nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich.
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(4.3.2009 um 09:29) Antworten
@18 (Kai),
nein, es betrifft nicht nur sexuelle Handlungen. Das deklarierte Opfer muss nicht mal nackt sein.
dot tilde dot meint:
(4.3.2009 um 09:43) Antworten
@2 (gabriel):
guter einwand. bedenken sie noch, dass die kriterien für die zählung auch nicht jedes jahr die gleichen sein müssen.
man könnte die zahl der drogentoten auch noch mit ganz anderen zahlen ins verhältnis setzen, je nachdem, was man damit nachweisen will.
sie schreiben oben "man muss" und enthalten uns vor, wozu der bedeutungszusammenhang hergestellt werden "muss".
Das wichtigste Argument Indien zu meiden fehlt: Indien foltert.
MTK meint:
(4.3.2009 um 11:17) Antworten
befangener Richter:
Mir fehlt eigentlich die Verhältnismäßigkeit. Hier ist wohl niemandem ein Schaden entstanden. Wenn aber ein Amtsrichter einen Durchsuchungsbeschluß unterschreibt, der überhaupt nicht den Anforderungen des BVerfG genügt, dann passiert diesem Richter … NICHTS. Trotz mitunter erheblichem Schaden für denjenigen, der die Durchsuchung hinnehmen muß.
Wäre ja auch nicht im Sinne der Staatsanwaltschaft, da einen Anfangsverdacht zu sehen.
Eisenherz (Link) meint:
(4.3.2009 um 11:33) Antworten
"Die wichtigsten Gründe, Indien zu meiden"
Hat sich da jemand in Indien verlaufen und sein All-Inklusive-Hotel nicht mehr wiedergefunden?
Indien ist kein Ponyhof!
Prior meint:
(4.3.2009 um 11:58) Antworten
@23: deutschland foltert auch. bzw. läßt foltern.
ghost meint:
(4.3.2009 um 12:15) Antworten
@24 MTK
Also wenn ein Richter in eigener Sache entscheidet ist das also nicht schlimm? Interessant!
Also, ein Richter fährt unter Alkohol, wird von der Polizei angehalten, ohne das etwas passiert ist. Zufällig ist er Verkehrsrichter und entscheidet über seinen Fall.Ist das OK? Ist ja auch nix passiert.
Könnte man bei Ladendiebstahl, Beleidigungen, kleinere Betrügereien u.s.w. ausweiten …
Oder Nachbarschaft-Streitigkeiten. Richter sind da als richtige Prozesshansel bekannt geworden in Funk und Fernsehen. Wäre doch prima, dem Nachbarn doch mal "amtlich" eine reinzuwürgen.
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(4.3.2009 um 13:03) Antworten
@27 (Ghost),
wenn er richtig entscheidet dann sehe ich keine Rechtsbeugung. Für eine Rechtsbeugung muss Recht gebeugt sein, m.E. ist das noch nicht damit erfüllt, dass man "nur" befangen gewesen sein könnte.
Das man sowas nicht macht ist eine andere Frage, dafür gibt es aber Disziplinarverfahren.
J. S. meint:
(4.3.2009 um 13:24) Antworten
zum Kipo-Konsumenten-Mörder:
Bravo junger Mann!! Jetzt haben wir einen Kipo-Konsumenten weniger dafür einen Mörder mehr!!!11!!
ghost meint:
(4.3.2009 um 13:43) Antworten
@28 – unger
Wie ein unabhängiger Richter darüber entschieden hätte, steht nicht fest. Wie die Entscheidung bei einem unabhängigen Richter ausgefallen wäre kann man jetzt ja auch nicht mehr klären.
Wenn aber ein Richter in eigener Sache entscheidet, dann ist die Entscheidung schon gefunden, bevor darüber eine ernsthaft Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der Richter wird sich doch nicht ernsthaft mit der Überprüfung seines eigenen Antrags befassen. Er wird 100% überzeugt sein, seine Entscheidung sei Recht und Richtig. Das ist dann die so genannte Rechtsbeugung und das Gericht hat das erkannt und entsprechend ausgeurteilt.
