31.10.2009

Fotos: Grenzen für Suchmaschinen

Wer auf sozialen Netzwerken wie Facebook, XING oder StudiVZ Bilder von sich in ein öffentliches Profil einstellt, muss damit rechnen, dass diese auch in Personensuchmaschinen auftauchen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln stimmt der Nutzer durch ein öffentlich zugängliches Profil stillschweigend zu, dass extern auf die Bilder zugegriffen und entsprechende Suchergebnisse angezeigt werden.

Bei anderen Bildveröffentlichungen, also zum Beispiel in “privaten” Profilen oder auf anderen Homepages, dürfen sich Personensuchmaschinen nach der Gerichtsentscheidung nicht einfach so bedienen. Im Ausgangsfall hatte die Suchmaschine das Bild eines Journalisten ausgeworfen, das auf der Internetseite des Magazins zu finden war, für das er arbeitet.

Auch für im Internet bereits veröffentlichte Personenfotos gilt somit das “Recht am eigenen Bild”. Danach muss der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildes stets zustimmen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen der Zeitgeschichte.

Landgericht Köln, Urteil vom 17. Juni 2009, Aktenzeichen 28 O 662/08

18 Kommentare zu “Fotos: Grenzen für Suchmaschinen”

  1. Jens meint: (31.10.2009 um 20:03) AntwortenReply to this comment

    Dazu sollte man noch an die robots.txt denken – denn in der steht teilweise eindeutig drin, dass jeder crawlern darf, der will. Ähnliches gilt imho für sitemap.xml.

    Zum Urteil: Da wird von "Usern" gesprochen, von "verlinken" und es werden ähnliche neumodische Worte verwendet – das überrascht mich positiv. Ich dachte, da wird alles mit urdeutschen Begriffen beschreiben, egal wie umständlich.

  2. studiosus juris meint: (31.10.2009 um 20:14) AntwortenReply to this comment

    @udovetter:

    Auch für im Internet bereits veröffentlichte Personenfotos gilt somit das “Recht am eigenen Bild”. Danach muss der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildes stets zustimmen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen der Zeitgeschichte.

    Ich dachte seit BGH VI ZR 51/06 und BGH VI ZR 13/06 wird nicht mehr auf Personen der Zeitgeschichte generell, sondern auf Ereignisse der Zeitgeschichte im Einzelfall abgestellt?

    @Jens:
    Warum überrascht das positiv? Ohne den § 184 S. 1 GVG auspacken zu wollen: Wäre das Urteil schwerer verständlich gewesen, wenn von "Benutzer" statt "User" die Rede gewesen wäre?

  3. enrico meint: (31.10.2009 um 20:44) AntwortenReply to this comment

    interessanter post im kontext der aktuellen geschehnisse! war mir neu, das urteil.

    aber… ich bin verwirrt.
    ich kann an den sachverhalt nur ein bisschen technisch "versiert" (ist nicht 100% wörtlich zu verstehen .-)) herantreten…

    heißt der beitrag nun, dass das gericht sagt dass die die profile auf facebook und studivz (nicht xing) juristisch betrachtet grundsätzlich öffentlich sind?
    ein crawler von 123people und etc. pp. kann sich ja nicht einloggen, oder unterläuft der den einlog-mechanismus irgendwie?

    oder ist das mit öffentlich profilen nur aufgrund von udos paraphrasierung auf studivz usw. bezogen, sprich "egal wo" man was reinstellt, das ist dann einfach öffentlich und basta?

  4. Aurisa meint: (31.10.2009 um 21:12) AntwortenReply to this comment

    Ich gestehe: Ich blicke grade nicht durch…

    Aus meinem Rechtsverständnis würde ich erwarten, daß Suchmaschinen alles was öffentlich im Web steht und wo ihnen der Zugriff nicht ausdrücklich per entsprechendem Befehl auf der Seite untersagt ist einsammeln dürfen.

    Was in 'geschlossenen' Netzwerken, d.h. solchen die nur nach Anmeldung zugänglich sind, sollte für sie aber eigentlich tabu sein.

    So wie sich das hier anhört klingt das aber, als wäre es eher umgekehrt, sprich auf das was auf meiner HP steht darf NICHT zugegriffen werden, auf Bilder die nur nach Anmeldung zugänglich sind aber schon…?

    Verstehe ich das falsch oder ist das so wirr, wie es sich anhört…?

  5. Schnoogeloch meint: (31.10.2009 um 21:13) AntwortenReply to this comment

    @studiosus juris: Das mit den Personen der Zeitgeschichte ist ein Hin und Her. 2007 war das Wort tabu, es hieß, wir dürfen das nicht mehr schreiben. Dann bekam man Konstrukte wie "sogenannte 'absolute Person der Zeitgeschichte'" zu lesen, mittlerweile sieht man es wieder locker. Letztlich kommt es auf den Begriff nicht an, wenn man ihn nicht verabsolutiert und durch diese Eingruppierung der Personen die Rechtsfolge bereits festlegt.

