Zurück ärgern

Ich habe unser mittlerweile doch beliebtes Antwortschreiben an Abmahnkanzleien um einen Passus ergänzt:

Abschließend machen wir für unsere Mandantin bzw. unseren Mandanten unter Hinweis auf § 34 BDSG folgende Auskunftsansprüche geltend:

– Über welche gespeicherten Daten zur Person unserer Mandantin bzw. unseres Mandanten verfügen Sie und Ihre Auftraggeberin? Woher stammen diese Daten?

– An welche Empfänger oder sonstige Stellen wurden bzw. werden diese Daten weiter gegeben?

– Zu welchem Zweck erfolgt die Speicherung?

Der Anspruch auf Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist verpflichtend. Er kann und wird gerichtlich durchgesetzt werden, sofern nicht binnen 10 Tagen hier eine ausreichende Antwort vorliegt.

Bisschen zurück ärgern sollte schon erlaubt sein.