Deutschland muss beim EU-Vertrag nachbessern
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden,
dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine
hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im
Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zentrale Gesichtspunkte des Urteils im Überblick
Das Urteil konzentriert sich auf den Zusammenhang zwischen dem vom
Grundgesetz vorgeschriebenen demokratischen System auf Bundesebene und
dem erreichten Niveau selbständiger Herrschaftsausübung auf europäischer
Ebene. Das Strukturproblem der Europäischen Union wird in den
Mittelpunkt der Verfassungsprüfung gestellt: Der Umfang politischer
Gestaltungsmacht der Union ist – nicht zuletzt durch den Vertrag von
Lissabon – stetig und erheblich gewachsen, so dass inzwischen in einigen
Politikbereichen die Europäische Union einem Bundesstaat entsprechend –
staatsanalog – ausgestaltet ist. Demgegenüber bleiben die internen
Entscheidungs- und Ernennungsverfahren überwiegend völkerrechtsanalog
dem Muster einer internationalen Organisation verpflichtet; die
Europäische Union ist weiterhin im Wesentlichen nach dem Grundsatz der
Staatengleichheit aufgebaut.
Solange im Rahmen einer europäischen Bundesstaatsgründung nicht ein
einheitliches europäisches Volk als Legitimationssubjekt seinen
Mehrheitswillen gleichheitsgerecht politisch wirksam formulieren kann,
bleiben die in den Mitgliedstaaten verfassten Völker der Europäischen
Union die maßgeblichen Träger der öffentlichen Gewalt, einschließlich
der Unionsgewalt. Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat
wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein
erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne
Staatlichkeit einherginge. Ein solcher Akt liegt hier nicht vor. Die
Europäische Union stellt weiterhin einen völkerrechtlich begründeten
Herrschaftsverband dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän
bleibender Staaten getragen wird. Die primäre Integrationsverantwortung
liegt in der Hand der für die Völker handelnden nationalen
Verfassungsorgane. Bei wachsenden Kompetenzen und einer weiteren
Verselbständigung der Unionsorgane sind Schritt haltende Sicherungen
erforderlich, um das tragende Prinzip der begrenzten und von den
Mitgliedstaaten kontrollierten Einzelermächtigung zu wahren. Auch sind
eigene für die Entfaltung der demokratischen Willensbildung wesentliche
Gestaltungsräume der Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration zu
erhalten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die
Integrationsverantwortung durch die staatlichen Vertretungsorgane der
Völker wahrgenommen werden kann.
Durch den Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments kann die
Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht der Unionsorgane und
der demokratischen Wirkmacht der Bürger in den Mitgliedstaaten
verringert, aber nicht geschlossen werden. Das Europäische Parlament ist
weder in seiner Zusammensetzung noch im europäischen Kompetenzgefüge
dafür hinreichend gerüstet, repräsentative und zurechenbare
Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen
zu treffen. Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht
gleichheitsgerecht gewählt und innerhalb des supranationalen
Interessenausgleichs zwischen den Staaten nicht zu maßgeblichen
politischen Leitentscheidungen berufen. Es kann deshalb auch nicht eine
parlamentarische Regierung tragen und sich im
Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch so organisieren, dass eine
Richtungsentscheidung europäischer Wähler politisch bestimmend zur
Wirkung gelangen könnte. Angesichts dieses strukturellen, im
Staatenverbund nicht auflösbaren Demokratiedefizits dürfen weitere
Integrationsschritte über den bisherigen Stand hinaus weder die
politische Gestaltungsfähigkeit der Staaten noch das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung aushöhlen.
Die Völker der Mitgliedstaaten sind Träger der verfassungsgebenden
Gewalt. Das Grundgesetz erlaubt es den besonderen Organen der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung nicht, über
die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die
Verfassungsidentität zu verfügen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3
GG). Die Verfassungsidentität ist unveräußerlicher Bestandteil der
demokratischen Selbstbestimmung eines Volkes. Zur Wahrung der
Wirksamkeit des Wahlrechts und zur Erhaltung der demokratischen
Selbstbestimmung ist es nötig, dass das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen seiner Zuständigkeit darüber wacht, dass die Gemeinschafts- oder
die Unionsgewalt nicht mit ihren Hoheitsakten die Verfassungsidentität
verletzt und nicht ersichtlich die eingeräumten Kompetenzen
überschreitet. Die mit dem Vertrag von Lissabon noch einmal verstärkte
Übertragung von Zuständigkeiten und die Verselbständigung der
Entscheidungsverfahren setzt deshalb eine wirksame Ultra-vires-Kontrolle
und eine Identitätskontrolle von Rechtsakten europäischen Ursprungs im
Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland voraus.
2. Zum Prüfungsmaßstab
a) Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon wird vom Gericht am
Maßstab des Wahlrechts gemessen. Das Wahlrecht ist als
grundrechtsgleiches Recht mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig (Art.
38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Es
konkretisiert den Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie
und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie
auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der Achtung der
verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Die Prüfung einer Verletzung des
Wahlrechts umfasst hier auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79
Abs. 3 GG als Identität der Verfassung festschreibt. Das Recht der
Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie
betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist
in der Würde des Menschen verankert und elementarer Bestandteil des
Demokratieprinzips. Das Demokratieprinzip ist nicht abwägungsfähig. Eine
Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3
GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die
Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem
verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Die
verfassungsgebende Gewalt hat den Vertretern und Organen des Volkes kein
Mandat erteilt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden
Verfassungsprinzipien zu verändern.
b) Zugleich ist die grundgesetzliche Ausgestaltung des
Demokratieprinzips offen für das Ziel, Deutschland in eine
internationale und europäische Friedensordnung einzufügen. Die deutsche
Verfassung ist auf Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung für das
friedliche Zusammenwirken der Nationen und die europäische Integration
gerichtet. Weder die gleichberechtigte Integration in die Europäische
Union noch die Einfügung in friedenserhaltende Systeme wie die Vereinten
Nationen führen dabei notwendig zu einer Veränderung im System
öffentlicher Gewaltausübung der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt
sich vielmehr um freiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte
Bindung, die den Frieden sichert und die politischen
Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln stärkt.
Der aus Art. 23 Abs. 1 GG und der Präambel folgende Verfassungsauftrag
zur Verwirklichung eines vereinten Europas bedeutet für die deutschen
Verfassungsorgane, dass die Beteiligung an der europäischen Integration
nicht in ihrem politischen Belieben steht. Das Grundgesetz will eine
internationale Friedensordnung und eine europäische Integration: Es gilt
deshalb nicht nur der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, sondern
auch der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit.
c) Die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die
Europäische Union nach Art. 23 Abs. 1 GG steht allerdings unter der
Bedingung, dass die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage
eines verantwortbaren Integrationsprogramms nach dem Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der
verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaat gewahrt bleibt und
die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher
politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht
verliert. Art. 23 Abs. 1 GG und die Präambel sagen nichts aus über den
endgültigen Charakter der politischen Verfasstheit Europas. Das
Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung
einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff
des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän
bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt
ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der
Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker – das heißt die
staatsangehörigen Bürger – der Mitgliedstaaten die Subjekte
demokratischer Legitimation bleiben. Die Europäische Union muss sowohl
in Art und Umfang als auch in der organisatorischen und
verfahrensrechtlichen Ausgestaltung demokratischen Grundsätzen
entsprechen (Art. 23 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG). Dies bedeutet zunächst, dass die europäische
Integration nicht zur Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems
in Deutschland führen darf. Zwar müssen nicht eine bestimmte Summe oder
bestimmte Arten von Hoheitsrechten in der Hand des Staates bleiben. Die
europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner
Staaten darf jedoch nicht so verwirklicht werden, dass in den
Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der
wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr
bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände
der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten
Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit
prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer
Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse
angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch
organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
Sofern in diesen besonders demokratiebedeutsamen Sachbereichen eine
Übertragung von Hoheitsrechten überhaupt erlaubt ist, ist eine enge
Auslegung geboten. Dies betrifft insbesondere die Strafrechtspflege, die
polizeiliche und militärische Verfügung über das Gewaltmonopol,
fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben, die
sozialpolitische Gestaltung von Lebensverhältnissen sowie kulturell
bedeutsame Entscheidungen wie Erziehung, Bildung, Medienordnung und
Umgang mit Religionsgemeinschaften.
d) Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht,
Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus
eigenständig weitere Zuständigkeiten begründet werden können. Es
untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz. Das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung ist deshalb nicht nur ein
europarechtlicher Grundsatz (Art. 5 Abs. 1 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des
Vertrags von Lissabon ), sondern nimmt – ebenso wie die
Pflicht der Europäischen Union, die nationale Identität der
Mitgliedstaaten zu achten (Art. 6 Abs. 3 EUV; Art. 4 Abs. 2 Satz 1
EUV-Lissabon) – mitgliedstaatliche Verfassungsprinzipien auf. Das
Integrationsprogramm der Europäischen Union muss deshalb hinreichend
bestimmt sein. Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so
ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der
begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne
Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der
Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere
Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland
innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss
(Integrationsverantwortung). Das Zustimmungsgesetz zu einem europäischen
Änderungsvertrag und die innerstaatliche Begleitgesetzgebung müssen so
beschaffen sein, dass die europäische Integration weiter nach dem
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung erfolgt, ohne dass für die
Europäische Union die Möglichkeit besteht, sich der Kompetenz-Kompetenz
zu bemächtigen oder die integrationsfeste Verfassungsidentität der
Mitgliedstaaten, hier des Grundgesetzes, zu verletzen. Für Grenzfälle
des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der deutsche Gesetzgeber
mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen Vorkehrungen dafür
treffen, dass die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane sich
hinreichend entfalten kann.
e) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen
Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und
unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der
begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten
(Ultra-vires-Kontrolle). Darüber hinaus prüft das
Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der
Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (Identitätskontrolle). Die
Ausübung dieser verfassungsrechtlich geforderten Prüfungskompetenzen
wahrt die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten
grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner
Mitgliedstaaten auch bei fortschreitender Integration. Sie folgt bei der
konkreten Ausübung dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes.
3. Zur Subsumtion
a) Gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon bestehen keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die Europäische Union erreicht auch bei Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon noch keine Ausgestaltung, die staatsanalog ist und deshalb
dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie
entsprechen müsste. Sie ist kein Bundesstaat, sondern bleibt ein Verbund
souveräner Staaten unter Geltung des Prinzips der begrenzten
Einzelermächtigung. Das Europäische Parlament ist kein
Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes, sondern ein
supranationales Vertretungsorgan der Völker der Mitgliedstaaten, so dass
der allen europäischen Staaten gemeinsame Grundsatz der Wahlgleichheit
auf das Europäische Parlament keine Anwendung findet. Andere Regelungen
des Vertrags von Lissabon, wie die doppelt-qualifizierte Mehrheit im Rat
(Art. 16 Abs. 4 EUV-Lissabon, Art. 238 Abs. 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ), die partizipativen,
assoziativen und direkten Demokratieelemente (Art. 11 EUV-Lissabon)
sowie die institutionelle Anerkennung der nationalen Parlamente (Art. 12
EUV-Lissabon) können das – gemessen an staatlichen
Demokratieanforderungen – bestehende Defizit der europäischen
Hoheitsgewalt nicht aufwiegen, das Legitimationsniveau des
Staatenverbundes aber gleichwohl erhöhen.
bb) Die Bundesrepublik Deutschland bleibt bei Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon ein souveräner Staat. Insbesondere bleibt die deutsche
Staatsgewalt in ihrer Substanz geschützt. Die Verteilung und Abgrenzung
der Zuständigkeiten der Europäischen Union von denen der Mitgliedstaaten
erfolgt nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und weiteren
materiell-rechtlichen Schutzmechanismen, insbesondere
Zuständigkeitsausübungsregeln. Die so kontrollierte und verantwortbare
Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union wird durch
einzelne Vorschriften des Vertrags von Lissabon nicht in Frage gestellt.
Dies gilt zunächst für das vereinfachte Änderungsverfahren (vgl.
insbesondere Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon). Die „Zustimmung“ der
Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren setzt ein
Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art.
59 Abs. 2 GG voraus.
cc) Soweit die allgemeine Brückenklausel des Art. 48 Abs. 7 EUV-Lissabon
den Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip zum qualifizierten
Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung des Rates oder den Übergang vom
besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglicht, handelt
es sich ebenfalls um eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilende
Vertragsänderung. Das Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente (Art. 48
Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon) ist kein ausreichendes Äquivalent zum
Ratifikationsvorbehalt. Der deutsche Regierungsvertreter im Europäischen
Rat darf einer Vertragsänderung durch Anwendung der allgemeinen
Brückenklausel deshalb nur zustimmen, wenn der Bundestag und der
Bundesrat innerhalb einer noch auszugestaltenden Frist, die an die
Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon angelehnt ist, ein
Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen haben. Dies gilt ebenso
für den Fall, dass von der speziellen Brückenklausel nach Art. 81 Abs. 3
UAbs. 2 AEUV Gebrauch gemacht wird.
