Laufleistung optimiert
Mein Mandant war rundum glücklich mit dem gut gepflegten Gebrauchtwagen, den er vor einigen Tagen erstanden hatte. Nur eine Sache nervte ihn – der relativ hohe Kilometerstand. Mehr als 100.000 Kilometer; danach sah die Kiste gar nicht aus.
Wie gut, dass sich so ein Tacho relativ leicht runterdrehen lässt. Wenn man die richtigen Leute kennt. Oder auch die falschen. Kurz nach der Aktion fiel nämlich ausgerechnet der Polizei durch einen fast schon unglaublichen Zufall auf, dass die jetzt angezeigten 70.000 Kilometer nicht ganz richtig sein können.
Was der Mandant nicht wusste: Den Tacho mit passender Software nach unten drehen, ist seit geraumer Zeit strafbar. Auch wenn (momentan) gar kein Weiterverkauf des Wagens geplant ist.
Wieso die Staatsanwaltschaft es hier aber nicht bei einer Einstellung belassen konnte, sondern direkt einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen beantragen musste, erschließt sich mir nicht so ganz.
Ich werde also noch mal mein Glück beim Richter versuchen. Falls auch der kein Einsehen hat, können wir die Geschichte immer noch ans Fernsehen verkaufen. Für einen mittelguten Sketch reichen die Details, die ich momentan leider nicht näher beschreiben kann, allemal.
inwiefern ? ;-)
naja, nur für den eigengebrauch den tacho runterdrehen? das würde ich als richter gar nicht glauben wollen.
Weil fraglich ist, ob der Mandant den Zähler wieder um 30.000km hochdrehen würde, wenn er sich doch kurzfristig zum Verkauf entschließt? Mit welchem Grund eigentlich eine Einstellung, wenn der Tatbestand unstreitig erfüllt ist?
Ansonsten: § 17 StGB
Es gibt tatsächlich Leute, die den Tacho aus ästhetischen Gründen (bzw. fürs eigene Ego) zurückdrehen? Wenn ich als Besitzer weiß, wie viel mein Auto auf'm Tacho hat, hat die Runterdreherei doch gar keinen Sinn mehr – schließlich kenne ich selbst die Wahrheit.
Das ist wohl der verfassungswidrigste § den ich kenne!
Hm, dachte immer nur das Verschweigen des Zurückdrehens bei nem Verkauf wär strafbar, das eigentliche Rückdrehen aber nicht :-/
Wieder was gelernt :)
Naja, man kann als Anwalt ja jeden vertreten, aber man muss sich doch nicht bei jeder Geschichte auf die Mandantenseite schlagen .
Für mich ist ein einem solchen Verhalten IMMER eine geplante Täuschungsabsicht erkennbar. Oder nennt man das arglistige Täuschung? IANAL.
Wer so was macht braucht nicht 30 sondern 90 Tagessätze.
Dass das auch dann verboten ist, wenn man den Wagen gar nicht veräißern möchte, ist mir neu. Aber ok.
Im übrigen: Wer einen Gebrauchtwagen nach Kilometerstand, statt nach Zustand kauft, macht sowieso was falsch.
Etwas amüsant ist die Haltung Hr. Vetters ja dann doch – eine Einstellung bei unstreitiger Tatbestand-Erfüllung ???! 30TKM runter drehen für Eigenbedarf ?! *LOL* ….
Vielleicht eine Rechen- oder Leseschwäche des Mandanten, der einfach keine sechsstelligen Zahlen identifizieren kann?
sogar mehr als 30k.
und auch noch mit medialer Verbreitung drohen :)
Ich find's auch genial. Für den Eigenbedarf den Tacho runterdrehen, hört sich für mich ziemlich sinnlos an.
@10 Klasse! Gut gelacht!
Ist auch der beste Witz bei der ganzen Geschichte, der Rest war ja "ich hätte da was Witziges, kann's aber gerade nicht erzählen…"
Ist überhaupt nachgewiesen, dass es sich um den Wegstreckenzähler handelt, der die 100k angezeigt hat? Wenn nein: Wie wurde dann nachgewiesen, dass der Zähler beeinflusst und nicht etwa gegen einen anderen getauscht wurde? (Auf das Gerät selbst wurde also nicht eingewirkt (?), zum Zeitpunkt der Entnahme war die Zündung aus, es wurde folglich auch kein Messvorgang durchgeführt, den man hätte beeinflussen können.)
Wenn nachgewiesen ist, dass es der Original-Zähler war, war er dann zum Zeitpunkt der Manipulation im Auto eingebaut? Wenn nein: War das Auto dann in dem Moment überhaupt mit diesem Zähler ausgerüstet? Verboten ist schließlich nur die Manipulation „eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist“.
