22.4.2009

BGH-Wochen-Special

BGH: Internet-Videorekorder sind nicht zulässig
http://www.golem.de/0904/66650.html

BGH: Nichteheliche Partner bei Kfz-Versicherung wie Familienangehörige
http://motor-traffic.de/9785/news/recht-nichteheliche-partner-bei-kfz-versicherung-wie-familienangehoerige/

BGH: Terrasse zählt bis zur Hälfte als Wohnfläche
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuerrecht/bgh-terrasse-zaehlt-bis-zur-haelfte-als-wohnflaeche;2248534

BGH: Sparkassen benachteiligen Kunden
http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1239772089850.shtml

(Autor: AK)

13 Kommentare zu “BGH-Wochen-Special”

  1. inge meint: (22.4.2009 um 21:39) AntwortenReply to this comment

    Da Nichteheliche Partner, Familienangehörige und benachteilige Kunden bei Sparkassen nicht zulässig sind, zählt Wohnfläche + Terrasse + Kfz-Versicherung bis zur Hälfte wie ein Internet-Videorekorder.

  2. Geralt meint: (22.4.2009 um 22:28) AntwortenReply to this comment

    BGH: Internet-Videorekorder sind nicht zulässig

    Puh. Stimmt ja gar nicht. Die Pauschalisierung hatte mich schon etwas geschockt. Es geht da lediglich um einen Anbieter, nicht um eine Grundsatzentscheidung gegen Online-Rekorder!

  3. Treater meint: (23.4.2009 um 00:07) AntwortenReply to this comment

    Die Meldung von Golem liest sich irgendwie fast genauso, wie die von Beck-Aktuell.

  4. ich meint: (23.4.2009 um 01:56) AntwortenReply to this comment

    @BGH: Internet-Videorekorder sind nicht zulässig

    Weltfremd… was soll denn daram bitte eine "Weitersendung" sein? Das Runterladen? Dann ist der Weg von meinem privaten Videorecorder zu meinem Fernseher aber auch eine Weitersendung…

    Immerhin, wenn ich das richtig verstanden habe, macht sich höchstens ein Anbieter eines solchen Services strafbar, nicht aber ein Nutzer, oder? Der sendet ja schließlich nichts weiter, und die Kopie als solche ist ja für private Zwecke in Ordnung.

  5. Sebastian Salzgeber meint: (23.4.2009 um 02:18) AntwortenReply to this comment

    @4
    Na sie müssen aber schon einsehen dass ihr Vergleich extrem hinkt, oder? Shift ist ein drittanbieter von Inhalten und damit ganz bestimmt nicht das gleiche, wie ihr TV-Gerät in Verbindung mit Ihrem Videorekorder.

  6. h.c. (Christian Unger) meint: (23.4.2009 um 06:47) AntwortenReply to this comment

    @5 (Sebastian Salzgeber),

    Sie müssen aber zugeben dass bei Sicherstellung, dass der User diese Sendung nur einmal downloaden kann und keine externen Nutzer rankommen, das Urteil etwas hart erscheint, sofern es keine kostenpflichtige Dienstleistung ist – wir leben immerhin nicht mehr im purem Rechtspositivismus.

  7. Tom meint: (23.4.2009 um 09:33) AntwortenReply to this comment

    hmm, bei Lichte betrachtet handelt es sich wohl um den Beck-Newsletter. Nicht wahr, Herr Vetter?!

  8. ich meint: (23.4.2009 um 11:05) AntwortenReply to this comment

    @5 (Sebastian Salzgeber): Eigentlich nicht. Meine Kritik bezog sich auf den Fall, daß man die Aufzeichnung selbst veranlaßt. Der Internet-Videorecorder bietet ja keine Inhalte an, sondern vermietet mir nur einen Videorecorder. Beim BGH wurde das folgendermaßen beschrieben wird:

    "Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Shift.tv verletze dann aber das Recht von RTL, die eigenen Funksendungen weiterzusenden, wenn Inhalte an den Nutzer übertragen werden."

    Das heißt, der einzige Unterschied liegt darin, daß ich meine Aufzeichnung nicht auf meinem eigenen Videorecorder mache sondern auf einem gemieteten, und daß der woanders steht. Die vom BGH konstruierte "Weitersendung" besteht in der Übertragung zwischen Videorecorder und meinem Fernseher. Und die gibt es nun mal in beiden Fällen. Wo ist denn der wesentliche Unterschied?

    Eine Weiter-SENDUNG wäre nach meinem Sprachverständnis nur gegeben, wenn die Inhalte an mehrere Personen öffentlich übertragen werden. Eine nicht-öffentliche Übertragung nur an eine Person, die die Aufzeichnung der Inhalte selbst vorgenommen hat, ist m.E. etwas ganz anderes.

    Letztendlich glaube ich, daß das Ergebnis zuerst feststand, und dann die Begründung irgendwie konstruiert werden mußte. Dann kommt halt sowas raus…

  9. Sebastian Salzgeber meint: (23.4.2009 um 11:27) AntwortenReply to this comment

    Das haben Sie gut ausgeführt. Ich habe das so nicht gesehen. Ich stimme ihnen zu.

  10. Dierk meint: (23.4.2009 um 12:15) AntwortenReply to this comment

    Der virtuelle Viedorekorder, um den es im Urteil geht, hat zwei Probleme:

    1. Es wird Geld verlangt.
    2. Es wird die Sendung einmal durch den Anbieter des VR auf Festplatte gebannt und dann an all die Kunden verteilt, die es haben wollen.

    zu 1. Sofern der VR-Anbieter sehr deutlich macht, dass nur für die Infrastruktur – das Vorhalten der Server z.B. – eine Aufwandsentschädigung fällig wird, sollte das rechtlich anders zu bewerten sein als es jetzt geschah. Hier wurde ja angenommen, dass der Service an sich Geld kostet.

    zu 2. Daran wird Shift wieder scheitern, denn damit der private Endnutzer der eigentliche Aufzeichner ist, müsste jede Anfrage zu einer Sendung gesondert aufgenommen werden. Wird sehr interessant, wenn 1 oder 2 Mio Menschen Wetten, dass …? aufzeichnen.

  11. ich meint: (23.4.2009 um 13:34) AntwortenReply to this comment

    @10: Zu dem Problem Nr. 2.:

    In dem von mir angesprochenen Fall geht der BGH laut der Formulierung "…mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei…" ja bereits davon aus, daß der private Endnutzer der eigentliche Aufzeichner ist. Oder?

  12. Dierk meint: (23.4.2009 um 14:40) AntwortenReply to this comment

    @11

    Der BGH hat den Fall ja auch zurückverwiesen zur erneuten Beweisaufnahme [sorry], nämlich um prüfen zu lassen, ob Shift einmal zentral aufnimmt und dann diese eine Datei allen Kunden zur Verfügung stellt, oder ob Shift für jede einzelne Anforderung eine eigene Aufzeichnung erstellt.

    Die Standard-Überschrift, die überall zu lesen ist – 'Internet-Videorekorder unzulässig' – ist daher nicht nur falsch, sondern auch ärgerlich. Tatsächlich wäre die gegenteilige Aussage auch richtig: Internet-Viderekorder sind zulässig.

  13. ich meint: (23.4.2009 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    @12: Ja, aber worum es geht: Auch für den Fall, "dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei" ist das ganze nicht zulässig, da "Weitersendung". Das halte ich eben für ziemlich sinnlos.

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum