Praxisgebühr muss gezahlt werden

Das Bundessozialgericht hat heute entschieden, dass die Praxis­gebühr von 10 Euro für den Arztbesuch pro Quartal nicht verfassungswidrig ist.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. – 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen.

Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung und die Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei. Die Klage hier­gegen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxis­gebühr sieht der Senat nicht.

Die Praxisgebühr fügt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Ver­sicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf viel­mehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein.

Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Bei­trag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird.

Davon kann bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V) ‑ bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwer­wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % ‑ nicht die Rede sein.

Aktenzeichen: B 3 KR 3/08 R

Preiswert und ohne Portokosten

Der Bundestagsabgeordnete Jörg Tauss läuft nach seinem Austritt aus der SPD zu Hochform auf. So gibt er auf abgeordnetenwatch.de Einblicke in die Welt seiner ehemaligen Kollegen aus der Bundestagsfraktion:

Ein grosser Teil der Parlamentarier ist mit dem Internet nicht aufgewachsen. Sie empfinden es daher moeglicherweise sogar als Bedrohung. Sie nehmen es nicht als technisches Netz oder als Kommunikationsinfrastruktur wahr, verstehen nichts von Netzneutralitaet, sondern als etwas, wo man eben Boeses bekommen kann und wo vermeintlich das Boese auch herkommt und die Gesellschaft durchdringt. Das Netz spiegelt nicht Probleme wider, sondern verursacht sie in deren Augen. …

Kein (SPD-) MdB kaeme z.B. auf die Idee, zum Gespraech auf einen Bauernhof zu fahren, ohne sich vorher etwas ueber die Milchquote oder dergl. anzulesen oder wenigstens aufschreiben zu lassen. Unter „Internet“ koennen sich aber eben viele immer noch weniger vorstellen als unter einer Kuh. Ein weiterer Teil hat sich daher auf die Aussagen von „Fachleuten“ wie Martin Doermann verlassen, der in der Fraktion von einem „guten Kompromiss“ und „Verhandlungserfolg“ gegen die Union sprach. Dass sich Stasi 2.0 die Haende reibt weiss er nicht, will er nicht wissen, weil es ihm weder die Bundesnetzagentur noch sein Referent so aufgeschrieben haben und nur ueble Lobbyisten das Gegenteil behaupten. …

Und ein anderer Teil hat sich, wie Peter Struck, davor gefuerchtet, ein negatives Medienecho zu bekommen (ueberlegt mal bei einer Ablehnung, was wohl die Zeitungen dazu sagen….). Dieser Teil der Partei, zu dem auch Muentefering gehoert, nimmt die „digitale“ Welt noch allenfalls als eine wahr, in die man preiswert und ohne Portokosten „etwas hinschicken“ kann. Bevorzugt nette Worte ueber sich selbst oder die Partei.

Die ganze Abrechnung auf abgeordnetenwatch.de.

spickmich.de: Auch anonyme Meinungen sind geschützt

Das Lehrerbewertungsportal spickmich.de hat sich durchgesetzt: Auch künftig dürfen Schüler ihre Lehrer im Internet benoten. Der Bundesgerichtshof wies die Revision einer Lehrerin zurück, die von ihren Schülern nicht mit vorgegebenen Noten bewertet werden wollte.

Im einzelnen:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird.

Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet.

Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“ und „guter Unterricht“. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen.

Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten.

Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet.

Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Überschäumende Freude

Post aus der Justizvollzugsanstalt:

Sehr geehrter Herr Vetter, die Revision ist durchgegangen. Bitte um schnellstmöglichen Besuch. Wir müssen das weitere Vorgehen besprechen.

Na, das nenne ich mal überschäumende Freude.

Schnüffel-SEK für Gefängnisse

Die Idee liegt nahe. Sie ist lange gewälzt worden, in der Mitte vorigen Jahres hat sie sich im Justizministerium verfestigt und wird nun umgesetzt. Spätestens in sechs Monaten sollen vier ausgebildete Hunde durch zunächst ebenso viel Justizvollzugsanstalten des Landes schnüffeln, um Rauschgift aller Art bei Gefangenen, deren Besuchern und in den Zellen aufzuspüren.

