11.11.2009

Beamte: Kein Anspruch auf Anonymität

Wer eine Hausdurchsuchung filmt und das Video online stellt, verletzt nicht unbedingt die Persönlichkeitsrechte von Polizisten oder Staatsanwälten. Dies stellt das Amtsgericht Rinteln in einer Entscheidung vom 31. März 2009 fest.

Vielleicht abgesehen von den Mitarbeitern der Geheimdienste hätten Staatsdiener keinen grundsätzlichen Anspruch, ihre Arbeit “anonym und unerkannt” zu verrichten. Aus dem Urteil:

Im übrigen hat das Gericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Bildnisse anderer verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt zu haben, indem er das Video von der Durchsuchung [...] im Internet veröffentlichte.

Was das Video von der Durchsuchung und dabei die Abbildung der betroffenen Polizeibeamten angeht, ist das Tun des Angeklagten aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt.

Insoweit muss generell überhaupt erst einmal gesehen werden, dass Beamte des Staates bei Verrichtung ihrer öffentlichen Aufgaben, abgesehen vielleicht von den Mitarbeitern der Geheimdienste, gar keinen Anspruch darauf haben, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten. Richter und Staatsanwälte etwa sind sogar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, auf ihr Recht am eigenen Bilde zu verzichten, wenn es um ihre Darstellung im Fernsehen geht, sich diese Amtspersonen also im Gerichtssaal vor Beginn der eigentlichen Verhandlung filmen und dann im Fernsehprogramm präsentieren lassen müssen.

Teilweise drängen Richter und Staatsanwälte und/oder Polizeibeamte vor die Fernsehkameras wie etwa im Fall der Hausdurchsuchung und vorläufigen Festnahme des Postmanagers Zumwinkel, der im Verfahren wegen Steuerhinterziehung anlässlich der Durchsuchung seines Privathauses vor laufenden Kameras vorläufig festgenommen und abgeführt wurde, wobei der Tip hinsichtlich dieser bevorstehenden Aktion an die Medien nur aus dem Kreise der Ermittlungsbehörden kommen konnte.

Auf diesem tatsächlichen Hintergrund ist zu werten, dass es sich bei den hier abgebildeten Polizeibeamten um sog. relative Personen der Zeitgeschichte handelt, deren Abbildung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt ist.

Als Freibrief darf das Urteil jedoch nicht verstanden werden. Das Gericht bescheinigt dem Angeklagten nämlich ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Filmes, weil über seinen Fall schon in der Lokalpresse berichtet worden war. Dementsprechend habe es auch am Ablauf der Durchsuchung ein Informationsbedürfnis gegeben.

Quelle des Links / Urteil als PDF

19 Kommentare zu “Beamte: Kein Anspruch auf Anonymität”

  1. anonymous meint: (11.11.2009 um 16:41) AntwortenReply to this comment

    Ui,

    da hat Richter Rost ja mal was richtig gutes gemacht!

    Respekt! Damit ist er in meinem persönlichen Ansehen um viele Punkte gestiegen! Richtig fein…. die letzten Urteile die ich von ihm gelesen habe, gingen leider in eine Richtung, die meiner politischen Überzeugung widersprechen.

    Gruß *heute mal anonym*

  2. slowcar meint: (11.11.2009 um 16:48) AntwortenReply to this comment

    sind relative personen der zeitgeschichte eigentlich relevant? *scnr*

  3. Nietnagel meint: (11.11.2009 um 16:50) AntwortenReply to this comment

    Link zum Video?

  4. Johannes meint: (11.11.2009 um 16:54) AntwortenReply to this comment

    Folge dem link des Urteils –> Homepage Tom Sack –> video.google.de/videoplay...ocid=8835630680071282744#

  5. Kai meint: (11.11.2009 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    Ich bezweifel stark, dass sich Beamte bei einer HD einfach so filmen lassen würden. Denen fällt immer ein, was dagegen zu sagen. "Störung einer polizeil. Maßnahme", Vorsorgliche Beschlagnahme wegen Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, etc.

    Letzteres passiert auch gerne mal auf Demos.

