28.4.2009

Rechtsanwaltsvergütung wird neu geregelt

Das Bundesjustizministerium hat heute folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Der Deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche in 2. und 3. Lesung eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts beschlossen.

Mit dem neuen § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, siehe den Gesetzentwurf BT-Drs. 16/11385 und BT-Drs. 16/12717) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet.

Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte. “Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und widersprach unseren Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz. Mit der Gesetzesänderung ist das Problem gelöst”, erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.

(Autor: AK)

26 Kommentare zu “Rechtsanwaltsvergütung wird neu geregelt”

  1. Andre meint: (28.4.2009 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    Dann hat der Irrsinn mit der Anrechnung endlich ein Ende. Hätte man aber schon bei Inkrafttreten des RVG regeln können. Tja, jetzt müssen wieder alle RA-Programme ein neues update erhalten und die Mahngerichte können ihre online-formulare abändern. Vielen Dank nach Karlsruhe!

  2. Der Idiot meint: (28.4.2009 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Wird auch Zeit. Ich streite mich rum wegen dieser Sache. Wegen der erfolgten Anrechnung der Geschäftsgebühr im KFB, obwohl ich auf Beklagtenseite komplett gewonnen habe, aber trotz außergerichtlicher Tätigkeit die Geschäftsgebühr nicht erstattet bekomme (Anspruchsabwehr). Daraus folgt, dass der Kläger nur die halbe (!) Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu erstatten hat. Für mich kompletter Unsinn.

  3. N.N. meint: (28.4.2009 um 13:50) AntwortenReply to this comment

    Man hätte 2004 auch einfach ehrlich sein und die Gebührentabelle sowie die Mindest- u. Höchstsätze der Betragsrahmengebühren anpassen können.

    Dann allerdings hätten einige Politiker und Klein-Lobbyisten wie Seminarveranstalter, Autoren und sonstige Profilierungssüchtige sich nicht darstellen und keinen Reibach mit der Einführung des RVG machen können. DAFÜR vielen Dank meinerseits an die genannten Gruppen.

  4. schaffi meint: (28.4.2009 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    Dies hört sich aber nicht viel einfacher an. Warum nicht die alte schöne "BRAGO" Regelung? Es werden doch schon wieder Ausnahmetatbestände geschaffen, bei denen ich nicht wissen will, was BGH und Rechtspfleger daraus wieder machen.

  5. BV meint: (28.4.2009 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    @ 4: Das RVG und die BRAGO sind insofern identisch. Zu Zeiten der BRAGO war's nur irgendwie kein Problem.

  6. RA JM meint: (28.4.2009 um 14:44) AntwortenReply to this comment

    Es ist aber auch zu schön, wie "schnell" unser (?) Gesetzgeber auf ein seit Einführung des RVG im Juli 2004 bestehendes Chaos reagiert. Aber (angebliche) Anti-KiPo-Politik verkauft sich wahrscheinlich besser.

  7. anwalt-in-mol.de meint: (28.4.2009 um 15:14) AntwortenReply to this comment

    Ja, es gibt eben Prioritäten, die der Gesetzgeber, resp. manche im BTag sitzende Mitglieder "medienwirksam" durchboxen will/wollen.
    Die 150.000 zugelassenen RA haben da nicht den Stellenwert, obwohl soviele "Kollegen" im Parlament sitzen. Die haben ja ihre "Hammel" im Trockenen.

  8. RA Axel Pabst, Frankfurt meint: (28.4.2009 um 15:26) AntwortenReply to this comment

    Damit ist aber immer noch nicht das Problem geregelt, ob der unterlegene Gegner die tatsächlich berechnete Geschäftsgebühr oder die (theoretisch) angemessene Geschäftsgebühr als Schaden zu erstatten hat: Wenn der RA beispielsweise in der Klage vorträgt, er habe noch keine Vorschussrechnung gestellt, halte aber eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 für begründet. Aufgrund eines Gebührenabkoimmens mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten stellt er diesem aber für den Fall, dass er die Klage verliert nur eine 1,0 Gebühr in Rechnung. Und nu?

