Neue „Kronzeugen“-Regelung ab 1. September

Das Bundesjustizministerium gibt bekannt:

Am 1. September 2009 tritt eine neue Strafzumessungsregel in Kraft. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.

Die Reform knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische („kleine“) „Kronzeugenregelungen“ für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB).

Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.
„Die neue Strafzumessungsvorschrift unterscheidet sich vor allem in zwei Punkten von den bisherigen Kronzeugenregelungen: Wir fassen den Anwendungsbereich breiter und treffen Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch“, so Bundesjustizministerin Zypries.

Einzelheiten der Neuregelung sind in der Pressemitteilung genannt.

Durchsuchung auch nachts nur mit Richter

Hamm. Die Vorschriften sind schräg. Auf der einen Seite zeigen sie sich streng grundsätzlich, lassen aber ganz klar auch Ausnahmen mit vielen Lücken zu. Die schlichte Frage heißt: Wer darf wann, warum und wie die Grundrechte anderer Menschen verletzten?

Da ist etwa kleiner Verkehrsunfall zur Abendzeit passiert. Dabei ist nur Blechschaden entstanden, nichts Schlimmes also. Dann aber meint ein Polizeibeamter, bei einem der Autofahrer eine Alkholfahne zu riechen. Der Fahrer verweigert den Atemtest, der Beamte will möglichst schnell Beweise sichern und setzt nun – notfalls auch mit Gewalt – die Entnahme einer Blutprobe durch. Das aber ist ein schwerwiegender Eingriff, den grundsätzlich nur ein Richter anordnen darf. Was nun? Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hat ein Urteil nun veröffentlicht, das Pflöcke setzt und die Justiz in die Bredouille bringt (AZ 3 Ss 293/08). Eigenmächtige Entscheidungen von Schutzpolizisten und Kriminalbeamten darf es nicht geben. Deswegen muss nun immer ein Richter erreichbar sein. Selbstverständlich auch nachts.

Das war bislang nicht so. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war seit 5 Jahren bei den meisten nordrhein-westfälischen Amtsgerichten ein Eildienst für Richter geschaffen worden. An den konnten und mussten sich die Ermittler der Polizei aber nur zwischen 6 Uhr in der Früh und abends bis 21 Uhr wenden. Danach herrschte Stille. So war es auch der tiefen Nacht am 13. April 2007 in der Nähe von Minden. Nicht weit von einem Asylbewerberheim kontrollierte ein Polizeibeamter einen Mann. Der roch wohl stark nach Cannabis. Im Rucksack wurde denn auch Marihuana gefunden. Damit war der Verdacht auf eine Straftat mit illegalen Betäubungsmitteln deutlich geworden. Der Beamte dachte weiter. Er meinte, wenn der Mann schon Cannabis bei sich habe, könnte in dessen Wohnung noch mehr sein.

Also telefonierte der Beamte mit der Leitstelle seiner Behörde und die mit dem Eildienst der Staatsanwaltschaft. Danach ordnete der Beamte die Hausdurchsuchung an, wurde auch fündig. Eine Platte Haschisch, mehrere einzeln verpackte Haschischbrocken lagen da, drei Tüten mit Marihuana, Verpackungen und eine Feinwaage. Deshalb verurteilte das Amtsgericht Minden den Täter zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung. Dieses Urteil aber hat der 3. Senat des OLG Hamm nun aufgehoben. Und auch gleich verboten, die in der Wohnung gefundenen Beweise gerichtlich zu verwerten. „Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre ein“, mahnt der Senat und bemängelt die fehlende richterliche Entscheidung – die Durchsuchung war also rechtswidrig. Der Senat beruft sich vehement auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und fordert den richterlichen Eildienst auch nachts. Doch woher soll das Personal kommen? Der Landesverband des Deutschen Richterbundes sieht ein „unlösbares Problem“, 500 Richter fehlen eh schon. „Wir arbeiten in enger Absprache an einem Konzept“, ließ gestern Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) wissen. Das Ziel sei es, mit personellen und organisatorischen Maßnahmen „binnen weniger Wochen“ eine Eildienstregelung für Richter und Staatsanwälte sicher zu stellen. Die Ministerin ist – nach einem Mord im Siegburger Gefängnis und Skandalen bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach – mal wieder in Not. (pbd)