@7: Ganz ehrlich: Wenn es der Anwalt nicht fertig bringt, bis zum bestmöglichen Ausgang zu seinem Mandanten und dessen Sicht der Dinge zu stehen, dann sollte er ihn auch nicht vertreten.
@ 3, 10
bzw.
Eine Einstellung kommt auch bei "unstreitger Tatbestanderfülung" in Betracht – vgl. §§ 153ff. StPO.
Insbesondere bei Einstellungen in der Hauptverhandlung ist für viele Vertreter der Anklagebehörde die geständige Einlassung des Angeklagten Voraussetzung dafür, dass sie einer Einstellung zustimmen.
runterdrehen kann sich auch lohnen um ein paar EUR Versicherungsprämie zu sparen.
Aber der Mandant hat das Auto ja erst gekauft – hmm.
Aber was könnte das für ein Zufall gewesen sein?
Vielleicht war der Vorbesitzer einer der kontrollierenden Beamten???
Wie war das mit Rechtsgütern und Opferlosen Verbrechen? Hmm… ist das nicht ein Eingriff in die Handlungsfreiheit seitens des Gesetzgebers?
Ansonsten, wie so oft in Deutschland: Feel-Good Politik mit negativen Folgen…
Ui, der 22b ist mir auch neu.. Da werden sich die Rollerkids wegen § 22b I Nr. 2 aber ganz schön warm anziehen müssen wenn sie ihren 25er Roller offen durch die Stadt fahren. Das wird die Rennleitung freuen, dann können die mal quer durch sämtliche Gesetze alles verfolgen.. Gibts eigentlich auch noch was immissionsrechtliches um die gängigen Renn-Endschalldämpfer zu kassieren? :-) Und was ist mit LKW-Fahrern die am Berg mal kurz ihren Begrenzer per Kippschalter außer Kraft setzen? Auch 22b I Nr. 2?
@xxx
die meisten Autos haben heutzutage Steuergeräte, die sich zwar in manchen Teilen manipulieren lassen, aber bestimmte Informationen wie Serviceintervalle und Kilometerstand unabhängig von der Tachoanzeige ablegen. Das kann dann mit der dementsprechenden Hersteller Hardware und Software wieder ausgelesen werden.
// rr
Schön, dass mittlerweile Handlungen im Vorbereitungsstadium zum Straftatbestand werden.
Ich stimme ab für: Fernsehen
@rottenrails: Na um so besser, dann wurde das Messgerät ja gar nicht manipuliert, sondern nur die (eine der) Anzeige(n).
@Patrick:
Geschwindigkeitsbegrenzer ist nicht gleich Drehzahlbegrenzer.^^
Motorroller werden durch Drehzahlbegrenzer gedrosselt.
Meistens in Verbindung mit einem Gasschieberanschlag und einer Krümmerverengung.
Einen Geschwindigkeitsbergrenzer bei Motorrollern gibt es derzeit noch nicht.
Ich persönlich finde das Geburtsdatum in meinem Personalausweis nicht mehr schön – das ist mir schon zu lang her. Ich werde mal nach den richtigen Leuten suchen, die mir einen Ausweis basteln, der mich 30% jünger macht.
Den werde ich natürlich nie irgendwo verwenden, sondern nur glücklich mit mir rumtragen. Ich nehme an, dass Strafverfahren deswegen dann auch sofort eingestellt würden?
@22: Das Vorbereitungsstadium ist immer dadurch definiert, was die Haupttat ist. Wenn der Gesetzgeber Manipulationen mit Strafe bewehrt, denen evtl. keine Täuschungsabsicht zu Grunde liegt dann ist das halt so! Beim Tacho zurückdrehen, besteht halt die akute Gefahr, dass das Auto irgendwann mal wieder auf den Markt kommt – dann mit dem falschen Kilometerstand! Besoffen Auto fahren ist ja auch dann verboten, wenn nichts dabei passiert.
was mich interessiert ist wie die Beamten überhaupt dazu gekommen sind den KM Zähler abzulesen und dann noch neuklug zu merken dass da was nicht stimmen kann.
"Na hören Se ma, 70 tkm kann doch gar nicht stimmen so alt wie ihre Mühle aussieht"
klingt mir ja schon sehr nach Toto und Harry.
@TW: Was heißt hier Vorbereitungsstadium? Das Manipulieren der Anzeige erfüllt den Straftatbestand, und die Manipulation wurde vorgenommen.
Hoffentlich bekommt der Besitzer, was ihm gebührt: die volle Härte des Gesetzes.