Dazu sind speziell belgische, aber auch deutsche Schäferhunde geeignet. Cockerspaniel oder Labradore kommen auch infrage. Die können allerlei aufspüren. Marihuana etwa, Kokain, Opium, Heroin sowieso und Amphetamine, dieses leicht nach Fisch riechende Aufputschmittel. Das Projekt beginnt in den Justizvollzugsanstalten (JVA) von Kleve, Köln, Castrop-Rauxel und Hamm.

In Kleve etwa, so sagt es Ministeriumssprecherin Andrea Bögge, sitzen „der Grenznähe zu den Niederlanden mit 153 Menschen überdurchschnittlich viele Abhängige“. Sollte der Probelauf erfolgreich sein, werden Spürhunde auch in anderen JVA eingesetzt. Tücken gibt es dabei angeblich keine.

Zunächst setzt Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) auf den hoch entwickelten Riechsinn der Hunde. Vier solcher Tiere werden, sobald sie nach ein bis zwei Jahren ausbildungsreif sind, zuerst 20 Tage lang in der Polizeihundeschule Stukenbrock bei Gütersloh auf Gehorsam gedrillt. In den 50 Tage danach wird ihnen das Wittern nach Drogen beigebracht. Sie sollen dann gelernt haben, Duftgemische wahrzunehmen, sogar Teilgerüche herauszufiltern.

Die Menschen an ihrer Seite werden vom allgemeinen Dienst freigestellte JVA-Beamte sein. Die bringen, so der Plan, die Hunde artgerecht zuhause unter. Wobei eventuell die Familie mitspielen wird – „freiwillig“, so betont es Andrea Bögge. Der finanzielle Aufwand liegt bei 19.400 Euro. Darin sind die Kosten für die Anschaffung (8.000 Euro), vier Zwinger (5.600), die Tierärzte (800), das Futter (4.080) und selbst für mögliche Reinigungen (940) enthalten.

Diesen Ausgaben stehen allerdings alarmierende Zahlen entgegen. In den 37 nordrhein-westfälischen Gefängnissen gibt es 6.401 Menschen, die abhängig von illegalen Drogen sind (Alkohol und Medikamente zählen beispielsweise nicht dazu). 5.629 Männer gehören dazu, 412 Frauen. Allen wird mit den Spürhunden der Konsum schwer oder unmöglich gemacht. Bei Funden wird es keine Lockerung des Vollzuges mehr geben, neue Strafverfahren folgen.

Die Schnüffelfahndung ist, so erklärt es Andrea Bögge, mit dem Strafvollzugsgesetz abgedeckt: „Schon jetzt werden die Zellen wenigstens einmal wöchentlich durchsucht“. Dabei helfen bereits Suchhunde von Polizei und Zoll. Die der Justiz bekommen einen neuen Schwerpunkt. Sie dürfen und sollen auch schon im Besuchsbereich schnuppern. Fällt dort jemand auf, der Rauschgift hinter die Gitter schmuggeln will, folgt notfalls eine Durchsuchung von Polizeibeamten. (pbd)

Ruhige Tage im Briefzentrum

Freitag letzter Woche habe ich mich verschaukelt gefühlt. Ein Gegner sagte, er habe die Unterlassungserklärung am Montag unterschrieben und noch am gleichen Tag weggeschickt.

Ein Brief von Bremen nach Düsseldorf braucht fünf Tage? Eher unwahrscheinlich. Heute wurde ich eines Besseren belehrt. Die Erklärung ging tatsächlich am Samstag bei uns ein – mit Poststempel vom Montag, 15. Juni 2009. Eigenartigerweis trägt der Brief aber auch noch einen Poststempel von Freitag, 19. Juni 2009. Vermutlich hat er sich irgendwo in einer Ecke des Briefzentrums 28 ausgeruht.

Ganz ausgesanden ist die Sache noch nicht. Für eine weitere Erklärung lief die Frist vorhin ab. Ob es schon wieder an der Post liegt, wird sich wohl erst in den nächsten Tagen zeigen.

