19.6.2009

Keine Klagen gegen Hackerparagraf

Verfassungsbeschwerden gegen den sogenannten Hackerparagrafen sind unzulässig, so lange die Kläger nicht persönlich betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht weist mit dieser Begründung Beschwerden von IT-lern ab. Diese hatten befürchtet, ins Visier der Ermitlungsbehörden zu kommen, weil sie beruflich mit Hackertools zu tun haben.

Immerhin stellt das Verfassungsgericht klar, dass der Besitz und die Verwendung von Hackertools nicht unbedingt strafbar sind. Vielmehr müsse der Nutzer den Willen haben, sie in schädlicher Absicht zu verwenden. Dieser Wille müsse sich auch manifestiert haben.

Die Entscheidung wird auch für alle wichtig sein, die eine Verfassungsklage gegen das neue Internetsperrengesetz erwägen. Auch hier stellt sich ja die Frage, ob und inwieweit man als Internetnutzer unmittelbar betroffen ist.

Pressemitteilung mit Link zur Entscheidung

46 Kommentare zu “Keine Klagen gegen Hackerparagraf”

  1. anonym meint: (19.6.2009 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    „Ich bin nicht pädophil, aber ich will mir selbst über das Ausmaß des Problems ein Bild machen können, ohne die Dateien herunterzuladen.“ – Reicht das nicht?

  2. Eric meint: (19.6.2009 um 12:36) AntwortenReply to this comment

    Man ist wohl betroffen sobald der eigene Server geblockt wird oder man eine legitime Seite aufrufen möchte, die geblockt wird.
    Vermute ich jetzt mal.

  3. stud. iur. JM meint: (19.6.2009 um 12:46) AntwortenReply to this comment

    1. Leider wird wohl das für eine abstrakte Normenkontrolle nötige Drittel an Bundestagsabgeordneten vor der Wahl nicht zu erreichen sein.

    2. Einge Provider hatten ja auch im Vorfeld den Mut, sich dem Druck zu widersetzen und die Verträge nicht unterschrieben. Die dürften doch Beschwerdebefugnis haben, sie werden als erstes durch dieses Gesetz in die Pflicht genommen.
    Und Gründe, dieses Gesetz zu kippen hat das Bundesverfassungsgericht zur genüge.

  4. marcus05 meint: (19.6.2009 um 12:48) AntwortenReply to this comment

    d.h. wir müssen wirklich warten bis wirklich etwas gesperrt wird bevor das BVerfG überhaupt anfängt?

  5. Justus meint: (19.6.2009 um 12:48) AntwortenReply to this comment

    Popularklagen sind im öffentlichen Recht seit jeher unzulässig!

  6. dot tilde dot meint: (19.6.2009 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    das <a href="http://www.heise.de/newsticker/Hacker-Paragraf-Verfahren-gegen-iX-Chefredakteur-eingestellt–/meldung/134306&quot; rel="nofollow">eingestellte verfahren gegen den chefredakteur der i'X</a> ist dann vermutlich ähnlich zu sehen, wie die beschwerde des in der lehre tätigen?

    @1 (anonym):

    wozu diskutieren, wenn man's auch <a href="http://www.google.com/search?q=202c&quot; rel="nofollow">nachschlagen</a> kann? (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornografie#Deutsches_Recht&quot; rel="nofollow">hier</a> auch zur strafbarkeit des versuchs der sog. kinderpornografie)

    .~.

  7. Hondo meint: (19.6.2009 um 12:59) AntwortenReply to this comment

    Im Grunde ist man doch sofort betroffen, wenn man online geht. Denn sämtliche eigene Aufrufe werden gegen eine unbekannte Liste gegengeprüft, das heißt jemand loggt, wenn auch nur kurzzeitig im Arbeitsspeicher, mit was jeder Internetnutzer aufruft.
    Entsprechend ist jeder Internetnutzer automatisch betroffen.

  8. Anarchy meint: (19.6.2009 um 13:12) AntwortenReply to this comment

    @7: Das passiert ohnehin, denn die URL muss ja sowieso aufgelöst werden, etc., evtl. betreibt dein Provider einen Proxy, usw. Dürfte also schwerlich ein Argument sein.