@Anonymous:
noch was dazu gelernt.. :-) Ich habe damals auf den Entwicklungsschritt zwischen Fahrrad und Auto aus Kostengründen verzichtet.. :-)
Was, bitte, hat das den Staat überhaupt anzugehen?
Die Verkehrssicherheit (und damit die Zulassung) ist nicht tangiert, die Umwelt ebensowenig, was also geht das den Staat an, was ich mit meinem Eigentum mache?
@25 Das mit dem Ausweis zählt nicht, der ist nicht Ihr Eigentum…
@26 schrieb: klingt mir ja schon sehr nach Toto und Harry.
Ob du es glaubst oder nicht, die beiden sind echt. Die haben mich letzte Woche angehalten *würg*
@29
Bei der Wegstreckenanzeige handelt es sich(laut aussage meines damaligen ausbildenenden Meisters) um eine Urkunde und Urkundenfälschungen gehen den Staat sehr wohl was an.
In der LKW Werkstatt in der ich gelernt hatte mussten wir beim Fahrtenschreiberaustausch die Tachos auf den korrekten Wert vorstellen.
@Oliver:
Ich glaube, der CCC hat mal festgestellt, dass sich aus dem Speicher ein relativ genaues Bewegungsprofil des Fahrers erstellen lässt. Wenn das eine Urkunde ist, auf die ich als Eigentümer keinen Zugriff habe und nicht löschen darf (sondern gegebenfalls der Staat gegen mich mit Beweiskraft verwenden darf), dann leben wir endgültig im Überwachungsstaat…
(Das hat nichts mit einem Fahrtenschreiber zu tun, dass man diesen nicht manipulieren darf, ist unstreitig)
Bei einem Freund ist mal im Auto die Elektronik ausgefallen, danach wurde (in der Werkstatt) alles auf Null zurückgestellt.
War das Urkundenfälschung?
Ein technisches Gerät kann meiner Meinung nach keine Urkunde sein, sondern nur (in diesem Fall) eine Anzeige, die nicht einmal geeicht ist, deren Eichung in diesem Fall auch niemanden ausser dem Eigentümer was angeht, am allerwenigsten den Staat.
Mal 2 Dinge aus meinem Umfeld.
Oldhimer, 50 Jahre alt. Es gibt nur noch gebrauchte Tachos. Tacho Nr.1 hat nen Treffer weg, mechanische Delle. Aufgrunddessen ist mir die Tachowelle gerissen. Ich könnte nun einen neuen einbauen – hätte dann zwar wieder nen funktionierenden Tacho, aber der km Stand stimmt absolut nichtmehr überein.
Mein Haspt-Mopped (MT01) hat ne kürzere Übersetzung drin, Resultat sind 10% Tachoabweichung. Also fleissiges Kopfrechnen ist angesagt, wenn ein Geschw.Schild auftaucht. :) Was noch dazukommt, 100km Wegstrecke sind 110km auf dem Tacho.
Nuja, fällt niemanden auf…
Das Gesetz ist wirklich unglaublich, ich möchte hier @5 Chris H. Recht geben:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
Das bedeutet: Ein Gerät, das mir gehört, das nicht (oder vielleicht falsch) geeicht ist, darf ich nicht reparieren.
Dieses Gerät hat nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun, darf ich es ausbauen und wegwerfen?
Diese Beschränkung meines Eigentums ist imho nur noch bei den Urheberrechtsgesetzen gegeben (ich darf eine CD, obwohl sie mein Eigentum ist nicht bit für bit auslesen, da ich dann eventuelles DRM umgehen könnte…)
Die die da von "unglaublichen Gesetz" reden sind entweder schlechte Hobbykabarettisten oder meinen das tatsächlich ernst.
Ich möchte Euch Freiheitskämpfer mal erleben, wenn ihr ein Auto mit verstellten Kilometerzähler kauft, das rausfindet und der zur Rede gestellte Verkäufer dann treuherzig bedauert, dass er vergessen hat den Zähler wieder vorzudrehen. Den lasst ihr natürlich laufen.
@Marc: Hier könnte man ansetzen und seitenweise über Freiheit philosophieren. Mein Verständnis von Freiheit schließt auch das Manipulieren meines Kilometerzählers ein.
Seit wann sind im lawblog eigentlich so viele Trolle? Hat das heiseforum dicht gemacht?
@Oliver:
und wie reagiert man wenn man als jemand mit Ahnung auf diese Bullen stößt?
