30.6.2009

Leistungszeitraum

Heute von einer Mandantin, einem mittelständischen Unternehmen, wieder einige neue Fälle bekommen. Am nettesten ist der mit der dicken Rechnung eines Elektrobetriebes. Das Unternehmen will knapp 33.000 Euro für Arbeiten in der Werkshalle meiner Mandantin, “zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug”.

Die Rechnung datiert vom 17. Juni 2009.

Ich wundere mich, dass keine sonstigen Unterlagen oder Korrespondenz beigefügt sind. Zum Beispiel über Mängelrügen oder sonstige Gründe, warum die Rechnung nicht bezahlt wird. Dann sehe ich im Abspann der Rechnung, wann die Arbeiten ausgeführt wurden: “im Zeitraum 18.10.2000 bis 28.12.2001″.

Aha, meine Mandantin will wissen, ob sie das noch zahlen muss. Die Antwort lautet nein.

68 Kommentare zu “Leistungszeitraum”

  1. ichbins meint: (30.6.2009 um 18:34) AntwortenReply to this comment

    Ich bin zu gut für diese Welt…………

  2. WhiteWolf meint: (30.6.2009 um 18:38) AntwortenReply to this comment

    Die Finanzkrise kommt bei dem Elektrounternehmen an und das hätte jetzt gerne die vergessene Rechnung doch noch bezahlt ^^

    Wie kann man eigentlich vergessen eine Rechnung von 33000 Euro abzuschicken, oder warum stellt die Elektrofirma die Rechnung erst 8 Jahre später?

  3. Judas meint: (30.6.2009 um 18:40) AntwortenReply to this comment

    Mein Gott, wer wird denn so kleinlich sein…

  4. anonym meint: (30.6.2009 um 18:43) AntwortenReply to this comment

    Nur weil es noch keiner vermerkt hat: In diesem Zeitraum gab es noch gar keinen Euro in Deutschland.

  5. Viktor meint: (30.6.2009 um 18:43) AntwortenReply to this comment

    Ich bin sicher, für diese Auskunft hat Herr Vetter ausnahmsweise nicht nach Stunden abgerechnet ;-)

  6. Matthias meint: (30.6.2009 um 18:55) AntwortenReply to this comment

    @4: Doch. Auf den meisten Rechnungen waren ab dem 1.1.2000 die Rechnungsbeträge sowohl in DM als auch in EUR aufgeführt.

  7. anonym meint: (30.6.2009 um 19:00) AntwortenReply to this comment

    @6 Das mag ich nicht bestreiten, doch war der Euro nicht im Umlauf, insofern konnte man mit ihm gar nicht bezahlen. Es ging physisch gar nicht, falls Sie verstehen, was ich meine.

  8. muzz meint: (30.6.2009 um 19:03) AntwortenReply to this comment

    Der Elektrobetrieb hat siebeneinhalb Jahre lang ne Forderung, von der man n Auto kaufen könnte, vergessen?

    Selbst schuld.

  9. oxi meint: (30.6.2009 um 19:04) AntwortenReply to this comment

    Hätte jetzt der Aussteller der Rechnung noch etwas zum Ausbessern gehabt und den Leistungszeitraum dann auf bis 16. Juni 2009 ausgedehnt…. tja….

  10. st meint: (30.6.2009 um 19:06) AntwortenReply to this comment

    Konnte man nicht ein Euro-Konto eröffnen und sogar mit Euro zahlen? (also nicht physisch).

    Ich meine mich zu erinnern das manche Finanzdinge sogar schon früher nur noch in Euro gerechnet wurden, die Phase habe ich eher verdrängt, die Investments aus der Zeit waren alle Fehlschläge (wenn auch keine großen).

  11. freya meint: (30.6.2009 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    @7: Aber wer bezahlt derartige Rechnungen schon bar? ;) Überweisungen in Euro wären durchaus ausführbar gewesen.

  12. Stephan535 meint: (30.6.2009 um 19:18) AntwortenReply to this comment

    @ anonym, @ st:

    Klar: der Euro wurde am 01.01.99 als Buchgeld eingeführt. Euro zu überweisen wäre also gegangen. :-)

    Zum Thema: Warum muss das eigentlich nicht mehr bezahlt werden? Wielange darf der Handwerker mit der Rechnungsstellung warten?

  13. HH meint: (30.6.2009 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Ein Hamburger Kaufmann beruft sich nicht auf Verjährung…

  14. Ja-Sager meint: (30.6.2009 um 19:23) AntwortenReply to this comment

    @13:
    > Ein Hamburger Kaufmann beruft sich nicht auf Verjährung…

    Sondern? Auf das LG Hamburg, an dem Klage wegen "Irgendwas" einreicht und damit durchkommt?

  15. Dr. v. Q. meint: (30.6.2009 um 19:26) AntwortenReply to this comment

    Da wäre ich vorsichtig. Wenn zwischen den Vertragsparteien VOB/B vereinbart war, ist das Vorliegen einer schriftlichen Rechung Fälligkeitsvoraussetzung, also auch Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist.

  16. Jens meint: (30.6.2009 um 19:47) AntwortenReply to this comment

    @ 15: Im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Leistung ist sogar sehr wahrscheinlich, dass damals die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist. Herrn Vetter ist das offenbar egal, weil er das – irgendwelche Unterlagen waren ja erklärtermaßen nicht beigefügt – im Moment gar nicht beurteilen kann.

    Aber muss Herr Vetter als Strafverteidiger wirklich wissen, dass es da eine "Verjährungsfalle" gibt??

  17. RA CG meint: (30.6.2009 um 20:09) AntwortenReply to this comment

    Die Antwort lautet eher "vielleicht". Nämlich dann, wenn irgend etwas, wie etwa ein Mahnbescheid, die Verjährung gehemmt hat.

  18. Dr. v. Q. meint: (30.6.2009 um 20:10) AntwortenReply to this comment

    @16: ich glaube nicht, dass es Herrn Vetter "egal" ist.

    Immerhin: die Zahlungsfrist "innerhalb 14 Tagen" auf einer Schlussrechnung spricht eindeutig gegen die Vereinbarung der VOB/B, die beißt sich nämlich mit § 16 3. (1) VOB/B.

    …aber das will bei einer Handwerkerrechnung noch nicht viel heißen.

  19. Gerald meint: (30.6.2009 um 20:37) AntwortenReply to this comment

    @13:
    > > Ein Hamburger Kaufmann beruft sich nicht auf Verjährung…

    > Sondern? Auf das LG Hamburg, an dem Klage wegen “Irgendwas” einreicht und damit durchkommt?

    Ich interpretiere das anders: Hamburger Kaufmänner zahlen die Rechnungen, wenn dafür die Leistung erbracht wurde.

  20. Peter Pahn meint: (30.6.2009 um 20:46) AntwortenReply to this comment

    Ich will mich hier nicht als Philanthrop aufspielen, aber ich glaube ich könnte das nicht mit meinem Gewissen vereinbaren eine so umfangreiche Rechnung nicht zu bezahlen. Ich wüßte nämlich, dass uns soetwas auch passieren kann und dann rollen Köpfe…

  21. Skade meint: (30.6.2009 um 21:00) AntwortenReply to this comment

    @20 Ich kenne die Vorgeschichte nicht. Aber wenn ich aus heiterem Himmel nach so langer Zeit eine solche Rechnung einfach mit 2-wöchiger Frist auf den Tisch geklatscht bekomme, würde ich da auch zwei mal überlegen. Wenn dahingegen der Elektriker anrufen würde und mir diese missliche Situation erklärt, hab ich keinerlei Probleme, da kooperativ zu sein. Wie so häufig kommt es nicht drauf an, was man sagt – sondern wie mans sagt.

  22. Keks meint: (30.6.2009 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    @21
    Bei dir würde es wahrscheinlich aber auch nur um drei oder vllt. kleine vierstellige Summen gehen. Nur bei 33.000 Euro denkt man dann als Schuldner vllt. doch etwas anders bzgl. einer Verjährungseinrede. ;)

  23. Stefan B. meint: (30.6.2009 um 21:15) AntwortenReply to this comment

    @22: Fuer die meisten mittelstaendischen Unternehmen ist eine 33.000 Euro Rechnung aber auch nicht mehr als fuer Otto-Normalverbraucher eine dreistellige. Zudem es meistens nicht das Geld des Entscheiders ist. Viel wichtiger fuer diesen ist es, ob er vor acht Jahren schon mal eine Verbindlichkeit dafuer eingestellt hat. Bei Handwerkerrechnungen vermutlich eher nicht. In dem Fall will er sich jetzt nicht sein Budget damit zerschiessen.

  24. Dr. v. Q meint: (30.6.2009 um 21:26) AntwortenReply to this comment

    @21: wobei dann durch §§ 203 und 212 BGB ruckzuck auch die Verjährung wieder vom Tisch sein kann.

    @23: "Fuer die meisten mittelstaendischen Unternehmen ist eine 33.000 Euro Rechnung aber auch nicht mehr als fuer Otto-Normalverbraucher eine dreistellige."
    Da wäre der Elektriker als klassisches mittelständisches Unternehmen wahrscheinlich anderer Meinung…

  25. Jens meint: (30.6.2009 um 21:51) AntwortenReply to this comment

    Empfehle dem Elektrobetrieb die Dienste von "Moskau Inkasso".

  26. Thilo meint: (30.6.2009 um 21:53) AntwortenReply to this comment

    > wobei dann durch §§ 203 und 212 BGB ruckzuck auch die Verjährung wieder vom Tisch sein kann.

    glaub' ich nicht, beide Paragraphen greifen m.W. nur, solange die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

  27. Skade meint: (30.6.2009 um 22:24) AntwortenReply to this comment

    @24:"Da wäre der Elektriker als klassisches mittelständisches Unternehmen wahrscheinlich anderer Meinung…"

    Elektriker sind eher klassische Kleinunternehmen. Nur weil man als Unternehmer normalerweise als Privatmensch zum Mittelstand gehört, gilt das nicht für das Unternehmen.

    Für mittelständische Unternehmen sind 33.000 Euro zwar auch nichts, was man gerne mal so aus dem Fenster schmeisst (was man daran bemerkt, dass man nicht einfach so bezahlt), aber durchaus als "Reibungsverluste" zu werten.

    Zur Referenz: Mittlere Unternehmen haben nach Definition der Europäischen Kommission über 50 Mitarbeiter und entweder einen Umsatzerlös oder eine Bilanzsumme jenseits der 10 Mio Euro.

    Selbst unter die deutsche Definition (die nur in 2 Gruppen teilt) wird ein typischer Elektriker meist nicht fallen:
    11-500 Beschäftigte und ein Umsatzerlös zwischen 1 und 50 Mio Euro.

    Selbst wenn, würde er in einer anderen Liga spielen, da Herr Vetter schreibt, dass er "wieder einige neue Fälle" bekommen hat. Das würde der Elektriker nach deinem Bild wahrscheinlich nicht schultern können.

  28. Stefan B. meint: (30.6.2009 um 22:32) AntwortenReply to this comment

    @27: Ich hatte dieselbe Groessenordnung im Gedaechtnis, muss aber mittlerweile relativieren, ebenfalls im Bezug auf Wikipedia: mittleres Unternehmen ist nicht gleichzusetzen mit Mittelstaendisches Unternehmen.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Mittelstand

    Somit kann man sich jetzt grosse oder kleine Mittelstaendler raussuchen. Die grossen interessieren die 33.000 nicht, die kleinen gehen daran pleite.

  29. Christian meint: (30.6.2009 um 22:43) AntwortenReply to this comment

    § 203 BGB und Konsorten greifen nicht, das läuft über §§ 196 Nr. 1 BGB a.F., 6 Abs. 1 EGBGB – Schuldrechtsreform…

    Das dürfte in der Tat Essig sein mit der Forderung, wenn nicht die VOB/B eingreift. In der wohl anwendbaren Fassung von 2000 finde ich die Rechnungslegung als Fälligkeitserfordernis allerdings auf den ersten Blick nicht.

    Klar, dass ich nachgeguckt habe. Die Alternative wäre ja auch das Weiterdiktieren dieser verzwickten Abmahnung gewesen. Dieses Blog kostet wirklich bares Geld. Ich prokrastiniere, also bin ich. Danke dafür ;-) !!!

  30. Skade meint: (30.6.2009 um 23:30) AntwortenReply to this comment

    @28 Das stimmt schon. Im übrigen nennt der von dir verlinkte Artikel auch die gleichen Zahlen (die des LFM).

    Der Umstand, dass das Unternehmen seine Anwaltssachen gleich im Pack abgibt, würde auch eher auf ein nicht an der Untergrenze kratzendes tippen lassen. Sicher ist die Definition sehr breit (gerade in Deutschland), was es nicht gerade einfach macht.

    Und wenn "der Elektriker" nicht auch für eine etwas größere Firma als 1-2 Meister und ein Satz Mitarbeiter steht, wird er diese (relativ geringen) Grenzen trotzdem unterschreiten.

  31. wstell meint: (30.6.2009 um 23:35) AntwortenReply to this comment

    Die Rechnungslegung als Fälligkeitsvoraussetzung wäre mir jetzt aber auch neu. Auch wenn die VOB/B einbezogen ist, dürfte die Fälligkeit der Vergütung nach § 641 BGB mit der Abnahme des Werkes eintreten.

  32. Personaldebatte meint: (30.6.2009 um 23:45) AntwortenReply to this comment

    Bin gespannt, ob Herr Vetter sich noch zum Thema VOB/B äußert. Nachdem ein fester Leistungszeitraum angegeben wurde und es offensichtlich um bestimmt bezeichnete Arbeiten ging, könnte es sich um eine prüffähige Schlussrechnung handeln. Die Abnahme kann nach § 12 VOB/B fingiert werden, aber die Schlussrechnung ist nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B mal grundsätzlich erst zwei Monate nach ihrem Zugang fällig.
    Zwar MUSS die Schlussrechnung gem. § 14 Abs. 3 VOB/B grds. innerhalb recht knapper Fristen nach Fertigstellung gestellt werden. Ein Verstoß dagegen ist jedoch nicht unmittelbar sanktioniert, jedenfalls wenn der Auftraggeber die Rechnung nicht selbst nach Abs. 4 der Norm stellt. Möglich sind höchstens Schadensersatzansprüche, so auf den ersten Blick, die hier aber nicht ohne weiteres zu erkennen sind (ich weiß, ich kenne nichts vom Sachverhalt – damit trifft zumindest aber die Aussage zu, bestimmte Umstände seien "hier nicht zu erkennen", haha).

    Könnte also EVENTUELL sein, dass die Forderung doch jetzt erst fällig wird.

    Aber vielleicht ist hier die VOB gar nicht vereinbart und alle können sich wieder hinlegen.

  33. Personaldebatte meint: (30.6.2009 um 23:47) AntwortenReply to this comment

    Egal ob Herr Vetter recht oder unrecht hat – wenn die Mandantschaft den Blog verfolgt, wird sie wahrscheinlich spätestens morgen um 08.01 Uhr anrufen: "Sind Sie sich WIRKLICH sicher, dass wir nicht bezahlen müssen?"

  34. Student meint: (1.7.2009 um 00:52) AntwortenReply to this comment

    Cleveres Outsourcing. In der Zwischenzeit lieber 10 strafrechtliche Mandate erledigen und morgen früh die unentgeltlich zugearbeiteten Denkanstöße und Rechtsauffassungen nach inhaltlicher Prüfung verarbeiten. Chapeau!

    ;)

  35. 3247 meint: (1.7.2009 um 01:12) AntwortenReply to this comment

    Wo steht, dass die Verjährung erst mit Fälligkeit beginnt?

    Nein, § 201 Satz BGB a.F. nützt wegen Art. 229 § 6 EGBGB auch nichts mehr.

  36. Notleidender meint: (1.7.2009 um 03:43) AntwortenReply to this comment

    25 Jens "Empfehle dem Elektrobetrieb die Dienste von “Moskau Inkasso”.":

    Zu spät…
    http://www.presseportal.de/pm/36376/1420480/

  37. der@jurist.de meint: (1.7.2009 um 06:55) AntwortenReply to this comment

    Verjährung dürfte grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten sein (Art. 229 Abs. 4 S. 1 EGBGB iVm § 195 BGB aF, § 195 BGB nF.