Stichwort Richtervorbehalt
Schutzpolizisten, Kriminalbeamte, Zöllner und Steuerfahnder sind zwar Staatsbeamte, gehören aber zu vollstreckenden Behörden. Bestimmte Maßnahmen jedoch – beispielsweise das Abhören von Telefonaten, die Hausdurchsuchung und wie die Blutprobenentnahme auch andere Eingriffe in die Grundrechte – müssen von einem Richter angeordnet werden, der zur Justiz gehört („Richtervorbehalt“). Nur in seltenen Fällen, etwa „bei Gefahr im Verzuge“ erlauben Gesetze und Ordnungen den Vollstreckungsbeamten auch Maßnahmen, die sie mit Gewalt durchsetzen können. Aber auch diese Handlungen können von einem Richter überprüft werden. (pbd)

Wahlkampffluchturlaub

Bei der Planung meines Spätsommerurlaubs vor vielen Monaten war mir gar nicht bewusst, dass ich so dem Wahlk(r)ampf einige Zeit praktisch überhaupt nicht mitbekommen werde. Ein willkommener Nebeneffekt ist das aber auf jeden Fall.

Ich verabschiede mich hiermit für einige Tage in die Sonne. Falls mir gar nichts Berichtenswertes (über 140 Zeichen) begegnen sollte, ist mit mir wieder ab dem 15. September zu rechnen.

Bis dahin wird wieder Andreas Kunze im law blog schreiben. Herzlichen Dank an ihn für die Urlaubsvertretung.

Wahlvorbereitungsurlaub

Heute die Anfrage eines Kandidaten für den Bundestag, der dringend Wahlkampf machen möchte. Aber sein Arbeitgeber gibt ihm nicht frei. Sogar eine Abmahnung ist dem Kandidaten schon angedroht worden, sofern er drei Tage unbezahlten Urlaub nimmt – wie von ihm zunächst gewünscht.

Der Arbeitgeber stritt vehement ab, dass er so was wie Sonderurlaub für politische Kandidaten gibt. Der angehende Politiker wusste da auch nicht weiter.

Ich habe ihn darüber informiert, dass er gar nicht so bescheiden sein muss. Denn ihm steht doch der, sicherlich nicht allseits bekannte, Wahlvorbereitungsurlaub zu:

§ 3 Abgeordnetengesetz Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

Mal sehen, ob es der Kandidat bei den drei Tagen belässt.

Schnell eingestellt

„Sie hatten während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt.“ So lautet der Vorwurf gegen meinen Mandanten, einen Lkw-Fahrer. Angehalten worden ist er nicht. Vielmehr wurde er am 24. Juli 2009 auf der A 3 bei Kilometer 105,08 gefilmt. Im Rahmen einer Abstandsmessung, von einer Brücke aus.

Also einer jener Fälle, in denen Polizeibeamte die Videobänder der Abstandsmessungen nachher auf mögliche andere Verkehrsverstöße auswerten.

Vorgestern hatte ich mich als Verteidiger bestellt. Heute ein Anruf von der Autobahnpolizei Hilden: „Das Verfahren ist eingestellt.“

Das ging ja überraschend schnell. Womöglich eine erste Konsequenz aus dem noch frischen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Videoüberwachung des Straßenverkehrs eindeutiger gesetzlicher Vorschriften bedarf…

Reingelegt

Mandant schickt eine Filesharing-Abmahnung und einen Beratungshilfeschein. Dann bezahlt der Staat die Kosten für unser beliebtes Antwortschreiben, bis auf eine Selbstbeteiligung von 10 Euro. Mandant denkt mit und macht die Sache nicht unnötig kompliziert:

Ich lege Ihnen die 10 Euro, die Sie bekommen, rein.

Teures Formular

Das Amtsgericht Hagen antwortet auf einen Mahnbescheidsantrag:

Die geltend gemachten Auslagen für Vordruck / Porto erscheinen überhöht. Ist der Betrag tatsächlich entstanden, so fügen Sie der Antwort bitte entsprechende Belege bei.

Die Kritik ist nachvollziehbar. 556,60 Euro für ein Formular oder Porto sind doch etwas ungewöhnlich. Allerdings sind das auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, die als Nebenforderung geltend gemacht werden.