@Marc:
Ich meine das tatsächlich ernst…
Bei falschen Angaben im Kaufvertrag würde ich mich jedoch wehren (auch vor Gericht…). Das ist aber meines Wissens nach ein Zivilverfahren, kein Strafverfahren, der Staat hat da nur zu vermitteln und kein Interesse an Strafverfolgung zu haben, vor allem, wenn nicht abzusehen ist, dass das Fahrzeug überhaupt verkauft wird und nicht verschrottet…
Wer Salesch und Hold schaut, der stellt auch seinen Tacho zurück.
Womöglich um zu manipulieren – vermutlich aber eher weil es ihm besser gefällt und er sich nichts dabei denkt. Solche Leute gibt es mehr als man glauben sollte.
Der Staat (Schäubzursula) will aber immer alles wissen. Am besten man kauft keine Messer mehr. Man könnte ja jemanden damit erstechen wollen ….
Unglaublicher Zufall? Ich ahne es: Der eine Polizist war der Vorbesitzer des Wagens. Das ist einem bekannten auch schonmal passiert und so gross ist der Zufaall gar nicht, denn die Kappen würden so einen Wagen eher mal anhalten, wenn sie vielleicht schon von aussen erkennen, dass es mal ihrer war.
@Stefan:
Genau! Und das medienwirksame daran ist, dass der Polizist selbst Hand angelegt hat, um den KM-Zähler zurück zu drehen – auf, schreiben wir mal, 100 TKM :-) !
Man darf auf Udo´s "Beweise" gespannt sein………
Wenn sich nun mein Wagen entschließt, den Tacho selbst nicht mehr weiter zu drehen, macht sich dann mein Auto strafbar? (Gottseidank isses bislang nur der Tageskilometerzähler…;-)
Oha nun beginnen die Verschwörungstheorien zu kreisen. Hier noch eine :
Der Vorbesitzer (beteiligter Polizist) hat in den Kaufvertrag böswillig hineingeschrieben "100Tkm" und den Käufer so abgelenkt das er das nicht bemerkte obwohl die Mühle erst 70k aufm Tacho hatte. Und dann Kontrolle: TADAAA ehy du hast da 30k zurückgedreht ich weiß das die mühle 100tkm hatte. Steht ja auch so im Kaufvertrag.
Begründung: Der Mandant ist besser im Skat.
@rest… Freiheit in allen Ehren aber ich muss dies auch die "Freiheit" einschließen andere Leute zu betrügen (und wenns nur man selbst ist). Eure Probleme will ich haben… oder ne lieber nich.
Bei meinem vorherigen Auto blieb der KM Zähler wirklich eines Tages stehen. Ansonsten funktionierte alles wie bisher.
Als ich nach geraumer Zeit einen neuen Tacho einbauen ließ, fing der wieder bei Null an. Kein "Einstellen" auf den Wert des alten Tachos. Kein Vermerk in irgendeinem Dokument über den alten KM-Stand. Nix. Da ich den Wagen fuhr bis er verschrottet werden musste, war das am Ende auch egal.
Über die Motive des Mandanten lässt sich genüsslich streiten.
Vielleicht Eitelkeit, weil vor dem Bekanntenkreis ein Auto mit 100.000 km einen schlechteren Eindruck hinterlässt als eines mit "nur" 70.000 km.
Interessant ist auch die Nummer 2 der zitierten Norm. Hat wohl TBegrenzer in LKW oder Motorrollern im Auge, aber es gibt auch Autos, die abgeregelt sind. Große BMW, Mercedes und Audi typischerweise auf 250 km/h (das ist eine freiwillige Selbstbeschränkung der Automobilindustrie, die aber immer löcheriger wird). Nach Ablauf der Garantie ist die Vmax-Aufhebung bislang eine gängige Maßnahme gewesen. Das ist wohl dem Wortlaut nach jetzt auch verboten.
@24: Ich habe es zwar nicht im Kommentar nachgesehen, glaube durchaus, dass man bei Motorrollern und Mofas den Drehzahlbegrenzer als Geschwindigkeitsbegrenzer im Sinne der Norm verstehen kann.
Alle, die das Gessetz für unmöglich halten, sei § 263(2) StGB ans Herz gelegt.
@vh wohl nicht zulässig, da dann die im KFZ Schein angegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr stimmen dürfte (wenn die mit 250 angegeben ist). Kann man dann wohl als Versicherungsbetrug analog zum Frisieren eines Motorrades ansehen.
Mir erschließt sich der Sinn der Rückdreherei nicht.
Bei uns wird bei jedem Werkstattbesuch erst die Fahrgestellnummer gecheckt und dann der aktuelle Kilometerstand bei der "Stichting Nationale Auto Pas" (http://www.autopas.nl/page.ocl?pageid=19&version=1) registriert. Dort kann jeder – etwa wenn er den Wagen kaufen will – mit Einverständnis des Eigentümers die Kilometerstände checken.. ^^
@GxS:
das ist an die urkundendelikte angelehnt. und an urkunden darfst du auch nicht einfach rumkritzeln, nur weil das papier in deinem eigentum steht. eigentlich nicht so schwer zu verstehen.