    Wie schon erwähnt, ein Provider der zur Implementierung des ganzen Gedöns gezwungen wird dürfte aber auf jeden Fall klagen können.

  9. Klaus meint: (19.6.2009 um 13:14) AntwortenReply to this comment

    @7: Jein: Deine Aufrufe werden vom DNS-Server sowieso in Liste nachgeschlagen. Zuerst in den eigenen (ua. auch im Cache) und dann wird bei höheren Instanzen nachgefragt, die dann in ihre Listen schauen.
    Letztlich wird beim Provider durch die "Sperrliste" nur einer zusätzlichen eigenen Liste versorgt, wobei die Namen auf die Adresse eines eigenen Servers zeigen anstatt auf das gesuchte Ziel.

    Die Software macht nichts anderes als vorher auch: Sie gibt für einen Name eine technische Adresse heraus. Es wird dabei sowieso in Listen geschaut. Nur nun ist diese halt etwas länger …

  10. Chris H. meint: (19.6.2009 um 13:14) AntwortenReply to this comment

    Betroffenheit reicht leider nicht. Man muss normalerweise selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein.

    Was mich aus rechtswissenschaftlicher Sicht interessiert:

    Hat das BVerfG gerade die Doktrin aufgegeben, dass auch Normen angegriffen werden können bei denen ein Umsetzungsakt nicht erforderlich ODER ein Abwarten nicht zumutbar ist??? Strafgesetze waren immer so das Paradebeispiel für Letzteres.

  11. Dirk Olbertz meint: (19.6.2009 um 13:14) AntwortenReply to this comment

    Wenn die Liste der gesperrten Seiten nicht veröffentlicht wird, kann man doch auch nicht wissen, ob man betroffen ist, oder?

    Wer weiß, ob meine Seite nicht eigentlich auf der Sperrliste ist, aber gerade mein Provider da einen Fehler gemacht hat und ich deshalb trotzdem auch meine Seiten zugreifen kann…

  12. Peterle meint: (19.6.2009 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    Hmm, sehe ich das richtig, dass es demnach OK ist, sich mit selbstgeschriebener T00lz ein Botnet zuzulegen weil man ja einfach sagen kann man wollte es für was anderes als Ausspähen und Abfangen von Daten benutzen?

  13. sprechschwarte meint: (19.6.2009 um 13:52) AntwortenReply to this comment

    zum Internetsperrengesetz: sind bei Zensur nicht irgendwie mal grundsätzlich ALLE Internetnutzer in Deutschland unmittelbar betroffen?
    Davon abgesehen sind von der mit diesem Gesetz stattfindenden Aushebelung der grundgesetzlich festgelegten Gewaltenteilung alle Bundesbürger betroffen. Ich bin absolut fassungslos.

  14. Gerhard meint: (19.6.2009 um 13:54) AntwortenReply to this comment

    Sollte der Staat mal wieder auf die Idee kommen irgendeine Bevölkerungsgruppe auszurotten können wir also nichts dagegen unternehmen solange wir nicht der entsprechenden Bevölkerungsgruppe angehören? Das ist doch krank!

  15. Mattias (ohne ‘h’) meint: (19.6.2009 um 13:54) AntwortenReply to this comment

    Die meisten Kommentare hier gehen von reinen DNS-Sperren aus, das Gesetz lässt jedoch drei Alternativen zu:

    1. DNS-Manipulation

    2. IP-Sperre (Routing)

    3. Sperre auf Ebene der vollständigen Zieladresse (erfordert Cleanfeed oder transparenten Proxy)

    Die Umsetzung von 3. ist für eine große Gruppe der Internetnutzer nicht abwegig, da gerade Mobilfunkprovider wie Vodafone bei einigen Verträhen sämtlichen HTTP-Verkehr über einen transparenten Proxy schicken, um kleinere (mit schönen Artefakten verzierte) Bilder einfügen zu können. Die Infrastruktur ist also vorhanden, sie muss nur noch auf die Sperrlisten angepasst werden.

    Bin ich nun unmittelbar betroffen, wenn ich weiss, dass mein gesamter HTTP-Verkehr auf verdächtige URLs gefiltert wird und ich damit rechnen muss, dass vielleicht schon ein falsch gesetzter regulärer Ausdruck mich zum potentiellen Pädokriminellen stempelt? Würde mich die Analogie einer Postkarte zum Betroffenen machen, wenn ich wüsste, dass die Post alle Postkarten automatisch auf verdächtige Inhalte scannen würde?