  9. Christian meint: (28.4.2009 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    @8: Das "Problem" bestand schon immer und wird immer bestehen, weil der Verletzte schlicht nicht mehr verlangen kann, als ihm tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.

    Eine Vereinbarung (sei es mit dem Rechtsschutzversicherer, sei es mit dem Mandanten selbst), wonach höhere Gebühren nur gefordert werden, wenn sie vom Gegner in dieser Höhe erstattet werden, dürfte nah an einem Betrug entlangschrammen. Honorarschuldner ist der Mandant, nicht der Gegner. Dementsprechend steht auch dem Mandanten, nicht dem Rechtsanwalt, ein Ersatzanspruch gegen den Gegner zu. Und wenn er dann geltend macht, ihm sei ein Schaden entsprechend einer 1,8er Gebühr entstanden, obwohl tatsächlich nur eine 1,0er Gebühr geschuldet ist, behumst er den Gegner.

    Da führt kein Weg dran vorbei, wenn nicht der Gesetzgeber irgendwann regelt, dass der jeweilige Prozessgegner unmittelbarer Gebührenschuldner sein soll. Dafür ist aber kein Grund ersichtlich. Im Gegenteil: es läge bei einer abweichenden Bemessung der Gebührenhöhe eine rechtswidrige Erfolgshonorarvereinbarung vor. Damit kippte dann allerdings das grundsätzlich begrüßenswerte Kostenerstattungssystem mangels rechtfertigender Grundlage.

    Also: ehrlich bleiben, auch wenn's weh tut und dem Mandanten erklären, dass man für eine 1,0er Gebühr nicht arbeitet. Wenn die Rechtsschutz nicht einspringt, muss er in den sauren Apfel beißen und den Betrag selbst drauflegen.

  10. Gabi meint: (28.4.2009 um 17:46) AntwortenReply to this comment

    Was sich der BGH bei der Neuregelung gedacht hat, wird immer sein Geheimnis bleiben. Aber man wird das Problem ob und in welcher Höhe die außergerichtlichen Anwaltskosten vom Gegner zu erstatten sind, wohl nie befriedigend lösen können. Falls einmal alle damit zusammenhängenden Fragen endgültig höchstrichterlich geklärt worden sein sollte, fällt sicher dem dritten Zivilsenat von links kurz darauf ein, daß er die Rechtsprechung 'mal wieder ändern könnte.

    Was nützt eine gesetzliche Regelung, wenn der BGH sie bald so bald so auslegt und damit ständig Chaos verursacht?

  11. Lutz meint: (28.4.2009 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    Mal eine Frage (unabhängig von der Anrechnung): Was passiert, wenn der Anwalt außergerichtlich eine Höhere Summe anmahnt, im Prozess aber nur eine geringere Summe einklagt und gewinnt? Wonach bemisst sich die außergerichtliche Geschäftsgebühr?

  12. RA Axel Pabst meint: (28.4.2009 um 20:30) AntwortenReply to this comment

    @ Christian
    ich weiß dass das so ist und unsere Kanzlei hält sich daran auch. Logisch ist das aber nicht: Bei jedem anderen Schadensereignis gilt, dass es dem Schädiger nicht zu Gute kommen darf, wenn der Geschädigte eine Versicherung hat, die ihm den Schaden ersetzt. Hier nicht.

    Ebenso unlogisch ist ja auch, dass jede Schadensposition den Streitwert erhöht, nicht aber die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren…

  13. skugga meint: (28.4.2009 um 21:48) AntwortenReply to this comment

    @ 11: Nach dem außergerichtlich geltend gemachten Betrag. Wenn der höher ist, steigt auch – sofern ein Gebührensprung vorliegt – die Höhe der Geschäftsgebühr.

  14. Rolf Schälike meint: (29.4.2009 um 06:45) AntwortenReply to this comment

    In den von mir beobachteten Prozessen geht es hauptsächlich um Gebühren. Recht wird nach der Gebührenordnung gesprochen.

