„Leichte“ Körperverletzung

Mein Mandant ist vermöbelt worden. Unter anderem hat ihm ein Fausthieb die Nase gebrochen. Im Zeugenfragebogen ordnet die Düsseldorfer Polizei das Delikt per Textbaustein folgendermaßen ein:

Vorsätzliche leichte Körperverletzung, § 223 StGB.

Es gibt gefährliche Körperverletzung. Es gibt schwere Körperverletzung. Es gibt auch noch fahrlässige Körperverletzung. Und, wenn man es umschreiben will, dann eben auch noch so etwas wie „einfache“ Körperverletzung.

Nur leichte Körperverletzung, davon ist weder in § 223 noch sonstwo im Strafgesetzbuch die Rede.