    Zur "Technologieneutralität" siehe auch:

    http://blog.mattiasschlenker.de/2009/06/16/zur-technologieneutralitat-der-geplanten-sperren/

  16. Jens meint: (19.6.2009 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    Manitou dürfte durch das Internetzensurgesetz wohl unmittelbar betroffen sein.

  17. Jens meint: (19.6.2009 um 14:02) AntwortenReply to this comment

    @10:

    "Hat das BVerfG gerade die Doktrin aufgegeben, dass auch Normen angegriffen werden können bei denen ein Umsetzungsakt nicht erforderlich ODER ein Abwarten nicht zumutbar ist??? Strafgesetze waren immer so das Paradebeispiel für Letzteres."

    Vielleicht liest Du mal den Beschluß?!

    Die Bf. haben nicht dargelegt, daß sie irgendeine Handlung vorhaben, die nach dem angegriffenen neuen Gesetz strafbar ist.

  18. Kritiker² meint: (19.6.2009 um 14:08) AntwortenReply to this comment

    Wieso stellt sich da die Frage in wie weit man betroffen ist? Woher soll ich wissen ob ich betroffen bin oder nicht wenn mir etwas vorenthalten wird? Wenn ich eine neue Sache entdecken könnte diese aber von einer anderen Stelle zensiert wird, woher soll ich dann wissen das es die Sache gibt und ich somit betroffen bin?

  19. christian meint: (19.6.2009 um 14:09) AntwortenReply to this comment

    Die Provider die mehr als 10000 User haben sind ja in jedem Fall betroffen
    Ich hoffe manitu hält was versprochen wurde.. eine Klage bei einführung des Gesetzes …

  20. name meint: (19.6.2009 um 14:20) AntwortenReply to this comment

    Wieso wird hier in den Kommentaren nur über das Zensurgesetz geredet. Der Hackerparagraph ist doch 202c StGB.

  21. Burkhard meint: (19.6.2009 um 14:21) AntwortenReply to this comment

    Zählt so ein Unzulässigkeitsbeschluss denn eigentlich auch als offizielle Rechtsprechung, d.h. kann sich ein zukünftiger Angeklagter nach § 202 c auf diese Hürden berufen, die das BVerfG in diesem Beschluss aufstellt? (Z.B. dass sich die bösartige Absicht "objektiv manifestiert" haben muss, und nicht alleine aus dem Besitz an sich hergeleitet werden darf.)

    Und wäre man nur dann "unmittelbar betroffen", wenn man tatsächlich wegen dem Paragrafen verurteilt würde, oder würde es z.B. reichen, wenn man auf Grund von § 202 c eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen musste, später dann aber nicht deswegen, sondern wegen irgendwelcher "Zufallsfunde" angeklagt wird?

  22. Martin meint: (19.6.2009 um 14:27) AntwortenReply to this comment

    Die Klage war von der Sache her erfolgreich, weil das Verfassungsgericht klargestellt hat, daß das Gesetz nicht gegen die Kläger angewendet werden darf. Gerichte müssen jetzt die kriminelle Absicht des Hackertoolbesitzers nachweisen. Das konnte man vorher schon aus den Kommentaren zum Gesetze erahnen, aber jetzt ist es offiziell. Schade nur, daß die Kläger auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Bundestag das Gesetz trotz vielfacher Mahnungen missverständlich formuliert hat.

  23. Gregor meint: (19.6.2009 um 14:31) AntwortenReply to this comment

    Zum Thema Hackerparagraf empfehle ich unbedingt und zwingend diesen Artikel zu lesen:

    http://www.daten-strafrecht.de/hackerparagraph-§202c-stgb-naher-beleuchtet/

  24. Zitrone meint: (19.6.2009 um 14:46) AntwortenReply to this comment

    Hätte man sich den Hackerparagrafen mal durchgelesen und den Wortlaut geachtet und man sich nicht ständig in naiver Ideologie und naivem Idealismus einlullen würde, hätte man sich den Aufwand sparen können.

