23.9.2009

Geht das überhaupt?

In der Verhandlung ging es nur um das Strafmaß. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Revision hin ein Urteil des Landgerichts aufgehoben, in dem eine Gesamststrafe gebildet worden war. Gesamtstrafe bedeutet, dass das Gericht nicht nur über den bei ihm angeklagten Fall entscheidet, sondern auch eine frühere Verurteilung – hier sechs Jahre und sechs Monate Gefängnis, ebenfalls eine Gesamtstrafe – mit einbezieht. Heraus kamen dann zunächst insgesamt neun Jahre.

Mein Mitverteidiger und ich plädierten auf jeweils fünf Jahre, also weniger, als es schon im ersten Urteil gab. Aus guten Gründen, wie wir meinten. Der Vorsitzende war über diesen Antrag jedoch so verblüfft, dass er mich im Plädoyer unterbrach. Ob ich wirklich meine, das Gericht könne die erste Strafe von sechs Jahren und sechs Monaten sogar unterschreiten? Die erste Strafe sei doch rechtskräftig.

Ich habe gleich darauf geantwortet und dargelegt, dass zur Bildung sämtliche Einzelstrafen “aufgelöst” werden müssten, selbstverständlich auch die dies ersten Urteils, auch wenn dieses an sich rechtskräftig ist. Denn die Gesamtstrafenbildung ist nun mal einer der wenigen Fälle, in denen sich rechtskräftig verhängte Strafen noch ändern können.

So ganz schien mir das Gericht nicht zu glauben. Doch in der Urteilsverkündung wies der Vorsitzende, wahrscheinlich nach ausgiebigem Blick in die Kommentare, ausdrücklich darauf hin, dass wir Verteidiger “formal” recht hätten. Tatsächlich sei es denkbar, bei der erforderlichen “Auflösung” alller Strafen sogar den Strafrahmen des ersten Urteils zu unterschreiten. Allerdings betonte er, noch von keinem Fall gehört zu haben, in dem das geschehen ist.

Leider schien dem Gericht unsere Angelegenheit auch nicht geeignet für eine Premiere. Es ließ zwar etwas vom Strafmaß runter, aber längst nicht so viel, wie wir Verteidiger und der Angeklagte erhofft hatten.

Abgesehen vom Erlebnis, einen Richter mit einem juristischen Argument wirklich handfest zu verblüffen, nehme ich aus der Verhanldung also einen neuen Auftrag mit. Wir gehen erneut in Revision.

35 Kommentare zu “Geht das überhaupt?”

  1. stimmviech meint: (23.9.2009 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    Das Erschreckende an der Schilderung ist die offensichtliche Unkenntnis eines Richters bezüglich wichtiger Rechtsfragen. Wenn ich bedenke, daß eine unwissende Richterin mich um 200000 Euro Erbe gebracht hätte, und zusätzlich der eingeschaltete Fachanwalt für Erbrecht ebenfalls séin bestes getan hat, um die unwissende Richterin in ihrem Bemühen zu "unterstützen": man ist auf sich selbst angewiesen. Sowohl im medizinischen als auch im juristischen Bereich. Und diese Erkenntnis wiederum läßt mich an unserer Kultur (ver-)zweifeln.

  2. Foo meint: (23.9.2009 um 15:30) AntwortenReply to this comment

    @stimmviech: Wie hat sich die Situation denn lösen lassen?

  3. palosalto meint: (23.9.2009 um 15:37) AntwortenReply to this comment

    @stimmviech: single?

  4. Julius M. meint: (23.9.2009 um 15:48) AntwortenReply to this comment

    Ich denke nicht, dass ein Urteil bestand haben kann, bei dem im Wege der Gesamtstrafenbildung am Ende ein geringeres Urteil herauskommt als das erste. Sinn und Zweck der Gesamtstrafenbildung ist doch unbillige Härten bei der zweiten Verurteilung zu verhindern. Der Täter soll jedoch gerade nicht dafür "belohnt" werden, indem eine zweite Tat später ans Licht gekommen ist und oder später verhandelt wurde.

    Ich könnte mir vorstellen, dass der Regelungskomplex der Gesamtstrafenbildung einschränkend so ausgelegt werden muss, dass es nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des ersten Urteils kommt.

