Die Last der „Beweise“

Wenn die Telefone vermeintlicher Dealer abgehört werden, muss das für deren Kunden noch nicht viel bedeuten. Die Telefonprotokolle sind nämlich unverwertbar, sofern lediglich der Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln in Rede steht.

Allerdings können die Telefonprotokolle Anlass für weitere Ermittlungen sein. Wenn sich in deren Rahmen dann Beweise finden, kann der Vorwurf hierauf gestützt werden. Eine Staatsanwaltschaft sah das „Problem“ auch und gab Polizisten folgende Direktiven:

→ Die Beschuldigten werden vorgeladen und belehrt.

→ Wer nachfragt, wird informiert, dass der Anfangsverdacht aus Telefonprotokollen stammt und es „fraglich ist, ob die vorliegenden Erkenntnisse verwertbar sind“.

Schlecht also für alle Beschuldigten, die sich beeindrucken lassen und eventuell gestehen, Drogen gekauft zu haben.

Für mich überdies hart an der Grenze des rechtsstaatlich Erträglichen. Denn es ist keineswegs fraglich, ob die Telefonprotokolle verwertbar sind. Im Gegenteil, es ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, dass sie nicht als Beweis herangezogen werden dürfen.