    Eigentlich ist das nichts Neues. Das BVerfG hat schon früher geäußert, dass diese absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine grobe Orientierung sein können. Das Problem war, dass man es häufig nicht so gemacht hat, also statt der Abwägung im Einzelfall Leute pauschal in die Schublade der Zeitgeschichte gesteckt hat.

    Der in Straßburg korrigierte Fehler war im Grunde nur, dass man den Prominenten ausnahmslos immer zeitgeschichtliche Bedeutung zugemessen hatte, selbst bei den langweiligsten Alltagstätigkeiten. Für sie wurde der § 22 KUG auf den Kopf gestellt, sie mussten grundsätzlich alles ohne Einwilligung hinnehmen. Nur ausnahmsweise nicht, wenn sie berechtigte Interessen einwenden konnten.

    Wenn man einen Unterschied bei der Methodik sucht, liegt er m.E. nur darin, dass man jetzt nicht erst bei den berechtigten Interessen die Rechtsgüter des Abgebildeten berücksichtigt, sondern bereits bei der Frage, ob das zeitgeschichtliche Bedeutung hat. Ob die Prinzessin eine Flasche Olivenöl kauft, hat dieselbe zeitgeschichtliche Bedeutung wie wenn Kolumbien ein Sack Transfairkaffee umfällt, nämlich eigentlich gar keine. Aber am Ende gelangt man häufig doch wieder zur Zeitgeschichte, weil der Begriff so weit ist und auch die "bloße Unterhaltung" umfasst. Die Gerichte arbeiten hier nicht immer sauber, sie ordnen das nicht eindeutig zu, denn man bekommt das richtige Urteil auch mit der Begründung hin, es seien "jedenfalls" berechtigte Interessen verletzt.

    Was sich wirklich geändert hat, ist die stärkere Berücksichtigung der Interessen der Abgebildeten Personen. Das ist dann das Schlagwort der "Debatte mit einem Sachgehalt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht". Die bloße Unterhaltung fällt unter die Pressefreiheit, das Alltagsleben Prominenter kann von öffentlichem Interesse sein. Aber das alles ist eben für die öffentliche Meinungsbildung nicht so wichtig, als dass es die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten überwiegen würde.

    Zum LG Köln:

    Diese Entscheidung überzeugt mich überhaupt nicht. Das Gericht stellt nicht dar, worin der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Veröffentlichungen liegen soll.

    Die Seiten des Arbeitgebers sind auch öffentlich abrufbar, insofern besteht kein Unterschied zu Facebook. Und auch auf die Seiten des Arbeitgebers kommt man nicht ohne eigenes Zutun, sondern weil man einwilligt.

    Dieses Urteil konsequent weitergedacht, soll wohleine zugunsten aller eine Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen vorliegen, sobald man ein Foto auf die eigene Homepage lädt. Aber nicht hingegen, wenn man es einem Dritten gibt, dass der es woanders hochlade. Das ist weder logisch noch richtig, sondern Quatsch, der schleunigst vom OLG korrigiert gehört.

  6. Aurisa meint: (31.10.2009 um 21:18) AntwortenReply to this comment

    @Schnoogeloch: danke :)!

    Gut zu wissen, daß ich nicht die Einzige bin, der diese Entscheidung unlogisch und inkonsequent vorkommt…

  7. Duddley meint: (31.10.2009 um 22:06) AntwortenReply to this comment

    Und was macht "Bild" jetzt?
    Keine Bilder mehr von Amokschuetzen und anderen?

    Gerade unser Qualitaetsjournalismus bedient sich doch gerne dieser Quellen, da muss es doch Ausnahmeregeln geben.

    Gruß Duddley

  8. kLAWtext meint: (31.10.2009 um 22:17) AntwortenReply to this comment

    Zum Thema hat sich auch Prof. Hoeren im beck-blog gemeldet und noch zwei weitere Entscheidungen zitiert: http://blog.beck.de/2009/10/31/personalsuchmaschinen-erste-verbotsurteile-gegen-yasni-co

    Grüße

    Sebastian Dosch
    Fachanwalt für IT-Recht

  9. yuri meint: (31.10.2009 um 23:51) AntwortenReply to this comment

    @ Vetter

    Apropo Suchmaschinen und Social networks:

    Mich wuerde mal Ihre juristische Meinung zu diesem Sachverhalt interessieren:

    "SchülerVZ-Datenklau: Verdächtiger begeht Selbstmord."
    http://freiheitsforum.com/read.php?2,30704

    So ganz astrein scheint mir das ja alles nicht zu sein.

  10. Peter meint: (1.11.2009 um 08:59) AntwortenReply to this comment

    @ Vetter

    @yuri: Du hast es mir vorweggenommen, das Thema wollte ich auch ansprechen :)

    Schön fand ich auch diesen Vergleich:

    "Kann man die Friedhofsverwaltung damit erpressen?