    Letztlich glaube ich aber, dass dieses Problem ein theoretisches bleiben wird %)

  5. ChrisUnger (h.c.) meint: (23.9.2009 um 15:57) AntwortenReply to this comment

    @Foo: @Julius M.: Nun, wenn die später herausgefundene Tat so schlimm ist, dass sie im Bezug zum zweiten Urteil kaum noch eine Erhöhung rechtfertigt, das zweite Urteil aber als einzelne Tat niedriger bestraft wird?

    Aber bitte fragen Sie jetzt nicht nach einem Beispiel. :D

  6. Kritiker meint: (23.9.2009 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    Ich hoffe inständig niemals Ihre Hilfe zu benötigen, Herr Vetter. Doch genau diese Ereignisse sind für mich der Grund Ihre Nummer im Mobiltelefon zu haben.

  7. stimmviech meint: (23.9.2009 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    Ganz einfach: ich selbst habe viel Monate recherchiert und bin drauf gekommen, daß Formulierungen in dem zig-Seiten langen Testament auf den 2137 BGB hindeuteten. Das habe ich der Richterin mitgeteilt, die sich dann nach ca. 6 Monaten herabgelassen hat, das Tesament zu ändern.
    Hilf Dir selbst, sonst hilft Dir keiner, das ist meine Erkenntnis. Gilt nicht nur im Bereich des Erbrechts, sondern auch in der Medizin, der beste Arzt heißt meines Erachtens google.

  8. dk meint: (23.9.2009 um 16:12) AntwortenReply to this comment

    Faszinierend – wenn das Schule machte, hätte man ein neues Rechtsmittel: die vorbeugend verübte Straftat zur Senkung der Gesamtstrafe…

  9. Hank meint: (23.9.2009 um 16:15) AntwortenReply to this comment

    Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner gilt außer im medizinischen und juristischen Bereich nach meiner Erfahrung auch für Autoreparaturen…

  10. H.B. meint: (23.9.2009 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    § 54 – Bildung der Gesamtstrafe
    Absatz 1

    ….die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, …… gebildet.

    § 55 – Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
    Absatz 1

    Die §§ 53 und 54 sind …..anzuwenden….

    Versteh ich da was nicht Herr Kollege? Ich bin nun wirklich kein strafrechtler aber vom Gesetzeswortlaut her verstehe ich das so wie der Richter.

  11. Udo Vetter meint: (23.9.2009 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Die verwirkte höchste Strafe ist die höchste Einzelstrafe, nicht die Gesamstrafe aus dem ersten Urteil.

  12. H.B. meint: (23.9.2009 um 16:23) AntwortenReply to this comment

    @Udo Vetter: Jetzt hab ich es richtig verstanden, ich dachte die 6 Jahre und 9 Monate wären eine der Einzelstrafen gewesen

    eine frühere Verurteilung – hier sechs Jahre und sechs Monate Gefängnis – mit einbezieht.

    Danke für die prompte Aufklärung.

  13. Hans meint: (23.9.2009 um 17:02) AntwortenReply to this comment

    Tatsächlich ist das Verhalten des Vorsitzenden, bei dem es sich ja offensichtlich um einen Kammervorsitzenden des LG und nicht einen Berufsanfänger am AG handelt, sehr verwunderlich. Erstens sollte er schon die erforderlichen Rechtskenntnisse haben. Und wenn nicht, den Verteidiger im Plädoyer unterbrechen und seine Unkenntnis zu offenbaren anstatt einfach vor Urteilsfindung in den Kommentar zu schauen, ist auch recht seltsam.

  14. Lurker meint: (23.9.2009 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    Rein faktisch wird es wohl keine Fälle geben, in denen eine geringere Gesamtstrafe herauskommt: Die Einzelstrafen werden ja nicht neu festgesetzt, lediglich der Anrechnungsfaktor wird durch die Auflösung komplett autonom bestimmt. Hier müsste – abhängig natürlich von der neu verhängten Strafe – der Anrechnungsfaktor schon erheblich niedriger festgesetzt werden als bei der ursprünglichen Gesamtstrafe, um den beschriebenen Effekt zu erzielen.