    Aber, wenn VOB/B hier anwendbar ist, dann beginnt die Verjährung erst mit der Schlussrechnung. Bis dahin sind die Forderungen nicht verjährbar (siehe Palandt § 199 Rn. 6). Da UV schreibt, es handele sich um eine "dicke Rechnung", liegt nahe, dass es sich um eine Schlussrechnung handelt.

    Die Antwort auf die Frage der Mandantin lautet daher voraussichtlich: ja, sie muss noch zahlen!

  38. der@jurist.de meint: (1.7.2009 um 07:13) AntwortenReply to this comment

    Einen Ausweg gäbe es noch: Die analoge Anwendung von §§ 199, 200 BGB aF. Diese waren nämlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch anwendbar.

  39. Selle meint: (1.7.2009 um 07:48) AntwortenReply to this comment

    Der gute Kaufmann nutzt die Gelegenheit, um sich Elektriker-Dienstleistungen bis zum jüngsten Tag zu günstigsten Konditionen zu sichern…

  40. Eikel meint: (1.7.2009 um 08:29) AntwortenReply to this comment

    Ich frage mich, ob die Kommentare hier in das Rechtsgutachten einfließen, und dann auf Grund der Kommentaranzahl abgerechnet wird.

  41. otaku meint: (1.7.2009 um 08:38) AntwortenReply to this comment

    Ich lese hier gerade "Rechtsgutachten".
    Man kann es mit der verjuristerei auch etwas übertreiben oder wie, oder Kaba oder Nesquik ? Wie wäre es mit ein wenig gesunden Menschenverstand und nem Telefonat ?

  42. Hans meint: (1.7.2009 um 08:53) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe das nicht ganz. Wer kanns mal verständlich erklären? Ich habe das so in Erinnerung:

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Entstehung (Fälligkeit) des Anspruchs oder ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger Kenntnis davon erlangt hat bzw. hätte müssen.

    Ich hätte daraus jetzt gefolgert, dass die Rechnung noch gar nicht fällig ist und die Verjährungsfrist deswegen auch noch gar nicht begonnen hat.

  43. DeserTStorM meint: (1.7.2009 um 09:40) AntwortenReply to this comment

    Haha :-) Doof gelaufen.

    Naja wenn 33.000 € die fehlen nicht auffallen, muss der Laden echt gut laufen.

  44. doll meint: (1.7.2009 um 10:39) AntwortenReply to this comment

    Wenn hier schon solche sinnlosen Kommentare abgegeben werden.
    Evtl. wurde die Rechnung bereits bezahlt oder es gab damals berechtigte Mängelrügen und Rechnungsabzüge oder Mängel wurden nicht beseitigt und deshalb mußten sie von einer anderen Firma behoben werden.
    Oder Schadensersatz weil andere Firmen nicht termingerecht weiterarbeiten konnten weil der Elektriker den ganzen Bau aufhielt. Fliesenleger, Maurer und Maler mußten warten.
    Würde zu einem Schlamper passen der auf ähnliche Schlamperei beim Kunden hofft. Auf das Vergessen seiner Fehler.

  45. Leser meint: (1.7.2009 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    Wurden die Arbeiten ausgeführt? Wenn ja, bezahlen. Verstehe das Problem nicht. Die Welt ist schlecht.

  46. notwendig meint: (1.7.2009 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    @44: dort steht, dass absolut keine weiteren Dokumente beigefügt worden sind. Rechnung wurde also nicht gezalht (kein Beleg der Zahlung beigelegt), es gab auch keine Mängelrügen oder dergleichen (sonst wäre Schriftverkehr beigelegt), es ist anscheinend auch nichts behoben worden (sonst wäre eine Rechnung + Schriftverkehr beigelegt worden.). Auch kein Schadenersatz, denn das wäre auch beilegungswürdig gewesen.

    Es wären also alles dinge, die eig. schriftlicher fixierung bedürfen.

    So sieht das nur einfach danach aus, dass viell. eine Rechnung gestellt, aber nicht beglichen wurde (warum auch immer). Die Forderung blieb nun (auch hier kennen wir den Grund nicht warum) liegen und nun wird um Begleichung gebeten. Der Leistungsempfänger hat aber keine Lust (hier wieder Spekulation über den Grund) zu zahlen und beruft sich auf Verjährung.