Mit Sicherheit geht der Richter durch alle Instanzen. Am Ende werden wir sehen was dabei raus kommt.
Ihr Argument taugt also überhaupt nichts!
Kai meint:
(4.3.2009 um 14:26) Antworten
@20: doch, es betrifft nur Pornographie mit Jugendlichen, die sexuelle Handlungen beinhalten.
Im Gesetz:
"(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften)…"
Du hast recht, man muss dazu nicht nackt sein, aber das hatte ich auch nicht behauptet.
Christian meint:
(4.3.2009 um 15:24) Antworten
Die Geschichte zum geständigen mutmaßlichen Mörder und des wegen Besitzes von Kinderpornographie angezeigtem Opfer (meine Güte, das muss man alles erstmal zusammenbekommen, so abundzu möchte man ja schon lieber einfach nur "Mörder" schreiben, einfach nur der einfachheit halber), ist schon eine recht seltsame welche. Da geht ein junger Mann hin, zeigt ihn an, die Polzei ermittelt, durchsucht und beschlagnahmt … und trotzdem eskaliert das ganze und am Ende gibt es einen Toten. Möchte mich nicht an allzu wilden Spekulationen beteiligen, aber wenn die Hintergründe der Geschichte am Ende veröffendlicht werden – wird man davon wahrscheinlich ne Tatort-Folge drehen können, so spannend und dramatisch wird es sein …
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(4.3.2009 um 20:12) Antworten
@30 (ghost),
vielleicht war der Richter ja wirklich befangen? Vielleicht stimmt die ganze Entscheidung? Dann kann ich persönlich keine Rechtsbeugung erkennen. Und Rechtsbeugung ist ja nun nicht 100%ig definiert. Ich zweifle dran, Sie nicht, wer die besseren Argumente hat darf jeder selber entscheiden.
@32 (Christian),
beim Tatort kommt genug Scheiß.
B. meint:
(4.3.2009 um 20:45) Antworten
Hat der Herr Richter nicht schon das Recht gebeugt, indem er unerlaubte Rechtsberatung betrieb, ergo wissentlich gegen die Gesetze verstieß? Der Öffentlichkeit unklar ist bis heute, wie den Richterkollegen offenkundig wurde, der Herr R. hatte einem Freund beratend und formulierend geholfen. Weiter auch, warum der zuerst vorgeblich befangene Richter urspruenglich abgelehnt werden sollte, mit dem Ziel, etwas zu erreichen, besagtes Ziel doch offenkundig zu scheitern Gefahr lief?
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(4.3.2009 um 22:47) Antworten
@34 (B.),
Nein. Es muss es ja zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei geschehen sein. Wenn der Beschluß in der Begründung nicht angreifbar ist liegt meiner Rechtsauffassung nach noch keine Rechtsbeugung vor.
ghost meint:
(4.3.2009 um 23:44) Antworten
@33/35 unger
Ich kann nur sagen: Ihre Meinung ist lächerlich! Anklage und Urteil zeigen deutlich das mein Standpunkt eher stimmig ist. Aber keine Angst, einer von uns Beiden wird in ein paar Monaten schlauer sein. Richter sind Prozesshansel und es geht ja auch um seine Existenz. Wir werden abwarten müssen, was die Revision bringt .. dann reden wir weiter. Alles andere ist Spiegelfechterei.
Ich bin sicher, das Urteil wird bestand haben, aber man wird sich bei 11 Monate einigen.
Manni Two meint:
(5.3.2009 um 09:21) Antworten
Noch zur Ergänzung (und weiteren Diskussion):
BGH 2 StR 276/00
Es liegt bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, daß durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter. Erforderlich ist deshalb, daß durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne daß allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muß (BGHSt 42, 343, 346, 351). Die Gefahr der bewußten Manipulation des Entscheidungsergebnisses liegt bei Verstößen gegen eine Ausschlußbestimmung wie sie hier vorliegt, jedoch sehr nahe, sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der einen Prozeßpartei einen Gefallen zu tun (BGHSt 42, 353).