    Theoretisch sind solche Fälle durchaus denkbar:
    Hat etwa der Erstrichter beim Zusammenziehen der Einzelstrafen eklatante Fehler gemacht (z.B. schematische Halbierung trotz eng zusammenhängender Taten), dürfte sich das in der neuen Gesamtstrafe tatsächlich korrigieren lassen… ob ein Richter das in der Praxis allerdings macht, darf angesichts des breiten Spektrums vertretbarer Anrechnungsfaktoren bezweifelt werden.

    @Hans:
    Wer schon mal einen beliebigen Kommentar zu einem beliebigen Rechtsgebiet in der Hand hatte, dürfte wissen, daß es völlig ausgeschlossen ist, jede Rechtsfrage auch nur eines Teilgebiets ad hoc zu beherrschen. Von daher ist mir die spontane Rückfrage durchaus sympathisch…

  15. Darkstalker meint: (23.9.2009 um 19:18) AntwortenReply to this comment

    Nur rein interessehalber… der Revisionsgrund? (Weil aus dem Text ergibt sich noch keiner…)

  16. fernetpunker meint: (23.9.2009 um 20:18) AntwortenReply to this comment

    @stimmviech: Ein Richter ist Praktiker: Dass man nicht alle möglichen theoretischen Fragen auf der Pfanne haben kann, ist für mich kein Grund an unserer "Kultur" zu verzweifeln. Denn eine rein theoretisch-dogmatische Frage wird es wohl sein, unter ein rechtskräftiges Strafmaß zu gehen.

  17. der echte n.n. meint: (23.9.2009 um 20:39) AntwortenReply to this comment

    dass bei einer revision, die nur im strafmaß erfolg hatte, standardmäßig ein halbes jahr weniger gegeben wird, ist ja nix neues.
    aber nichtsdestotrotz ist es für den vorsitzenden einer großen kammer schon eine ziemlich peinliche bildunglücke. in dieser position sollte man die regeln der gesamtstrafenauflösung und neuzusammenpuzzelung eigentlich schon kennen.

  18. 4thmarch meint: (23.9.2009 um 20:48) AntwortenReply to this comment

    Nicht kleckern. Klotzen!
    Eine Bewährungsstrafe fordern.
    Oder besser gleich Freispruch.

  19. Martin Schönfeldt meint: (23.9.2009 um 21:52) AntwortenReply to this comment

    Nach der Äusserung des Richters, in dem er klar seine Tendenz zur Nachteiligkeit gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck brachte, hätte man da nicht noch schnell die Befangenheit des Herrn abklären lassen sollen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Martin

  20. Scharnold Warzenegger meint: (23.9.2009 um 22:06) AntwortenReply to this comment

    Ich krieg das Kotzen. Alle wollen sich ob der Fachkenntnis verbiegen wie blöde der Richter sei und daß man diesen Straftäter doch streicheln möge.

    Ganz klar, es gibt Leute, die mal Fehler machen und wegen Straftaten verknackt werden. Das passiert und diese Leute müssen eine Chance bekommen.

    Nur bekommen selbst übelste Gesellen zumeist noch eine Bewährungsstrafe. LEIDER. Knapp totgeprügelt reicht eben nicht für Knast. Das Killen muß schon gelingen und eine Kamera dabei sein. Dann gibt es 5 Jahre Jugendstrafe.

    Wer über 6 Jahre Knast bekommt – angesichts der heutigen Rechtsprechung ist das ein unbelehrbarer Gewaltstraftäter der übelsten Sorte – und dann noch immer mit Straftaten nachlegt, der sollte Sicherheitsverwahrung bekommen. Und nicht eine Ermäßigung wegen neuer Straftaten.

    Natürlich hat ein Strafverteidiger eine andere Position zu vertreten. Aber mir wird ganz übel, wenn ich daran denke, daß solche Leute dann im Rahmen der "Resozialisierung" binnen kurzer Zeit wieder auf die Menschen losgelassen werden.

  21. ChrisUnger (h.c.) meint: (23.9.2009 um 23:44) AntwortenReply to this comment

    @Scharnold Warzenegger:

    Sie machen Ihrem Nicknamen-Vorbild alle Ehre.

