Keine Video-Kontrollen ohne klares Gesetz
Sind Videoaufzeichnungen für Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen zulässig? Ja, aber nicht ohne eindeutige gesetzliche Grundlage. Eine Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus. Mit dieser Begründung gab das Bundesverfassungsgericht einem Autofahrer Recht. Der war von einer Brücke aus gefilmt worden, sollte ein Bußgeld zahlen – und machte jetzt erfolgreich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend.
Da jeder Autofahrer gefilmt wird, sieht das Bundesverfassungsgericht deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum erfolgt:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.
Für solche Eingriffe bedürfe es stets seine Gesetzes, betont das Verfassungsgericht. Verwaltungsvorschriften reichten nicht aus:
Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. …
Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen.
Das Amtsgericht muss den Fall jetzt neu verhandeln. Insbesondere muss es prüfen, ob die Videoaufnahme verwendet werden darf, obwohl sie rechtswidrig zustande gekommen ist.
Beschluss vom 11. August 2009, 2 BvR 941/08
Jau, schönes Urteil. Allerdings hat sich das Gericht hier sehr unklar ausgedrückt: Es gibt durchaus eine Grundlage für den Eingriff, nämlich den 100h StPO. Der gilt über 46 OwiG auch im Bussgeldverfahren. Und das auch in Meck-Pomm. Die dortigen Richter (GUTEN MORGEN!!!) haben diese Normen schlicht nicht gesehen – und wurden vom BVerfG nun zurecht gewiesen, ohne dass die Karlsruher Richter ihren Kollegen einen Tipp zur korrekten Lösung des Falles mit auf den Weg gaben. Die Schlingel… ;-)
§ 100h StPO regelt die Observation Verdächtiger. Mit der Vorschrift kommt man nicht weiter. Siehe die zahlreichen Einschränkungen.
Nun, wer am Straßenverkehr teilnimmt ist verdächtig was auch immer zu begehen, schon prophylaktisch… schon haben wir die Anwendbarkeit von §100 StPO … sie findet jetzt einfach nur sehr lokal per Camera statt….
Ich habe keine Zweifel daran, dass das Amtsgericht hier das Interesse des Staates zur Verfolgung (Und Haushaltsaufbesserung) ueber so etwas wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stellen werden.
Wo kommen wir denn dahin, wenn in Deutschland ploetzlich wieder Grundrechte beruecksichtigt werden.
Dann kann man ja ploetzlich Stopp-Schild-Surfern nicht mehr die Genitalien abhacken.
Manchmal denke ich, das der Sarkasmus in meinen Kommentaren mehr und mehr Realitaet wird.
Ich geh mich uebergeben.
wie sieht das dann eigentlich bei verdachtsunabhängigen videoaufnahmen von Demonstranten aus?
U. Vetter: "Das Amtsgericht muss den Fall jetzt neu verhandeln. Insbesondere muss es prüfen, ob die Videoaufnahme verwendet werden darf, obwohl sie rechtswidrig zustande gekommen ist."
Vor dem Hintergrund Ihrer bisherigen Erfahrungen, Herr Vetter, zweifeln Sie daran?
Was bedeutet das im Klartext?
Sind nun alle Videoüberwachung, insbesondere auch die bei den Hinterherfahrten, rechtswidrig, oder nur solche, die von Brücken aus durchgeführt werden?
Und was ist mit den Überwachungskameras in Tunnels, die immer wieder gerne für Geschwindigkeitskontrollen genutzt werden?
Grüße
Na klar darf das verwendet werden. Ist doch nur rechtswidrig entstanden. Der Beschuldigte soll mal nicht so engstirnig sein. Wo kommen wir da hin, wenn Grundrechte Beachtung finden und daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeht. Nee, der Bürger darf sich nicht wehren.
Abgezockt und ausgezogen…
Die Polizei der Mittel berauben, die sie für eine effektive Kontrolle der Autofahrer und die "Sicherung der Verkehrssicherheit" benötigt, halt ich aber auch für kontraproduktiv. Zumal es hier ganu um die Sorte Autofahrer geht, die die tödlichen Unfälle verursachen: Drängler und Raser.
Sollen Sie zukünftig Schilder aufstellen: "Sind Sie mit der Kontrolle in 1.000 m einverstanden, betätigen Sie bitte zweimal hintereinander die Lichthupe. Ansonsten gute Fahrt!"
