26.6.2009

“Durchgeknallt” muss keine Beleidigung sein

Einen Staatsanwalt als “durchgeknallt” zu bezeichnen, ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Gericht hob die Verurteilung des Zeit-Herausgebers Michael Naumann auf, der in einer Talkshow unter anderem gesagt hatte:

Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in Berlin einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder tätig wird. Dieser Skandal wird
zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.

Wegen dieser Aussage war Naumann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zu Unrecht, denn die Äußerung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichts von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Der Kontext der Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft spreche gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen. Vielmehr liege es aus Sicht des unvoreingenommenen Publikums nahe, dass er auch durch diese Begriffswahl Kritik an dem Umgang des Generalstaatsanwaltes mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten üben wollte.

Die Herauslösung des Begriffes “durchgeknallt” aus diesem Kontext verstelle den Blick
darauf, dass die umstrittene Äußerung im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse fiel. In diesem Kontext könne der verwendeten Begriffswahl aber nicht jeglicher Sachbezug abgesprochen werden, da sie – wenn auch in polemischer und in herabsetzender Form – durchaus die Sachaussage transportieren kann, dass ein als verantwortlich angesehener Staatsanwalt im Zuge der Strafverfolgungstätigkeit die gebotene
Zurückhaltung und Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht eines
Beschuldigten in unsachgemäßer und übertriebener Weise habe vermissen
lassen.

Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz umfassten Freiheit, seine Meinung
in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen, ist laut Bundesverfassungsgericht auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden.

Pressemitteilung mit Link zur Entscheidung

20 Kommentare zu ““Durchgeknallt” muss keine Beleidigung sein”

  1. Volkswirt meint: (26.6.2009 um 12:06) AntwortenReply to this comment

    Endlich mal wieder eine sinnvolle Entscheidung! Nur peinlich, daß man dafür das Bundesverfassungsgericht bemühen muß. Bleibt zu hoffen, daß das Urteil auch richtungsweisend für viele andere "Beleidigungs"-Klagen ist, wenn wieder irgendwelche Mimosen sich in ihrer zerbrechlichen und empfindlichen Ehre verletzt fühlen. Aber irgendwie habe ich da Zweifel, daß sich viel ändert…

  2. Will Kür meint: (26.6.2009 um 12:08) AntwortenReply to this comment

    Welch Wunder, es gibt noch Entscheidungen deutscher Gerichte, die das Recht auf Meinungsfreiheit stärken.

    Bleibt nur die Frage, ob das Gericht ebenso entschieden oder auch nur die Klage angenommen hätte, wenn der Betroffene nicht ein prominenter (Ex-)Politiker gewesen wäre. Man erinnere sich mit Grausen an das Stolpe-Urteil.

  3. Mitfühlender Laie meint: (26.6.2009 um 12:31) AntwortenReply to this comment

    In Zeiten, in denen eine Große Koalition unsere Bürgerrechte als politischen Steinbruch nutzt, tut es gut, wenn die Justiz klare Grenzen zieht, ohne dass man sämtliche Instanzen bis zum obersten deutschen Gericht bemühen muss.

    Interessant übrigens, dass die "checks and balances" derzeit in der Judikative am besten funktionieren, obwohl wir dort als Bürger keinen direkten Einfluss nehmen können.

  4. Hondo meint: (26.6.2009 um 12:56) AntwortenReply to this comment

    @2 Mitfühlender Laie
    ohne dass man sämtliche Instanzen bis zum obersten deutschen Gericht bemühen muss.

    Da das Bunderverfassungsgericht die Verurteilung aufheben musste, musste man sich leider doch bis zur obersten Instanz durchprügeln.
    Deutsche Gerichte halten nämlich nicht wirklich viel vom kleinen Mann und machen ihn, in Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaft und Polizei, nur zu gerne fertig. Momentan zeigen sich nur die obersten Instanzen noch auf Seiten der Bürger.

  5. Mitfühlender Laie meint: (26.6.2009 um 13:01) AntwortenReply to this comment

    @3, Hondo,

    stimmt – die Verurteilung wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, nicht vom Landgericht, wie ich dachte. Schlampig gelesen :-(

  6. RA JM meint: (26.6.2009 um 13:20) AntwortenReply to this comment

    Traurig nur, dass es wieder einmal erst des Eingreifens des BVerfG bedurfte, um diesen juristischen Tiefflug zu stoppen.