„Derzeit“

Wenn Behörden zum Nachteil des Bürgers entscheiden, weisen sie ihn regelmäßig auch darauf hin, welche Rechtsmittel er einlegen kann. Geschieht dies nicht, laufen großzügige Fristen. Im Verwaltungsverfahren ist die Klage dann beispielsweise noch innerhalb eines Jahres zulässig.

Anders im Zivilverfahren. Aus einem nicht näher nachvollziehbaren Grund hält es dieser Rechtszweig nicht für nötig, Prozessparteien oder sonstige Beteiligte über Rechtsbehelfe zu informieren. Heute hatte ich den Fall von Zeugen. Ihnen war ein Ordnungsgeld aufgebrummt worden, weil sie nicht zur Beweisaufnahme erschienen waren.

In der Sache könnte man gegen diesen Ordnungsgeldbeschluss einiges vorbringen. Nur leider finden die Argumente vor Gericht kein Gehör. Die Beschwerde reichten die Betroffenen nämlich erst drei Tage nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ein, welche die Zivilprozessordnung für solche Rechtsmittel anordnet.

Normalerweise kennt man als Bürger einen Monat für Widerspruch oder Klage. Eine Belehrung über die Zweiwochenfrist fand sich im Ordnungsgeldbeschluss nicht. Das zuständige Landgericht hat nun, wenig überraschend, keine Lust, sich inhaltlich mit den Ordnungsgeldern zu beschäftigen. Stattdessen der Hinweis, dass das Bundesverfassungsgericht Rechtsmittelbelehrungen fürs Zivilverfahren nicht für erforderlich hält (NJW 1995, 3173).

Genau genommen hat das Gericht damals geschrieben, „derzeit“ sei keine Belehrung erforderlich. Heute sind wir 14 Jahre weiter. Vielleicht müsste mal wieder jemand klagen, um zu klären, ob „derzeit“ schon vorüber ist.

Lobotomierte Volltrottel

Wer sich vorsichtig dem Niveau annähern möchte, auf dem der Bundestagsabgeordnete „umme Ecke“ argumentiert, kann sich beispielsweise mit Elke Ferner beschäftigen. Die SPD-Parlamentarierin aus Saarbrücken rechtfertigt ihre Zustimmung zum Internetzensurgesetz unter anderem so:

Schließlich bleibt bei der Abwägung der Zustimmung zu diesem Gesetz auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die entsprechende Sperrinfrastruktur aufgrund der abgeschlossenen Verträge zwischen BKA und Internetprovidern bereits aufgebaut wird. Diese Verträge beinhalten keinen hinreichenden Grundrechtsschutz und erfahrensrechtliche Sicherungen und sind deshalb höchst problematisch. Ich sehe es als meine Pflicht als Abgeordnete an, solche weitgehenden, intransparenten und verfassungsrechtlich schlicht unzulässige Verträgen zu Lasten Dritter durch eine gesetzliche Grundlage abzuschwächen und ihre negative Wirkung zu reduzieren.

Carsten Dobschat hinterfragt diese Argumente:

Will die uns für blöd verkaufen? Hält die ihre Wähler tatsächlich für lobotomierte und grenzdebile Volltrottel, die nicht von 12 Uhr bis Mittag denken können? Sie schreibt selbst, dass die Verträge “verfassungsrechtlich schlicht unzulässig” seien – ja wie ungemein bescheuert muss man sein, um das als Begründung zu verwenden, ein Gesetz zu machen, das genau den Inhalt dieser verfassungsrechtlich schlicht unzulässigen Verträge zum Inhalt hat? Wird das nun das neue Vorgehen des Bundestags? Ein Minister macht Verträge, die nicht mit bestehenden Gesetzen vereinbar sind und statt gegen die Verträge vorzugehen, werden diese als Vorlage für ein neues Gesetz genommen? Geht’s noch? Wer ist denn hier der Volltrottel?

Hoffen wir, dass Frau Ferner diesem Gedankengang folgen kann. Oder jemanden kennt, der ihr erklärt, was der Bürger aus ihrem Wahlkreis ihr rüberbringen möchte.

