Wir behalten uns vor

Schreiben an eine Internetfirma:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen Ihrer Kundin S. J.

Sie schickten unserer Mandantin am 21.11.2008 eine Rechnung über eine Hauptforderung von € 49,89. Wegen eines Fehlers ging die Onlineüberweisung nicht durch. Sie mahnten deshalb die Hauptforderung an. Am 29.12.2008 überwies unsere Mandantin Ihnen den angemahnten Betrag von € 54,89.

Unsere Mandantin hat dann zeitgleich ein weiteres Schreiben des Inkassobüros coface Deutschland erhalten, in dem die Forderung erneut geltend gemacht wurde. Unsere Mandantin konnte dieses Schreiben zunächst nicht eindeutig zuordnen und hat deshalb, vorsichtshalber, den Betrag von € 120,24 überweisen. Beim Inkassobüro hat die Sache das Aktenzeichen 08-….

In dieser zweiten Zahlung war die Hauptforderung von € 49,89 erneut enthalten.

Unsere Mandantin hat die Hauptforderung also 2 x gezahlt. Sie sind jedenfalls in Höhe von € 49,89 ungerechtfertigt bereichert. Unserer Mandantin steht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB zu.

Mit Schreiben vom 02.02.2009 hat unsere Mandantin Sie über den Sachverhalt informiert. Bis heute ist jedoch keine Reaktion erfolgt.

Wir geben Ihnen letztmalig außergerichtlich Gelegenheit, den zuviel gezahlten Betrag von € 49,89 an uns bzw. unsere Mandantin zu überweisen.

Da Sie auf die Aufforderung unserer Mandantin vom 02.02.2009 nicht reagiert haben, fallen Ihnen außerdem die Kosten unserer Tätigkeit wie folgt zur Last:

Es kommen also € 46,41 Anwaltskosten hinzu. Der insgesamt zu zahlende Betrag beläuft sich somit auf € 96,30. Sollte die Zahlung nicht oder nicht vollständig bis spätestens 22. Mai 2009 eingegangen sein, werden wir unserer Mandantin raten, die Beträge einzuklagen. Außerdem behält sich unsere Mandantin eine Strafanzeige wegen Unterschlagung vor.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Sie haben schon am nächsten Tag gezahlt, drei Tage vor Ablauf der Frist. Ob es mit dem Wort „Unterschlagung“ zusammenhängt?