    Die inhaltliche Diskussion ist lediglich eine störende, unangenehme, stinkende Beilage, die Zeit kostet und von den am Prozess beteiligten Juristen als störend empfunden wird.

    Ein schöner Beweis für diese Beobachtung sind die lakonisch kurt gefassten Sitzungsprotokolle.

    Bei den Pressekammern kann man gut die Marktmechanismen studieren.

  15. Christian meint: (29.4.2009 um 08:59) AntwortenReply to this comment

    @ RA Axel Pabst: Das ist ein guter Einwand, den ich so auch schon vom LG München I gehört habe. Dort hält man es für irrelevant, wenn Indizien für eine Honorarvereinbarung vorliegen und spricht trotzdem eine 1,3er-Gebühr zu. Begründung: dem Gegner solle es nicht zugute kommen, wenn der Verletzte geschickt mit seinem Anwalt verhandelt. Damit sind die Münchner allerdings allein auf weiter Flur, soweit ich das sehen kann.

  16. ra richter meint: (29.4.2009 um 09:54) AntwortenReply to this comment

    #15 und #12

    wenn man bedenkt, daß die erstattung der kosten der außergerichtlichen tätigkeit auf dem anspruch auf schadenersatz fußt, gibt es überhaupt keinen grund, fiktiv gebühren zuzusprechen, statt den konkreten schaden zu berücksichtigen.

  17. Christian meint: (29.4.2009 um 11:34) AntwortenReply to this comment

    @ ra richter:

    Das stimmt. Anders wäre aber schöner. Man wird doch noch träumen dürfen ;-)…

  18. Lutz meint: (29.4.2009 um 11:37) AntwortenReply to this comment

    @13: Okay, vielleicht war meine Frage etwas falsch gestellt. Ich wollte wissen, in welcher Höhe der Gegner die vorgerichtlichen Kosten zu ersetzen hat (bei einem Gebührensprung). Komplett? Kann ja nicht sein, da der Anwalt vorgerichtlich zu viel gefordert hat. Eine Quote der Geschäftsgebühr entsprechend dem Anteil, der berechtigterweise gefordert wurde? Oder die (hypothetische) Geschäftsfgebühr in der Höhe, die entstanden wäre, wenn die berechtigte Forderung angemahnt worden wäre?

  19. skugga meint: (29.4.2009 um 13:11) AntwortenReply to this comment

    @ 18: Er hat sie gar nicht zu ersetzen, wenn sie nicht als Nebenforderung mit eingeklagt wurden (der Beklagte hat insofern schon mal gar keine Chance auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Geschäftsgebühr, da hier die Anspruchsgrundlage fehlt, da nützt auch eine Widerklage nix); im späteren Kostenfestsetzungsverfahren kann die Geschäftsgebühr nämlich nicht als festsetzbar berücksichtigt werden.

    Wird die Geschäftsgebühr also mit eingeklagt, dann wird über deren Berechtigung und Höhe genauso entschieden wie über die Hauptforderung – kann also komplett, kann zum Teil oder kann gar nicht zu ersetzen sein.

  20. der sich schon wieder Wundernde meint: (29.4.2009 um 13:30) AntwortenReply to this comment

    "…Probleme, die … aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs …aufgetreten sind…" ?
    Wohl eher aufgrund brillianter Gesetzgebung.

    @10"…Was sich der BGH bei der Neuregelung gedacht hat…" ?
    Eher ZUR Neuregelung. Lieber nochmal nachdenken. Im Bundesgesetzblatt steht jedenfalls nicht, daß die Neuregelung durch den BGH erfolgt wäre, oder?

  21. Lutz meint: (29.4.2009 um 16:55) AntwortenReply to this comment

    @19: Das ist mir schon klar, aber was heißt das konkret?

    Beispiel: A lässt B per Anwalt 10.000 € mahnen. Im späteren Prozess klagt A nur 8.000 € (mehr steht im auch nicht zu) sowie die außergerichtlichen Kosten ein.