    Übrigens: Ist ja interessant, dass Sie was von "Straftat nachgelegt" erzählen, aber eventuell schon mal auf die Idee gekommen, dass die Tat weswegen jetzt verhandelt wird VOR der Tat die zuvor verhandelt wird ermittelt wird? Das ist vor allem in Sachsen-Anhalt möglich, wo derzeit in 338 Verfahren Beweismaterial noch nicht ausgewertet ist, welches schon vor sechs Monaten oder früher beschlagnahmt wurden ist.

    Ansonsten: Weniger BILD – Zeitung Erzeugnis lesen. Das hilft.

    Edit: Kann man mir mal erklären, warum mein durchstreichen nicht klappt? -.-

  22. Scharnold Warzenegger meint: (24.9.2009 um 00:16) AntwortenReply to this comment

    @ChrisUnger 21
    Jaja, wir finden schon einen strafmildernen Grund. Beweismittel sind lange nicht ausgewertet worden. Klar. Und die schlimme Kindheit. Und überhaupt. Und sowieso.

    Es gibt normale Straftäter. Die kommen in der Regel mit einer – nach Volksempfinden – geringen Strafe davon. Ist auch OK so.

    Und dann gibt es Solche. Und ich bin gottfroh, wenn die ewig im Knast sind. Die dürfen uns nicht mehr ….

  23. Daarin meint: (24.9.2009 um 02:32) AntwortenReply to this comment

    @Scharnold Warzenegger: Es gibt also solche? Darf ich fragen solche was? Wenn sie schon gottfroh sind, dass dieser hier eingesperrt wird dann sollten sie auch wissen warum, oder?

  24. Darkstalker meint: (24.9.2009 um 09:24) AntwortenReply to this comment

    @20/22: Was ChrisUnger ihnen da nahelegt, stimmt. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. (Oh man, den Spruch hab ich lang nicht ausgepackt…)

    Hier steht ein Fall nachträglicher Einbeziehung im Raum, § 55 StGB wenn mich nicht alles täuscht. Der Beschuldigte (bzw. in dem Fall bereits der "Angeklagte") hat also gar nicht "nachgelegt" so wie sie es ihm vorwerfen, sondern es ist tatsächlich eine Tat, die vor der ersten Verurteilung begangen sein muss. (So sieht es das Gesetz nämlich vor, sonst gäbe es gar nicht die Frage nach der "Zusammenrechnung" bzw. Einbeziehung)

    Und dass man die Einzelstrafen auflösen muss, um dann erneut die normale Gesamtstrafenarithmetik drüberzubügeln hat, wird auch der Richter irgendwann mal gelernt haben. Nur ist das halt keine alltägliche Materie und daher kann ich nachvollziehen, wenn er zumindest erstmal ins Stocken gerät.

    Die allgemeine "Lebenslang für alle!"-Grundhaltung ist vielleicht etwas an der Realität vorbei. Dafür reichen allein schon die Kapazitäten im Vollzug nicht aus.

    @U.V. Wollen sie eine Verletzung von § 55 StGB rügen, oder worauf soll die Revision gestützt werden? Ich denke naemlich, wenn der Richter sachlich korrekt in Einzelstrafen auflöst und dann nur bei der Bildung der Gesamtstrafe ihre gewünschte "Höhe" nicht erreicht, ist das kein Fehler… Ist zwar nicht schön, aber eben kein Verstoß. (Dafür ist der Sachverhalt allerdings jetzt zu knapp, als dass man das abschließend beurteilen könnte).

    @Sachverhalt: Die ursprüngliche Strafe wird doch mittlerweile schon (teil-)verbüßt sein, was bleibt denn unterm Strich noch übrig?

  25. Jens meint: (24.9.2009 um 09:59) AntwortenReply to this comment

    Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

    Du bist ein ganz Schlauer. Weißt Du denn auch, wem dieses Bonmot zugeschrieben wird?

  26. RevengeofPKV meint: (24.9.2009 um 10:14) AntwortenReply to this comment

    Also abgesehen von der Strafzumessungsfrage, die hier im Raum steht – ich halte mich da raus, ist einfach zu lange her bei mir – finde ich ja die Begründung des Gerichts ein wenig befremdlich, dass der Vorsitzenden von so einem Fall noch nie gehört habe. Irgendwann ist doch für alles das erste Mal – oder? Sonst würde sich das Recht ja gar nicht mehr weiterentwickeln.