  7. Axel John meint: (26.6.2009 um 13:45) AntwortenReply to this comment

    @ 4: ohne dass man sämtliche Instanzen bis zum obersten deutschen Gericht bemühen muss.
    Ebent. Rechtsstaat nur für Reiche.
    So, wie es eine 2-Klassen-Medizin gibt, (wenn du arm bist, musst du früher sterben), gibt es auch eine 2-Klassen-Justiz.
    (Wenn du arm bist, musst du länger sitzen).

  8. Fincut meint: (26.6.2009 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Der Prozess selbst hat doch bewiesen, dass Naumann richtig lag…

  9. ben meint: (26.6.2009 um 13:51) AntwortenReply to this comment

    Aber 300 € Tagessatz ist auch nicht schlecht, gell?

  10. bo meint: (26.6.2009 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    Ich halte die Entscheidung des Bundesverfasungsgerichts für grob falsch und zudem aus bereits genannten Gründen für zweifelhaft.

    Ich bin sicher, läge der Fall anders und ein Staatsanwalt hätte es gewagt, den tollen Herrn Naumann – gleich in welchem Sachzusammenhang – in einer Fernsehsendung als "durchgeknallten Politiker, der in Hamburg einen äußerst schlechten Ruf hat" zu beschimpfen, hätte kein Senat zu seinen Gunsten geltendes Recht gebeugt – Pardon: "im Lichte des Grundgesetzes über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus ausgelegt und aus diesem heren Blickwinkel auf den speziellen Einzelfall angewandt".

    Beleidigung ist in Deutschland strafbar. Das akzeptiert ausdrücklich auch das Grundgesetz als Grenze jeder zulässigen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG).

    Gegen die pauschale Strafbarkeit (nicht Rechtswidrigkeit)von beleidigenden und nicht auch noch verleumderischen Äußerungen kann man trotzdem mit sehr guten Argumenten sein. Dann soll man sich aber bitte für die Abschaffung des § 185 StGB stark machen und nicht – nur weil möglicherweise die Farbzusammensetzung im Senat günstig für Herrn Naumann war- plötzlich behaupten, es sei nicht beleidigend, jemanden öffentlich als "durchgeknallt" zu beschimpfen, nur weil man diese Beleidigung mit persönlicher, unbelegter Schmähkritik und weiteren Unterstellungen verbindet.

  11. igel meint: (26.6.2009 um 14:55) AntwortenReply to this comment

    Die letzte Bastion der Demokratie ist also das Verfassungsgericht. Ich frage mich, wie lang es dauert, bis die Parteien lernen, dass sie auch willige Trottel zu Verfassungsrichtern ernennen dürfen.

  12. Stefan meint: (26.6.2009 um 17:23) AntwortenReply to this comment

    Diese ganzen Geldstrafen wegen Beleidigung sind die reinste Abzocke. In anderen Ländern differenziert man da erheblich feiner als hier in Germanien. Aber wo es Geld zu holen gibt…

  13. der echte n.n. meint: (26.6.2009 um 20:16) AntwortenReply to this comment

    @ 10

    in der tat gibts gerade bei der frage ob eine äußerung noch unter die meinungsfreiheit fällt oder schon ein fall für den strafrichter ist, eine menge interpretationsspielraum. die ausübung dieses spielraums im einzelfall durch einen richter als willkür zu bezeichnen, dürfte jedoch § 185 stgb verbieten. deshalb werfe ich lieber die frage auf, ob § 185 stgb noch mit dem bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren ist. wie bitteschön lautet eine präzise definition von "EHRE"?

  14. Knaller meint: (26.6.2009 um 22:27) AntwortenReply to this comment

    @1
    Wenn man heutzutage nur verklagt wird, weil jemand meint in seiner Ehre verletzt worden zu sein, hat man doch noch großes Glück. Wahrscheinlicher ist, dass man ein Messer in die Nieren bekommt oder im Rollstuhl wieder aufwacht.