Der Richter ist übrigens schließlich rechtskräftig zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden.
Christian Unger (h.c.) (Link) meint:
(5.3.2009 um 09:58) Antworten
@37 (Manni Two),
wenn der BGH so entschieden hat dürfte wohl doch eine Strafbarkeit begründet sein, sofern sich der BGH nicht zufällig umentscheidet.
@36 (Ghost),
der Strafrahmen liegt bei einem Jahr bis zu fünf Jahren.
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befangener Richter
Schön feste draufkopfen – dann kann man den nächsten bestechlichen und/oder wirksam rechtsbeugenden Richter auch mal laufen lassen… [kopfschüttel]
Das mit den Drogenabhängigen und Drogentoten ist wie jedes Jahr ein großer Betrug der Journalisten.
Man muss natürlich die Zahlen legaler Drogen danebenstellen, um die Zahlen illegaler Drogen ins Verhältnis zu setzen. Wir haben vielleicht 20 bis 30 Millionen Drogenabhängige (vorsichtig geschätzt) und circa 170000 Drogentote pro Jahr in Deutschland.
Da sehen die 1449 Drogentoten des Artikels plötzlich ganz klein aus.
Es ist zu witzig. Da schreien alle nach Strafen für Rechtsbeuger, und wenn dann mal einer bestraft wird, ist das auch nicht richtig.
zu link2: Eine Frage: Rechtlich gesehen (nach der Gesetzesänderung) zählt doch alles, was Jugendliche unter 18 Jahren in bestimmten Posen/Situationen/Kleidung zeigt, zu Kinderpronografie, oder? Sollte dies zutreffen, wäre es theoretisch möglich, das der Mann dem Mädchen Avancen gemacht hat, Freund definiert Freundin als Kind, Eifersucht wird zur Wut und der Bezug auf Kinderpornografie zum Motiv.
Zur Rechtsbeugung:
Wurde er eigentlich nur deshalb verurteilt, weil er seine Befangenheit nicht angezeigt hat? Oder hat er auch den positiven Entscheid des Befangenheitsantrag nicht richtig begründet?`Allein ersteres ist vielleicht eine erhebliche Pflichtverletzung, aber wohl doch noch keine Straftat?!
@4 (ich),
nein. Zwischen 14 und "alles, was unter 18 zum Gegenstand hat" (also inkl. Scheinjugendliche ab 18)" ist Jugendpornographie. Ansonsten verstehe ich Ihre Schlußfolgerungen nicht ganz.
@ 1: Klar. Vor der Urteilsverkündung kommen hier im Blog Kommentare à la "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, bla bla bla". Wenn das Urteil vergleichsweise hart ausfällt, kommen Sie um die Ecke. Nörgeliges Nerdistan hier.
@ 5 Christian Unger
Ich denke er meint, dass das eigentliche Tatmotiv Eifersucht gewesen war und – aus welchen Gründen auch immer, von wem auch immer – das Motiv dann uminterpretiert wurde zur Kinderpornographie.
@7 (Kinch),
das Opfer hat lustig mit der Freundin des Täters rumgepoppt und sich dabei gefilmt/fotografiert?
Na ja, halte ich für etwas abwegig. ;)
Ich gehe davon aus, die nächste Instanz wird das Urteil auf 11 1/2 Monate revidieren. Ein Richter der Unrecht spricht darf es doch nicht geben ..
@Drogentote-Link:
Wären sicher weniger, wenn mehr von denen mit dem "Heroin-Ersatzstoff"
Diamorphin behandelt würden, wie Madame Bätzing das fordert :-)
Thema Messerstecher…
Ist ja immer schön, wenn der vermeintlich "Bessere" Selbstjustiz übt. Auf die Idee, dass er nun auch nicht viel besser ist, ist er sicher nicht gekommen.