dd) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht
erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche
beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend
bestimmt sind, und kein Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente
vorsehen. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und,
soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem
Bundesrat, die Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise
wahrzunehmen. Das Vetorecht im Rat darf auch bei sachlich in den
Verträgen bereits bestimmten Gegenständen nicht ohne Beteiligung der
zuständigen Gesetzgebungsorgane aufgegeben werden. Der deutsche
Regierungsvertreter im Europäischen Rat oder Rat darf deshalb einer
Änderung des Primärrechts durch Anwendung einer der speziellen
Brückenklauseln nur dann für die Bundesrepublik Deutschland zustimmen,
wenn der Deutsche Bundestag und, soweit die Regelungen über die
Gesetzgebung dies erfordern, der Bundesrat innerhalb einer noch
auszugestaltenden Frist, die an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7
UAbs. 3 EUV-Lissabon angelehnt ist, ihre Zustimmung zu diesem Beschluss
erteilt haben.
ee) Auch die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV kann in einer Weise
ausgelegt werden, dass das in den Vorschriften in Aussicht genommene
Integrationsprogramm durch die deutschen Gesetzgebungsorgane noch
vorhersehbar und bestimmbar ist. In Anbetracht der Unbestimmtheit
möglicher Anwendungsfälle setzt die Inanspruchnahme der
Flexibilitätsklausel verfassungsrechtlich die Ratifikation durch den
Bundestag und den Bundesrat auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2
GG voraus.
ff) Die verfassungsrechtlich gebotene Kontrollkompetenz des
Bundesverfassungsgerichts ist durch die der Schlussakte zum Vertrag von
Lissabon beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang nicht berührt. Der
Grund und die Grenze für die Geltung des Rechts der Europäischen Union
in der Bundesrepublik Deutschland ist der im Zustimmungsgesetz
enthaltene Rechtsanwendungsbefehl, der nur im Rahmen der geltenden
Verfassungsordnung erteilt werden kann. Es ist insoweit nicht von
Bedeutung, ob der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, den das
Bundesverfassungsgericht bereits für das Gemeinschaftsrecht im Grundsatz
anerkannt hat, in den Verträgen selbst oder in der der Schlussakte zum
Vertrag von Lissabon beigefügten Erklärung Nr. 17 vorgesehen ist.
gg) Die durch den Vertrag von Lissabon neu begründeten oder vertieften
Zuständigkeiten in den Bereichen der Justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und Zivilsachen, der Außenwirtschaftsbeziehungen, der
Gemeinsamen Verteidigung sowie in sozialen Belangen können im Sinne
einer zweckgerechten Auslegung des Vertrages und müssen zur Vermeidung
drohender Verfassungswidrigkeit von den Organen der Europäischen Union
in einer Weise ausgeübt werden, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene
sowohl im Umfang als auch in der Substanz noch Aufgaben von
hinreichendem Gewicht bestehen, die rechtlich und praktisch
Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind. Dabei ist insbesondere
Folgendes zu beachten:
- Wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen
Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen sind die
entsprechenden vertraglichen Kompetenzgrundlagen strikt – keinesfalls
extensiv – auszulegen und ihre Nutzung bedarf besonderer
Rechtfertigung.
- Die Nutzung der dynamischen Blankettermächtigung nach Art. 83 Abs. 1
UAbs. 3 AEUV, „je nach Entwicklung der Kriminalität“ eine Ausdehnung
des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Straftaten
vorzunehmen, entspricht in der Sache einer Erweiterung der
Zuständigkeiten der Europäischen Union und unterliegt deshalb dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG.
- Im Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind
zusätzlich besondere Anforderungen an die Regelungen zu stellen, die
einem Mitgliedstaat spezielle Rechte im Gesetzgebungsverfahren
einräumen (Art. 82 Abs. 3, Art. 83 Abs. 3 AEUV: sogenanntes
Notbremseverfahren). Das notwendige Maß an demokratischer Legitimation
über die mitgliedstaatlichen Parlamente lässt sich aus dem Blickwinkel
des deutschen Verfassungsrechts nur dadurch gewährleisten, dass der
deutsche Vertreter im Rat die in Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3
AEUV genannten mitgliedstaatlichen Rechte nur nach Weisung des
Bundestages, und soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies
erfordern, des Bundesrates ausübt. – Auch bei Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon besteht der konstitutive Parlamentsvorbehalt für
den Auslandseinsatz der Streitkräfte fort. Der Vertrag von Lissabon
überträgt der Europäischen Union keine Zuständigkeit, auf die
Streitkräfte der Mitgliedstaaten ohne Zustimmung des jeweils
betroffenen Mitgliedstaats oder seines Parlaments zurückzugreifen. Er
beschränkt auch die sozialpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des
Deutschen Bundestages nicht in einem solchen Umfang, dass das
Sozialstaatsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 GG) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt
und insoweit notwendige demokratische Entscheidungsspielräume
unzulässig vermindert wären.
b) Gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und
93) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Eine Verletzung demokratischer Grundsätze nach Art. 79 Abs. 3
GG erfolgt weder durch Art. 23 Abs. 1a GG n.F., der das Recht zur
Erhebung der Subsidiaritätsklage als Minderheitenrecht ausgestaltet und
das Quorum auf ein Viertel der Mitglieder festlegt, noch durch Art. 45
Satz 3 GG n.F.
c) Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der
Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der
Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates nicht in dem von Verfassungs wegen erforderlichen Umfang
ausgestaltet worden sind. Gestalten die Mitgliedstaaten auf der
Grundlage des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung das europäische
Vertragsrecht in einer Art und Weise aus, dass eine Veränderung des
Vertragsrechts bereits ohne Ratifikationsverfahren allein oder
maßgeblich durch die Organe der Europäischen Union – wenngleich unter
dem Einstimmigkeitserfordernis im Rat – herbeigeführt werden kann,
obliegt den nationalen Verfassungsorganen eine besondere Verantwortung
im Rahmen der Mitwirkung. Diese Integrationsverantwortung muss in
Deutschland innerstaatlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen
insbesondere des Art. 23 Abs. 1 GG genügen.
Allmählich verliere ich den Überblick. Die wievielte "Solange"-Entscheidung ist das jetzt?
III müßte das sein, eventuell IV.
74, 86, 2009 – ja da stimmen wir alle ein …
Danke für die Zusammenfassung…
N-TV hält es anscheinend für wichtiger Fußball Pressekonferenzen live zu übertragen als diese, wohl "deutschlandbewegende" Entscheidung des Verfassungsgerichts, denn diese kommt NICHT Live, Poldi und sein Gelaber schon… eine Farce!
dazu ein guter <a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/989307/">hintergrundbericht beim deutschlandfunk</a>, auch zum <a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2009/06/28/dlf_20090628_1840_619fa29a.mp3">nachhören (mp3)</a>.
garantiert fußballfrei.
.~.
@4 Sie sollten Phoenix schauen, dort wird die Urteilsverkündung live übertragen.
@6 Vielen Dank für den Tip!
Das hat das Bundesverfassungsgericht ja einen interessanten Weg gewählt: Das Gesetz A ist zwar nicht verfassungswidrig, aber darf trotzdem nicht ausgefertigt werden, da ein Gesetz B verfassungswidrig ist, da es nicht weit genug geht um die Auswirkungen von Gesetz A soweit einzudämmen, dass es der Verfassung entspricht. (?)
@4(Segitz): Die "Zusammenfassung" ist die Pressemitteilung des Gerichts. (Es wäre auch eine erstaunliche Leistung, diese in der kurzen Zeit seit der Urteilsverkündung geschrieben zu haben.)
@.~.: Europa vor Gericht
ist der Titel des Berichtes. Anders scheint – selbst beim Deutschlandfunk – Deutschland nicht vorstellbar denn über Europa zu Gericht zu sitzen…
"… aber die Verhandlungssprache des jüngsten Gerichtes müsse schon deutsch sein…" (Karl Kraus, aus meinem Gedächtnis)
Stuff
Der Kommentator ABC hats erfasst ;-)
Die Möglichkeit für den normalen Wähler auf die Politik Einfluss zu nehmen werden damit wieder ein grosses Stück geringer.
Bei einer rein deutschen Entscheidung(Debatte über das Paintballverbot) ist die Rückkoppelung Volk – Abgeordnete noch so gross dass letztere das Vorhaben stoppen nachdem sie bemerken dass dies beim Volk nicht ankommt.
Bei EU-Rechtsakten (Glühbirnenverbot) setzt die Diskussion erst ein nachdem der Rechtsakt längst in der Welt ist – was die Bürger denken interessiert keinen Beamten und Parlamentarier mehr.