    Ändert nichts daran, dass der Anwalt den Mandanten juristisch und nicht moralisch vetritt. Moral kostet Geld. Und Geld… stinkt für viele einfach nicht.
    Es gibt Berufe, wo man als ehrlicher Mensch nicht gut verdienen kann egal wie gut die eigene Leistung ist. Es ist am Ende immer die persönliche Abwägung ob man moralisch vetretbar handelt und finanzielle Einbußen erduldet oder nicht.

  47. mk2496 meint: (1.7.2009 um 12:37) AntwortenReply to this comment

    @46 Sie übersehen, dass die Forderung aus dem Jahr 2000 – 2001 geltend gemacht wird. Eventuell sind schlicht keine Unterlagen mehr vorhanden, da die Aufbewahrungsfristen hierfür abgelaufen sind und diese entsprechend entsorgt wurden.
    Nach Ihrer Logik müsste ein Schuldner jeden Zahlungsbeleg und Schriftverkehr seit der Geburt aufbewahren um die Zahlung einer Forderung zu jeder Zeit belegen zu können und sich somit vor ungerechtfertigter doppelter Inanspruchnahme zu schützen.

  48. notwendig meint: (1.7.2009 um 12:52) AntwortenReply to this comment

    Also ich muss sagen, dass ich eine Quittung von bezahlten 33k EUR durchaus in meinen (wenn auch nur digitalisierten) Akten aufbewahren würde. Auch länger als 8 Jahre…

    Lassen sich vor 8 Jahren bezahle Beträge nicht kontoführungstechnisch dennoch nachweisen auch wenn man keine Quittung darüber hat?

    http://de.wikipedia.org/wiki/Aufbewahrungsfrist

    Ich lese was von 10 Jahren. Bin aber Laie und lasse mich gerne eines besseren belehren.

  49. Matthze meint: (1.7.2009 um 12:57) AntwortenReply to this comment

    Wenn die das nicht zahlen sind sie einfach schlecht.

  50. MaxiMegalon meint: (1.7.2009 um 12:59) AntwortenReply to this comment

    "Treu und Glauben"
    "do ut des"
    "der ehrliche Kaufmann"
    Eh alles Begriffe des letzten Jahrtausends.

    - jeder beschwert sich, aber alle machen es -

    Geschäfte per Handschlag? Lange ausgestorben, weil die Gier dazwischen kam….

  51. Chris H. meint: (1.7.2009 um 13:07) AntwortenReply to this comment

    Ich wollte gerade etwas zu dem Thema schreiben, dann sah ich diesen Kommentar 50.

    Also kann ich mir meine Ausführungen sparen und unterstütze voll und ganz das dort geschriebene.

    Ich habe mir auch mal etwas geliehen und nach dem der Verleiher es zurückforderte vergingen weitere 4 Jahre Danach gab ich es selbstverständlich zurück.

  52. notwendig meint: (1.7.2009 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    @50: ich musste gerade Lachen als ich mir überlegt habe wo die von Ihnen beschriebenen Kriterien im Handel noch Anwendung finden. Mir fiel tatsächlich kein Land oder Markt ein, wo "Treu und Glauben" oder "ehrliche Kaufmänner" herrschen.

    Das einzige, wo das (noch) praktiziert wird ist die Mafia.

  53. anonym meint: (1.7.2009 um 13:18) AntwortenReply to this comment

    @52 Angeblich gilt das in Dänemark. Heute noch. Sagen einzelne dänische Kaufleute. Ich weiß es nicht, bin kein Kaufmann.

  54. Personaldebatte meint: (1.7.2009 um 13:22) AntwortenReply to this comment

    Wenn es um fremdes Geld geht, feiert die Ehrbarkeit fröhlichste Urständ. Scheinbar ist das schlimmste, was einem moralisch passieren kann, die Wandlung vom Menschen zum Mandanten. Liegt wahrscheinlich daran, dass die Preise für Scheinheiligkeit seit Anbeginn der Zeit im Keller liegen.