  15. BPfH meint: (27.6.2009 um 00:00) AntwortenReply to this comment

    Zitat:
    Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz umfassten Freiheit, seine Meinung
    in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen, ist laut Bundesverfassungsgericht auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden.

    Es gibt ja doch noch Hoffnung.

    BPfH
    (Michael)

  16. studiosus juris meint: (27.6.2009 um 11:50) AntwortenReply to this comment

    @7, Axel John:

    Auch wenn Sie vermutlich mal wieder nur auf die Justiz hacken wollten: § 34 I BVerfGG widerspricht Ihrer "These".

  17. der echte n.n. meint: (28.6.2009 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    @ 17

    zunächst einmal frage ich mich, was diese these mit 34 bverfgg zu tun haben soll. das allgemeine (vom wohlstand unabhängige) justizgewährleistungsgrundrecht habe ich bislang immer in 19 gg gefunden.

    und natürlich werden wohlhabende von den gerichten anders behandelt. sie stehen zwar vor dem selben spruchkörper, der anwalt ist jedoch ein anderer. johann schwenn kann sich nun mal nicht jeder leisten, der von einem strafverfolger der beleidigung bezichtigt wird.

  18. studiosus juris meint: (28.6.2009 um 19:01) AntwortenReply to this comment

    @17:

    Was Sie sagen passt nicht zueinander: Einerseits sagen Sie, Wohlhabende werden vor Gerichten anders behandelt. Andererseits stellen Sie nur auf den gewählten Anwalt ab.
    Wo bitte hat der Reiche einen rechtlichen Bonus bei Gericht?

    Dass man vor Gericht bessere Chancen hat, wenn man einen guten (nach welchen Kriterien will man das eigentlich festmachen?) Anwalt hat, weil er sich (wegen mehr Geld) intensiver mit dem Fall beschäftigen kann und vielleicht auch einfach besser (i.S.v. ich hab da noch 'ne Idee) ist, will ich gar nicht abstreiten. Dann steht der Wohlhabende aber immer noch nicht in der höheren Gunst des Gerichts sondern ist allenfalls besser vertreten. Aber was wollen Sie dann tun? Einen Topanwalt zwingen einen Fall anzunehmen, den er nicht will? Wie soll das gehen?

    Letztlich bleibt dennoch die Frage offen, in wievielen Fällen ein "Topanwalt" auch wirklich "top", d.h. gewiefter/besser/motivierter/fähiger ist, als Anwalt XY um die Ecke? Nur weil er einen namhafteren Klientenstamm hat und sich die Leute deshalb denken, dass er einfach gut sein muss?

    Für mich bleibt dieses Geschimpfe auf "2-Klassenjustiz" einfach zum Großteil Phrasendrescherei. Oder wo sind denn Ihre Fälle, bei denen jemand einen fälligen und einredefreien Anspruch hat, diesen aber nicht zugesprochen bekommt, weil er einen Großverdiener und Topanwalt gegenüber hat? Ich bin gespannt! Ehrlich!

  19. der echte n.n. meint: (29.6.2009 um 10:50) AntwortenReply to this comment

    @ 19

    ich vermute mal, dass sie "@18" und nicht "@17" sagen wollten und beziehe daher das posting einfach mal auf mich.

    und was ich sage passt sehr wohl zueinander. wohlhabende haben häufig (nicht immer) den besseren anwalt. und deshalb wird das vorbringen des wohlhabenden (wenn er denn etwas zu sagen hat) auch besser vorgebracht und ernster genommen.

    und da es hier um strafrecht geht, werde ich hier nichts zu fälligen einredefreien ansprüchen sagen:
    ja, es gibt strafverteidiger, die vom gericht ernst genommen werden, weil sie die richtigen anträge im richtigen zeitpunkt in der richtigen form stellen können. und weil sie wissen, wie man eine richtige revision schreibt. und auf der anderen seite gibt es anwälte, die statt der bezeichung strafverteidiger eher den namen geständnishelfer oder parteiverräter verdienen. mit dem dorfanwalt von nebenan wäre sciherlich weder klaus zumwinkel noch boris becker mit einer bewährungsstrafe nach hause gegangen.

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