Genau, 30TKm nur so für's Ego runterdrehen…. Schon klar. lol
@PA:
Ich bin kein Jurist, aber in dem § 263(2) StGB
(Betrug) steht:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,…
Das reicht doch völlig aus.
Warum darf ich jetzt mit meinem Eigentum nicht machen was ich will?
Wenn der Kilometerzähler also falsch zählt, darf ich ihn laut dem zitierten Gesetz nicht reparieren, oder ich riskiere eine Strafe (siehe Beispiele von 32 Lobo)
Wenn ich jemand anderen (potentiell) schädige (z.B. wenn ich ein Mofa friesiere), ist das eine völlig andere Baustelle…
@47
Mir auch nicht, aber das ist nicht meine Frage. Warum schreibt mir der Staat vor, wie ich mein Eigentum zu gebrauchen habe, genausogut könnte er bei Strafandrohung vorschreiben, alle Zimmertüren sind gelb-grün kariert zu streichen, o.ä.
@48 der echte n.n.
Dazu hatte ich schon in Kommentar 31 Stellung genommen. Der Kilometerzähler ist keine Urkunde, sondern ein technisches Gerät, das nicht amtlich geeicht ist. Das sieht z.B. beim Stromzähler anders aus.
Auch auch da ist, glaube ich der Zähler keine Urkunde…
@PA
§ 263 II StGB , Betrugsversuch?
hier ist kein Betrugsversuch verwirklicht. Der käme in Betracht, wenn der Mandant damit begonnen hätte, das Auto zu veräußern, OHNE dem Käufer mitzuteilen, dass er am Tacho gedreht hat. Denn es wäre nur dann ein Betrug.
dieser eigenartige StVG -Tatbestand allerdings, ist tatsächlich erfüllt.
@PA:
Pardon aber das Argument mit § 263(2) StGB versteh ich nicht, gerade das spricht doch eher dafür, dass § 22b (1) Nr.1 ziemlich überflüssig ist.
Wenn nämlich der Zähler mit Betrugsabsicht verstellt wird, brauch es den § 22b StVG gar nicht.
Das gilt auch für alle die hier den möglichen Betrug anführen: der ist ohnehin strafbar!
@der echte n.n.:
Stimmt soweit, nur ist eine Anlehnung an Urkundendelikte nicht unkrtisch, wen man bedenkt wieviele Merkmale des strafrechtlichen Urkundenbegriffs eine Kilometerstandsanzeige nicht erfüllt. Es ist schon Zweifelhaft ob es eine Gedankenerklärung ist, noch kritischer wird es bei der Frage der Körperlichkeit. Einen Aussteller lässt sie auch nicht erkennen, es ist ja nichtmal klar ob es einen Aussteller gibt. Und wen der Fahrzeugbesitzer der Aussteller ist, muss die Urkunde nach SEINEM Willen zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein.
Die Anzeige verändert sich durch den Betrieb des damit verbundenen PKW fortwährend, dabei ist aber nirgends geregelt, wie dies geschehen soll, eine Eichpflicht besteht auch nicht. Ist eine solche Anzeige überhaupt zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet? Nur weil viele Leute blind darauf vertrauen?
Das Problem ist doch, dass dieser seltsame Paragraph gänzlich überflüssig ist in Anbetracht der Existenz eines § 263 StGB.
@stud. iur.
auch das Zählerverstellen in Betrugsabsicht ist noch kein Betrugsversuch. Tatbestandlich für Betrug ist ja die Täuschungshandlung, also das konkrete Hervorrufen eines Irrtums bei einem anderen, aufgrund dessen dieser eine für ihn nachteilige Vermögensverfügung trifft.
aus Sicht des "Täters" liegt beim bloßen Tacho-verstellen die eigentliche Tathandlung noch in weiter Ferne. (Er muss noch einen Käufer finden, mit dem dann verhandeln etc.)
Also: das Verstellen ist nur Vorbereitungshandlung und zumindest nach § 263 II StGB straflos.
Wenn ich das richtig verstehe (IANAL), dann würde ich mich nach dem Paragraphen schon strafbar machen, wenn ich den Tageskilometerzähler zurücksetze. Schliesslich ist das auch ein Wegstreckenzähler, das Auto ist damit ausgerüstet, und das Ergebnis der Messung wird dadurch beeinflusst.
