Inline-Skater: Das große Lawblog-Quiz

Unter den Lawblog-Lesern sind sicher viele junge sportliche Menschen, die sich öfter mal Inline-Skater unter die Füße schnallen, also die modernen Rollschuhe für sehr Eilige.
An jene Leser im Besonderen und an die anderen Leser im Allgemeinen richtet sich nun folgendes Quiz: Wo dürfen Inliner nach aktuellem deutschem Recht fahren:

a) auf dem Bürgersteig
b) auf dem Radweg
c) auf der Straße
d) auf der Datenautobahn

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Ich vermute: Mindestens 50 Prozent der Antworten waren falsch. Ich hätte auch spontan auf Radweg getippt. Inline-Skater sind aber im Sinne der Straßenverkehrsordnung Fußgängern gleichgestellt. Das geht zurück auf ein BGH-Urteil im Jahr 2002 (VI ZR 333/00).
Im Prinzip, so der BGH damals, seien Skater ähnlich schnell und gefährlich wie ein
Rad. Aber wenn man Skater als Fahrzeug einstufen würde, müssten sie bei fehlendem
Radweg die Straße benützen – und das wäre nicht zumutbar. Also: Gehweg.

Der BGH schrieb noch dazu: „Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert.“

Nur sieben Jahre später ist der Gesetzgeber diesem Wunsch gefolgt.Der Bundesrat hat
vor kurzem einer Verordnung (Drucksache 153/09) zugestimmt, mit der unter anderem
die Straßenverkehrsordnung geändert wird.

§ 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

Dadurch wird Gesetz, was vorher Rechtsprechung war. Für die Fußgänger auf Rollen wurde zugleich eine Extra-Vorschrift geschaffen:

§ 31 Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sport- oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen
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wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

Straßenverkehrsbehörden können damit künftig Straßen (in Tempo-30-Zonen) sowie Radwege für Skater freigeben.
Wer im Lawblog-Quiz fälschlicherweise Straße und Radweg angekreuzt hat, kann sich zumindest damit trösten, ein zukunftsorientierter Jura-Rater zu sein.