    Manchmal frage ich mich, was die "Netzwelt" von den "Politikern" unterscheidet. Bei beiden billige Polemik. Bei beiden ein unglaublicher Pathos.

  25. fernetpunker meint: (19.6.2009 um 14:52) AntwortenReply to this comment

    Die Frage der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Verfassungsrechten stellt sich doch bei jeder Verfassungsbeschwerde? Das ist – wie wir dieses Jahr feiern – schon seit 60 Jahren so?! Dafür brauchte es dieses Unzulässigkeitsbeschlusses nicht.

  26. dot tilde dot meint: (19.6.2009 um 15:05) AntwortenReply to this comment

    @15 (mattias):

    ja, wir sparen uns hier in deutschland noch mal <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Network_neutrality&quot; rel="nofollow">eine ganze diskussion</a>.

    .~.

  27. anonym meint: (19.6.2009 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    @2:
    Natürlich ist man von der Sperre auch dann betroffen, wenn man – aus welchem Grund auch immer – eine NICHT legitime Seite aufrufen möchte. Das wäre ja zu einfach: "Sie sind von dem Verbot ja nicht betroffen; denn was sie machen wollen ist ja eh verboten."

    Der Zugriff auf Kinderporno ist nach derzeitigem Recht noch nicht einmal strafbar! Erst der Besitz. Im Privat-Surfen-Modus kann man also so viel Kinderpornos konsumieren wie man möchte, ohne sich strafbar zu machen. Man sollte nur sicher sein, dass bei der anschließenden Hausdurchsuchung keine Hinweise auf anderen Straftaten als Zufallsfund aufgefunden werden.

    @5:
    Es gibt auch Gegenbeispiele. Zum Beispiel in Bayern kann man eine Popularklage gegen Gesetze, die gegen die Bayerische Verfassung verstoßen erheben. (Wenn die Richter nicht mit einfacher Mehrheit vom Landtag bestimmt würden, wäre das gar nicht so übel.)

    @7:
    So kann man das auch sehen.

    Man könnte natürlich auch so argumentieren: Alleine die Existenz der Zensurinfrastruktur birgt eine solche große Gefahr des Missbrauchs, dass jeder, der dieser Gefahr ausgesetzt wird, von heute auf morgen eine gewünschte Seite nicht mehr aufrufen zu können, bereits betroffen ist.

    @22:
    Glücklicherweise ist das Verfahren vor dem BVerfG kostenfrei. Es bleiben also "nur" die Anwaltskosten.

  28. Furzgranate meint: (19.6.2009 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    anonym: Es ist völlig irrelevant, ob sie pädophil sind oder nicht. Pädophilie ist nicht strafbar. Dateien anzuschauen setzt voraus, dass sie heruntergeladen werden. Sie wissen doch, wie das mit dem Waschen und dem nass machen ist.

  29. Euripides meint: (19.6.2009 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    Was kann eigentlich einem Provider passieren, der die DNS-Sperren nicht umsetzt? Es ist ja kaum zu erwarten, daß sich jemand beschwert: "Ich wollte eine KiPo-Seite aufrufen und habe kein Stopp-Schild gesehen, reparieren Sie das!" Und im Zweifelsfall kann sich der Provider immer noch auf "technische Probleme" ausreden.

  30. annno meint: (19.6.2009 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    Nur kriminelle Hacker sind von dem Hackerparagrafen betroffen, nur Pädos von der Internetzensur und nur Terroristen von Guantanamo.

    Alle anderen bitte ruhig sein ;)

  31. Poseidon meint: (19.6.2009 um 15:53) AntwortenReply to this comment

    Eben… Führen wir doch einfach die Folter ein, weil die Erdbeerbauern dadurch geschützt werden und Todesstrafe gibts auch wieder, damit der Spargel besser wächst.
    Tote sind dann zwar recht leibhaftig betroffen, können aber nicht mehr klagen und die anderen werden weggesperrt, zur Not mit Stoppschild. Wie schön, dass niemand klagen kann…
    Wandern wir nach China aus und genießen die Freiheit. :-(

  32. Chris H. meint: (19.6.2009 um 18:07) AntwortenReply to this comment

    @17

    "Die Bf. haben nicht dargelegt, daß sie irgendeine Handlung vorhaben, die nach dem angegriffenen neuen Gesetz strafbar ist."

