Mehr Rechte für Beschuldigte
Der Bundestag hat heute die Strafprozessordnung in einigen wichtigen Punkten geändert. Ich zitiere aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:
Erweiterte Belehrungspflicht
Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden (“Letter of rights”).
Präzisierung des Akteneinsichtsrechts
Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen.
Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an
Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.
Auf die praktische Umsetzung bin ich gespannt. Vor allem auf die sofortige und schriftliche (!) Belehrung des Beschuldigten über seine Schweigerechte. Ich rechne damit, dass sich die neuen Regeln in beträchtlichen Teilen der Polizei nur langsam rumsprechen und, wenn sie denn angekommen sein sollten, nur widerwillig umgesetzt werden.
Das dürfte Möglichkeiten eröffnen…
Nennt mich verblüfft, aber hat der Bundestag da grade wirklich die Rechte von Beschuldigten geändert? Das ist ja mal ganz was neues oO
Arzt oder Anwalt – Wer die Wahl hat, hat die Qual.
Anwalt natürlich!
Die Schweigepflicht für den Arzt haben sie ja schon ausgehebelt. ;-)
@1
geändert – das dürfte kaum verblüffen. Aber laut obigem Ausschnitt sind sie ja sogar ausgedehnt worden.
Man könnte meinen, die Regierung sei "verrückt geworden" (Wiefelspützisch für "sich für Bürgerrechte einsetzend") – aber sie setzen ja offenbar im Prinzip nur EU-Vorgaben um. Nunja, alte Floskel, für gewöhnlich eine Schutzbehauptung für unpopuläre Rechtseinschnitte.
So richtig glauben mag ich aber nicht, dass das hier völlig ohne Gegenleistung passiert – also, where's the catch?
"die neuen Regeln in beträchtlichen Teilen der Polizei nur langsam rumsprechen" … Wenn der neue Trend zur Annahme von <a href="http://ra-melchior.blog.de/2009/05/26/richtervorbehalt-beweisverwertungsverbot-6180936/" rel="nofollow"> Beweisverwertungsverboten</a> so weitergeht, kann das die Lerngeschwindigkeit enorm erhöhen. ;-)
Wie sieht das denn mit der Belehrung aus wenn man nicht festgenommen wird sondern die Polizei nur die Personalien von einem als Beschuldigten aufnimmt, muss ich dann auch schon belehrt werden oder nicht?
Zur Umsetzung von Gesetzen:
Mein Versuch zur Akteneinsicht als Beschuldigter endete lapidar von der StA mit: "Es wird keine Akteneinsicht gewährt".
Dem Anwalt wurde sie umgehend gewährt. Der EuGerichtshof für Menschenrechte urteilte schon, dass die "kann"-Bestimmung nicht willkürlich ausgelegt werden darf. Wird sie aber :-)
@ich (Nr. 3): Schau mal in den §53 StPO. Entgegen der weitverbreiteten Meinung ist es keine Pflicht sondern ein Schweigerecht. Genauso wie es auch kein gesetzlich geregeltes (oder gar grundrechtlich verbrieftes) Bankgeheimnis gibt.
@TC: (Nr. 6): §136 StPO ist hier die Anlaufstelle. Da steht dass vor der ersten Vernehmung belehrt werden soll. Ist bei einer reinen Personalienerhebung eigentlich nicht erforderlich, aber mir fällt kein Szenario dazu ein. Sobald zur Sache befragt wird, auch auf der Straße, muss eigentlich die Belehrung her.
Ansonsten sinnvolle Erweiterung der Rechte, wie ich finde. Bin mal gespannt wie schnell das mit der Umsetzung dann in der Praxis geht.
Das Ganze ist Schmuh: Der Gerichtssaal wird zum Basar mit dieser Änderung!
"Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren"
Oha, gibts dann auf Demo's und beim Fußball ne extra Polizeieinheit die sich mit dem Papierkram befasst? Was sagt die Gewerkschaft zu der zusätzlichen Belastung?
ach, da wird dann halt die Belehrung per Beamer an die nächste Häuserwand projeziert oder hängt als A3 im Vernehmungszelt aus…
Vermutlich läuft das aber eher wie bei AGB: die hängen kleinstgedruckt, A4, hinter spiegelndem Glas im Eingangsbereich, wo man wegen stetigem Passantenstrom nicht stehenbleiben kann, um sie zu lesen.
@9:
Das bedarf nun wirklich einer Erklärung…
Brauchte es wirklich die EU, um in Deutschland die Chance auf einen fairen Prozess zu erhöhen? Sollte die EU tatsächlich zu was nütze sein?