Seit wann muss ein Auto einen Tacho haben? oder einen Kilometerstand? Beides ist nich für die Betriebstüchtigkeit des Autos erforderlich…
Wie wollen die Nachweisen dass der Tacho verändert wurde?
Man darf in der Werkstatt sein Auto auch komplett auseinander bauen?
Mehr Infos Bitte.
Hierzu mal das BVerfG, 2 BvR 1589/05 vom 9.5.2006, Absatz-Nr. 5-6
5
Zweck eines Wegstreckenzählers ist es, über die tatsächliche Laufleistung eines Kraftfahrzeugs Auskunft zu geben. Ein Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers liegt mithin vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs Auskunft gibt. Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.
6
Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder Reparatur, unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels (vgl. Protokoll der 182. Sitzung des Deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, S. 17245 A; Protokoll der 813. Sitzung des Bundesrats, S. 287 B) und ist im Hinblick auf diesen Regelungszweck auszulegen.
Müsste denn dann nicht auch das Zuspachteln von Rostlöchern strafbar sein? Wegen "vorbeugender Bekämpfung betrügerischer Täuschungen" über den tatsächlichen Zustand eines Fahrzeugs …
@Cordy:
Da bin ich aber beruhigt, dass ich meinen Kilometerzähler reparieren darf…
Aber auch der Mandant von UV dürfte aus dem Schneider sein, es sei denn, er ist Gebrauchtwagenhändler…
Trotdem: § 263 II StGB reicht meiner Meinung nach völlig und der Gesetzgeber gehört meiner Meinung nach schon wegen diesem völlig überflüssigen Paragraphen in die Wüste geschickt…
@51 et al: Das Zauberwort heißt Beihilfe – außerdem ist richtig, dass ein Betrug erst dann verwirklicht ist, wenn er das Auto verkaufen will, ohne darauf hinzuweisen.
Imho ist aber ein herumdrehen am Zählerstand unsinnig, wenn man nachher mitteilen will, dass man das gemacht hat. Die Betrugsabsicht ist wohl offensichtlich – oder warum klebt er sich keinen Zettel mit "km-Stand 22" auf den Tacho, wenn ihm das besser gefällt?
Was an diesem Paragraph 22b wieder einmal deutlich wird ist der allgemeine Trend hin zum "Präventionsstaat"
[...]Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen[...] wieder einmal mehr wird "vorgebeugt" und Handlungen werden kriminalisiert wo weder jemand geschädigt noch sonst irgendwie benachteiligt wird. Sogar im Straßenverkehrsrecht wird zunehmend die Strafverfolgung immer weiter VOR die eigentlich rechtsgüter gefährdenden Handlungen (hier Betrug) verlegt.
Ich teile aber ebenso nicht die Auffassung das die Modifikation des Tachostands ein essentiell notwendiges Freiheitsrecht ist wie manche das hier überspitzt darzustellen versuchen.
@Banane:
Das ist es zweifelsfrei nicht, aber es geht den Staat schlicht und einfach nichts an (wie eine Menge anderer Regelungen, in die sich ein Obrigkeitsstaat einzumischen müssen glaubt) …
Und die Begründung des Verfassungsgerichtes ist eine an den Haaren herbeigezogene Rechtfertigung, warum es den Staat vielleicht doch zu interessieren hat (wobei ich natürlich die Verantwortung bestimmter Berufsgruppen, hier Gebrauchtwagenhändler, sehe. Nach dem Motto: alle Gebrauchtwagenhändler sind Betrüger, da muss man im Vorfeld gegen vorgehen…)
Der Vollständigkeit halber noch die Gesetzesbegründung:
BT Drucks 15/5315
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
[...]
2. Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor dem Manipulieren von Wegstreckenzählern
und Geschwindigkeitsbegrenzern in Kraftfahrzeugen (§ 57
Abs. 3, § 57c Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO)
[...]
S.8 Ziffer 2 :
Das Manipulieren eines Wegstreckenzählers (§ 57 Abs. 3
StVZO), der den tatsächlichen gefahrenen Kilometerstand
anzeigt, ist – abgesehen von Fällen der vorsätzlichen
Hilfeleistung zu einer strafbaren Betrugshandlung –
gegenwärtig straflos. Das betrifft insbesondere Fälle, bei
denen Spezialisten das „Nachjustieren“ von Wegstreckenzählern
als Dienstleistung anbieten und ausführen.
Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass derartige Dienstleistungen
in Internet- und Zeitungsannoncen vermehrt
und offen unter Hinweis auf die Straflosigkeit der Verfälschung
angeboten werden. Das Zurückstellen von Kilometerständen
macht letztlich nur Sinn, wenn Dritte (Käufer,
Versicherungen etc.) über den tatsächlich gefahrenen
Kilometerstand zu einem späteren Zeitpunkt und damit
über den Wert des Fahrzeuges getäuscht werden sollen.