    Muss man auch nicht, denn dann könnte der Gesetzgeber einfach das Strafmaß auf mind. ein Jahr anheben und schon könne man (in manchen Fällen) nicht mehr vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, wenn man darlegen muss, dass man diese strafbare Handlung vorhat § 30 I S. 1 StGB. Als Staatsanwalt würd ich glatt auf die Idee kommen da mal nachzuprüfen ;-) Auch wenn es im Ergebnis nicht vorliegt, liegt das dann aber nicht fern, oder Irre ich?

    Ich hab noch gelernt, dass man von Strafgesetzen potenziell immer betroffen ist, außer es sind Sonderdelikte.

  33. Avantgarde meint: (19.6.2009 um 18:39) AntwortenReply to this comment

    Die Polizei darf ab heute jeden seltsam aussehenden Menschen auf der Straße erschießen.

    Gegen das Gesetz klagen dürfen nur unmittelbar Betroffene

  34. bombjack meint: (19.6.2009 um 19:39) AntwortenReply to this comment

    @22
    [...]Die Klage war von der Sache her erfolgreich, weil das Verfassungsgericht klargestellt hat, daß das Gesetz nicht gegen die Kläger angewendet werden darf. Gerichte müssen jetzt die kriminelle Absicht des Hackertoolbesitzers nachweisen.[...]

    Was in meinen Augen allerdings nur ein schwacher Trost ist, daß bekanntlich vor dem Nachweis die "Ermittlungsarbeit" der Staatsanwaltschaften und ihrer Hilfsbeamte liegt und diese Ermittlungsarbeit sehr oft mit schmerzhaften Einschnitten in diverse Grundrechte der betroffenen Bürger verbunden ist oder anders gesagt, was bingt es mir wenn mich ein Gericht freispricht, mir davor aber die Hilfsbeamten die Bude eingerannt haben, mein Equippment erstmal beschlagnahmt wurde und ich es nach Jahren veraltet und damit wertlos wiederbekomme, von der Verwertung etwaiger Zufallsfunde mal ganz zu schweigen.
    So wie der "Hackerparagraph" formuliert ist kann ers als Türöffner für alle möglichen Ermittlungsmaßnahmen benutzt werden, ähnlich dem §129a StgB wo (meines Wissens) über 90% der Verfahren ohne Anklagerhebung eingestellt werden, aber zugleich das gesammte Ermittlungsinsturmentarium der Behörden aufgefahren wird.

    bombjack

  35. E. A. Hellbich meint: (19.6.2009 um 21:45) AntwortenReply to this comment

    Die "Kinderpornojäger" des BKA tröteten bereits vor Monaten in die Öffentlichkeit, dass etwa 1000 kinderpornografische Seiten auf ihrer Sperrliste stehen werden.

    Jeder, der die öffentlich gewordenen skandinavischen oder australischen Listen prüft, wird feststellen, dass die sogenannten Kinderpornosperrlisten so gut wie keine Links zu wirklich kinderpornografischen Angeboten enthalten. 98% sind Seiten mit bestenfalls scheinjugendlichen jungen Erwachsenen (überproportionial oft schwule Seiten), "Model-Sites" mit (teilweise posierenden) bekleideten Mädchen, FKK-Bilder-Sammlungen oder Linklisten zu legalen "Teen"-Seiten.
    Tatsache ist: Es gibt so gut wie keine kommerziellen KinderPORNOseiten mehr im Internet. Die Verbreitungs- bzw. Weitergabewege sind, da hat MdB Tauss vollkommen recht, inzwischen andere als die der Bezahlseiten im Internet.

    Aber um dem Bundesverfassungsgericht nachzuweisen, dass man als Nicht-Granny-Liebhaber von dem Zensurgesetz in erwartungsgemäß 980 Fällen rechtswidrig in seinen Grundrechten eingeschränkt wird, müsste die Sperrliste regelmäßig veröffentlicht werden. Das sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

    Und genau genommen beanstandete man mit dieser Begründung nicht das Gesetz AN SICH, sondern dessen Fehlanwendung in 980 Fällen. Diese "Fehlanwendungen" legitimieren meines Erachtens jedoch keine Verfassungsklage, sondern lediglich Schadenssatzforderungen der Inhaber unrechtmässig gesperrter Seiten und (wohl nur theoretisch) dienstrechtliche Konsequenzen für die sperrwütigen BKA-Mitarbeiter…….