Bemerkenswert immerhin, dass es nur 60 Jahre gebraucht hat.
@12:
Weil es jetzt nicht mehr um die Wahrheit geht, sondern dass sich die Verteidigung mit der StA einig wird.
Siehe:
http://www.sueddeutsche.de/politik/570/470121/text/
nicht zu früh freuen, der bundestag hat heute aber noch ganz anders beschlossen:
10 Jahre für Ausbildung in terrorcamps.
ganz großes Kino, dieses Gesinnungsstrafrecht!
Das mit der Belehrungspflicht erinnert mich an US-Krimis…
@4: In diesem Fall ist es wohl eher der Europarat, und nicht die Europaeische Union, dem wir diese Gesetzesaenderung zu verdanken haben.
solange der Beschuldigte den Erhalt der Belehrung nicht unterschreiben muss, ist das ganze sowieso Sinnlos, die werden natürlich alle behaupten, der Beschuldigte habe selbstverständlich die Belehrung schriftlich erhalten, sie aber anschließend [ironie on] genüßlich verspeißt [ironie off] ähh ich meine natürlich ordnungsgemäß im nächsten Mülleimer, entsorgt
Ich bin der Meinung, dass die bisherigen Regelungen genügten, um die Rechte von Beschuldigten ausreichend zu schützen. Schließlich ist eine Aussage, die ohne korrekte Belehrung erfolgte, nicht verwertbar. Man sollte sich mit Hassemer vielmehr um die Stärkung der Position der Verletzten und Nebenkläger kümmern. Nicht der Täter verdient Aufmerksamkeit, sondern das Opfer, auch wenn ein Strafverteidiger das berufsbedingt anders sehen wird.
wird wohl so wie in amifilmen ablaufen, miranda runtersabbeln und dann ne kleine karte mit mikroschrift vor die nase halten. haben sie gelesen? fein. *wegsteck*
wie hier zu sehen (ok, hier wirds vorgelesen):
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b4/CBP_Border_Patrol_agent_reads_the_Miranda_rights_.jpg
Finde die Entwürfe gut. Frage mich allerdings warum das nicht immer so gemacht wurde. So wie es jetzt ist sollte es normal sein. Punkt 1 wird am interessantesten, weil man in die Situation am ehesten mal kommt.
@18
Naja, weisst du ob der Verdächtige tatsächlich Täter sein wird? Daher ist Grundrechtewahrung für alles schon Gebot.
Wie üblich: Praxisferne Symbolpolitik.
Es ist gut, daß ein Beschuldigter nachvollziehbar und schriftlich über seine Rechte belehrt werden muß.
Aber es reicht völlig, wenn dies vor der Vernehmung geschieht.
Dies gleich nach der Verhaftung zu fordern, ist doch jenseits der Realität und KANN von der Polizei bei vielen Einsätzen gar nicht korrekt geleistet werden.
D.h. de facto zwingt der Gesetzgeber die Polizisten zum Schummeln und untergräbt damit natürlich die Bereitschaft, Vorschriften korrekt anzuwenden.
nunja wieso soll das praktisch nicht funktionieren?
festnehmen, kopierten zettel in die hand und gut. ob das in irgendeiner form in der praxis was ändert sei mal dahingestellt.
@runatthesun:
> festnehmen, kopierten zettel in die hand und gut
…wenn Dir gleichzeitig mittels Handschellen die Hände auf den Rücken gebunden werden, hast Du dann zwar den Zettel in der Hand, mehr aber auch nicht…
Die *schriftliche* Belehrung zu fordern, atmet "etwas" Weltfremdheit … und es ist recht unklar, was der Sinn der Maßnahme ist. Ob das dem Beschuldigten hilft, wenn man ihm nicht – verständlich – erklärt, was seine Rechte sind, sondern ihm einen juristischen Fachtext aushändigt, den er dann selbst lesen darf, sei dahingestellt.
Die "Präzisierung" des Akteneinsichtsrechts ist schlicht überflüssig, weil bereits h.M., auch und insbesondere in der Rechtsprechung.