(Elke Ferner steht für viele SPD-Abgeordnete, die diesen oder einen ähnlichen Text an protestierende Bürger versenden.)

Raubkopierer machen Messe tot

Ich war noch nie auf der popkomm, habe mir aber sagen lassen, dass es dort meist stinklangweilig war. Da sich niemand gerne langweilt, könnte es natürlich sein, dass die Messe für Aussteller wie Besucher einfach von Jahr zu Jahr unattraktiver geworden ist.

Da braucht es schon jemanden wie den Jammerlappen vom Dienst, Messeveranstalter und Musikverbandschef Dieter Gorny, um den eigenen Misserfolg noch in eine, wenn auch lächerliche Attacke zu verwandeln:

Viele Unternehmen können es sich wegen des Diebstahls im Internet nicht mehr leisten, an der Popkomm teilzunehmen.

Betr.: Leichenpauschale

Pressemitteilung des Bundes Deutscher Kriminalbeamter:

„Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die beiden Klagen von BDK Mitgliedern gegen die neuerliche Praxis, die Leichenpauschale nur noch einmal pro Tag zu zahlen, obwohl mehrere Todesermittlungen zu unterschiedlichen Zeiten an einem Tag ausgeführt wurden, abgelehnt hat, wird der BDK in dieser Sache in das Beschwerdeverfahren gehen. Das Gericht führte in der Urteilsbegründung fehlerhaft aus, dass es sich zum einen um eine Pauschale handele, die alleine für besonders „unangenehme“ Tätigkeiten gezahlt würde. Dabei ließ das Gericht außer Acht, dass es sich um eine Reinigungspauschale handelt. Zum anderen verkannte das Gericht die über mehr als 30 Jahre andauernde und flächendeckend in NRW geübte Verwaltungspraxis, nach der – wie im Erlass formuliert – die Pauschale pro Dienstgang oder Dienstreise gezahlt wurde,“ erklärte der Landesvorsitzende Wilfried Albishausen heute in Düsseldorf.

Aus der neuerlichen Verfahrensweise des Innenministeriums und dem nun vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abermals deutlich, dass sich offensichtlich nur wenige vorstellen können, was „Verrichtungen“ an einer Leiche nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung bedeuten. Insbesondere die damit verbundenen Verunreinigungen der Kleidung sowie höchst eindringliche Geruchsspuren an Kleidung und Körper der ermittelnden Beamtinnen und Beamten erfordern regelmäßig Wechselkleidung, zusätzliche Körperpflegemittel und einen deutlich erhöhten Reinigungsbedarf sowohl der Kleidung als auch des Körpers.

„Der BDK fordert insbesondere die Abteilung 2 des Innenministeriums auf, zur über viele Jahre gängigen Verwaltungspraxis zurückzukehren und die Pauschale gemäß dem Wortlaut des Erlasses pro Dienstgang beziehungsweise pro Dienstreise zu zahlen,“ erklärte der Landesvorsitzende des BDK, Wilfried Albishausen, heute abschließend in Düsseldorf.

Keine Klagen gegen Hackerparagraf

Verfassungsbeschwerden gegen den sogenannten Hackerparagrafen sind unzulässig, so lange die Kläger nicht persönlich betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht weist mit dieser Begründung Beschwerden von IT-lern ab. Diese hatten befürchtet, ins Visier der Ermitlungsbehörden zu kommen, weil sie beruflich mit Hackertools zu tun haben.

Immerhin stellt das Verfassungsgericht klar, dass der Besitz und die Verwendung von Hackertools nicht unbedingt strafbar sind. Vielmehr müsse der Nutzer den Willen haben, sie in schädlicher Absicht zu verwenden. Dieser Wille müsse sich auch manifestiert haben.

Die Entscheidung wird auch für alle wichtig sein, die eine Verfassungsklage gegen das neue Internetsperrengesetz erwägen. Auch hier stellt sich ja die Frage, ob und inwieweit man als Internetnutzer unmittelbar betroffen ist.

Pressemitteilung mit Link zur Entscheidung