  6. Numanoid meint: (11.11.2009 um 17:21) AntwortenReply to this comment

    Immer wieder interessant zu sehen, wie dünnhäutig die Vertreter der Law and Order Fraktion werden, wenn es sie selber betrifft!

  7. Aurisa (Link) meint: (11.11.2009 um 17:47) AntwortenReply to this comment

    @Kai: Da hilft dann wohl nur wie Kurt Felix oder James Bond mit versteckter Kamera ;)…

  8. F E R N E T P U N K E R (Link) meint: (11.11.2009 um 17:54) AntwortenReply to this comment

    Es geht, wie immer beim Recht am eigenen Bild, aber nur um die Veröffentlichung/Verbreitung des Materials, nicht um das Filmen als solches. Das dürfte schon deshalb berechtigt sein, um eventuelle zivilrechtliche Schadenersatz-/Amtshaftungsansprüche belegen zu können.

  9. Kritiker meint: (11.11.2009 um 18:01) AntwortenReply to this comment

    Setzt eine HD das Recht in den eigenen vier Wänden alles und jeden zu filmen außer Kraft?

  10. lawblogleser meint: (11.11.2009 um 19:21) AntwortenReply to this comment

    Die Sache geht ja noch in die nächste Runde, denn der Staatsanwalt hat natürlich Berufung eingelegt, wie der Website des Herrn Sack zu entnehmen ist. Dem Herrn Sack wurde bei einer weiteren Hausdurchsuchung auch die Kamera unter Verweis auf das Recht am eigenen Bild weggenommen, Link hier:

    video.google.de/videoplay...ocid=-5826904731074176780

    Dagegen wurde ein Klageerzwingungsverfahren angestrengt, welches (wie leider üblich) aus formalen Gründen gescheitert ist. Das OLG Celle hat jedoch durchblicken lassen, dass es einen Irrtum des die Wegnahme anordnenden Staatsanwalts über die Rechtswidrigkeit seines Handelns für möglich hält.

    Es wird also Zeit, dass es eine eindeutige und verbindliche Rechtslage für das Mitfilmen von Durchsuchungshandlungen gibt. Auch das Veröffentlichen sollte kein Problem darstellen, sofern das "Durchsuchungsopfer" einwilligt, denn es ist von solchen Aufnahmen ja ausschließlich dessen Intimsphäre betroffen.

    Wollen wir mal hoffen, dass das hervorragende und mutige Urteil des Richters Rost nicht in der nächsten Instanz als "skandalöses Fehlurteil" hingestellt wird…

  11. F E R N E T P U N K E R (Link) meint: (11.11.2009 um 21:11) AntwortenReply to this comment

    Ist über die Rechtswidrigkeit der fraglichen Durchsuchung schon geurteilt worden?

  12. Bürgerfreund meint: (12.11.2009 um 00:25) AntwortenReply to this comment

    Meiner Ansicht nach sollte jede (!) Amtshandlung gefilmt werden – von den Exekutivbeamten selbst!

    Transparenz und Öffentlichkeit sind die Freunde der rechtschaffenen Bürger.

  13. Kritiker meint: (12.11.2009 um 09:45) AntwortenReply to this comment

    Ist das nicht schon so bei Demos das dort von Seiten der Exekutive gefilmt wird und, rein zufällig, fragwürdige Handlungen der Beamten nur von den Demonstranten aber nicht von der Polizei gefilmt werden?

  14. Helmut Karsten (Link) meint: (12.11.2009 um 11:01) AntwortenReply to this comment

    Als ich meine Homepage ins Netz stellte, habe ich sofort von meiner Führungsaufsichtsperson "statik" bekommen. Es handelte sich darum, dass ich die Namen von verschiedenen Polizisten, Beamten und Richter nicht reinsetzen dürfte. Nungut, die involvierten Privatpersonen habe ich rausgelassen, das war mir klar. Aber da mein Fall, die Verurteilung etc. von Justiz- und Amtskriminalität nur so trieft, habe ich alle anderen Namen dringelassen! Werde ich auch nicht rausnehmen! Müssen die eine Angst haben, vor dem Volke, in dessen Namen sie Urteile sprechen und Bescheide erlassen……
    Sollen die mich doch anklagen, ich k a n n keine schlechte Aufmerksamkeit bezüglich dieses Fehluteils bekommen.
    Das Fehlurteil des LG-Bamberg hat mein Leben derart zerstört, dass sich für mich ALLES in Frage stellt. Also, macht man, ihr Schergen.
    http://www.helmutkarsten.de