Darwin hatte halt Recht. :D
…. Warum ist v. Grafenreuth's Taschenpfändung nicht Teil der Links? :
rotglut.org/2009/03/cebit...anwalt-oder.html#comments
…
… weil es eine Sondermeldung wert wäre? :D
@6 Nils
Ich sehe die Dramatik im vorliegenden Fall nicht und bin doch sehr überrascht, wie unterschiedlich die Justiz mit Verfehlungen von Organen der Rechtspflege umgeht.
Der Richter bekommt 15 Monate Knast auf Bewährung für eine Verfehlung, die genau genommen niemanden schadet oder wirklich begünstigt. Durch den gewährten Befangenheitsantrag kommt nur ein anderer Richter ins Spiel – wie der entscheidet, ist noch lange nicht gesagt. Außerdem ist gar nicht gesagt, wie denn jemand anderes über den besagten Befangenheitsantrag abgestimmt hätte. Das ändert nichts am gemachten Fehler, aber gibt zumindest Anhaltspunkte über dessen Ausmaß.
IMO soll hier ein Exempel statuiert werden. Klar, der Richter hat sich nicht korrekt verhalten und muss dafür auch diszipliniert werden. Doch es ist nun beileibe ein fundamentaler Unterschied, ob eine Person einen Befangenheitsantrag durch Rechtsbeugung bewilligt oder ihn auf diese Weise ablehnt. Für letzteren Fall hätte ich im übrigen auch kein Verständnis, da es dem Betroffenen durchaus konkret schaden oder nutzen wird.
Gravenreuth hat 14 Monate, allerdings ohne Bewährung bekommen. Dafür musste er allerdings so kriminell sein, dass man allerlei weitere Taten dieses Herrn offenbar schon nicht mehr verfolgen mag – ihm sozusagen mit der vorherigen Aburteilung einen Freifahrschein, quasi eine Rechtsbrecher-Flatrate zugestanden hat.
Selbstverständlich hat der kriminelle Rechtsanwalt noch nach wie vor seine Anwaltszulassung.
Wie passt das ins Bild:
auf der einen Seite ein kriminell zum Nachteil seiner Mandanten tätige Anwalt, der betrügt und urkundenfälscht, angeblich an Eides statt falsche Erklärungen abgibt und Gerichte belügt, mittelbare Freiheitsberaubung begeht und auf Staatsanwaltschaften trifft, die das alles als Lapalie abtun und sich weigern das zu verfolgen.
Auf der anderen Seite ein Richter, der einen Befangenheitsantrag abnickt und damit faktisch falsch handelt, aber keinen konkret feststellbaren Schaden verursacht.
Wenn er sich strafbar gemacht hat, ist die Mindeststrafe nun einmal ein Jahr, so steht es eben im § 339 StGB. Nachdem in erster Instanz das LG entschieden hat, gibt es nur die Revision zum BGH, der sicher nicht die Strafe abändern wird. Der 1. Strafsenat wird also in zwei Revisionsverfahren (der Betreuungsrichter, der Anhörungsprotokolle gefälscht hat) über die Voraussetzungen des § 339 StGB zu entscheiden haben.
kenguru: Wecken Sie mich auf, wenn der Typ *endlich* tatsächlich hinter Schloss und Riegel sitzt. Das ist ja nicht zum Aushalten wie lange sich das hinzieht.
@7: So in etwa war eine mögliche Interpretation des Tatvorgangs meinerseits. Im Polizeibericht wird explizit darauf hingewiesen, das die Freundin des Täters jünger 17 war.
@8: Das schrub ich nicht.
@4: Da braucht es kein Gesetz, dass alles unter 18 in den Augen der Bildleser "Kinderpornographie" ist.