Andererseits lässt das BVG ja zu, dass bei klaren gesetzlichen Regelungen solche Dinge möglich sind. Also hat (mal wieder) die Politik versagt … ;-)
Und wie schaut es bei Filmaufnahmen der Polizei während Demonstrationen aus? Während der Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäusserung von der Polizei gefilmt zu werden, empfinde ich als unangenehmeren Eingriff in meine Privatsphäre, als auf der Autobahn.
Oder existieren diesbezüglich seitens des Gesetzgebers einberäumte Freiräume?
@9/Rainer
'Sollen Sie zukünftig Schilder aufstellen: "Sind Sie mit der Kontrolle in 1.000 m einverstanden, betätigen Sie bitte zweimal hintereinander die Lichthupe. Ansonsten gute Fahrt!"'
Naja… die angesprochenen Dränger würden sie damit ja vielleicht sogar erwischen. ;-)
erstaunlich, dass in mindestens einem beitragskommentar, um wieviele ecken auch immer, die stoppschildproblematik herangezogen wird.
Ich denke mal die Provida-Videos (Hinterherfahrer) sind nicht das Problem. Da wird ja auch nur (einfach gesagt) das Verhalten des Autos aufgezeichnet. Selbst bei rückwärtiger Ansicht spiegelt die Frontscheibe meist so, dass niemand zu erkennen ist. Und darum geht es bei den Videos auch nicht. Zur Idenditätsfeststellung werden diese Fahrer vor Ort angehalten.
Aus grundrechtlicher Sicht schmerzen mich Demovideos auch deutlich mehr als Verkehrsbrückenvideos.
Und immer wieder erstaunlich, dass den Berliner Verkehrsbetrieben höchstrichterliche Rechtsprechung zugetraut wird.
Jaja, diese dämlichen Abkürzungen… ;-)
@7/marc
Der Videowagen der dich verfolgt ist weiter zulässig, der dokumentiert ja nur den beobachteten Verstoß.
Unzulässig ist die Kamera auf der Brücke deren Band nachträglich ausgewertet wird ob evtl einer der Vorbeifahrenden zu schnell / dicht war.
Die Kameras im Tunnel fallen für mein Empfinden auch unter das Urteil da es ja erstmal keinen konkreten Anlass zur Aufzeichnung und Auswertung gibt.
@10/ Stefan
AFAIK gibt es dafür entsprechende Gesetze die festlegen wer warum bei einer Demo gefilmt werden darf und wie mit den Aufnahmen umgegangen werden soll. Ein Blick in die jeweiligen Polizeigesetze der Länder dürfte entsprechende Hinweise geben.
@11 / hiro:
So habe ich das noch gar nicht gesehen … :-)
@ 12 / m aus b
Sehe ich ähnlich. Das eine hat mit dem anderen nun echt nix zu tun. Damit entwertet man eher die Diskussion um das Zensurerleichterungsgesetz.
Im letzten Satz des Artikels schwingt doch nochmal ein nettes Stück IMHO berechtigter Sarkasmus mit.
Ein feiner Rechtsstaat, wenn sich hinterher wie so oft herausstellt, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, sie aber trotzdem durchgezogen (als Beweismittel zugelassen) wird.
@7: Überwachungskameras in Straßentunnelbauwerken zur Geschwindigkeitsüberwachung?! Wo haben Sie das denn her? Hier in Deutschland wäre mir kein Fall bekannt, in denen Geschwindigkeitsüberwachung in Tunneln nicht mit einem dafür vorgesehenen "Blitzer" stattfinden würde, allein schon aufgrund der Trennung behördlicher Zuständigkeiten zwischen Straßenbaulastträger und Ordnungs- bzw. Polizeibehörde.
Kamerasysteme in modernen Tunnelbauwerken sind technisch eine ziemlich aufwendige Sache und in der Tat hängt da noch einiges hinter, aber Temposündern sind die Dinger nicht gewidmet, geschweige denn in irgendeiner Form geeicht bzw. PTB-zugelassen. Wenn's aber kracht – vielleicht wegen zu schnellen Fahrens – kann die Technik Stillstand im Tunnel "erkennen" und automatisiert erste Notmaßnahmen – Sperrung an den Portalen etc. – einleiten sowie einen Alarm beim Tunnelmanagement auslösen.