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, entsprechende
Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
@Cordy:
Steht da wirklich:
und die hab ich früher mal gewählt…
@PA
Beihilfe? Es bleibt "Beihilfe" zu einer straflosen vorbereitungshandlung.
Aber vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers ist der Hinweis auf die Beihilfe natürlich ein wichtiger Aspekt. Es geht also um das ANBIETEN solcher "Tuning-Leistungen".
vielleicht hätte der GEsetzgeber irgendwo das Wort "gewerblich" in den Gesetzestext aufnehmen sollen. Dann würden sich alle Fragen nach dem Sinn der Norm erübrigen.
@GxS:
Ja, genau so stehts geschrieben….
Sehr knappe Begründung, bei einem Eingriff in Freiheitsrechte hätte man sich auch ruhig etwas ausführlicher äussern können.
Eine kleine Abwägung, mir würden spontan noch weitere Argumente einfallen, wäre sicher förderlich.
@stud. iur. JM:
die leute vertrauen immerhin darauf, dass an dem ding nicht rumgeschraubt wurde. schutzwürdig ist das m.e. schon. und ich frage mich, warum so viele leute damit anscheinend so große probleme haben.
@GxS:
ich habe nicht gesagt, dass es eine urkundenfälschung ist. ich habe gesagt, dass der tatbestand an die urkundendelikte ANGELEHNT ist, er schützt ein ähnliches rechtsgut. folglich müssen die TB-merkmale der urkundenfälschung nicht vorliegen.
Ähnlich ging mir das schon bei Männern.. die hatten auch die "Laufleistung zurückgedreht", weil sie sich gar nicht so alt fühlten, wie sie sich dran stellten..
Unstreitig geht wohl die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der gute Mann den Tacho bei einem Verkauf nicht wieder "zurücktunen" würde, wo es dem Auto doch so gar nicht steht..
30 Tagessätze "auf Verdacht" ist jedoch so eine Sache.. aber wie will das Gericht die Verkausabsicht beweisen ???
Oder liest sich das so, als ob man "nur mit einer Verkaufsabsicht" den Tacho manipuliert.. sonst käme man ja nicht drauf ?
Da bin ich jetzt aber gespannt..
@Carola:
verkaufsabsicht ist gar nicht erforderlich. :-)
@der echte n.n.:
öhm, bin völlig geschockt, es ging hier das Gerücht rum (Memo an mich: Nie auf Kollegen hören), dass das Manipulieren des Tachos strafbar ist, WENN das Fahrzeug MIT dem getunten Tacho verkauft wird.
Herr D., wenn sie mitlesen: Da hat sich die C.W. eben mal rrrichtig schön blamiert, *danke*.
Dann mal eine andere Frage (ist der Ruf erst runiniert..), bei eindeutiger Rechtslage, wieso ist der Kfz_Besitzer dann (zahlender?) Mdt. von RA Vetter ? Wenn´s doch so ist, wie es ist ?
@der echte n.n.:
Ich glaube, wir drehen uns im Kreis.
Ich habe das schon verstanden, aber ein Kilometerzähler ist ein Gerät, das eine nicht geeichte Zahl anzeigt. Meiner Meinung nach genauso schützenswert wie die Tankanzeige oder die Uhr oder das Thermometer.
Wie der Staat auf die (an sich absurde) Idee kommt, mir vorzuschreiben, was ich mit diesem meinem Eigentum machen darf, hat Cordy beantwortet, aber meiner Meinung nach masst sich der Staat ein Recht an, das ihm nicht zusteht (Die Begründung ist jedenfalls mehr als mau…)
Ich habe ansonsten die Meinung von @9 Stefan:
Weil hier immer gerätselt wird, welchen Sinn des Manipulieren eins Tachos haben könnte, wenn das Fahrzeug gar nicht verkauft werden soll – da muss man doch bloß der Phantasie ein wenig Raum lassen: Der A fährt mit seiner Freundin B im Auto C in den Urlaub nach Portugal – A will, dass die Gattin D nichts davon mitbekommt. Moralisch sehr bedenklich, aber geht das StGB wirklich was an?
Es macht durchaus Sinn den Kilometerstand zu manipulieren, auc hwenn das Fahrzeug nicht verkauft wird. Zum Beispiel um die wahre Fahrleistung gegenüber der Versicherung zu verschleiern.