Da bin ich wohl in der Zeile verrutscht.

Wenn Richter nach Karlsruhe schreiben

Wie es scheint, ist das Bundesverfassungsgericht öfter mit windigen Richtervorlagen konfrontiert. Erst vor wenigen Tagen machte ein Richter des Amtsgerichts Gummersbach, dem Vernehmen nach der stellvertretende Direktor persönlich, einen vor allem in der Begründung holprigen Vorstoß. Ziel: Weg mit dem Handyverbot am Steuer.

In einer anderen Eingabe eines Gerichts können die Verfassungsrichter nun noch nicht einmal erkennen, wer genau den Beschluss gefasst hat und auf welches Verfahren er sich bezieht. In der Vorlage sei nur vom „Amtsgericht Schweinfurt“ die Rede, welches höchstselbst Zweifel an einer familienrechtlichen Vorschrift habe. Die im Gesetz aufgeführten Formalien, heißt es in einer Pressemitteilung des Verfassungsgerichts, seien schlicht nicht eingehalten.

Peinlich außerdem: Der zuständige Richter hat vergessen, seinen Beschluss zu unterschreiben.

Unendliche Geschichte

Es klingt etwas sachfremd, wenn ein Polizeivermerk mit folgenden Worten beginnt:

In der unendlichen Geschichte zwischen den hier Beschuldigten S., K. und B wurden bereits etliche Ermittlungsverfahren geführt.

Die nachfolgende Liste nennt 13 Verfahren, alle nur ein paar Monate alt. Die Hintergründe der einzelnen Ermittlungen bringt der Polizeibeamte so auf den Punkt:

Es handelt sich um eine offensichtlich aus wechselseitiger Eifersucht geprägte Beziehungs- und Dreiecksgeschichte.

Nach Durchsicht der Unterlagen muss ich einräumen: Besser kann man es kaum zusammenfassen.

Mittwochs eine Stunde länger

Das gar nicht so kleine Amtsgericht Neuss hat bemerkenswerte Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Mittwochnachmittag 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Augenscheinlich ist auch die Telefonzentrale nach 12 Uhr nicht mehr besetzt. Ich habe vorhin exakt um 11.59 Uhr angerufen und wurde aus der Leitung gekickt. Ab dann nur noch Freizeichen. (Edit: Jedenfalls für einige Zeit. Denn wie ich gerade erfahre, ist das AG Neuss nach einer – nicht näher definierten – Mittagspause doch wieder telefonisch erreichbar.)

Zum Glück konnte ich mit dem Desktop Search eine Durchwahl googeln. Über die habe ich dann eine Geschäftsstelle erreicht. Die dortige Dame – es gibt also auch im AG Neuss Leben am Nachmittag – war so freundlich, mich mit dem Richter zu verbinden, den ich eigentlich sprechen wollte. Der Richter war übrigens auch da.

Wenn man keine Durchwahl kennt, ist das Amtsgericht Neuss anscheinend während gewisser Zeiten telefonisch von der Außenwelt abgeschlossen. Wäre es da nicht sinnvoll, zumindest das Telefonverzeichnis der Geschäftsstellen ins Internet zu stellen? So als kleinen Service für den rechtsuchenden Bürger…

Wattige Begehren

Wie haftet der Foren- bzw. Weblogbetreiber für Kommentare? Der Berliner Rechtsanwalt Thorsten Feldmann nennt drei Grundregeln:

1. Es gibt keine Vorabprüfungspflicht für Userpostings!

2. Der pauschale Hinweis auf angeblich rechtswidrige Inhalte im Forum durch den Betroffenen reicht nicht aus. Es bedarf einer spezifischen Inkenntnissetzung in Bezug auf einen konkreten Inhalt, die dem Forumsbetreiber zudem eine eigene Rechtmäßigkeitsüberprüfung ermöglicht.

3. Wenn eine wirksame Inkenntnissetzung vorliegt, haftet der Forumsbetreiber nicht, wenn er das Posting unverzüglich löscht. Erst wenn er dies nicht tut, haftet er auf Unterlassung und hat in der Folge dem Verletzten auch Kosten (”Abmahngebühren”) zu erstatten.