Immerhin betrifft es nur sexuelle Handlungen und nicht "alles, was unter 18 zum Gegenstand hat"
@17: möglich ist alles, aber hier nur reine Spekulation. Vielleicht hatte der Typ auch eine längere sex. Beziehung mit dem Täter gehabt, oder oder oder.
@ 14: Richter sind keine Anwälte, Anwälte keine Richter und nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich.
@18 (Kai),
nein, es betrifft nicht nur sexuelle Handlungen. Das deklarierte Opfer muss nicht mal nackt sein.
@2 (gabriel):
guter einwand. bedenken sie noch, dass die kriterien für die zählung auch nicht jedes jahr die gleichen sein müssen.
man könnte die zahl der drogentoten auch noch mit ganz anderen zahlen ins verhältnis setzen, je nachdem, was man damit nachweisen will.
sie schreiben oben "man muss" und enthalten uns vor, wozu der bedeutungszusammenhang hergestellt werden "muss".
.~.
Zu " Die wichtigsten Gründe, Indien zu meiden":
kuckst Du hier -> wdrmaus.de/sachgeschichte...indientagebuch/index.php5
Das wichtigste Argument Indien zu meiden fehlt: Indien foltert.
befangener Richter:
Mir fehlt eigentlich die Verhältnismäßigkeit. Hier ist wohl niemandem ein Schaden entstanden. Wenn aber ein Amtsrichter einen Durchsuchungsbeschluß unterschreibt, der überhaupt nicht den Anforderungen des BVerfG genügt, dann passiert diesem Richter … NICHTS. Trotz mitunter erheblichem Schaden für denjenigen, der die Durchsuchung hinnehmen muß.
Wäre ja auch nicht im Sinne der Staatsanwaltschaft, da einen Anfangsverdacht zu sehen.
"Die wichtigsten Gründe, Indien zu meiden"
Hat sich da jemand in Indien verlaufen und sein All-Inklusive-Hotel nicht mehr wiedergefunden?
Indien ist kein Ponyhof!
@23: deutschland foltert auch. bzw. läßt foltern.
@24 MTK
Also wenn ein Richter in eigener Sache entscheidet ist das also nicht schlimm? Interessant!
Also, ein Richter fährt unter Alkohol, wird von der Polizei angehalten, ohne das etwas passiert ist. Zufällig ist er Verkehrsrichter und entscheidet über seinen Fall.Ist das OK? Ist ja auch nix passiert.
Könnte man bei Ladendiebstahl, Beleidigungen, kleinere Betrügereien u.s.w. ausweiten …
Oder Nachbarschaft-Streitigkeiten. Richter sind da als richtige Prozesshansel bekannt geworden in Funk und Fernsehen. Wäre doch prima, dem Nachbarn doch mal "amtlich" eine reinzuwürgen.
@27 (Ghost),
wenn er richtig entscheidet dann sehe ich keine Rechtsbeugung. Für eine Rechtsbeugung muss Recht gebeugt sein, m.E. ist das noch nicht damit erfüllt, dass man "nur" befangen gewesen sein könnte.
Das man sowas nicht macht ist eine andere Frage, dafür gibt es aber Disziplinarverfahren.
zum Kipo-Konsumenten-Mörder:
Bravo junger Mann!! Jetzt haben wir einen Kipo-Konsumenten weniger dafür einen Mörder mehr!!!11!!
@28 – unger
Wie ein unabhängiger Richter darüber entschieden hätte, steht nicht fest. Wie die Entscheidung bei einem unabhängigen Richter ausgefallen wäre kann man jetzt ja auch nicht mehr klären.
Wenn aber ein Richter in eigener Sache entscheidet, dann ist die Entscheidung schon gefunden, bevor darüber eine ernsthaft Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der Richter wird sich doch nicht ernsthaft mit der Überprüfung seines eigenen Antrags befassen. Er wird 100% überzeugt sein, seine Entscheidung sei Recht und Richtig. Das ist dann die so genannte Rechtsbeugung und das Gericht hat das erkannt und entsprechend ausgeurteilt.