OT: Interview von Prof.Schachtschneider in "Focus Money"
—Einführung der Todesstrafe durch Lissabon Vertrag—
—Schießen bei Aufstand oder Aufruhr durch Lissabon Vertrag—
http://www.parteidervernunft.de/2009/08/19/eu-todesstrafe/
——————- Weiterverbreiten !!!!! ———————
Issjawiedermaltypisch! Waren früher mal ab und an beleidigte RA die Kläger – mit denen war man sich je schnell einig -, müllt jetzt Hinz und Kunz die Gerichte zu. Sch^WInternet! Lesen die Normalprolls einfach Gesetze! Und jetzet muss jeder Einfache Amtsrichter auf Verfassungsmässigkeit prüfen, weil die meisten Gesetze (nicht nur die "neuen") die da die handhebende, gesetzgebende Mehrheit durchwinkt, eben zum Abwinken sind.
Wenn dann noch dazu so liebgewordene, althergebrachte Dinge wie das Melderecht hinterfragt werden (in Oesterreich z. B. muss der Gesetzgeber so alle ~2 Jahre reparieren) – wie soll man den Pöbel da noch regieren!?
Stuff
Juristisch interessant ist eigentlich der Aspekt mit den VV.
Es ist leider üblich, dass mit dieser Unsitte der Rechtskreis der Bürger eingeschränkt werden kann.
Es werden mit diesen Verwaltungsvorschriften z.B. bei Meldebehörden Bürger zur Abgabe von Erklärungen und Angaben gezwungen, ohne dass eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt.
Diese Angaben können dann bequem den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. (Man könnte auch sagen Vorfeldermittlung) Dies erfolgt insbesondere gerne bei Ausländern.
Soviel ich weiss, kann man VV nicht vor dem VG überprüfen lassen.
Gruss
Wenns ans Gericht zurück gegeben wird, muss es entscheiden, ob die "Früchte des verbotenen Baums" verwendet werden dürfen.
Ob ein solches Verwertungsverbot gilt, ist nicht gesichert. Ich erinnere mich an den früheren Fall einer illegalen Hausdurchsuchung, die als Zufallsfund Rauschgift entdeckte. Die Erkenntnis durfte trotz der Illegalität der Hausdurchsuchung verwendet werden.
Hab leider vergessen, wo ich das gefunden hab … möglicherweise sogar im Lawblog. (Habs eilig, fahr jetzt nach Hause, gegoogelt wird morgen ;-)
"nicht ohne eindeutige gesetzliche Grundlage" – na toll, dann reicht man die halt nach und alles ist in Butter, aus rechtsstaatlicher Sicht. Hat ja schon bei der section control in .at gut geklappt.
Aber warum eigentlich immer der Aufreger über die Videoüberwachung im Straßenverkehr, die weiterhin bestenfalls punktartig ist? Im ÖPNV ist sie flächendeckend bzw. wird es in den nächsten Jahren sein.
Ein grundsätzliches Verwertungsverbot für unrechtmäßig gewonnene Beweise stünde einem Rechtsstaat gut zu Gesicht. Das wäre für die Ermittler sicher ein gutes Motiv, sich öfter mal selbst an die Gesetze zu halten.
Einerseits ein interessantes Urteil.
Andererseits: Da will sich jemand mal wieder vor dem Bußgeld und vor allem vor den Punkten drücken (wahrscheinlich geht's da konkret um den Lappen), und schon wird das Bundesverfassungsgericht bemüht. Ich stelle mir folgenden Gedankengang vor: "Ups, schon wieder erwischt worden. Mein Anwalt wird schon ein Schlupfloch finden, wozu habe ich Rechtsschutz? Was, ich war viel zu schnell? Mir doch egal, was interessieren mich andere?"
Und wenn gar nichts anderes mehr hilft, klagt man wieder bei den Richtern in Rot.
Beweisverwertungsverbot? Hallo? Fruit of the poisonous tree? HALLO? Findet nicht statt.
@18/IB
Ich meine mich zu erinnern, dass es schon seit einiger Zeit auch in Deutschland Tunnel gibt, an denen die Fahrzeuge bei Einfahrt in den Tunnel anhand des Kennzeichens mit Zeittempel registriert werden. Bei Ausfahrt erfolgt das gleiche.Über die Zeitdifferenz kann man bekanntlich die Durchfahrtsgeschwindigkeit berechnen und feststellen, ob der Fahrzeugführer zu schnell gefahren ist oder nicht.