Dort bezahlt man bekanntlich nach Kilometergruppe. Ebenso bei Leasingverträgen. Wobei das in diesem Fall wohl ausfällt. Ausserdem kann der Wagen ja auch als Pfand hinterlegt werden, wobei der Wert auch eine Rolle spielt.
Wenn er den Wagen als Opfer zu fingierten Unfällen verwendet wird in der Regel auch die Laufleistung beurteilt, da die Versicherer bei Bagatellschäden keinen Gutachter bemühen. Dazu passt auch dass der Wagen neuer aussah.
Alles in allem hört sich das so an, als solle irgendeine Versicherung beschissen werden, oder ein Käufer. Da wurde halt "vergessen" wieder zurückzudrehen.
@Blackbird:
Ich habe nie behauptet, dass das Verstellen bereits den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Sie haben recht, das wäre falsch.
Meine Aussage war die: wenn das Verstellen einem Betrug dient, wird dieser ab dem unmittelbaren Ansetzen zum Betrug strafbar. Wenn es aber keinem Betrug dient, so war vor Schaffung der Vorschrift dieses Verhalten erlaubt.
OB man das jetzt gut findet.. ich glaube aber das die Norm nicht deshalb geschaffen wurde, weil des Verstellen an sich einen großen Unwert darstellt, sondern um das Problem zu umgehen, Betrugsvorsatz nachzuweisen, insbesondere bei der Beihilfe. (vergleiche oben die Gesetzesbegründung insbesondere hinshichtlich der kommerziellen Anbieter)
@GxS:
dass sich die frage aufwerfen lässt, ob es sinnvoll ist, dieses verhalten unter strafe zu stellen, bestreite ich nicht.
aber absurd ist diese norm sicher nicht.
da kommen schon eher andere normen in betracht: zahlreiche strafnormen dese btmg und des amg sind deutlich absurder. und das sexualstrafrecht ist auch noch lange nicht so modern, wie mancher es glauben möchte. und die stellung des strafrechts zur sterbehilfe ist geradezu absurd.
Ich dreh meinen Tachostand immer vor. Sonst denken die Leute noch ich wäre Stubenhocker.
@der echte n.n.:
o.k. da gebe ich Ihnen Recht…
(aber mit jedem unsinnigen und überflüssigen Gesetz wird der Rechtsstaat prinzipiell in Frage gestellt, je mehr überflüssige Regelungen, desto weniger werden die sinnvollen befolgt…
und dieses Gesetz war sicher nicht das schlimmste, was der Bundestag in den letzten 10 Jahren beschlossen hat…)
Nunja, welche absicht vom staat da dahinter steckt ist doch recht eindeutig:
Tacho frisieren ist volkssport, nen gebrauchten zu erwischn wo dieser stimmt reine glückssache. auch ich hab schonmal in den sauren apfel gebissen und nen passat mit 160kkm gekauft, welcher wohl in wirklichkeit einiges über 200.000 drauf hatte.
Wo kann man also eingreifen um das zu stoppen:
beim Verkauf? Davon bekommt die exekutive nichts mit. außerdem ist das nachweisen zu diesem zeitpunkt schon sehr schwer.
was bleibt also: An der Quelle. Beim zurückdrehen selbst. bei den zahlreichen hinterhofbuden, welche für nen 100er mir sogar "31337" als kilometerstand eingestellt hätten. Diese zu erwischn ist mit so nem gesetz ein kinderspiel. Lockvogel hinschickn, "ich hätt gern 100.000km weniger, hier sind 100 euro", anzeige gegen die frisierer schreiben, ende.
Und wie weist man dem Mandanten nun nach, dass die Manipulation im Inland stattgefunden hat? Ansonsten greift § 22b StVG ja nicht. Über §§ 4, 7 StGB ist da nichts zu machen.
Irgendwie ein überflüssiges Verfahren.
"Nur eine Sache nervte ihn – der relativ hohe Kilometerstand. Mehr als 100.000 Kilometer; danach sah die Kiste gar nicht aus."
Warum hat er nicht einfach ein paar Kratzer und Beulen ins Auto gemacht? Dann sähe die Kiste bestimmte nach 100tkm aus!
Ich frag mich, warum die StA überhaupt noch arbeitet, wenn Strafverteidiger alles für nichtig halten?!
Glaubt hier irgendjemand, dass der Typ nochmal Geld dafür ausgibt, um den Zähler beim Verkauf hochzusetzen??? Och, das hab ich leider vergessen…
Und was, wäre wenn man den Tacho nicht zurückdreht sondern aus 70.000 km z.B. 100.000 km macht? aus welchem Grund auch immer
Damit würde man zwar gegen das Gesetz im Wortlaut verstossen aber nicht gegen die Intention die dahinter steht…. ?