    Die 8.000 € werden ihm zugesprochen. Doch in welcher Höhe werden ihm die außergerichtlichen Kosten zugesprochen?

  22. Christian meint: (29.4.2009 um 17:27) AntwortenReply to this comment

    Er kriegt seine außergerichtlichen Kosten ersetzt, soweit sie zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich waren, also auf Grundlage des zugesprochenen Betrags (in Deinem Beispiel also 8.000,00 €). Wollte man anfangen herumzurechnen, um irgendwie die Gebührendegression für den Beklagten nutzbar zu machen, würde der ja ohne ersichtlichen Grund bevorzugt. Würde man etwa rechnen: 1,3er aus 10.000,00 € = 631,80 € x 0,8 = 505,44 €, hätte der Beklagte aufgrund der Gebührendegression weniger zu zahlen, da eine 1,3er Gebühr aus 8.000,00 € ja 535,60 € beträgt.

    Dafür ist aber kein Grund ersichtlich. Der Kläger hat ja für die Rechtsverfolgung sogar einen Betrag in Höhe von 631,80 € (plus Auslagen) aufgewandt. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre aber nur ein Betrag von 535,60 € erforderlich gewesen, da er dann den Anwaltsauftrag auf die tatsächliche Forderungshöhe beschränkt hätte. Für den verminderten Betrag von 505,44 € hätte er keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Auch der "überschießende" Betrag war daher zweckmäßig und erforderlich.

    Ergebnis: er kriegt eine 1,3er aus 8.000,00 € ersetzt.

    Gruß,

    Christian

  23. Lutz meint: (29.4.2009 um 22:35) AntwortenReply to this comment

    @22: Gilt das auch dann, wenn A im Prozess 10.000 EUR einklagt und vom Gericht aber nur 8.000 EUR zugesprochen bekommt?

  24. ra richter meint: (29.4.2009 um 23:46) AntwortenReply to this comment

    @23 die ausführungen von #22 sind die antwort auf ihre frage

  25. o RA Kel meint: (5.5.2009 um 15:38) AntwortenReply to this comment

    @ 20: Die aktuellen Probleme fussen in jedem Fall auf der Rechtsprechung des BGH, und nicht auf der "Neuregelung".

    Die Frage, wie die außergerichtlichen Gebühren nach RVG zu behandeln sind, war schließlich nicht umsonst streitig, auch die Gegenseite hatte für ihre Ansichten gute Argumente.

    Der BGH entschied sich für eine Auslegung, welche den Bedürfnissen der Praxis, der Beteiligten, der Gerichte und Anwälte und dem Sinn und Zweck der Regelung am wenigsten entspricht.

    Die Regelung wurde durch den BGH meiner Ansicht nach allein nach dem Wortlaut ausgelegt, eine Berücksichtigung des Sinn- und Zwecks erfolgte nicht. Die vom BGH vertretene Linie führte nur (mal wieder) zu einer unnötigen verkomplizierung des Rechts und der Gefahr, dass "vergessene" Gebührenansprüche in einer eigenen Klage beigetrieben werden, was zu einer zusätzlichen unnötigen Belastung der Gerichte, Mandaten und Anwälten führt.

    Damit ist aber ja nun hoffentlich endlich Schluss.

  26. Claudio Fuchs meint: (7.5.2009 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    @25
    Ehrlicher Weise müsste man dann aber trotzdem dem Gesetzgeber die Schuld in die Schuhe schieben – er hatte mit der ursprünglichen Regelung die deutsche Sprache nicht richtig benutzt, wenn er die jetzt neue Regelung eigentlich wollte.

    Der BGH hatte Recht: Der Wortlaut der alten Regelung war eindeutig, da war nichts auszulegen. Hätte der Gesetzgeber gleich eindeutig formuliert, wäre es nicht so weit gekommen. Die Regelung war zwar Blödsinn, aber daran ist nun einmal nicht der BGH schuld.

    Das erhöht die meiner Meinung nach richtigen BGH-Entscheidungen auf 5. ;)

    In diesem Sinne.

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