  15. Cliff meint: (13.11.2009 um 13:06) AntwortenReply to this comment

    Ich weiß nicht, was diese Diskussion hier soll. Dieser Tom Sack ist ein netzbekannter Betrüger, dessen bisherige Geschäftsmodelle ausschließlich auf arglistiger Täuschung basieren. Die mitgefilmte Hausdurchsuchung, die er ins Internet gestellt hat, war ja nicht seine erste. Nach eigenen Angaben wurde er bereits an seinem früheren Wohnsitz Berlin von der dortigen Staatsanwaltschaft gefilzt. Für jemanden, der sich angeblich nichts zu Schulden hat kommen lassen, schon merkwürdig. Ich will ja gar nicht ausschließen, daß es Justizopfer gibt, deren Wohnungen zu Unrecht durchsucht wurden, aber Tom Sack gehört ganz gewiß nicht zu diesem Personenkreis. Seine Öffentlichkeitsarbeit verfolgt einzig und allein den Zweck, die gegen ihn ermittelnde Justiz lächerlich zu machen und von seinen kriminellen Aktivitäten abzulenken. Hätte Richter Rost seine Hausaufgaben gemacht, dann wäre er vielleicht zu einem anderen Urteil gekommen.

    admin.sn-online.de/newsro...teln/stadt/art5427,563509
    admin.sn-online.de/newsro...teln/stadt/art5427,569425
    sn-online.de/Schaumburg/R...hts-Posse-um-ein-Gemaelde

  16. BRD-Bürgerrechtler meint: (13.11.2009 um 13:55) AntwortenReply to this comment

    @Cliff:

    Also zumindest war Tom Sack laut des Urteils des AG Rinteln am 31. März 2009 immer noch nicht vorbestraft, obwohl er da schon jahrelang als Betrüger bezeichnet wurde und es ja angeblich schon zig Hausdurchsuchungen bei ihm gegeben haben soll.

    Und offensichtlich hat sich auch die Staatsanwaltschaft etwas zu sehr von der "gängigen Internet-Meinung" leiten lassen, ohne objektiv zu ermitteln:

    http://www.firmenpresse.de/pressinfo133442.html

    Vermutlich sind Tom Sacks Geschäftsmodelle eben noch im Rahmen der Legalität. Er soll ja auch Jura studiert haben und wird daher schon wissen, wie weit er gehen darf. Mag sein, dass damit einige Leute nicht klar kommen.

    Somit wäre ich sehr vorsichtig, Tom Sack als "netzbekannten Betrüger" zu bezeichnen und dem Richter zu unterstellen, er hätte seine Hausaufgaben nicht gemacht. Zumal der Richter ja gar nicht über die Vorwürfe der Kunstfälscherei bzw. Betrug und Urkundenfälschung an sich zu urteilen hatte, sondern über Tom Sacks – zugegeben provokante – Öffentlichkeitsarbeit während der laufenden Ermittlungen.

  17. -thh meint: (13.11.2009 um 18:08) AntwortenReply to this comment

    @BRD-Bürgerrechtler: Sie haben vergessen zu erwähnen, daß der erwähnte "Presseartikel" bei firmenpresse.de von Herrn Sack verfasst ist.

  18. BRD-Bürgerrechtler meint: (13.11.2009 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    @-thh: Denken Sie, er hat die unglaublichen Tatsachen frei erfunden? Es ist doch völlig normal, dass eine Meldung zunächst von demjenigen veröffentlicht wird, der an der Quelle sitzt. Es steht Dritten bzw. der Presse ja frei, die Pressesprecher von Gericht und Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsanwalt von Tom Sack zu der Sache zu befragen. Tom Sack könnte zur Glaubhaftmachung ja auch das in seiner Meldung erwähnte Dokument im Internet veröffentlichen, doch das wäre halt wieder eine Straftat nach § 353d Nr. 3 StGB…

  19. beobachter meint: (14.11.2009 um 08:21) AntwortenReply to this comment

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