Aber nicht jede Löschungsaufforderung hat Gehalt. Oftmals wird lediglich pauschal beanstandet, es seien Persönlichkeitsrechte verletzt. Mitunter fehlt auch der Nachweis persönlicher Betroffenheit.

Hier sollte man sich als Foren- / Weblogbetreiber nicht unbedingt von vollmundigen Drohungen (Abmahnung, einstweilige Anordnung) einschüchtern lassen. Gerade bei privat formulierten Beschwerdebriefen fehlt es oft schon an der Substanz, die eine Löschung begründen könnte.

Nachfolgend als Beispiel ein Schreiben, mit dem wir für einen Forenbetreiber auf ein wattiges Löschungsbegehren geantwortet haben:

Wir haben für unseren Mandanten die Sach- und Rechtslage geprüft. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen, zumindest derzeit, nicht.

1.
Es fehlt jedweder Beleg, dass die beanstandeten Beiträge Ihre Lebenssituation betreffen. Die Beiträge sind von einem Mitglied des Forums unter einem Nicknamen formuliert. Soweit Daten und Angaben zu konkreten Personen auftauchen, sind diese so vage, dass ein Rückschluss auf bestimmte Personen nicht möglich ist.

2.
In Ihrem Schreiben fehlt jeder Hinweis darauf, welche Äußerungen Sie konkret beanstanden. Sie führen lediglich allgemein aus, es würden Persönlichkeitsrechte verletzt. Leider enthält Ihr Schreiben keinerlei konkrete Angaben, welche Passagen der Beiträge Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. Eine Begründung wird ebenfalls nicht genannt.

Es steht außer Frage, dass die weitaus größten Teile der Beiträge keine Persönlichkeitsrechte verletzen können, weil sie lediglich zulässige Meinungsäußerungen beinhalten. Soweit Tatsachen angegeben sind, müsste ein Beleg dafür geführt werden, dass diese Tatsachen falsch sind. Ihr Schreiben enthält keinerlei Angaben hierzu.

Kurz gesagt, es ist nicht möglich, unter Hinweis auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Löschung kompletter Beiträge zu fordern. Vielmehr kann lediglich die Löschung von Passagen gefordert werden, die tatsächlich Persönlichkeitsrechte verletzen. Hier sind wir zumindest auf Ihre konkreten Angaben und eine nachvollziehbare Begründung angewiesen.

Unsere eigene Prüfung der Beiträge auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre eigene Betroffenheit unterstellt – hat nicht ergeben, dass derartige Verletzungen offensichtlich sind. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Beiträge von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Solange keine konkreten Belege dafür vorliegen, dass Tatsachen falsch dargestellt sind, spricht eine Vermutung für die Richtigkeit aufgeführter Tatsachen.

3. (…)

4.
Sofern Sie Ereignisse außerhalb des Forums ansprechen, z. B. anonyme Anrufe oder unbestellte Warensendungen, erschließt sich für uns ein ursächlicher Zusammenhang mit eventuellen Einträgen im Forum unseres Mandanten nicht. Anderen Mitgliedern des Forums, welche die Beiträge möglicherweise kommentiert haben, ist es anhand der aufzufindenden Angaben schlichtweg unmöglich, auf konkrete Personen zu schließen.

Sollten Sie Opfer der dargelegten Verstöße werden, hat dies jedenfalls keinen ersichtlichen Zusammenhang mit den Einträgen im Forum.

5.
Für die Sperrung kompletter Nutzerkonten oder gar IP-Adressen besteht keine rechtliche Grundlage. Bislang ist nicht einmal deutlich, dass die Inhaberin des Benutzerkontos sich rechtswidrig verhalten hat.

Die Sperrung einer IP-Adresse ist ohnehin kein geeignetes Mittel, da IP-Adressen nicht personenbezogen sind. So ist es problemlos möglich, von Computern mit anderen IP-Adressen Beiträge zu schreiben.

Nach dem derzeitigen Stand kann unser Mandant nichts für Sie tun. Wir stellen anheim, auf die oben genannten Punkte näher einzugehen. Unser Mandant ist gerne bereit, berechtigte Anliegen noch einmal neu zu prüfen.

Reaktion seitdem: keine.