Ein trauriger Tag für die Demokratie.
Ein Link auf die Quelle, von der der Inhalt des Beitrags kopiert wurde, fehlt …
Sehe ich das richtig? Hat das Verfassungsgericht die im Vertrag vorgesehen Mehrheitsentscheidungen als unverbindliche Absichtserklärung bezeichnet (3 cc ,dd?) ?
Der Bundestag und -rat müssen so ein Gesetz auf jeden Fall ratifizieren?
Das kann ja lustig werden…
Das schlimme ist ja nicht nur, das es in der EU ein gewisses Demokratiedefiziz gibt, sondern daß es von den Politikern auch noch schamlos ausgenutzt wird.
Man kann ja kaum noch zählen wie oft der Bundestag umgangen wurde, indem man umstrittene Maßnahmen einfach in Brüssel als EG Richtlinie eingebracht und verabschiedet hat. Um danach zu verkünden, man sei nun mal gezwungen die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, da könne man leider gar nichts mehr machen.
Und der Europäische Gerichtshof hat in der Vergangenheit meist völlig versagt.
Warum werden die PK's vom BVerfG eigentlich nicht live per stream übertragen? Die Urteilsbegründung hätte ich gerne verfolgt. Ich hab zwar den Phoenix-Stream bekommen, aber selbst dort haben sie nach einer Weile einfach ausgeblendet, kurz den Kirchhoff reden lassen und dann andere Nachrichten gebracht.
Gibt es andere Möglichkeiten, als nur auf Streams der TV-Sender zurückzugreifen? Auf der BVerfG-HP habe ich auch nichts von Streams zur PK gefunden, nur PM's.
Schließlich habe ich jetzt in dem Ausschnitt nichts dazu gesehen, was Karlsruhe zum EU-GH zu sagen hatte, denn dort finden doch die eigentlichen Skandale statt… oder?
lg
Jetzt ma ganz erlich…. ich raff dat nicht :D
Welche PK (=Pressekonferenz, vermute ich)?
Das war eine Urteilsverkündung. Die haben die tragenden Gründe des Urteils vorgestellt. Die kannst Du auch in der PM nachlesen, die Udo ohne Quellenangabe kopiert hat.
@15: Das bedeutet, daß der Versuch der EU, die Gesetzgebungskompetenz an sich zu ziehen, gescheitert ist. Über alles, was die EU entscheidet, muß im Bundestag und -rat abgestimmt werden.
Auch die Kompetenz-Kompetenz – also die Zuständigkeiten der EU durch die EU selbst zu erweitern, muß für jeden Vorgang vorher im Parlament genehmigt werden.
Außerdem wird im Streitfall das BVerfG die letztendliche Entscheidungsinstanz bleiben.
In meinen Augen eine wesentliche und berechtigte Entschärfung des Vertrages – und eine Klatsche für unsere Parlamentarier.
Dank an das BVerfG.
Drei meiner Profs dran beteiligt…einer auf Seiten der Regierung, einer auf Seiten einer der Kläger und eine Richterin…ich freu mich auf kommende Diskussionen.
Das war in meinen Augen eine der dicksten Klatschen, die unsere sogenannten Volksvertreter vom BVG je gekriegt haben, auch wenn das im ersten Augenblick nicht so scheint.
Wozu wählen wir diese Nieten eigentlich noch, wenn sie ihre Kompetenzen entweder nicht wahrnehmen oder freiwillig abgeben.
Daß sich Parlamentarier vom BVG sagen lassen müssen, daß sie evtl. auch ein paar Rechte haben und diese doch bitteschön wahrnehmen mögen, ist eigentlich unfaßbar. Andererseits passt es auch wieder prima in's Bild.
Armes Deutschland.
Also laienhaft ausgedrückt: *zensiert* .. sorry..kleiner Scherz^^
Keine EU-Vorgabe gilt "solange" nicht als deutsches Recht, bis Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt hat. Gilt das nun auch für EU-Richtlinien?
Was für eine Auswirkung hat das im Aussenverhältnis zur EU, die ja Strafen verhängen kann, wenn eine Richtlinie nicht durchgesetzt werden kann?
Das Budesverfassungsgericht (bzw. dass GG) steht weiterhin über jeglichem EU-Recht, solage kein gleichwertiges und demokratisch erwirktes GG oder Verfassung bei der EU gibt?