  36. Maik meint: (20.6.2009 um 02:12) AntwortenReply to this comment

    @14 Dann hast du immer noch Widerstandsrecht nach Artikel 20 GG. :D

  37. Maik2 meint: (20.6.2009 um 02:18) AntwortenReply to this comment

    Nur kriminelle Hacker sind von dem Hackerparagrafen betroffen, nur Pädos von der Internetzensur und nur Terroristen von Guantanamo.

    Alle anderen bitte ruhig sein ;)
    ——————————–

    @30: Schon mal was von einem Herrn Kurnaz gehört?

  38. An Maik2 meint: (20.6.2009 um 04:01) AntwortenReply to this comment

    Schon mal was von der Bedeutung des emoticons ;-) gehört?

  39. Stuff meint: (20.6.2009 um 04:24) AntwortenReply to this comment

    @Peterle
    Ja, denn sonst liefe MS speibielsweise Gefahr, dass diverse Programm-Update-Botnetze unter den besagten § phielen…

    Oder womöglich ein OS als Hackertool angesehen werden könnte.

    Stuff

  40. Falk D. meint: (20.6.2009 um 08:05) AntwortenReply to this comment

    @37 Der Murrat ist dem Vernehmen nach Türke und von daher war es primär an der Türkei für seine Freilassung einzustehen (Hint: Wiener Abkommen). Die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen lehnte er Berichten zufolge ab, weil das hier ja so schlimmer Sündenpfuhl ist.
    Der Joschka wollte nicht nur nicht helfen; er durfte es auch nicht. Ich bin kein P.I.-Leser und sicher ist dem Mann auch Unrecht widerfahren, aber bis auf die BKA/Bundeswehramt für Nachrichten -Boys vom damaligen Kanzleramtsminister hat sich die Rundesbegierung korrekt benommen.

  41. Sebastian Marsching meint: (20.6.2009 um 11:59) AntwortenReply to this comment

    @12 (Peterle): Wenn die Installation der "Bot-Software" auf dem betroffenen Rechnern mit Einverständnis des jeweiligen Besitzers erfolgt, ist dies natürlich nicht strafbar.

    Da der Begriff "Bot-Netz" aber normalerweise impliziert, dass fremde Rechner ohne das Wissen, zumindest aber ohne das Einverständnis des jeweiligen Besitzers verwendet werden, stellt meistens bereits die Installation der entsprechenden Software auf den Rechnern eine Straftat dar.

  42. Schnitzel meint: (20.6.2009 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    Falk D.: Sie zeigen eindrucksvoll, dass Deutschland von Gaffermentalität durchdrungen ist und zwar von ganz unten bis in höchste politische Ämter.

  43. Stuff meint: (20.6.2009 um 19:05) AntwortenReply to this comment

    @Falk D:
    Wenn jemand wie Sie in Ihrem Beitrag darauf Wert legt, nicht einer faschistischen Leser-Fraktion anzugehören, dann ist demjenigen ja wohl schon öfter sowas unterstellt worden. Woher das kommt?
    @Sebastian Marsching:
    Hmm, ist "automatisches Update" u. dgl. (nicht nur) des führendsten OS-Herstellers nun ein Bot-Net oder..? Oder die diverse Aktivierungsprogramme?
    Aus der Überlegungsküche Toitscher Spinndoktoren
    Soll ein Handgriff schlechthin verboten werden oder nur der auf die fremde Geldbörse? Ist denn der Diebstahl einer Geldbörse primär ein Handgriff, der nach Reglementierung des Handgriffes schlechthin schreit?

    Jaja, ich weiss, alles sehr kompliziert…

    Stuff ;-)

  44. Sebastian Marsching meint: (21.6.2009 um 14:25) AntwortenReply to this comment

    @43 (Stuff):
    Da die Update-Programme vom Benutzer / Administrator selbst installiert wurden (im Falle des großen OS-Herstellers wird sogar nach der Installation noch einmal explizit gefragt, ob der Update-Mechanismus auch aktiviert werden soll), kann ich keine illegale Handlung erkennen.