    Achtung! Ich habe alle Namen, Geburts- und Todestage der Gräber
    abgeschrieben und in eine DB gepackt.

    Entweder es gibt 80.000 EUR oder diese Daten wandern in den Osten?"
    (http://im.ly/ef2f5/)

  11. Mithos meint: (1.11.2009 um 09:09) AntwortenReply to this comment

    Habe ich das grad richtig verstanden, öffentliche Profile aus sozialen Netzwerken nach Bildern zu scannen und mit dem Namen der Person in der eigenen Suche auffindbar zu machen ist OK, aber das Gleiche mit Bilder von Webseiten, auf denen Unternehmen ihr Team der Öffentlichkeit präsentieren, ist nicht OK?

    Ich dachte, soziale Netzwerke nutzt man eigentlich privat, auch wenn man sein Profil für alle anderen Nutzer des Netzwerks anzeigt. Dagegen ist ein Bild auf der Team-Seite eines Unternehmens doch geschäftlich und nicht nur für einen bestimmten Benutzerkreis, sondern für die gesamte Öffentlichkeit bestimmt. Das Urteil hätte im Sinne des Datenschutzes eher genau anders herum ausfallen müssen. Aber um Datenschutz ging es ja eigentlich auch gar nicht.

    Die Personen-Suchmaschinen werden sich dann wohl ins Ausland verabschieden. Wenn die Leistungsschutzrechte für Verlage kommen, werden alle weiteren Suchmaschinen folgen oder keine deutschen Verlage mehr verlinken. Damit dürfte es dann eher noch schwerer und für Privatpersonen praktisch unmöglich werden, eigene Rechte geltend zu machen.

  12. Jens meint: (1.11.2009 um 11:00) AntwortenReply to this comment

    Was soll ein öffentliches Profil bei StudiVZ sein?

  13. Mithos meint: (1.11.2009 um 11:08) AntwortenReply to this comment

    @Jens: Der Nutzer kann sein Profil auf privat stellen, dann können nur von ihm ausgewählte Nutzer das Profil einsehen. Macht er das nicht, hat er ein öffentliches Profil, da sich jeder einen Nutzeraccount anlegen kann.

  14. NewsShit! meint: (1.11.2009 um 13:17) AntwortenReply to this comment

    Mal ein kleines Fall-Beispiel: Lisa Lumpenmeier war auf einer Party, hat sich dort tierisch volllaufen lassen und veranstaltete einige dumme Dinge. Natürlich haben das ihre Freunde mit Handys und Kameras festgehalten.

    Diese Fotos landen nun in öffentlichen (!) Profilen auf xyzVZ, MySpace, Facebook etc. – allerdings ohne Lisa um Erlaubnis zu fragen (was ja rechtlich Pflicht ist).

    Nun kommen die Suchmaschinen-Crawler vorbei und indizieren auch die Bilder von Lisa. Diese Fotos wird Lisa ohne anwaltlichen Beistand wohl nie mehr aus den Indexen rausbekommen.

    Hier sollte – meiner Meinung nach – der Hebel angesetzt werden! Bildersuchen, die nur kurz darauf hinweisen, dass "Bilder möglicherweise urheberrechtlich geschützt sein könnten" und damit trotzdem Tür und Tor für Urheberrechtsverletzungen öffnen, sind nach meiner Ansicht grob gesetzeswidrig.

    Im Grunde dürften nur Bilder indiziert werden, wenn es ausdrücklich erlaubt wurde. So etwas darf einfach nicht stillschweigend passieren. Die große Zahl von Quellfotos ist – wie im oben beschriebenen Beispiel – selbst schon hochgradig gesetzeswidrig aber das ist ja schon 'ne ganz andere Baustelle.

  15. Klaus Graf meint: (1.11.2009 um 19:23) AntwortenReply to this comment

    Siehe auch

    http://archiv.twoday.net/stories/6012482/

    Konsequent weitergedacht müsste die Google-Bildersuche alle Personenbildnisse ausfiltern.

  16. akbwl meint: (1.11.2009 um 21:01) AntwortenReply to this comment

    Es besteht also ein Recht am eigenen Bild in einem öffentlich Zugänglichen Bereich im Internet und Suchmaschienen dürfen diese Bilder nicht ohne weiteres Nutzen? Mag ja sein. Aber wieso gilt die gleiche Regelung dann nicht für Nachrichten oder sonstige Veröffentlichungen? Wieso wird dem Bild hier ein Schutzwert zugeschrieben, der anderen Leistungen nicht zugestanden wird? Ein äußerst Inkonsequentes Urteil.

  17. Kand.in.Sky meint: (2.11.2009 um 10:09) AntwortenReply to this comment

    Ein Journalist… na klar doch.

    #k.

  18. chrisi01 meint: (6.11.2009 um 21:24) AntwortenReply to this comment

    ist doch klar was man ins Internet stellt muss man damit rechnen das es veröffentlich wird…

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