Das wäre mehr als ich erwartet habe. Danke .. wenigstens eine Instution sperrt sich gegen die schleichende Entrechtung.
@ Jens: Ich würde keine Affäre suchen, die es nicht gibt. Pressemitteilungen werden extra dafür geschrieben, um in anderen Medien abgedruckt zu werden.
Wieso Affäre? Ich finde das bloß einen extrem seltsamen Stil …
Außerdem ist die beim BVerfG schöner formatiert und damit leichter zu lesen.
Die Kommentare hier gehen in eine Richtung, die IMHO vom Urteil nicht getragen wird. Die zentralen Aussagen sind a) dass der Vertrag von Lissabon verfassungskonform und das GG europafreundlich sind und b) die bisherige Zuordnung der Europapolitik bei der Bundesregierung (aufgrund der traditionellen Kompetenz der Exekutive für die äußere Politik) aufgegeben werden muss, Europapolitik ist ein ganz normales Gebiet der Gesetzgebung und daher in der Verantwortung der Legislative. Das Urteil ist eine Stärkung des Parlamentes.
Jens ist eben ein Kritiker. Wo es was zu kritisieren gibt, ist er da. Man schaue sich seinen Blog an. Radwege. Haha, dass ich nicht lache.
Und alle Politiker dies vorher verbockt haben "freuen" sich jetzt übers Urteil. Da wird einem ganz schlecht:
spiegel.de/politik/deutsc...and/0,1518,633480,00.html
Öhm…eines verstehe ich nicht ganz. Alle reden davon, dass ein "Begleitgesetz" ausreichen würde, um die Anforderungen des Urteils zu erfüllen.
Müssen die Bedingungen nicht eben IN den Lisabon Vertrag geschrieben werden, damit diese gültig sind? Und müssen dann nicht alle EU-Länder dieser Änderung zustimmen?
Oder ist es ein Begleitgesetz zu dem Lisabon Vertrag, aber auch in diesem Fall müssen doch alle EU-Länder zustimmen, oder?
Wie wollen die das "zügig" schaffen?
@Lenny: Der Vertrag ist verfassungskonform. Nur die Ausübung bestimmter Rechte aus dem Vertrag geht im Einzelfall nur mit Zustimmung des deutschen Gesetzgebers.
@29 Lenny
So wie ich das rauslese gibt es ein Gesetz in dem Bundestag und -rat sinngemäß beschlossen haben "wenn wir einer EU-Regelung zustimmen müssen, tun wir das hiermit pauschal für alle Zeiten"
Und genau diese Regelung wurde als verfassungswidrig einkassiert.
In der Konsequenz wird dann demnächst nicht nur in Brüssel über Länge, Durchmesser und Krümmung von Bananen gestritten sondern auch im Bundestag /-rat.
Interessant wird es wenn national eine Mehrheitsentscheidung der EU abgelehnt wird, was vermutlich im Lissabon-Vertrag garnicht vorgesehen ist.
Mhmm… ok… Deutschland stimmt mit einem Zustimmungsgesetz der Ratifizierung des Lissabon Vertrages zu, erklärt aber gleichzeitig bestimmte Wirkungen dieses Vertrages für sich selbst als nicht bindend?
@18: oh, noch ein Bielefelder Jurastudent :D
Lissabon: "Wir haben die Macht"
BVerfG: "So lange wir im Parlament nichts dagegen haben sehen wir das auch so"
Effektiv hat man wohl ein "Solange I" für die Gesetzgebung formuliert. Das gleiche wie für Richtlinien gilt.
Und – in addition – scheint es mir so zu sein, das das BVerfG den Gesetzestext entweder sehr genau gelesen oder einzelne Paragraphem gleich mit interpretiert hat. Vorsorglich sozusagen.
Grüße
ALOA
Fast schon zu zaghaft, ich hatte dem BVerfG mehr Seitenhiebe Richtung Brüssel zugetraut.
@33: Es gibt kein Bielefeld!
„Das Europäische Parlament kann die Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht der Unionsorgane und der demokratischen Wirkmacht der Bürger in den Mitgliedstaaten verringern, aber nicht schließen“, schreibt das Gericht in seinen Leitsätzen. „Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht gleichheitsgerecht gewählt und nicht zu politischen Leitentscheidungen berufen.“
Nicht gleichheitsgerecht gewählt! RAT-TEN-SCHARF!