  55. mk2496 meint: (1.7.2009 um 13:26) AntwortenReply to this comment

    @48 würde ich jetzt als 6 Jahre ansehen, zumindest was Schriftwechsel zu der Leistung betrifft.

  56. notwendig meint: (1.7.2009 um 13:33) AntwortenReply to this comment

    @55: Alles was gebucht wird 10 Jahre, d.h. die Quittung der Zahlung müsste noch vorhanden bzw. dann auch beigelegt worden sein wenn die Forderung denn bezahlt oder irgendwie beglichen worden wäre.

  57. mk2496 meint: (1.7.2009 um 13:45) AntwortenReply to this comment

    @56 und worunter fällt jetzt ein schriftlich geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht wegen mangelhafter Leistung? :-)

  58. notwendig meint: (1.7.2009 um 13:57) AntwortenReply to this comment

    @57: okay, stellen wir uns mal folgendes vor: Du bist Leistungsempfänger und es wird eine mangelhafte Arbeit vom Dienstleister abgeliefert. Rechnungsbetrag: 33k EUR. Du weigerst dich schriftlich zu zahlen und bestehst auf Nachbesserung, die nie erfolgt.
    Weder Du, noch der Dienstleister haben wieder irgendwelchen Kontakt. Die 33k EUR sind ja nicht "aus der Welt". Keiner wäre so naiv das zu glauben. Schon der gesunde Menschenverstand zwingt dich die Korrespondenz zu dem Vorgang aufzubewahren. Und dann wirfst Du das Zeug ja auch nicht einfach irgendwann weg – es sei denn Du bist Dir sicher, dass du im Recht bist und weißt um die Aufbewahrungsfristen. Dann kannst Du das Zeug nach den 6 Jahren ja entsorgen (mal abgesehen davon, dass dein Verstand "NEIN! HALT! Es sind 33k EUR! Heb's auf, falls irgendwann noch was kommt! Ist ja nur ein Stück Paper!" hätte schreien sollen) und musst dann keinen Anwalt bemühen… denn Du bist ja sicher, dass Du im Recht bist.

  59. mk2496 meint: (1.7.2009 um 14:42) AntwortenReply to this comment

    @58 ich weiß worauf sie hinauswollen.
    Aber nicht wegen der Aufbewahrungsfrist wird nach 6 Jahren weggeworfen, sondern der Verjährung wegen. Gesetz dem Fall es wären Nachbesserungsansprüche schriftlich geltend gemacht worden, so sind diese ebenfalls, wie auch der Anspruch auf 33K € verjährt. Soweit keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden oder eine Hemmung oder Unterbrechung greift. Da hätten dann beide gepennt.
    Zwar kann mir mein gesunder Menschenverstand sagen, dass ich die Unterlagen besser aufheben sollte. Aber ich kann Sie mir übers Klo hängen, da sind die Unterlagen genauso nützlich. Von dem her würde ich die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wegwerfen, mich ärgern und dem Leistungserbringer die Verjährung entgegenhalten.

  60. 3247 meint: (1.7.2009 um 14:46) AntwortenReply to this comment

    Warum soll man Sachen aufbewahren, die man aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr braucht, weil alle Verjährungsfristen und sonstige Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind?

    Warum soll man sich die Mühe machen (das kostet ja auch Arbeitszeit, also: GELD), einen Beleg zu suchen, wenn man sich auf Verjährung berufen kann?

  61. danebod meint: (1.7.2009 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    @53

    "Angeblich gilt das in Dänemark. Heute noch. Sagen einzelne dänische Kaufleute."

    Nur unter zwei Voraussetzungen.
    a) Es handelt sich um einen traditionellen Viehmarkt in Jütland.
    b) Die Vertragspartner kennen sich schon lange.

    Für a) trifft b) in der Regel zu.

    Andere sind aus sprachlichen Gründen von solchen mündlichen Verträgen ausgeschlossen, denn niemand, außer Jüten, versteht jütisch. Auch andere Dänen nicht.

    So, und ich geh jetzt raus. Æ æ ue å æ ø i æ å, wie die Jüten zu sagen pflegen…Doch, das ist ein kompletter Satz, er bedeutet "ich bin draußen auf der Insel in der Au".

  62. notwenidg meint: (1.7.2009 um 16:36) AntwortenReply to this comment

    @59: da mögen Sie recht haben.