Mit Sicherheit geht der Richter durch alle Instanzen. Am Ende werden wir sehen was dabei raus kommt.
Ihr Argument taugt also überhaupt nichts!
@20: doch, es betrifft nur Pornographie mit Jugendlichen, die sexuelle Handlungen beinhalten.
Im Gesetz:
"(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften)…"
Du hast recht, man muss dazu nicht nackt sein, aber das hatte ich auch nicht behauptet.
Die Geschichte zum geständigen mutmaßlichen Mörder und des wegen Besitzes von Kinderpornographie angezeigtem Opfer (meine Güte, das muss man alles erstmal zusammenbekommen, so abundzu möchte man ja schon lieber einfach nur "Mörder" schreiben, einfach nur der einfachheit halber), ist schon eine recht seltsame welche. Da geht ein junger Mann hin, zeigt ihn an, die Polzei ermittelt, durchsucht und beschlagnahmt … und trotzdem eskaliert das ganze und am Ende gibt es einen Toten. Möchte mich nicht an allzu wilden Spekulationen beteiligen, aber wenn die Hintergründe der Geschichte am Ende veröffendlicht werden – wird man davon wahrscheinlich ne Tatort-Folge drehen können, so spannend und dramatisch wird es sein …
@30 (ghost),
vielleicht war der Richter ja wirklich befangen? Vielleicht stimmt die ganze Entscheidung? Dann kann ich persönlich keine Rechtsbeugung erkennen. Und Rechtsbeugung ist ja nun nicht 100%ig definiert. Ich zweifle dran, Sie nicht, wer die besseren Argumente hat darf jeder selber entscheiden.
@32 (Christian),
beim Tatort kommt genug Scheiß.
Hat der Herr Richter nicht schon das Recht gebeugt, indem er unerlaubte Rechtsberatung betrieb, ergo wissentlich gegen die Gesetze verstieß? Der Öffentlichkeit unklar ist bis heute, wie den Richterkollegen offenkundig wurde, der Herr R. hatte einem Freund beratend und formulierend geholfen. Weiter auch, warum der zuerst vorgeblich befangene Richter urspruenglich abgelehnt werden sollte, mit dem Ziel, etwas zu erreichen, besagtes Ziel doch offenkundig zu scheitern Gefahr lief?
@34 (B.),
Nein. Es muss es ja zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei geschehen sein. Wenn der Beschluß in der Begründung nicht angreifbar ist liegt meiner Rechtsauffassung nach noch keine Rechtsbeugung vor.
@33/35 unger
Ich kann nur sagen: Ihre Meinung ist lächerlich! Anklage und Urteil zeigen deutlich das mein Standpunkt eher stimmig ist. Aber keine Angst, einer von uns Beiden wird in ein paar Monaten schlauer sein. Richter sind Prozesshansel und es geht ja auch um seine Existenz. Wir werden abwarten müssen, was die Revision bringt .. dann reden wir weiter. Alles andere ist Spiegelfechterei.
Ich bin sicher, das Urteil wird bestand haben, aber man wird sich bei 11 Monate einigen.
Noch zur Ergänzung (und weiteren Diskussion):
BGH 2 StR 276/00
Es liegt bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, daß durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter. Erforderlich ist deshalb, daß durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne daß allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muß (BGHSt 42, 343, 346, 351). Die Gefahr der bewußten Manipulation des Entscheidungsergebnisses liegt bei Verstößen gegen eine Ausschlußbestimmung wie sie hier vorliegt, jedoch sehr nahe, sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der einen Prozeßpartei einen Gefallen zu tun (BGHSt 42, 353).
Der Richter ist übrigens schließlich rechtskräftig zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden.
@37 (Manni Two),
wenn der BGH so entschieden hat dürfte wohl doch eine Strafbarkeit begründet sein, sofern sich der BGH nicht zufällig umentscheidet.
@36 (Ghost),
der Strafrahmen liegt bei einem Jahr bis zu fünf Jahren.