    @Jens:
    Echt gute Frage! Ich habe nichts zur Urheberschaft dieses Spruchs gefunden. Da klopft man sein ganzes Berufsleben lang diesen Spruch und bekommt nicht mal raus, von wem er stammt!

  27. Darkstalker meint: (24.9.2009 um 10:24) AntwortenReply to this comment

    @25: Natürlich bin ich ein ganz schlauer. Bin ja schließlich Jurist…
    Aber zur Frage: Grundsätzlich ist der Spruch von jedem Professor in den Semestern 1-4 und jedem Repetitor gern genutzt. Aber google wurde nicht fündig, wer der Original-Autor ist. Erleuchten Sie uns.
    Und duzen sie nicht fremde Leute, das ist unhöflich ;)

    @26: Der Vorsitzende wird ja nicht so blöd sein und in seine Urteilsbegründung reinschreiben "dass er davon noch nie gehört hat". Das wäre dann in der Tat angreifbar.

    @U.V. Wurde irgendetwas dazu ins Protokoll geschrieben?

  28. Tina meint: (24.9.2009 um 11:11) AntwortenReply to this comment

    Ich hoffe nur, dass ich, sollte ich jemals in eine ähnliche Situation komme, einen Verteidiger habe, welcher das auch kann…

    @U.V.: Oder vertreten Sie auch bei >500km Anfahrt aus NRW?

    @27: Im Internet ist Duzen durchaus üblich, auch fremden Leuten gegenüber. ;)

  29. Darkstalker meint: (24.9.2009 um 11:15) AntwortenReply to this comment

    @28: Man gibt ja nicht seine guten Manieren bei der Einwahl zum ISP ab ;)

    Und soweit ich weiss, vertritt U.V. grundsätzlich überall, die Kohle muss halt stimmen – und der Fall sollte interessant sein *g* Woher kommen sonst die vielen "Ich war heute am Gericht in XYZ" Beiträge :)

  30. RevengeofPKV meint: (24.9.2009 um 14:56) AntwortenReply to this comment

    @Darkstalker: Höre ich da Neid bei Ihnen heraus? Wenn's mit der eigenen Kanzlei vielleicht nicht so klappt, dann sollten Sie nicht so viel bloggen …

  31. Darkstalker meint: (24.9.2009 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    Eigene Kanzlei? *lach* Den Stress tu ich mir nicht an :o) Es gibt so viele Anwälte, die machen das schon. Im Gegenteil, gerade weil ich sowas nicht mache, hab ich die Zeit, so "viel" zu bloggen…

  32. Snickerman meint: (25.9.2009 um 09:54) AntwortenReply to this comment

    @Scharnold Warzenegger:
    "Volksempfinden"
    Aus: Das Wörterbuch des Unmenschen.

  33. Darkstalker meint: (25.9.2009 um 20:48) AntwortenReply to this comment

    *lach* Volksempfinden. Das war so ca. 1940. Immerhin können wir den Herrn Warzenegger jetzt politisch einordnen :)
    Brav am Sonntag wählen gehen, sonst wird´s nichts mit den 5%, gell?

    (Mal ehrlich, wer findet es genau so lustig wie ich, dass sich REP, DVU und NPD gegenseitig die Stimmen wegnehmen und deshalb allesamt an der 5%-Hürde scheitern werden? – Ist doch unglaublich amüsant! Nicht, dass man dem geistigen, rechten Bodensatz der Gesellschaft zutrauen würde, sich besser zu organisieren … aber hey, lustig isses! *g*)

  34. Ben meint: (28.9.2009 um 21:01) AntwortenReply to this comment

    Der Richter hat während des Abschlussplädoyes unterbrochen? Woraus soll dieses Fragerecht herrühren? In der Kommentierung von § 258 StPO bei Meyer-Goßner steht nichts. Ist das nicht schon für sich revisionsfähig?

  35. Honey O meint: (1.5.2010 um 15:40) AntwortenReply to this comment

    Ich hab mal ne frage….
    kann das möglich sein, dass man 6 jare im gefängnis saß und dann raus kommt. Dann aber wieder 6 monate sitzen musss und dann wieder raus kommt und erneut 6 jahre sitzen muss und so dann frei kommt aber für immer??????????
    Ist so was möglich??????

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