    Würde zu gerne wissen wie es dazu kommen kann, dass man eine Forderung von 33k "vergisst". Es waren ja 2 Monate Arbeitszeit. Und wenn der Leistungsempfänger aus Mängeln nicht zahlen wollte würde man das als Leistungserbringer doch innerhalb der 8 Jahre klären wollen, oder?!

    Naja, es ist alles nur Spekulation. Und Herr Vetter wird uns auch nicht aufklären können ob das Nichtbezahlen moralisch gerechtfertigt ist oder nicht.

    Also gehen wir von "Unschuldig bis das Gegenteil" bewiesen ist aus. Auch wenn das in Deutschland vom Staat her mittlerweile anders ist.

    @61: Oh Mann! Und was mache ich nun mit meinem gerade beantragten Aufenthalsrecht in Dänemark? ;)

  63. kenguru meint: (1.7.2009 um 21:06) AntwortenReply to this comment

    …..ääähhh ehrbahrer Kaufmann hab' ich da irgendwo gelesen,

    Ich war mal auf einer Versammlung derselben ehrbahren Kaufleute zu Hamburg im Elysse in Hamburg, nach ener Weile sagte der Bekannte zu mir: "schau dich mal um, hier kommen locker tausend Jahre Knast zusammen …"

  64. Baurechtler meint: (1.7.2009 um 23:29) AntwortenReply to this comment

    Ich habe als Baurechtler auch gleich an die VOB/B gedacht.
    - ggü. Unternehmern kann die VOB/B einfach durch Inbezugnahme einbezogen werden (muss also nicht wie bei Verbrauchern ausgehändigt werden)
    - Fälligkeit tritt erst ein mit Prüfung der Schlussrechnung oder Ablauf der 2-monatigen Prüffrist
    -ohne Schlussrechnung beginnt die Verjährung nicht zu laufen
    - die entsprechende Klausel der VOB/B hält auch einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB stand (das wird aber immer streitiger)
    - nach 9 Jahren könnte man aber an Verwirkung denken.

  65. Ui meint: (2.7.2009 um 16:14) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht hatte Herr Vetter auch keine Ahnung, ob das verjährt ist und wollte einfach, dass ihr die Arbeit für ihn macht.

  66. tolki meint: (2.7.2009 um 16:44) AntwortenReply to this comment

    ob die rechnung bezahlt wird oder nicht liegt ja nicht in UVs ermessen, ihm gehts ja nur um die empfehlung.

    ob die forderung verjährt ist oder nicht ist ziemlich uninteressant.
    nach ustg und bmf-schreiben sind und waren lieferungen und leistungen nach spätestens 6 monaten abzurechnen.

    da mag man als richter an einem sonnigen tag bei lebensnaher betrachtung und wegen der umstände des einzelfalls augenzwinkernd noch 12 monate durchgehen lassen, nach 70 monaten ist dann aber mal schluss.

    und nein: so viel spielraum haben richter nicht, sie sprechen ja urteile im namen des volkes und nicht des rechts.
    und ja: ich bin dafür, dass die mandantin sich einfach dort meldet und man sich über einen aussergerichtlichen vergleich unterhält (mit 1/3 sollte es getan sein).

    dann fühlen sich alle besser: herr vetter, seine mandantin, der elektriker, der richter, die telekom und die freundliche sonne.

  67. alfred meint: (2.7.2009 um 16:54) AntwortenReply to this comment

    Schon ein schlauer Fuchs, der Herr Vetter. Ob zu den Tücken von Radarfallen oder den Verjährungsfristen: Mal eben gepostet und es kommen haufenweise Überlegungen, die überwiegend zielführend, jedenfalls aber nützlich sind.
    @37 (der@jurist) _dick_ meint für Rheinländer mitunter auch "hoch", bezieht sich also möglicherweise nicht auf das Anlagenkonvulut.
    @U.V. Wo haben Sie denn studiert? Im 1. Semester eingepaukte Regel war: Die Antwort sei immer: Es kommt darauf an.

  68. Friedemann meint: (2.7.2009 um 20:37) AntwortenReply to this comment

    Zahlen macht Frieden !

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