…und genau der Grund, warum ich diese Scheinveranstaltung diesmal nicht mehr mitgewählt habe. Sollen sie jemand anders verar…en.
Solange Europa sich nur zu einem Superüberwachungsstaat auswächst mit 100 ml Fläschchengröße im Flugzeug als Beiwerk können mir diese Sesselfurzer gestohlen bleiben. Wer mal etwas amüsantes lesen möchte, sollte sich mal mit den Besoldungen in europ. Behörden ala europ. Patentamt (und vor allem der Besteuerung) befassen. Ich muss mal kurz raus, mir ist schlecht… (und das im Urlaub)
@19: Da wird immer ein schöner stromlinienförmiger Schei… als "Volksvertreter" zusammengewählt. Jasager, Abnicker, hirnlose Technokraten und Fraktionshampelmänner.
Ansonsten bin ich gerne überzeugter Europäer. Aber nicht so, bitte!
Der Europäische Gerichtshof kann nur versagen, denn
1.)seine "Richter" werden von den Regierungen(den Gegenspielern der Abwehrrechte gegen den Staat)ernannt.
2.)Darüberhinaus besteht die Möglichkeit der Wiederwahl eines "Richters", selbstverständlich nur, wenn er sich aus Regierungssicht bewährt hat. Die Wiederwahl ist bei den Richtern des Bundesverfassungsgerichts explizit ausgeschlossen.
3.)Dessweiteren kennt ein Großteil der "Richter" die Rechtsordnung, des Mitgliedstaates, über die er urteilt nicht. So kam von den acht "Richtern",im Verfahren zum "VW-Gesetz", einer aus Deutschland und hatte in Deutschland Jura studiert.
4.)Bezeichnenderweise sieht sich der EuGH selbst als "Motor der Integration", und hat jede Gelegenheit genutzt die Kompetenzen der EU auszuweiten. Dies ist ein rein politisches Streben und keine Rechtsprechung.
Und so ist der EuGH kein Gericht, sondern als politisches Gremium zur Verkündung von Machtsprüchen zu bezeichnen.
Es ist schon erstaunlich, wie Berlin und Brüssel die Mängel bis Jahresende beseitigt haben wollen. Die EU wird nie demokratisch legitimiert sein, solange das Parlament nicht von einem EU-Volk mit gleichen Stimmengewichten gewählt wurde und die EU-Kommission Verordnungen jenseits des Zugriffs des Parlaments erläßt.
Oder mit anderen Worten: die EU wird nach den bisher an den Tag gelegten Prinzipien nie demokratisch sein.
Das Ermächtigungsgesetz darf in Kraft treten mit der Maßgabe, daß Änderungen an diesem Gesetz nur mit Zustimmung des Reichstags möglich sind.
An diejenigen, die sich mit dem Urteil befasst und ihre Aufmerksamkeit nicht allein den Grenzen einer zulässigen Integration gewidmet haben (um die es auch in dieser Entscheidung wieder hauptsächlich ging), hätte ich eine Frage.
Das BVerfG spricht an einer Stelle davon, dass für völkerrechtliche Verträge im Rahmen der europäischen Integration der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 23 I 2 GG gilt. Wie bekannt regelt diese Vorschrift die Zulässigkeit der Übertragung von Hoheitsrechten auf die europäische Ebene, sofern Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung durch Gesetz erteilen. Bisher war nun immer ein großes Streitthema, wann eine solche Hoheitsrechtsübertragung vorliegt. Verneinte man eine solche, dann war man nach h.M. im Anwendungsbereich des Art. 59 II GG, der häufig eine Zustimmung des Bundestages ausreichen ließ. Das BVerfG meint nun, dass Art. 23 I 2 GG so auszulegen ist, dass jede textliche Änderung erfasst wird. Für den Fall, dass ich den Kontext dieser Aussagen richtig erfasse, bedeutet das, dass nun immer die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, wenn Änderungen des Primärrechts vorgenommen werden. Die Auffassung von Bundesregierung und Bundestag zu den Zustimmungsgesetzen in den bisherigen Beitrittsfällen wäre somit falsch. Sie gehen dabei nämlich immer von einer ausschließlichen Anwendbarkeit des Art. 59 II GG aus. Mich würde nun interessieren, ob auch andere diese Aussagen des BVerfG auf diese Weise interpretieren. Es mag nämlich sein, dass sich die Formulierungen allein auf Änderungen im vereinfachten oder automomen Verfahren beziehen.