Ob es diese Systeme noch gibt, weiß ich nicht genau. Ich habe allerdings ein relative aktuelles Beispiel gefunden, wo es wohl noch so gemacht wird:
http://leben.de/content/blogeintrag/090720/muenchen/muenchen-eroeffnet-richard-strauss-tunnel-und-zockt-autofahrer-a
Grüße
p.s.: In Österreich heißt das System Section Control (http://kaernten.orf.at/stories/379310/)
Vieles ist hier sehr sarkastisch und erfordert tiefere Kenntnisse. Aber eines weiß ich sicher, die Abstandskontrolle – wie sie heute, seit April 2009, gemessen wird, betrifft nicht nur die Drängler. Wenn ich mich auf der Autobahn umschaue, fahren mind. 75 % der Autofahrer zu dicht auf (d. h. weniger Abstand als einen halben Tachowert). Darüber hinaus bin ich durch diese Brückenüberwachung oder eigentlich durch die neuen Bemessungsgrundlagen gezwungen, sofort auf die Bremse zu treten, wenn vor mir einer ausschert. Ist das ungefährlicher bzw. sinnvoller auf der Autobahn? Wo ich doch ich in Deutschland 200 km/h und mehr fahren darf. Schließlich werden nur 300 m gefilmt, was sagt eine solch kurze Strecke denn aus?
Viele Grüße aus dem Allgäu
Das mag ja vielleicht sein, darüber lässt sich sicher streiten, ob er evtl. zu unrecht gefilmt wurde. Fakt ist aber, dass er zu schnell gefahren ist oder einen zu geringen Abstand gehalten hat und sich dadurch verkehrswidrig verhalten hat. Meiner Meinung nach müsste er daher trotzdem bezahlen.
@29. Dieser "Fakt" läßt sich aber ohne die Aufnahme nicht beweisen. Wo ist also ihr "Fakt"?
Interssant finde ich, dass sowohl hier, als auch in der Presse, der wesentliche Punkt der Entscheidung verkannt wird. Das BVerfG hat nicht entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für das Filmen gab. Ebensowenig, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbtsbestimmung zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Es hat – und das ist der eigentlich Hammer – sowohl dem AG Güstrow, als auch dem OLG Rostock Willkür attestiert, sprich volkommen unvertretbare Rechtsauffassungen. Offen gesagt, jeder Jurastudent, der für Grundrechtseingriffe eine Verwaltungsvorschrift ausreichen lässt, besteht die kleinen Scheine bzw. die Zwischenprüfung nicht.
Absurd ist es auch – lieber ECommerce-Blogger – ohne Kenntnis der näheren Umstände Urteile zu fällen. Auch wenn ich mir volkommen sicher bin, dass Sie sich nie verkehrswidrig verhalten, möchte ich dennoch auf Folgendes hinweisen:
Das BVerfG hat die Sache zurückverwiesen, eine Verurteilung ist also möglich. Allerdings muss das AG entscheiden, ob der Grundrechtsverstoß so gravierend war, dass er zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Immer vorausgesetzt es taucht nicht doch noch irgendwo eine gesetzliche Grundlage auf.
Auch wenn der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und das Interesse der Strafverfolgung höhe Guter sind, gibt es keine Wahrheitsfindung um jeden Preis. Der Rest ist Abwägung. Wer das im Grundsatz in Zweifel zieht ("Auf jeden Fall bezahlen") hat Grundlegendes nicht verstanden. Es gibt in unsere Staat Güter, die so bedeutend sind, dass bei deren Verletzung das Interesse an der Strafverfolgug und Wahrheitsfindung zurücktritt.
Sollte die Verfolgung einer Geschwindigkeitsübertretung wichtiger sein, als der Schutz elementarer Rechte, dann geh ich meinen Reisepass suchen.
@asta: So isses. Aber nicht überall ist Schatten – FAZ & SZ haben das Urteil gut analysiert, jeweils nen kleinerer Artikel am Freitag. Der ADAC hingegen sieht in der Entscheidung eine "Sensation". Lustig auch die Diskussion zur Entscheidung im Beck-Blog.
@10 und alle anderen die was zum thema Demonstrationen wollten
http://www.ruhrnachrichten.de/Muenster-Videobeobachtung-von-Demos-nur-unter-strengen-Auflagen;art993,645509
@ Flo: Videoüberwachung auf Brücken im Zusammenhang mit Abstand wird nicht nachträglich ausgewertet. Sie wird in Kombination mit dem Blitzer eingesetzt um die beliebte Ausrede "der hat gerade eben erst vor mir eingeschert" zu widerlegen.
Videoüberwachung auf Demos: Wird dort nicht zum Großteil das Vermummungsverbot dokumentiert?
Und wer schützt Polizisten davor gegen ihren Willen gefilmt zu werden?