    Um nicht falsch verstanden zu werden: Ich glaube auch, dass der "Hackerparagraph" eigentlich unnötig ist. Der einzige Nutzen ist, dass man, wenn ein Beschuldigter dumm genug ist zuzugeben, dass er etwas illegales vor hatte, man ihm aber nicht den konkreten Versuch nachweisen kann, man ihn allein aufgrund der Vorbereitungshandlung verurteilen kann. Ein echter Nutzen ist das allerdings nicht. Andererseits ist auch der Schaden, der durch dieses Gesetz entsteht nicht wirklich so groß, wie es von einigen Verbänden dargestellt wurde.

  45. Falk D. meint: (21.6.2009 um 23:22) AntwortenReply to this comment

    Lieber Schnitzel, sicher lege ich normalerweise keine Samariter-Qualitäten an den Tag, allerdings halte ich den Fall Kurnaz für zu hoch aufgehängt und für ein von neokonservativen Leitmedien unter Dampf gehaltenes Uboot, das später mal den altersschwachen Schlachtkreuzer FrankWalter versenken soll.

    Sicher könnte man von deutschen Behörden und Regierungen verlangen, dass für jemanden, der hier geboren und aufgewachsen ist, eingestanden wird.

    Nur, der Mann hat sich dagegen entschieden, Teil von "Du bist Deutschland" zu werden und auch ohne die Gründe anzweifeln (in seinem Buch nimmt das ein paar Zeilen ein, die wohl nur durch den Ghostwriter-Eingriff nicht vollends nach Hassprediger klingen) zu wollen, muss man das auch akzeptieren. Allerdings muss man dann auch akzeptieren, dass die Bundesregierung schlicht nicht zuständig ist. Das Wiener Abkommen schreibt vor dass die Türkei, den Mann nähme, die wollten ihn aber nicht, weil man ihn für ein unkalkulierbares Politikum hielt.

    Dass nicht näher bestimmte deutsche Nachrichten- und Polizeidienste ihn unter höchst fragwürdigen Bedingungen verhörten ist nicht koscher und steht auf einem anderem Blatt. Aber hier muss man ebenso die Frage nach der konkreten Verantwortung der Minister stellen, diese konnte weder bejaht noch verneint werden und ich habe mir sagen lassen, dass eine Schuld erst erwiesen sein sollte. Im Klingonischen Recht ist der Kapitän für alle Taten seiner Besatzung verantwortlich.
    Das ist iirc seit Herrn Seiters (einer der wenigen nicht-paranoiden Innenminister) nicht mehr so, der ist damals noch für eine Bahnhofsballerei mit zwei Toten zurückgetreten.

  46. Schnitzel meint: (23.6.2009 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    Falk D.: Merkwürdig nur, dass Steinmeier sich seitdem mehrmals sehr öffentlichkeitswirksam für die Befreiung von Geiseln – allesamt sehr wirre, dubiöse Gestalten – eingesetzt hat. Wie soll man Steinmeier denn erst später versenken? Spätestens seit Kurnaz ist der völlig durch. Jetzt macht er sich noch ein paar Wochen als Kanzlerkandidat (LOL!) lächerlich um mitsamt SPD in die absolute Bedeutungslosigkeit abzutauchen. Blubb, blubb, weg war er.

    Menschenrechte gelten für alle. Auch für Leute, die Deutschland scheiße finden. Die Staatsangehörigkeit von Kurnaz ist völlig irrelevant. Relevant ist nur, dass Deutschland ein Angebot zur Übergabe von Kurnaz abgelehnt hat. Gleichzeitig hat man die Schließung von Guantanamo Bay gefordert. Damit hat man jedem recht gegeben, der Deutschland politisch gesehen, für Scheiße hält. Man hätte Kurnaz in Schutzhaft nehmen oder einfach in die Türkei ausweisen können, hat sich aber für die einfachste, verwerflichste Variante entschieden, nämlich nichts zu tun. Inwiefern die Verhöre durch deutsche Beamte auf einem anderen Blatt stehen sollen, leuchtet mir nicht ein. Oder wollen Sie damit andeuten, dass die KSK längst ein Staat im Staate ist also nicht mehr Deutschland unterstellt sei? Im Gegenteil – das setzt dem ganzen noch die Krone auf.

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