@7 (Kai): Es *gibt* kein Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten. Die genannte Kann-Vorschrift bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften und ggf. Abschriften. Eine Akteneinsicht durch den Beschuldigten *ist* daher zwingend zu verweigern.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit Beginn der Untersuchungshaft ist sicherlich sinnvoll und dürfte auch oft der bereits geübten Praxis entsprechen. Ob es wirklich dem Beschuldigten günstig ist, wenn er sich sofort für einen (bestimmten) (Pflicht-)Verteidiger entscheiden muß, sei allerdings dahingestellt. Das ständige Pflichtverteidiger-wechsel-Dich-Spielchen in Haftsachen ist ja bekannt und oft kropfunnötig, weil nur auf dem Flurfunk ("RA XYZ bringt Dich hier sofort raus, den habe ich auch; Dein Verteidiger ist eine Niete") oder … hm … kreativen Acquisetechniken beruhend. Andererseits mag es nicht selten passieren, daß zunächst einmal ein bereits bekannter Rechtsanwalt benannt wird, der aber vielleicht keine besonderen Erfahrungen in der Strafverteidigung hat und daher als Pflichtverteidiger nicht die beste Wahl ist. Ist aber einmal durch den Beschuldigten benannt und bestellt, wird ein späterer Austausch eher schwierig, und wenn man sich dann keinen Wahlverteidiger leisten kann …
Kleines update zu: 26.5.2009 Links 381
'Lawblog für Jugendliche nicht geeignet'
Das http://www.Jugendschutzprogramm.de hat sowohl den Lawblog als auch (nach Androhung rechtlicher Schrtte) meinen kommunalpolitischen Blog ( http://wegberg.blog.de/ ) aus seinem Filter entfernt … die zeitung http://www.emma.de bleibt weiterhin für Jugendlche unter 18 Jahren tabu – während die Bildzeitung selbstverständlich nicht gefiltert wird.
Bin gespannt wann die Landesmedienanstalten den modellversuch mit diesem Verein beenden.
Nun ja, auch ich hatte schon das "Vergnügen" mangels Akteneinsicht und weiterer Fehler des Gerichts bzw. des Staatsanwalts eine Verurteilung wegen Körperverletzung in Höhe von 60 Tagessätzen zu "kassieren".
Ich kündigte sofort eine Revision/Berufung an, Der Staatanwalt war seiner Sache so sicher, das er dies auch tat, weil ihm die Strafe zu gering erschien!
Wie sich herausstellte, war dies mein Glück!
Bei der Verhandlung vorm Landgericht, die Akte hatte ich mitlerweile als Orginal bekommen, tadelte der Vorsitzende zuerst die Staatsanwaltschaft wegen der Akteneinsicht und folgte dann meiner Beweisführung.
Unter anderem war da eine Aussage des Sohnes von der "Zeugin", der behauptete seine Mutter hätte erst im ganz normalem Tonfall mit mir gesprochen, welches er vom Balkon im 11tem Stock aus gehört haben wollte! Wir befanden uns allerdings zu diesem Zeitpunkt im Innenhof unserer Wohnanlage, zu "ebener Erde"! Er behauptete als "Zeuge" sogar den Wortlaut des "im normalem Tonfall" geführten "Gesprächs" mitbekommen zu haben!
Nun gut, ich selber war von dieser "Furie" angeschrien worden und wollte sie eigentlich einfach stehen lassen, doch dies gefiel, dem um etwa einen halben Kopf größeren als ich, Ehemann wohl nicht und er schlug mir von hinten seitwärts ins Gesicht. Da ich in jungen Jahren einmal Boxer war und trotz schwerer Diabetes von meinen Reflexen noch nichts eingebüßt hatte, bekam er aus der Drehung heraus eine voll auf die "Zwölf"! Er versuchte nochmals auf mich ein zu schlagen und trat auch mehrmals nach mir. Als ich ihm eine Anzeige androhte, war plötzlich Ruhe und seine Frau sagte daraufhin das sie mich anzeigen würden.
Nun ich rief, sofort nachdem ich wieder in meiner Wohnung war die Polizei und erstattete Anzeige wegen Körperverletzung und ließ mich dann, durch Unterzucker ziemlich geschwächt und an der Nasenwand und dem Augenlied blutend ins Krankenhaus bringen. Dort erschienen etwa 3 Stunden später auch meine "Widersacher".
Nun ja, das Ende vom Lied war eine Anklage gegen mich, 3 "Zeugen" gegen Einen, war ja klar!
Wie schon erwähnt, bei der ersten Verhandlung war ich ohne Akteneinsicht und ohne Rechtsanwalt, bei der Revision hatte ich Akteneinsicht aber auch keinen RA. Trotzdem wurde das Verfahren gegen mich ohne Auflagen eingestellt, ich hatte hier den Verbotsirrtum ins "Spiel" gebracht, da der "Geschädigte" zugab mich "berührt" zu haben, angeblich aber nur an der Schulter, was allerdings die Krankenhausakte wiederlegte.
Ich frage mich hier wirklich, warum der Staatsanwalt so aufgebracht gegen mich agierte, war es weil ich ein paar Jahre zuvor Anzeige gegen zwei Polizisten erstattet hatte?
Wahrscheinlich!